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BGH Beschluss vom 19.06.2001 – 1 StR 201/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 201/01

BESCHLUSS

vom

19. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2001 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Nürnberg-Fürth vom 15. Februar 2001 wird als unzulässig ver-

worfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der

Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu

tragen.

Gründe:

Die am 17. Februar 2001 eingelegte Revision ist unzulässig, § 349

Abs. 1 StPO, da der nach Urteilsverkündung ordnungsgemäß belehrte Ange-

klagte dem Gericht mit Schreiben vom 15. Februar 2001, eingegangen am

16. Februar 2001, mitgeteilt hatte, er werde keine Revision einlegen. Dieser

Rechtsmittelverzicht führte, wie der Generalbundesanwalt im einzelnen zutref-

fend ausgeführt hat, zur Rechtskraft des Urteils (st. Rspr., vgl. nur BGH bei

Kusch, NStZ-RR 1999, 262 m.w.Nachw.). Mit Schreiben an den Senat vom

23. Februar 2001 hat der Angeklagte dargelegt, sein Verteidiger habe ihm vor

der Hauptverhandlung erklärt, gegen das zu erwartende Urteil könne keine Re-

vision eingelegt werden. Die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts wird auch

durch dieses Vorbringen jedoch nicht in Frage gestellt. Unbeschadet der Frage

nach seiner rechtlichen Erheblichkeit kann ihm schon in tatsächlicher Hinsicht

nicht gefolgt werden. Schon das Schreiben vom 15. Februar 2001 belegt, daß

der Angeklagte eine Revision nicht für unzulässig gehalten hat. Im übrigen hat

ihn auch der Verteidiger nicht falsch belehrt. Ausweislich des von ihm vorge-

legten Schriftverkehrs mit seinem Verteidiger hat dieser den Angeklagten

zweimal rechtlich zutreffend lediglich darauf hingewiesen, daß die dem Schuld-

spruch zu Grunde liegenden Feststellungen keiner Überprüfung mehr zugäng-

lich sind, nachdem der Senat die Revision des Angeklagten gegen das erste in

dieser Sache ergangene Urteil insoweit verworfen hatte (Beschluß vom

19. Oktober 2000 - 1 StR 282/00). Auch sonst brauchte die vom Angeklagten

bestrittene Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin nicht erneut über-

prüft zu werden. Soweit der Senat das genannte Urteil in anderen, ebenfalls

die Nebenklägerin betreffenden Punkten auch im Schuldspruch aufgehoben

hatte, waren diese Vorwürfe danach aus dem Verfahren ausgeschieden wor-

den (§ 154 Abs. 2 StPO).

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