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BGH Beschluss vom 19.10.2000 – 1 StR 282/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2000 beschlos-
sen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Nürnberg-Fürth vom 3. März 2000 mit den Feststellungen
aufgehoben
a) im Schuldspruch in den Fällen B III 2 bis 5 der Urteilsgrün-
de;
b) im gesamten Strafausspruch.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung in fünf Fällen, jeweils in
Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von neun Jahren (Einzelstrafen jeweils vier Jahre) verurteilt.
Seine auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision hat
mit der Sachrüge überwiegend Erfolg.
1. Folgendes ist festgestellt:
Am 3. November 1998 lernte der Angeklagte bei einer Versammlung der
PDS die 44 Jahre alte, geistig behinderte M. K. kennen. Er gab sich ihr
gegenüber als "Polizist und Geheimagent" aus, was sie glaubte, insbesondere
weil er ihr eine Spielzeugpistole zeigte. Nach der Versammlung nahm er sie mit
in seine Wohnung, um mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuüben. Sie folgte
ihm, da sie sich von einem Polizisten beschützt fühlte. Seine wahren Absichten
erkannte sie nicht. Sie ist an sexuellen Handlungen grundsätzlich nicht interes-
siert, weshalb es früher mit ihrem Freund immer wieder zu Auseinandersetzun-
gen gekommen war. Als Frau K. der Aufforderung zum Geschlechtsverkehr
nicht freiwillig nachkam, schlug sie der Angeklagte, bedrohte sie mit der Spiel-
zeugpistole, fesselte sie mit einem Gummispanngurt und mit Handschellen und
führte dann gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr durch. Am nächsten
Morgen brachte er sie zu der Behindertenwerkstatt, wo sie arbeitete, und
schärfte ihr ein, die Sache müsse geheim bleiben, da er Geheimagent sei. Er
bedrohte sie, erklärte, er "könne sie überall abhören" und forderte sie auf, ihn
als ihren neuen Freund vorzustellen. Frau K. kam dieser Aufforderung nach.
In den nächsten Tagen bestand enger Kontakt zwischen dem Ange-
klagten und Frau K. , die sich bis zum 8. November täglich in seiner Woh-
nung aufhielt. Am 4., 5., 7. und 8. November kam es jeweils zu einer weiteren
Vergewaltigung, die in ihrem Ablauf mit dem Geschehen vom 3. November
(Schläge, Bedrohung, Fesselung) nahezu identisch war. Ob es auch am
6. November zu einem gleichartigen Geschehen gekommen war, läßt die Straf-
kammer
letztlich offen, weil
insoweit keine Anklage erhoben
ist. Am
9. November nahm der Angeklagte Frau K. das Geld, das sie von ihrer Be-
treuerin für ihren wöchentlichen Bedarf erhalten hatte, gegen ihren Willen ab.
Da "ein Polizist nicht stiehlt", erkannte Frau K. , daß sie "vom Angeklagten
ausgenutzt worden war" und wandte sich an ihre Betreuerin, der sie zunächst
berichtete, der Angeklagte habe ihr das Geld abgenommen; im weiteren Ver-
lauf berichtete sie auch davon, vergewaltigt worden zu sein. An ihrem Körper
befanden sich zahlreiche Hämatome, von denen die Strafkammer nach sach-
verständiger Beratung festgestellt hat, daß sie auf Gewaltanwendung zurück-
gehen.
2. Die Angaben des Angeklagten haben häufig gewechselt und waren
dem jeweiligen Ermittlungsstand angepaßt. Letztlich hat er Geschlechtsverkehr
am 3. November 1998 eingeräumt; dieser sei jedoch einvernehmlich erfolgt.
Zwar habe er an diesem Tag Frau K. auch mit einem Gummispanngurt und
mit Handschellen gefesselt, dabei aber auf ihren Wunsch mit ihr "Polizei ge-
spielt". An den anderen Tagen sei es nicht zu Geschlechtsverkehr gekommen.
3. Der auf die Annahme der Glaubhaftigkeit der Angaben von Frau K.
gestützte Schuldspruch hinsichtlich des Geschehens vom 3. November 1998
(B III 1 der Urteilsgründe) hält rechtlicher Überprüfung stand. Entgegen der
Auffassung der Revision war die Strafkammer insoweit nicht verpflichtet, ein
weiteres Gutachten zur speziellen Zeugentüchtigkeit von Frau K. einzuho-
len. Es liegt ohnehin nicht nahe, daß Frau K. , wie die Revision meint, we-
gen ihres geistigen Zustandes Unfreiwilligkeit von Fesselung und Geschlechts-
verkehr fabuliert oder halluziniert hat, obwohl sie in Wahrheit "Polizei spielen"
wollte. Im übrigen hat der Sachverständige in Übereinstimmung mit einem
schon früher im Rahmen eines Betreuungsverfahrens erstellten fachpsychiatri-
schen Gutachten keine Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer dahingehenden
Auswirkung des geistigen Zustands von Frau K. festgestellt.
Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt ebenfalls zutreffend gewür-
digt.
4. Die dem Schuldspruch in den übrigen Fällen zu Grunde liegende Be-
weiswürdigung hält dagegen rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Urteils-
gründe ergeben nicht, daß die Zeugin K. trotz ihrer Behinderung ein vielakti-
ges Geschehen in einer Weise schildern konnte, die ihre Aussage als hinrei-
chend tragfähige Grundlage für eine Verurteilung in den weiteren Fällen er-
scheinen ließ. Frau K. konnte die weiteren Vorgänge "auf Grund ihrer gei-
stigen Behinderung nicht zusammenhängend schildern", hat aber "auf Vorhalt
ihrer früheren Aussagen die dargelegte Schilderung bestätigt". Da ihr geistiger
Zustand in der Hauptverhandlung nicht anders war als bei ihren früheren Ver-
nehmungen, liegt die Annahme nahe, daß sie auch damals zu einer zusam-
menhängenden Schilderung nicht in der Lage war. Zumal, da die späteren Ge-
schehnisse als mit dem Geschehen vom 3. November 1998 nahezu völlig iden-
tisch geschildert sind, hätte sich die Strafkammer erkennbar mit dem konkreten
Ablauf der früheren Vernehmungen und deren Inhalt im einzelnen auseinan-
dersetzen müssen und sich nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, die
früheren Angaben seien auf Vorhalt bestätigt worden. Die rechtsfehlerfrei ge-
prüfte Frage, ob sich auf Grund ihres geistigen Zustands Zweifel an der Rich-
tigkeit ihrer Angabe ergeben können, sie sei vom Angeklagten geschlagen und
vergewaltigt worden (vgl. oben 3.), bleibt hiervon unberührt.
Die aufgezeigte Lücke in der Beweiswürdigung führt schon auf die Sach-
rüge zur Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen B III 2 bis 5 der Urteils-
gründe. Die Sache bedarf daher in diesem Umfang neuer Verhandlung und
Entscheidung. Ob eine erneute Begutachtung und Vernehmung von Frau K.
wegen ihres besonderen Zustands vertretbar ist, wird der Tatrichter zu prüfen
haben. Auf die Verfahrensrüge, mit der die Revision unter Hinweis auf erhebli-
che Differenzen hinsichtlich der Zahl der Vergewaltigungen in den früheren
Angaben von Frau K. auch in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit der
Einholung eines neuen Gutachtens geltend macht, kommt es nach alledem
nicht an.
5. Der Senat hat den Strafausspruch insgesamt aufgehoben. Es ist nicht
völlig auszuschließen, daß die Strafkammer im Fall B III 1 der Urteilsgründe
eine mildere Strafe verhängt hätte, wenn nur eine Tat des Angeklagten nach-
weisbar gewesen wäre.
6. Die an den Senat gerichteten Anträge des Angeklagten auf "einstwei-
lige Verfügung" hinsichtlich der Neubestellung eines Verteidigers und Wieder-
einsetzung hinsichtlich der Revisionsbegründung können keinen Erfolg haben.
Sie sind auf die Auffassung gestützt, die Revisionsbegründung durch den Ver-
teidiger sei unzulänglich. Für die Bestellung eines neuen Verteidigers ist, wie
schon das Oberlandesgericht Nürnberg in seinem Beschluß vom 15. Juni 2000
ausgeführt hat, kein Grund ersichtlich. Wiedereinsetzung wegen einer entge-
gen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht zulässig erhobenen Verfahrensrüge kommt
regelmäßig nicht in Betracht. Im übrigen ist die Verfahrensrüge, soweit die Re-
vision erfolglos geblieben ist, nicht unzulänglich vorgetragen, sondern der Sa-
che nach unbegründet.
Schäfer Wahl Boetticher
Schluckebier Hebenstreit