BGH Urteil vom 18.10.2000 – XII ZR 179/98
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Verkündet am: 18. Oktober 2000 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 566, 150 Abs. 2, 126 Abs. 2
Zu den Anforderungen an die Wahrung der gesetzlichen Schriftform, wenn ein in
Form eines fertigen Vertragsentwurfs gemachtes Angebot zum Abschluß eines Miet-
vertrages nur mit Änderungen angenommen wird und der Vertragspartner diesen
Änderungen zustimmt.
BGH, Urteil vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 179/98 - OLG Naumburg
LG Halle
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Prof. Dr. Wagenitz
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 1. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. Mai 1998 auf-
gehoben und das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts
Halle vom 11. Februar 1998 abgeändert.
Es wird festgestellt, daß der zwischen den Parteien bestehende
Mietvertrag über die Ladenfläche Nr. E- im Erdgeschoß des
Einkaufszentrums "S. G. D. " in H. auf
unbestimmte Zeit geschlossen ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin mietete im Jahre 1993 von der Beklagten ein Ladenlokal in
dem Einkaufszentrum "S. " in H. an. Am 20. Juli 1993 übersandte
die Klägerin der Beklagten ein aus mehreren Teilen und einigen Anlagen be-
stehendes Mietvertragsangebot. Der Geschäftsführer der Klägerin hatte jeden
Teil der Urkunde unterschrieben. Die verschiedenen Teile und die Anlagen
waren durch Schnur und Siegel fest miteinander verbunden. Die Mietdauer
sollte zehn Jahre betragen. In dem Begleitschreiben heißt es, die Klägerin
fühle sich bis zum 30. November 1993 an ihr Vertragsangebot gebunden.
Die Vertreter der Beklagten unterschrieben unter dem Datum des
20. September 1993 jeden Teil der Urkunde, brachten aber über ihren Unter-
schriften jeweils den Zusatz an: "gilt nur im Zusammenhang mit unserem
Schreiben vom 20.9.93".
In diesem Schreiben, mit dem die unterschriebene Vertragsurkunde der
Klägerin zurückgeschickt wurde, heißt es, die Vermieterin werde für das Ein-
kaufszentrum insgesamt eine Glasversicherung abschließen, auch für die
Schaufensteranlagen der Mieter, und die Kosten umlegen; die in dem Vertrag
vorgesehene Sicherheitsleistung solle durch eine bestimmte Bürgschaft gelei-
stet werden; in Abweichung von dem schriftlichen Mietvertrag solle die Abrech-
nung der Heizkosten zum 31. Dezember eines jeden Jahres (nicht: zum Ende
der Heizperiode) erfolgen.
Am Ende des Schreibens wird ausgeführt:
"Der als Anlage beigefügte Mietvertrag gilt nur auf der Grundlage
der in diesem Schreiben genannten Bedingungen. Wir bitten Sie
deshalb um umgehende Rücksendung der von Ihnen unterschrie-
benen beiliegenden Kopie dieses Schreibens, das Vertragsbe-
standteil ist."
Der Geschäftsführer der Klägerin unterzeichnete eine Fotokopie des
Schreibens der Beklagten vom 20. September 1993 und sandte es an die Be-
klagte zurück.
Die Parteien streiten darüber, ob bei diesem Zustandekommen des Ver-
trages die Schriftform des § 566 BGB gewahrt ist. Die Klägerin möchte den
Vertrag vor Ablauf der zehn Jahre ordentlich kündigen und begehrt zur Vorbe-
reitung einer solchen Kündigung die Feststellung, daß der Vertrag mangels
Einhaltung der Schriftform als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt. Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen
Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision hat auch in der Sache Erfolg. Die Vorinstanzen
haben die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Feststellungsklage ist zulässig
und begründet.
1. Das erforderliche besondere Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) ist
gegeben. Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Be-
stehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses liegt vor, wenn bezüg-
lich des Rechtsverhältnisses eine Unsicherheit besteht und wenn das auf die
Feststellungsklage hin ergehende Urteil geeignet ist, diese Unsicherheit zu
beseitigen und dem Kläger eine Richtschnur für sein künftiges Verhalten zu
bieten (BGHZ 69, 144, 147; Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. § 256 Rdn. 16).
Durch die beantragte Feststellung kann geklärt werden, ob die Klägerin den
zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrag unter Einhaltung der gesetzli-
chen Kündigungsfrist kündigen kann oder ob sie zehn Jahre gebunden ist.
2. Nach § 566 BGB bedarf ein Mietvertrag über ein Grundstück, der für
längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird, der schriftlichen Form. Wird die
Form nicht eingehalten, ist der Vertrag nicht etwa unwirksam, er gilt vielmehr
- unabhängig von etwa in dem Vertrag getroffenen anderen Regelungen - als
für unbestimmte Zeit geschlossen. Nach Ablauf von einem Jahr kann er or-
dentlich gekündigt werden.
Das Berufungsgericht führt aus, die Parteien hätten wirksam eine Lauf-
zeit des Vertrages von zehn Jahren vereinbart. Der zwischen ihnen abge-
schlossene Mietvertrag wahre nämlich die gesetzliche Schriftform. Nach der
neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne sich die Einheit einer
aus mehreren Teilen bestehenden Urkunde nicht nur aus einer festen Verbin-
dung ergeben, sondern auch aus fortlaufender Paginierung, Numerierung der
einzelnen Bestimmungen, einheitlicher graphischer Gestaltung, inhaltlichem
Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen. Bei dem Schrei-
ben der Beklagten vom 20. September 1993 handele es sich nicht um eine
Nachtragsurkunde, es unterscheide sich vielmehr nicht von einer dem Vertrag
beigefügten Anlage. Ein unmißverständlicher inhaltlicher Zusammenhang zwi-
schen diesem Schreiben und dem schriftlichen Mietvertrag sei durch die wech-
selseitige Bezugnahme und den inhaltlichen Kontext eindeutig hergestellt.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrecht-
lichen Überprüfung nicht stand.
3. Es handelt sich im vorliegenden Fall nicht vorrangig um die Frage,
wann eine Anlage zu einem Vertrag, die wesentlichen Vertragsinhalt enthält,
als Teil der die Schriftform wahrenden Vertragsurkunde angesehen werden
kann.
Die Klägerin hat der Beklagten einen von ihr - der Klägerin - bereits un-
terschriebenen Vertragsentwurf zur Gegenzeichnung übersandt. Damit hat sie
der Beklagten ein Vertragsangebot gemacht. Die Beklagte hat dieses Ver-
tragsangebot der Klägerin jedoch nicht so angenommen, wie es ihr gemacht
worden ist, sondern nur mit Modifizierungen. Das bedeutet rechtlich, daß sie
das Vertragsangebot der Klägerin abgelehnt und der Klägerin ein neues, ge-
ändertes Vertragsangebot unterbreitet hat. Das ursprünglich von der Klägerin
gemachte Angebot war damit erledigt (§ 150 Abs. 2 BGB).
Zwar betrafen die von der Beklagten gewünschten Modifizierungen un-
bedeutende Nebenpunkte, die die Vertragsparteien wohl außerhalb der Urkun-
de - ohne Einhaltung der Schriftform - hätten regeln können. Im Rahmen des
§ 150 Abs. 2 BGB ist es jedoch ohne Bedeutung, ob es sich um wesentliche
oder unwesentliche Änderungen handelt (vgl. Staudinger/Bork, BGB Be-
arb. 1996 § 150 Rdn. 8; MünchKomm-BGB/Kramer, 3. Aufl. § 150 Rdn. 3; So-
ergel/Wolf, BGB 12. Aufl. § 150 Rdn. 9, jeweils m.N.). Auch geringfügige, un-
wesentliche Änderungsvorschläge gegenüber dem unterbreiteten Vertragsan-
gebot führen dazu, daß es für das Zustandekommen des Vertrages einer neu-
en Erklärung des Vertragspartners bedarf.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt lediglich in wenigen, im Ge-
setz ausdrücklich geregelten Sonderfällen. Bei einem Versicherungsvertrag
können Änderungen in der Annahmeerklärung des Versicherers Vertragsinhalt
werden, wenn sie im Versicherungsschein enthalten sind und der Versiche-
rungsnehmer trotz eines Hinweises nicht innerhalb eines Monats nach Emp-
fang des Versicherungsscheins schriftlich widerspricht (§ 5 VVG). Nach dem
UN-Kaufrecht (Art. 19 CISG: Übereinkommen der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf; BGBl. 1989 II, 588) stellen Er-
gänzungen oder Abweichungen, welche das Angebot nicht wesentlich ändern,
eine Annahme des Angebots dar, wenn der Anbietende nicht unverzüglich das
Fehlen der Übereinstimmung beanstandet.
Diese jeweils eine besondere Fallgestaltung regelnden Bestimmungen
rechtfertigen es nicht, die dort getroffene Regelung im Wege eines Analogie-
schlusses auf das allgemeine Vertragsrecht zu übertragen und von dem gefe-
stigten Verständnis des § 150 Abs. 2 BGB abzurücken. Eine solche Analogie
ist zu Recht - soweit ersichtlich - in Literatur und Rechtsprechung bisher nicht
in Erwägung gezogen worden.
Allerdings liegt eine Annahme und keine modifizierende Annahme vor,
wenn der Annehmende - für den Vertragspartner erkennbar - zwar Ergänzun-
gen vorschlägt, aber klar zum Ausdruck bringt, daß er bei einem Beharren des
Antragenden auf dem ursprünglichen Angebot dieses Angebot in der ursprüng-
lichen Form auf jeden Fall annimmt und nicht auf seinen Änderungsvorschlä-
gen beharrt. Es handelt sich dann um eine uneingeschränkte Annahme ver-
bunden mit einem Ergänzungs- oder Änderungsangebot. Ob eine derartige
Erklärung des Annehmenden so zu verstehen ist, ist im Wege der Auslegung
zu ermitteln (BGH, Urteile vom 13. Oktober 1982 - VIII ZR 155/81 - WM 1982,
1329, 1330 und vom 30. Januar 1997 - IX ZR 133/96 - NJW-RR 1997, 684,
685; Jauernig, BGB 9. Aufl. § 150 Rdn. 2; Staudinger/Bork aaO § 150 Rdn. 10).
Eine Auslegung der modifizierenden Annahmeerklärung der Beklagten in die-
sem Sinne scheidet jedoch aus. Die Erklärung ist auszulegen aus der Sicht des
Erklärungsempfängers, also aus der Sicht der Klägerin. Die Beklagte hat der
Klägerin unmißverständlich mitgeteilt, der Vertrag solle nur zustande kommen,
wenn die Klägerin die vorgeschlagenen Änderungen akzeptiere.
4. Der Mietvertrag ist mit den von der Beklagten vorgeschlagenen Ände-
rungen zustande gekommen, als die Klägerin eine Fotokopie des Schreibens
vom 20. September 1993 unterschrieben an die Beklagte zurückgesandt hat.
Auf diese Weise konnte jedoch die Schriftform des § 566 BGB nicht gewahrt
werden. Nach § 126 Abs. 2 BGB ist es bei einem Vertrag zur Einhaltung der
gesetzlichen Schriftform grundsätzlich erforderlich, daß beide Vertragsparteien
den Vertragstext auf derselben Urkunde unterschreiben. Das ist im vorliegen-
den Fall nicht geschehen. Die Beklagte hat lediglich ihr modifizierendes Ange-
bot unterschrieben und die Klägerin auf einem anderen Schriftstück dessen
Annahme. Zwar läßt § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB es genügen, wenn über den
Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen werden und jede
Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. Das setzt
aber voraus, daß jede der beiden Urkunden auch die zum Vertragsschluß not-
wendige rechtsgeschäftliche Erklärung des Vertragspartners enthält. Es genügt
nicht, wenn eine der unterschriebenen Urkunden nur die Willenserklärung ei-
ner Partei enthält und sich die Willensübereinstimmung erst aus der Zusam-
menfassung beider Urkunden ergibt (Soergel/Hafermehl, aaO § 126 Rdn. 20
m.N.). Jedenfalls die von der Beklagten unterschriebenen Urkunden enthalten
nicht die zum Vertragsschluß führende Erklärung der Klägerin, sie sei mit den
Änderungswünschen der Beklagten einverstanden. Es handelt sich somit um
einen sogenannten Vertragsschluß durch Briefwechsel. Dieser würde einer
gewillkürten Schriftform genügen (§ 127 Satz 2 BGB), nicht aber der gesetzli-
chen Schriftform (§ 126 BGB).
5. Da die Schriftform nicht eingehalten ist, kann das Berufungsurteil kei-
nen Bestand haben. Der Senat ist in der Lage, selbst abschließend zu ent-
scheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO). Der Sachverhalt ist unstreitig und weitere tat-
sächliche Feststellungen sind weder zu erwarten noch erforderlich. Da die
Schriftform nicht eingehalten ist, gilt der zwischen den Parteien abgeschlosse-
ne Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Anhaltspunkte dafür, das
Berufen der Klägerin auf das Fehlen der Schriftform könne ausnahmsweise
rechtsmißbräuchlich sein, sind nicht ersichtlich. Der Feststellungsklage war
deshalb stattzugeben.
Blumenröhr Krohn Hahne
Gerber Wagenitz