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BGH Beschluss vom 19.06.2001 – 1 StR 201/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2001 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 15. Februar 2001 wird als unzulässig ver-
worfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
Gründe:
Die am 17. Februar 2001 eingelegte Revision ist unzulässig, § 349
Abs. 1 StPO, da der nach Urteilsverkündung ordnungsgemäß belehrte Ange-
klagte dem Gericht mit Schreiben vom 15. Februar 2001, eingegangen am
16. Februar 2001, mitgeteilt hatte, er werde keine Revision einlegen. Dieser
Rechtsmittelverzicht führte, wie der Generalbundesanwalt im einzelnen zutref-
fend ausgeführt hat, zur Rechtskraft des Urteils (st. Rspr., vgl. nur BGH bei
Kusch, NStZ-RR 1999, 262 m.w.Nachw.). Mit Schreiben an den Senat vom
23. Februar 2001 hat der Angeklagte dargelegt, sein Verteidiger habe ihm vor
der Hauptverhandlung erklärt, gegen das zu erwartende Urteil könne keine Re-
vision eingelegt werden. Die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts wird auch
durch dieses Vorbringen jedoch nicht in Frage gestellt. Unbeschadet der Frage
nach seiner rechtlichen Erheblichkeit kann ihm schon in tatsächlicher Hinsicht
nicht gefolgt werden. Schon das Schreiben vom 15. Februar 2001 belegt, daß
der Angeklagte eine Revision nicht für unzulässig gehalten hat. Im übrigen hat
ihn auch der Verteidiger nicht falsch belehrt. Ausweislich des von ihm vorge-
legten Schriftverkehrs mit seinem Verteidiger hat dieser den Angeklagten
zweimal rechtlich zutreffend lediglich darauf hingewiesen, daß die dem Schuld-
spruch zu Grunde liegenden Feststellungen keiner Überprüfung mehr zugäng-
lich sind, nachdem der Senat die Revision des Angeklagten gegen das erste in
dieser Sache ergangene Urteil insoweit verworfen hatte (Beschluß vom
19. Oktober 2000 - 1 StR 282/00). Auch sonst brauchte die vom Angeklagten
bestrittene Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin nicht erneut über-
prüft zu werden. Soweit der Senat das genannte Urteil in anderen, ebenfalls
die Nebenklägerin betreffenden Punkten auch im Schuldspruch aufgehoben
hatte, waren diese Vorwürfe danach aus dem Verfahren ausgeschieden wor-
den (§ 154 Abs. 2 StPO).
Schäfer Wahl Boetticher
Schluckebier Hebenstreit