BGH Urteil vom 24.10.2000 – X ZR 42/99
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 24. Oktober 2000 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 24. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die
Richter Dr. Melullis, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter
Dr. Meier-Beck
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 22. Januar 1999 verkün-
dete Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
aufgehoben, soweit die Klägerin auf die Widerklage zur Zahlung
von mehr als 6.229,34 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist.
Der Rechtsstreit wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin bestellte bei der Beklagten eine Bandkantenbearbeitungs-
anlage mit Blockstrehler unter Bezugnahme auf ein schriftliches Angebot der
Beklagten. Die Beklagte bestätigte diese Bestellung mit schriftlicher Auftrags-
bestätigung.
Die Maschine wurde geliefert. Die Klägerin machte in der Folgezeit
Mängel geltend. Sie legte ein von ihr eingeholtes Sachverständigengutachten
vor, wonach die Beseitigung von Mängeln der Maschine einen Aufwand von
785.310,-- DM erfordere. Ihre Klage, mit der sie die Zahlung dieses Betrages
und die Feststellung verlangt hat, daß die Beklagte auch weiteren noch nicht
bezifferbaren Aufwand zur Beseitigung von Mängeln zu tragen habe, hat das
Landgericht abgewiesen, weil die Forderung der Klägerin verjährt sei. Insoweit
ist das landgerichtliche Urteil rechtskräftig geworden.
Die Beklagte macht widerklagend ihren der Höhe nach unstreitigen An-
spruch auf Zahlung des restlichen Werklohns geltend. Hiergegen hat die Klä-
gerin mit einem Teil ihrer Klageforderung aufgerechnet.
Das Landgericht hat der Widerklage in vollem Umfang stattgegeben.
Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Zwar leide das erstin-
stanzliche Urteil an einem Verfahrensfehler, weil die von ihm angenommene
Verjährung der Gewährleistungsansprüche die Aufrechnung mit der Widerkla-
geforderung nicht ausgeschlossen habe. Das angefochtene Urteil beruhe je-
doch nicht auf diesem Verfahrensfehler. Die Aufrechnung gegen den restlichen
Werklohnanspruch der Beklagten scheitere nämlich daran, daß gemäß III. 3
der "Bedingungen für die Lieferung von Werkzeugmaschinen für Inlandsge-
schäfte" (im folgenden VDW-Bedingungen) die Aufrechnung mit streitigen Ge-
genansprüchen gegen den Werklohnanspruch der Beklagten nicht statthaft sei.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die vollständige Abweisung der
Widerklage. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Der Senat hat die Revisi-
on angenommen, soweit die Klägerin zur Zahlung von mehr als 6.229,34 DM
(für Nachschulung und Überprüfungsaufwand) nebst Zinsen verurteilt worden
ist, im übrigen hat er die Revision nicht angenommen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat in dem Umfang, in dem sie angenommen worden ist,
Erfolg. Sie führt in diesem Umfang zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die VDW-Bedingungen
seien Vertragsbestandteil geworden. Das Angebot der Beklagten habe aus-
drücklich den Hinweis enthalten "nach VDW-Bedingungen, Bl. 502". Die Kläge-
rin habe sich in ihrer Bestellung auf dieses Angebot der Beklagten bezogen.
Zwar seien auch in der Bestellung der Klägerin Geschäftsbedingungen aufge-
führt. Die Frage der Aufrechnung werde in diesen Geschäftsbedingungen aber
nicht behandelt. Allerdings sei unter dem Stichwort "anderslautende Bedingun-
gen" folgender Text vorgesehen:
"Anderslautende Bedingungen - soweit sie nicht in dieser gesam-
ten Bestellung festgelegt sind - gelten nicht."
Die Beklagte habe aber mit ihrer Auftragsbestätigung sich wiederum auf
die VDW-Bedingungen bezogen. Es sei zweifelhaft, könne aber unentschieden
bleiben, ob die VDW-Bedingungen Vertragsbestandteil geworden seien, weil
sie zuletzt von der Beklagten in Bezug genommen worden seien und die Kläge-
rin dem nicht widersprochen habe, oder ob sie nur insoweit Geltung hätten, wie
sie zu den Bedingungen der Klägerin nicht in Widerspruch stünden. Da die
Frage des Aufrechnungsausschlusses nicht Gegenstand des Regelungswerks
der Klägerin sei, bestehe kein Widerspruch zu den VDW-Bedingungen. Es
handele sich deshalb nicht um "anderslautende Bedingungen" im Sinne der
wiedergegebenen Abwehrklausel in der Bestellung der Klägerin.
2. Dies rügt die Revision. Das Berufungsgericht habe die Erklärungen
der Parteien insoweit unvollständig und damit verfahrensfehlerhaft gewürdigt.
Die Abwehrklausel der Klägerin in ihrer Bestellung bringe unmißverständlich
den Widerspruch der Klägerin gegen die VDW-Bedingungen zum Ausdruck. Es
komme entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob
das Regelwerk der Klägerin in einzelnen Punkten in Widerspruch zu den VDW-
Bedingungen stünde, Vertragsbestandteil seien allenfalls die übereinstimmen-
den Regelungen geworden.
3. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher
Überprüfung nicht stand. Die VDW-Bedingung, die das Aufrechnungsverbot
vorsah, ist nicht Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertra-
ges geworden.
a) Mit Recht ist allerdings das Berufungsgericht davon ausgegangen,
ihren Ansprüchen aufrechnen konnte, weil die Klägerin die Mängel, auf die sie
ihre Klageforderung gestützt hat, in unverjährter Zeit gerügt hatte.
Die vom Landgericht festgestellte Verjährung der Gewährleistungsrechte
der Klägerin schloß weder die Einbehaltung des noch offenen restlichen Wer-
einem Vorschußanspruch auf die Mängelbeseitigungskosten nach § 633 Abs. 3
BGB oder einen Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB aus.
b) Das Berufungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, daß
die zur Aufrechnung gestellte Forderung der Klägerin hinreichend bestimmt ist.
Es hat jedoch die Aufrechnung deshalb nicht durchgreifen lassen, weil diese
durch die VDW-Bedingungen ausgeschlossen seien.
c) Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist daher ausschlaggebend,
ob das Aufrechnungsverbot gemäß VDW-Bedingungen Gegenstand der ver-
traglichen Vereinbarungen der Parteien geworden ist. Ist es Vertragsbestand-
teil geworden, so steht § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG der Wirksamkeit nicht entgegen,
denn das Aufrechnungsverbot bezog sich nur auf streitige Forderungen, die
von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Forderungen sind nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts nach Grund und Höhe streitig.
Die Bezugnahme auf die VDW-Bedingungen war sowohl in dem Ange-
bot der Beklagten als auch in ihrer Auftragsbestätigung enthalten. Aus der Be-
stellung der Klägerin ergab sich jedoch ihr Widerspruch gegen die VDW-
Bedingungen insgesamt.
Das Berufungsgericht hat die Bestellung der Beklagten nicht als einen
vorweggenommenen Widerspruch angesehen, weil das Regelwerk der Kläge-
rin zur Frage des Aufrechnungsverbots des Auftraggebers gegen den Wer-
klohnanspruch des Auftragnehmers keine widersprechende Regelung enthalte.
Es handele sich damit auch nicht um "anderslautende Bedingungen", die auf-
grund des ausdrücklichen Hinweises der Klägerin in ihrer Bestellung nicht hät-
ten gelten sollen.
Die Vertragsauslegung gehört zwar grundsätzlich mit in den Bereich der
Tatsachenfeststellung. Sie ist aber nicht ausschließlich dem Tatrichter vorbe-
halten. Sie kann in der Revisionsinstanz – eingeschränkt – unter anderem dar-
auf überprüft werden, ob etwa wesentliches Auslegungsmaterial außer acht
gelassen wurde (Sen.Urt. v. 25.02.1992, X ZR 88/90, NJW 1992, 1967 unter
Hinweis auf die st. Rspr.).
Danach erweist sich die vom Berufungsgericht vorgenommene Ausle-
gung als rechtsfehlerhaft, denn sie erfaßt nicht den gesamten Inhalt der Erklä-
rung der Klägerin. Diese erschöpft sich nämlich nicht darin, daß "anderslauten-
de Bedingungen", mithin solche, die den von der Klägerin aufgestellten Bedin-
gungen ausdrücklich widersprachen, nicht gelten sollten. Sie lautet vielmehr
vollständig, "anderslautende Bedingungen - soweit sie nicht in dieser gesamten
Bestellung festgelegt sind - gelten nicht". Daraus folgt aber, daß die Klägerin
im Sinne einer allgemeinen Abwehrklausel nur die eigenen Bedingungen, nicht
aber andere, die nicht in ihrem Regelwerk festgelegt waren, also auch nicht
solche, die überhaupt nicht ausdrücklich erwähnt waren, gelten lassen wollte.
Die Klägerin hat damit auch für die Beklagte unmißverständlich zum Ausdruck
gebracht, daß ihre Bedingungen für sämtliche Bestellungen gelten sollten und
für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten kein Raum sei;
daraus ergibt sich der Wille der Klägerin, die Verkaufsbedingungen ihrer Liefe-
ranten auszuschließen (BGH, Urt. v. 19.06.1991 - VIII ZR 149/90, NJW 1991,
2633, 2634/2635). Durch eine allgemein gehaltene Abwehrklausel sollen
grundsätzlich nicht nur widersprechende, sondern auch zusätzliche ergänzen-
de Klauseln ausgeschlossen werden (BGH, Urt. v. 20.03.1985 - VIII ZR 327/83,
NJW 1985, 1838, 1840; vgl. auch Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 2
Rdn. 80).
Die Bestellung der Klägerin enthielt insoweit ein modifiziertes Angebot
an die Beklagte, das diese allerdings durch ihre Auftragsbestätigung nicht an-
genommen, sondern durch die Wiederholung ihres früheren Angebots wieder-
um modifizieren wollte. Allein in der widerspruchslosen Hinnahme der modifi-
zierten Auftragsbestätigung liegt grundsätzlich keine stillschweigende Annah-
meerklärung (BGHZ 61, 282, 287 f.; BGH, Urt. v. 22.03.1995 - VIII ZR 20/94,
NJW 1995, 1671 unter Hinweis auf die st. Rspr. d. BGH). Offengelassen wird in
der letztgenannten Entscheidung die Frage, ob ausnahmsweise etwas anderes
zu gelten hat, wenn die Auftragsbestätigung nicht nur der Vertragsannahme,
sondern auch zu Beweiszwecken der Niederlegung von Vertragsmodalitäten
dient, über die bereits für den Fall des Zustandekommens des Vertrages Eini-
gung erzielt worden ist. Ein solcher Fall liegt, wie in dem dort entschiedenen,
so auch hier nicht vor. Wie in derselben Entscheidung weiter ausgeführt wird,
kann unter Umständen auch in der widerspruchslosen Entgegennahme der
vertragsgemäßen Leistung eine Annahme des geänderten Angebots der Ge-
genseite gesehen werden. Eine solche Annahme verbietet sich jedoch im vor-
liegenden Fall in bezug auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Be-
klagten sowohl wegen der großen zeitlichen Distanz der Abnahme zur Auf-
tragserteilung der Beklagten (knapp 2 Jahre), als auch wegen der Eindeutigkeit
der oben erörterten Abwehrklausel der Klägerin.
II. Da somit die Auffassung des Berufungsgerichts, das Aufrechnungs-
verbot sei nicht Vertragsbestandteil geworden, nicht von seinen tatsächlichen
Feststellungen getragen wird, kommt es darauf an, ob und in welcher Höhe die
zur Aufrechnung gestellte Forderung, die nach Grund und Höhe streitig ist, be-
steht. Die Sache ist deswegen nicht zur Entscheidung reif.
Das Berufungsgericht mag bei der erneuten Verhandlung auch dem in
der Revisionsinstanz in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin erhobe-
nen Einwand nachgehen, der Vertrag sei nicht erst durch den vom Berufungs-
gericht herangezogenen Schriftwechsel der Parteien, sondern schon früher
zustande gekommen.
Bei der erneuten Verhandlung werden die Parteien und das Berufungs-
gericht auch Gelegenheit haben zu prüfen, ob die aus Einzelpositionen zu-
sammengesetzte Aufrechnungsforderung ausreichend individualisiert ist und in
welcher Reihenfolge mit den Einzelpositionen gegen die Klageforderung aufge-
rechnet worden ist.
Rogge
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck