Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 06.02.2002 – X ZR 215/00

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagwerk: BGHZ: BGHR: ja

ja nein

Verkündet am: 6. Februar 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Drahtinjektionseinrichtung

ArbEG § 16 Abs. 1 und 2; BGB §§ 242, 259

a) Macht der Arbeitgeber von einer Diensterfindung Gebrauch, so hat der Ar- beitnehmererfinder gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Aus- kunftserteilung, die eine Pflicht zur Rechnungslegung zum Inhalt haben kann, auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmererfinder Scha- densersatz leisten muß, weil er die Übertragung des Schutzrechts nach § 16 Abs. 1 ArbEG pflichtwidrig schuldhaft vereitelt hat. Zur Berechnung des ihm zustehenden Schadensersatzanspruchs benötigt der Arbeitnehmererfinder im wesentlichen die gleichen Angaben wie beim Vergütungsanspruch nach § 9 ArbEG.

b) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, während der dem Arbeitnehmererfinder nach § 16 Abs. 2 ArbEG zustehenden Überlegungsfrist alle ihm zumutbaren Maß- nahmen zu treffen, um dem Arbeitnehmer das zu übertragende Recht in dem Rechtszustand zu erhalten, in dem es sich zum Zeitpunkt der Mitteilung der Aufgabeabsicht befunden hat.

Der Arbeitgeber muß deshalb in einem Einspruchsverfahren und einem nachfolgenden Beschwerdeverfahren, in dem der Widerruf des Patents droht, alle ihm zu Gebote stehende Verteidigungsmöglichkeiten zugunsten des Ar- beitnehmererfinders ausschöpfen. Wird in dem Verfahren offenkundige Vor- benutzung geltend gemacht, muß der Arbeitgeber durch Nachfrage bei den zuständigen Mitarbeitern und durch Durchsicht der maßgeblichen Vertrags- unterlagen aufklären, ob eine Geheimhaltungsvereinbarung besteht oder tat- sächliche Umstände bekannt sind, aus denen eine Pflicht zur Geheimhaltung folgt.

BGH, Urt. v. 6. Februar 2002 - X ZR 215/00 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 6. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und

die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des wei-

tergehenden Rechtsmittels das am 26. Oktober 2000 verkündete

Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf inso-

weit aufgehoben, als das Berufungsgericht dem Kläger einen

Rechnungslegungsanspruch in bezug auf Benutzungshandlungen

für den Zeitraum ab dem 5. August 1996 zuerkannt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das

Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger war vom 1. Oktober 1983 bis zum 31. März 1995 bei der Be-

klagten beschäftigt. Im Rahmen seiner Tätigkeit meldete er der Beklagten eine

von ihm gemachte Erfindung, die ein Verfahren zur Steuerung einer Drahtin-

jektionseinrichtung, einen dazu verwendbaren Drahtvorrat und eine entspre-

chende Drahtvortriebsmaschine betraf. Mit der Erfindung wird erreicht, daß die

Drahtvortriebsmaschine, mit deren Hilfe ein gefüllter oder massiver Injektions-

draht in eine Metallschmelze eingebracht wird, rechtzeitig vor dem Verbrauch

des Drahtvorrats ein Signal erhält, damit das Drahtende nicht in die Maschine

gerät. Dies wird durch das Anbringen einer Markierung auf dem Draht bewirkt,

die von einer Vorrichtung, z.B. einem Sensor erkannt wird, der die Drahtvor-

triebsmaschine so rechtzeitig abschaltet, daß sie zum Stehen kommt, bevor

das Drahtende in sie eingezogen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird

auf die Patentschrift Bezug genommen.

Die Beklagte nahm die Erfindung uneingeschränkt in Anspruch. Sie mel-

dete sie am 14. April 1987 zum Patent an. Ihr wurde daraufhin das am

31. August 1989 veröffentlichte deutsche Patent 37 12 619 (Klagepatent) er-

teilt.

Noch vor der Anmeldung des Klagepatents unterbreitete die Beklagte

der E. B. GmbH mit Schreiben vom 1. und 27. Oktober 1986 ein Angebot

zur Lieferung einer patentgemäßen Drahtvortriebsvorrichtung, die im einzelnen

beschrieben war. Dabei wies die Beklagte darauf hin, daß das Angebot "unter

Zugrundelegung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Basis der

VDMA-Bedingungen" erfolge. Unter Punkt I. Satz 2 der VDMA-Bedingungen

heißt es u.a.:

"An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen be-

hält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen

Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist ver-

pflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit

dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen."

Mit Schreiben vom 19. Dezember 1986 erteilte die E. B. GmbH

unter Bezugnahme auf ihre Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Beklagten

den Auftrag zur Lieferung und Montage der angebotenen Drahtinjektionsanla-

ge. Nr. 9.1 ihrer "Allgemeinen Einkaufsbedingungen” lautet:

"Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung und die sich daraus

ergebenden Arbeiten und sämtliche damit zusammenhängenden

technischen und kaufmännischen Unterlagen und Einrichtungen

als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und streng vertraulich zu

behandeln. Er hat seine Unterlieferanten entsprechend zu ver-

pflichten."

Mit Schreiben vom 15. Januar 1987 beauftragte die Beklagte die Maschi-

nenfabrik H. & B. GmbH, die von der E. B. GmbH bestellte Anlage

zu liefern und zu montieren. Dabei nahm sie Bezug auf die Allgemeinen Ein-

kaufsbedingungen der E. B. GmbH.

Die H. & B. GmbH lieferte die Anlage nach dem 14. April 1987

aus.

Im November 1989 erhob die H. & B. GmbH beim Deutschen Pa-

tentamt Einspruch gegen das Klagepatent. Gegen den das Klagepatent auf-

rechterhaltenden Beschluß legte sie Beschwerde ein, die sie u.a. damit be-

gründete, die Beklagte habe in den Angebotsschreiben die erfindungsgemäße

Drahtinjektionsanlage ohne Geheimhaltungsvorbehalt beschrieben und somit

den Gegenstand des Klagepatents offenkundig vorbenutzt.

Mit Schreiben ihres Streithelfers vom 24. Oktober 1994, der sie als Pa-

tentanwalt vertrat, ließ die Beklagte dem Kläger mitteilen, sie wolle das Be-

schwerdeverfahren nicht weiterführen, sondern das Patent aufgeben. Gleich-

zeitig wies sie den Kläger auf die Möglichkeit einer Übertragung des Patents

hin. Unter dem 9. November 1994 erklärte der Kläger sein Einverständnis zur

Übertragung. In der Folge forderte der Kläger die Beklagte mehrfach auf, das

Klagepatent auf ihn zu übertragen.

In dem Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht räumte die

Beklagte mit Schriftsatz ihres Streithelfers vom 23. Februar 1996 die behaup-

tete offenkundige Vorbenutzung ein. Das Bundespatentgericht widerrief mit

Beschluß vom 27. Juni 1996 das Klagepatent. Der Kläger forderte die Beklagte

ohne Erfolg auf, Rechtsbeschwerde einzulegen. Der Beschluß des Bundespa-

tentgerichts wurde am 5. August 1996 rechtskräftig.

Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Rech-

nungslegung, Versicherung an Eides Statt, Zahlung einer angemessenen Er-

findervergütung, Schadensersatz und Herausgabe von Unterlagen in An-

spruch. Er meint, das Klagepatent sei zu Unrecht widerrufen worden. Sowohl

die E. B. GmbH als auch die H. & B. GmbH seien zur Geheimhal-

tung verpflichtet gewesen. Die Beklagte habe den zu Unrecht erfolgten Wider-

ruf des Klagepatents verschuldet, so daß sie ihm für die Zeit seit Entstehung

seines Anspruchs aus § 16 ArbEG auf Übertragung des Klagepatents zum

Schadensersatz verpflichtet sei. Für die Zeit davor schulde ihm die Beklagte

eine angemessene Vergütung dafür, daß sie seine Erfindung genutzt habe.

Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte unter Anordnung eines

Wirtschaftsprüfervorbehalts zur Rechnungslegung verurteilt. Hinsichtlich des

Anspruchs auf Herausgabe der das Klagepatent betreffenden Unterlagen hat

es die Klage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit

ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsan-

trag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat teilweise Erfolg. Soweit das Berufungsgericht

dem Kläger einen Rechnungslegungsanspruch für Benutzungshandlungen

über den 5. August 1996 hinaus zuerkannt hat, führt das Rechtsmittel der Be-

klagten zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückver-

weisung der Sache an das Berufungsgericht. Im übrigen ist die Revision zu-

rückzuweisen.

I. 1. Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Anspruch auf Rech-

nungslegung (§ 259 BGB) in dem begehrten Umfange zuerkannt. Es hat aus-

geführt, der Kläger könne von der Beklagten Rechnungslegung verlangen, weil

er die beanspruchten Angaben benötige, um seine Zahlungsansprüche gegen

die Beklagte beziffern zu können. Der Kläger habe jedenfalls für die Zeit bis zur

Entstehung seines Anspruchs auf Übertragung des Klagepatents, möglicher-

weise auch bis zur Rechtskraft des Widerrufs (5. August 1996) gegen die Be-

klagte einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Erfindervergütung,

weil die Beklagte die von ihm gemachte Diensterfindung unbeschränkt in An-

spruch genommen und benutzt habe. Ob die Erfindung des Klagepatents ob-

jektiv patentfähig gewesen sei oder nicht, sei für den Anspruch des Klägers

ohne Bedeutung, nachdem die Beklagte die Erfindung zum Patent angemeldet

habe und ihr daraufhin auch zunächst ein Patent erteilt worden sei.

Gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Erfinderver-

gütung gemäß § 9 ArbEG könne die Beklagte auch nicht mit Erfolg einwenden,

der Kläger habe im Zusammenhang mit der Anmeldung des Klagepatents miß-

bräuchlich gehandelt, indem er ihm bekannte patenthindernde Vorbenutzungen

seiner Erfindung verschwiegen habe. Selbst wenn insoweit offenkundige Vor-

benutzungen der Erfindung vorgelegen hätten, könne von einem pflichtwidrigen

Verschweigen patenthindernder Umstände durch den Kläger keine Rede sein;

denn nicht nur der Kläger, sondern auch der damalige Mitgeschäftsführer der

Beklagten, R. O. , habe von den Vorgängen Kenntnis gehabt. R.

O. sei an den damaligen Verhandlungen beteiligt gewesen, habe das An-

gebotsschreiben vom 1. Oktober 1986 an die E. B. GmbH unterzeichnet

und sei von Anfang an mit der Anmeldung der Diensterfindung befaßt gewe-

sen.

2. Gegen diese Würdigung wendet sich die Revision ohne Erfolg.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGHZ 126, 109, 115

- Copolyester I; Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 6/96, GRUR 1998, 684, 685

- Spulkopf; BGHZ 137, 162, 165 - Copolyester II) hat der Arbeitnehmererfinder

gegen den Arbeitgeber, der von einer Diensterfindung Gebrauch macht, einen

Anspruch auf Auskunftserteilung, die eine Pflicht zur Rechnungslegung nach

§ 259 BGB zum Inhalt haben kann, da der Erfinder ohne Kenntnis der mit der

Erfindung erzielten Umsätze und der Unterlagen, aufgrund derer die Vergütung

vom Arbeitgeber berechnet worden ist, weder das Bestehen eines Vergütungs-

anspruchs feststellen noch die Höhe evtl. gezahlter Vergütungsbeträge über-

prüfen und den Umfang seiner Vergütungsansprüche berechnen kann. Eine

solcher Anspruch besteht nicht nur im Falle des Vergütungsanspruchs aus § 9

ArbEG, sondern auch - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat -

soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmererfinder Schadensersatz leisten muß,

weil die Übertragung des Schutzrechts, zu der der Arbeitgeber nach § 16

Abs. 1 ArbEG verpflichtet ist, unmöglich geworden ist und er dies zu vertreten

hat (§ 280 Abs. 1 BGB in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung (nachfolgend:

a.F.)). Auch insoweit dient die Rechnungslegung der Vorbereitung und Be-

rechnung des dem Arbeitnehmererfinder zustehenden Anspruchs. Da der

Schaden im Ausfall von Vergütungsansprüchen liegen kann (Busse, PatG,

5. Aufl., § 16 ArbEG Rdn. 26), benötigt der Arbeitnehmererfinder zur Berech-

nung des ihm zustehenden Schadensersatzanspruchs im wesentlichen die

gleichen Angaben wie beim Vergütungsanspruch nach § 9 ArbEG.

b) Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß grund-

sätzlich jede Art der Inanspruchnahme der Erfindung den Vergütungsanspruch

des Arbeitnehmererfinders entstehen läßt, ohne daß sich der Arbeitgeber mit

Erfolg auf die mangelnde Schutzfähigkeit der Erfindung berufen kann (Sen.Urt.

v. 15.5.1990 - X ZR 119/88, GRUR 1990, 667, 668 - Einbettungsmasse). Stellt

sich später die Schutzunfähigkeit der Diensterfindung heraus und wird das

Patent durch eine Patentbehörde widerrufen oder durch das Patentgericht für

nichtig erklärt, entfällt rückwirkend jeder Schutz; der Vergütungsanspruch des

Arbeitnehmererfinders wird davon allerdings grundsätzlich nur für die Zukunft

betroffen; er bleibt für die Vergangenheit unberührt. Der Arbeitgeber ist für die

Zeit bis zum rechtskräftigen Widerruf oder bis zur rechtskräftigen Nichtigerklä-

rung des einmal erwirkten Schutzrechts zur Zahlung der angemessenen Erfin-

dervergütung verpflichtet, weil er bis dahin faktisch eine Vorzugsstellung ge-

genüber Mitbewerbern hatte (Sen.Urt. v. 2.6.1987 - X ZR 97/86, GRUR 1987,

900, 902 - Entwässerungsanlage; vgl. auch Sen.Urt. v. 23.6.1977 - X ZR 6/75,

GRUR 1977, 784, 786 - Blitzlichtgeräte).

Demgemäß steht dem Kläger für die Zeit bis zur Rechtskraft des Be-

schlusses des Bundespatentgerichts vom 27. Juni 1996, also bis zum

5. August 1996, ein Vergütungsanspruch nach § 9 Abs. 1 ArbEG zu, so daß er

für Benutzungshandlungen, die das Streitpatent betreffen, bis zu diesem Zeit-

punkt auch Rechnungslegung (§ 259 BGB) von der Beklagten verlangen kann.

Anhaltspunkte dafür, daß die Vergütungsverpflichtung der Beklagten aus-

nahmsweise schon früher entfallen ist, etwa weil das Schutzrecht schon vor

dem Widerruf von Mitbewerbern der Beklagten nicht mehr beachtet wurde und

dadurch die aufgrund des Ausschließungsrechts erlangte Vorzugsstellung

verlorengegangen ist, sind nicht ersichtlich. Sie werden von der Beklagten

auch nicht geltend gemacht.

c) Diesem Anspruch kann die Beklagte einen Rechtsmißbrauch des Klä-

gers nicht entgegenhalten.

Zwar kann die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen gegen den

Arbeitgeber wegen eines Rechtsmißbrauchs ausgeschlossen sein, wenn der

Arbeitnehmererfinder diese durch unredliches Verhalten erworben hat; ein sol-

cher Rechtsmißbrauch kann insbesondere vorliegen, wenn der Arbeitneh-

mererfinder etwa als Patentsachbearbeiter trotz ihm bekannter offenkundiger

Vorbenutzungen ein Schutzrecht für seine Diensterfindung zur Entstehung

bringt

(Sen.Urt. v. 23.6.1977

- X ZR 6/75, GRUR 1977, 784, 787

- Blitzlichtgeräte). Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht gegeben. Das

Berufungsgericht hat ein vorsätzliches Verhalten des Klägers nicht festgestellt.

Die Revision hat insoweit auch nicht gerügt, das Berufungsgericht habe we-

sentlichen Sachvortrag der Beklagten übergangen. Soweit die Beklagte dem

Kläger vorwirft, er habe mit seinen Angeboten an die E. B. GmbH und die

H. & B. GmbH selbst dazu beigetragen, daß eine Neuheitsschädlichkeit

entstanden sei, rechtfertigt dies allein nicht die Annahme eines Rechtsmiß-

brauchs. Dem Kläger könnte auf Grund seiner Mitwirkung an den Angeboten

allenfalls vorgeworfen werden, die Rechtslage vor der Anmeldung der Erfin-

dung falsch eingeschätzt zu haben. Dies reicht zur Begründung eines gegen

die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßenden Verhaltens nicht aus. Es

ist zudem nicht ersichtlich, daß durch die Mitwirkung des Klägers bei der Er-

stellung der Angebote die Stellung der Beklagten auf dem Markt in irgend einer

Weise beeinträchtigt worden sein könnte. Daß die Mitbewerber das Schutz-

recht der Beklagten nicht beachtet hätten, wird auch von der Revision nicht

behauptet.

d) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe bei

seinen Erwägungen den Vortrag der Beklagten zu weiteren Vorbenutzungs-

handlungen sowie zur fehlenden Neuheit und erfinderischen Tätigkeit der

Diensterfindung nicht berücksichtigt. Die Beklagte hat zwar als Anlage zur Be-

rufungsbegründung den Schriftsatz der H. & B. GmbH

vom

28. November 1989 aus dem Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent-

amt vorgelegt, in dem weitere Vorbenutzungshandlungen und die mangelnde

Patentfähigkeit der Erfindung behauptet werden. Entgegen der Auffassung der

Revision war das Berufungsgericht aber nicht gehalten, sich mit diesem Vor-

bringen zu befassen. Die Beklagte hat den genannten Schriftsatz nämlich nur

als Beleg dafür vorgelegt, daß ihr Streithelfer von einer offenkundigen Vorbe-

nutzung durch die Angebote an die E. B. GmbH und die H. & B.

GmbH überzeugt war. Mit den in diesem Schriftsatz aufgeführten weiteren Vor-

benutzungshandlungen, der mangelnden Patentfähigkeit und der nicht einmal

im Zusammenhang stehenden Beweisangebote befaßt sich die Berufungsbe-

gründung der Beklagten hingegen nicht. Der Schriftsatz der H. & B.

GmbH vom 28. November 1989 im Einspruchsverfahren ist nicht schon durch

seine bloße Vorlage auch inhaltlich Gegenstand des Parteivortrags der Be-

klagten geworden. Zwar ist die Bezugnahme auf Schriftsätze aus anderen

Verfahren gemäß § 137 Abs. 3 ZPO grundsätzlich zulässig. Der Inhalt solcher

Schriftstücke wird jedoch nur insoweit Prozeßstoff, als sie einen von den Par-

teien vorgetragenen Sachverhalt betreffen

(BGH, Urt. v. 9.6.1994

- IX ZR 125/93, NJW 1994, 3295, 3296 zu beigezogenen Ermittlungsakten;

Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 137 Rdn. 3 a). Hieran fehlt es. Aus diesem

Grund geht auch die von der Revision erhobene Rüge fehlender Gründe nach

III. 1. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, daß dem Kläger

spätestens für die Zeit nach dem (rechtskräftigen) Widerruf des Klagepatents

Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen. Die Beklagte sei zum

Schadensersatz verpflichtet, weil durch den von ihr verschuldeten Widerruf des

Klagepatents die Erfüllung ihrer aus § 16 ArbEG folgenden Verpflichtung zur

Übertragung des Klagepatents auf den Kläger unmöglich geworden sei (§ 280

BGB); damit habe die Beklagte zugleich gegen ihre dem Kläger gegenüber be-

stehende Fürsorgepflicht aus dessen mit ihm geschlossenen Arbeitsvertrag

verstoßen. Da § 16 ArbEG ein den Schutz des Arbeitnehmererfinders bezwek-

kendes Gesetz sei, ergebe sich die Schadensersatzpflicht der Beklagten auch

aus § 823 Abs. 2 BGB, § 16 ArbEG.

Das Klagepatent sei objektiv zu Unrecht widerrufen worden, weil sein

Gegenstand entgegen der Annahme des Bundespatentgerichts nicht im Sinne

des § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG offenkundig vorbenutzt worden sei. Zwar sei in den

Angebotsunterlagen, welche die Beklagte zuerst der E. B. GmbH und

dann der H. & B. GmbH zugeleitet habe, die Diensterfindung beschrie-

ben. Sie sei aber nicht "der Öffentlichkeit zugänglich gemacht" worden. Die

Offenkundigkeit einer Benutzungshandlung sei nämlich dann zu verneinen,

wenn derjenige, demgegenüber die Benutzungshandlung vorgenommen werde,

dem Benutzer gegenüber zur Geheimhaltung verpflichtet sei und sich jedenfalls

bis zum Prioritätstag der Schutzrechtsanmeldung an diese Verpflichtung halte.

Dies sei hier der Fall. Die Beklagte habe ihre "Allgemeinen Geschäftsbedin-

gungen auf Basis der VDMA-Bedingungen" ausdrücklich zum Inhalt ihrer An-

gebote gegenüber der E. B. GmbH gemacht. Die E. B. GmbH habe

sich durch schlüssiges Verhalten mit der Geltung der VDMA-Bedingungen ein-

verstanden erklärt. Mit dem Verbot gemäß Punkt I. Satz 2 VDMA-Bedingungen,

Zeichnungen und andere Unterlagen Dritten zugänglich zu machen, solle si-

chergestellt werden, daß der Inhalt geheim bleibe. Aufgrund der VDMA-

Bedingungen sei die E. B. GmbH jedenfalls bis zur Anmeldung des Kla-

gepatents zur Geheimhaltung verpflichtet gewesen.

Gleiches gelte für die H. & B. GmbH. Diese habe ihre Verpflich-

tung bis zum Prioritätstage des Klagepatents eingehalten, so daß es auch hier

an einer offenkundigen Vorbenutzung fehle. Die Beklagte habe in ihrem Auf-

tragsschreiben an die H. & B. GmbH vom 15. Januar 1987 unter ande-

rem die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der E. B. GmbH einbezogen.

Nach Nr. 9.1 dieser Bedingungen sei der Lieferant verpflichtet, die mit der Be-

stellung zusammenhängenden technischen Unterlagen als Geschäftsgeheim-

nis zu betrachten und streng vertraulich zu behandeln. Diese Bedingungen

seien von der H. & B. GmbH wie eigene Bedingungen der Beklagten zu

betrachten gewesen. Deshalb komme es nicht darauf an, ob der technische

Inhalt der zur Bestellung gehörenden Unterlagen ursprünglich von der

E. B. GmbH oder von der Beklagten stamme.

2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten im Ergebnis der

revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

a) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings in seinem rechtlichen

Ausgangspunkt davon ausgegangen, daß dem Kläger ein Schadensersatzan-

spruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB a.F. gegen die Beklagte zustehen kann, wenn

die Beklagte den Widerruf des Klagepatents zu vertreten hat. Rechtsfehlerfrei

hat das Berufungsgericht angenommen, daß mit dem Zugang des Schreibens

vom 9. November 1994 beim Streithelfer der Beklagten, mit dem der Kläger die

Übertragung des Klagepatents auf sich verlangt hat, ein schuldrechtlicher An-

spruch auf Übertragung des Klagepatents gemäß § 16 Abs. 1 ArbEG entstand

(vgl. Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 3. Aufl., § 16 Rdn. 36, 37;

Volmer/Gaul, Arbeitnehmererfindergesetz, 2. Aufl., § 16 Rdn. 170). Von diesem

Zeitpunkt an war die Beklagte verpflichtet, dem Kläger das Klagepatent durch

Abtretung gemäß §§ 413, 398 ff. BGB (§ 15 Abs. 1 Satz 2 PatG) unverzüglich

zu übertragen, da der Anspruch mit seiner Entstehung fällig wurde (§ 271 BGB)

(Busse, aaO, § 16 ArbEG Rdn. 19).

b) Zu Recht hat das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch auf

den Gedanken des § 280 Abs. 1 BGB a.F. gestützt. Zwar beruht der schuld-

rechtliche Übertragungsanspruch des Arbeitnehmererfinders gemäß § 16

Abs. 1 ArbEG nicht auf einem Vertrag, da die Übertragungsverpflichtung des

Arbeitgebers erst durch den Zugang der Erklärung des Arbeitnehmererfinders

beim diesem ausgelöst wird (Volmer/Gaul, aaO, § 16 ArbEG Rdn. 170). § 16

Abs. 1 und 2 ArbEG begründet aber ein gesetzliches Schuldverhältnis zwi-

schen dem Arbeitnehmererfinder und dem Arbeitgeber (Bartenbach/Volz, aaO,

§ 16 ArbEG Rdn. 70), das bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die

schuldrechtliche Verpflichtung zur Übertragung des Schutzrechts zur Entste-

hung bringt. § 280 BGB a. F. findet auf solche Schuldverhältnisse ebenfalls

Anwendung (MünchKomm. z. BGB/Emmerich, 3. Aufl., § 280 Rdn. 2; Soergel/

Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 280 Rdn. 4).

c) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß der Ar-

beitgeber dem Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Verpflichtungen

aus § 16 ArbEG grundsätzlich die mangelnde Schutzfähigkeit der Erfindung

entgegenhalten kann (Sen.Urt. v. 14.7.1980 - X ZR 1/79, Umdr. S. 10, 11, nicht

veröffentlicht; vgl. auch Sen.Urt. v. 8.12.1981 - X ZR 50/80, GRUR 1982, 227,

229 - Absorberstab-Antrieb II; Busse, aaO, § 16 ArbEG Rdn. 24; Reimer/

Schade/Schippel, Recht der Arbeitnehmererfindung, 7. Aufl., § 16 Rdn. 10).

Ohne Erfolg rügt die Revision in diesem Zusammenhang, das Beru-

fungsgericht habe sich verfahrensfehlerhaft mit den im Einspruchsverfahren

gegen das Klagepatent gerichteten Angriffen der dortigen Beschwerdeführerin

nicht auseinandergesetzt. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, sich mit

den in ihrer Beschwerdebegründung von der H. & B. GmbH vorgetrage-

nen Gründen zu befassen. Die Beklagte hat den Inhalt der als Anlage vorge-

legten Beschwerdebegründung nicht zum Gegenstand ihres Prozeßvortrages

gemacht. Die Bezugnahme auf Schriftstücke aus anderen Verfahren ist zwar

gemäß § 137 Abs. 3 ZPO zulässig; deren Inhalt wird jedoch nur insoweit Pro-

zeßstoff, als es einen von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt betrifft,

woran es hier fehlt.

d) Das Berufungsgericht hat seinen Erwägungen zutreffend die Grund-

sätze zugrunde gelegt, die der erkennende Senat zum Tatbestand der offen-

kundigen Vorbenutzung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG entwickelt hat.

Besteht die Benutzungshandlung darin, daß der Gegenstand des künftigen

Schutzrechts an einen Dritten geliefert wird, kommt es darauf an, ob die Wei-

terverbreitung der von dem Empfänger der Lieferung erhaltenen Kenntnis an

beliebige Dritte nach der Lebenserfahrung nahegelegen hat (Sen.Beschl. v.

5.3.1996

- X ZB 13/92, GRUR 1996, 747, 752

- Lichtbogen-Plasma-

Beschichtungssystem). Dies gilt auch bei einem einzigen Angebot oder Verkauf

(Sen.Urt. v. 19.5.1999 - X ZR 67/98, GRUR 1999, 976, 977 - Anschraub-

scharnier). Einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Beantwortung dieser Frage

liefert dabei der Umstand, ob für den Mitteilungsempfänger eine Pflicht zur Ge-

heimhaltung bestanden hat oder wenigstens nach der Lebenserfahrung anzu-

nehmen war, daß er die Benutzungshandlung, z.B. wegen eines eigenen ge-

schäftlichen oder sonstigen Geheimhaltungsinteresses, tatsächlich geheim

halten werde (Sen.Beschl. v. 5.3.1996, aaO; vgl. zur früheren Rechtslage

Sen.Urt. v. 13.12.1977 - X ZR 28/75, GRUR 1978, 297, 298 - Hydraulischer

Kettenbandantrieb). Im allgemeinen ist die Offenkundigkeit zu verneinen, wenn

eine Geheimhaltungspflicht ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart ist

oder wenn sie sich sonstwie nach Treu und Glauben aus den Umständen des

Falles ergibt (Sen.Beschl. v. 5.3.1996, aaO). Eine Vorbenutzung gegenüber

zur Geheimhaltung verpflichteten Personen schadet jedenfalls dann nicht,

wenn

die Geheimhaltung

gewahrt wird

(BGHZ

136,

40,

46

- Leiterplattennutzen). Ist dagegen im Zusammenhang mit der Lieferung eine

Geheimhaltungspflicht nicht vereinbart worden und eine Geheimhaltung auch

sonst nicht zu erwarten, ist umgekehrt in der Regel davon auszugehen, daß mit

der Lieferung die Kenntnis von der Erfindung der Öffentlichkeit preisgegeben

und die jedenfalls nicht fernliegende Möglichkeit geschaffen worden ist, daß

beliebige Dritte von ihr Kenntnis nehmen können (Sen.Beschl. v. 5.3.1996,

aaO). Diese Grundsätze gelten nicht nur in Fällen, in denen die Benutzungs-

handlung in einer Lieferung besteht, sondern gleichermaßen, wenn - wie hier -

ein körperlich noch nicht hergestellter Gegenstand angeboten wird, und das

Angebot alle technischen Einzelheiten enthält, die für die Herstellung durch

andere Fachleute notwendig sind (BGH, Urt. v. 24.10.1961 - I ZR 92/58, GRUR

1962, 86, 88 f. - Fischereifahrzeug; BGH, Urt. v. 8.6.1962 - I ZR 9/61, GRUR

1962, 518, 520 f. - Blitzlichtgerät; Benkard/Ullmann, PatG, 9. Aufl., § 3

Rdn. 43).

aa) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, daß die

H. & B. GmbH aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen-

über der Beklagten im maßgeblichen Zeitraum verpflichtet war, die in den An-

gebotsunterlagen beschriebene Diensterfindung geheim zu halten.

(1) Nr. 9.1 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen der E. B. GmbH

verpflichtet den Lieferanten, die mit der Bestellung zusammen-hängenden Un-

terlagen als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und streng vertraulich zu be-

handeln. Durch eine derartige Klausel wird dem legitimen Interesse des Be-

stellers daran, daß geheimhaltungsbedürftiges technisches Wissen auch vom

Lieferanten geheimgehalten wird, Rechnung getragen (Graf v. Westphalen,

Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Einkaufsbedingungen Rdn. 74). Die Ge-

schäftsbedingungen hat die Beklagte durch ausdrücklichen Hinweis in ihrem

Schreiben vom 15. Januar 1987 unter Beifügung eines Exemplars wirksam zum

Gegenstand ihres Vertrags mit der H. & B. GmbH gemacht. Die Anforde-

rungen, welche die höchstrichterliche Rechtsprechung (u.a. BGHZ 102, 293,

304; BGHZ 117, 190, 194) an die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbe-

dingungen im kaufmännischen Verkehr stellt, sind erfüllt.

(2) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht weite

die Geheimhaltungspflicht gemäß Nr. 9.1 in unzulässiger und unzutreffender

Weise aus, wenn es annehme, daß sich die Pflicht der H. r & B. GmbH

nicht nur auf die Unterlagen der E. B. GmbH, sondern darüber hinaus

auch auf die Unterlagen der Beklagten erstrecke.

Das Berufungsgericht hat seine Feststellungen aufgrund einer Ausle-

gung des zwischen der Beklagten und der H. & B. GmbH geschlossenen

Vertrags getroffen. Diese ist als tatrichterliche Würdigung in der Revisionsin-

stanz nur beschränkt daraufhin überprüfbar, ob dabei gesetzliche oder allge-

mein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfah-

rungssätze verletzt sind oder die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa

indem unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungs-

material außer acht gelassen wurde (u.a. Sen.Urt. v. 25.2.1992 - X ZR 88/90,

NJW 1992, 1967, 1968). Solche Fehler zeigt die Revision nicht auf. Das Beru-

fungsgericht hat entscheidend darauf abgehoben, daß die Beklagte den Inhalt

der Einkaufsbedingungen in einer für die H. & B. GmbH eindeutig er-

kennbaren Weise zum Gegenstand ihres eigenen Vertragsangebots gemacht

hat, so daß die Bedingungen von dieser wie eigene der Beklagten zu betrach-

ten gewesen seien. Dies läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die in dem

maßgeblichen Bestellschreiben gewählte Formulierung "alle vertraglichen Ver-

einbarungen zwischen der Fa. E. B. GmbH und der Fa. O.

S. GmbH ... haben in gleicher Weise Gültigkeit für den Vertrag zwi-

schen der Fa. H. & B. GmbH und der Fa. O. S. GmbH"

spricht für das vom Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis; durch

die gewählte Formulierung kommt zum Ausdruck, daß die Allgemeinen Ge-

schäftsbedingungen der E. B. GmbH in die vertragliche Beziehung der

Beklagten mit der H. & B. GmbH Eingang finden sollten. Eine dahin ge-

hende Auslegung verstößt auch nicht - wie die Revision meint - gegen Denk-

gesetze. Zwar mag es sein, daß die E. B. GmbH mit der Klausel in

Nr. 9.1 Satz 2 ihrer Einkaufsbedingungen ihre Vertragspartner verpflichten

wollte, ihrerseits Unterlieferanten zu verpflichten, ihre Unterlagen vertraulich zu

behandeln. Mit der in dem Schreiben vom 15. Januar 1987 gewählten Formu-

lierung hat sich die Beklagte jedoch nicht auf eine entsprechende Verpflichtung

ihres Unterlieferanten beschränkt. Die Geheimhaltungspflicht bezieht sich nicht

auf die Unterlagen der E. B. GmbH, sondern ganz allgemein auf die An-

gebotsunterlagen des Bestellers.

bb) Erfolg hat die Revision jedoch, soweit das Berufungsgericht ange-

nommen hat, auch die E. B. GmbH habe sich gegenüber der Beklagten

zur Geheimhaltung der Diensterfindung verpflichtet.

Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht dessen Annah-

me, die VDMA-Bedingungen seien Bestandteil des zwischen der Beklagten und

der E. B. GmbH geschlossenen Vertrages geworden. Die Bezugnahme

auf die VDMA-Bedingungen war zwar in den Schreiben der Beklagten vom 1.

und 27. Oktober 1986 enthalten, mit denen die Beklagte der E. B. GmbH

ein Angebot zur Lieferung der Drahtvortriebsvorrichtung unterbreitete. Aus der

Bestellung der E. B. GmbH ergab sich jedoch ihr Widerspruch gegen die

Vereinbarung der VDMA-Bedingungen insgesamt, den das Berufungsgericht

bei seinen Erwägungen unberücksichtigt gelassen hat. Die dem Bestellschrei-

ben der E. B. GmbH vom 19. Dezember 1986 beigefügten Allgemeinen

Einkaufsbedingungen enthalten im zweiten Absatz eine Abwehrklausel mit fol-

gendem Wortlaut:

"Anders lautende Bedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn

sie von uns ausdrücklich anerkannt und schriftlich bestätigt wer-

den".

Damit könnte die E. B. GmbH für die Beklagte unmißverständlich

zum Ausdruck gebracht haben, daß ihre Einkaufsbedingungen gelten sollen

und für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten kein Raum sein

solle (vgl. Sen.Urt. v. 24.10.2000 - X ZR 42/99, NJW-RR 2001, 484, 485 unter

Hinweis auf BGH, Urt. v. 19.6.1991 - VIII ZR 149/90, NJW 1991, 2633, 2634 f.).

Durch eine solche allgemein gehaltene Abwehrklausel sollen grundsätzlich

nicht nur widersprechende, sondern auch zusätzliche ergänzende Klauseln

ausgeschlossen werden (Sen.Urt. v. 24.10.2000, aaO; BGH, Urt. v. 20.3.1985

- VIII ZR 327/83, NJW 1985, 1838, 1840). Die Bestellung der E. B.

GmbH vom 19. Dezember 1986 enthielt möglicherweise ein modifiziertes An-

gebot an die Beklagte; die Beklagte bestätigte am 20. Februar 1987 den er-

teilten Auftrag unter Beifügung ihrer Verkaufs- und Lieferbedingungen, die je-

doch weder ein Geheimhaltungsgebot noch eine Bezugnahme auf die VDMA-

Bedingungen enthielten.

Bereits aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil insoweit aufzu-

heben, als der Kläger Rechnungslegung über Benutzungshandlungen für den

Zeitraum nach dem 5. August 1996 verlangt.

IV. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte sei dem

Kläger zum Schadensersatz verpflichtet. Die Beklagte habe in dem Einspruchs-

Beschwerdeverfahren über das Klagepatent die Behauptungen der Einspre-

chenden zu offenkundigen Vorbenutzungen zu Unrecht zugestanden. Die Be-

klagte habe auch schuldhaft gehandelt. Bei Anwendung der im Verkehr erfor-

derlichen Sorgfalt habe sie aus ihren Vertragsunterlagen erkennen können,

daß im Winter 1986/87 sowohl die E. B. GmbH als auch die H.

& B. GmbH zur Geheimhaltung verpflichtet gewesen seien. Da dem Klagepa-

tent keine patenthindernden offenkundigen Benutzungen entgegengestanden

hätten, wäre das Klagepatent nicht widerrufen worden, wenn entweder die Be-

klagte es gehörig verteidigt oder sie dem Kläger durch rechtzeitige Übertra-

gung die Möglichkeit verschafft hätte, es seinerseits gehörig zu verteidigen.

Auch auf eine etwaige spätere Nichtigkeitsklage der Beklagten hin wäre das

Klagepatent nicht vernichtet worden. Der Kläger habe durch das schuldhaft-

pflichtwidrige Verhalten der Beklagten einen Schaden erlitten, weil ihm jeden-

falls die sonst gegebene Möglichkeit genommen worden sei, mit der Beklagten

einen Lizenzvertrag zu schließen und Lizenzgebühren zu verlangen.

2. a) Soweit es um die Geheimhaltungsverpflichtung im Verhältnis zur

E. B. GmbH geht, ist den Ausführungen des Berufungsgerichts zum Ver-

schulden der Beklagten die Grundlage entzogen, weil eine Geheimhaltungs-

pflicht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist.

b) Im übrigen halten die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Ver-

schulden und zum Schaden im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Nachprü-

fung stand.

aa) Allerdings rügt die Revision zu Recht die Annahme des Berufungs-

gerichts, die Beklagte habe pflichtwidrig im patentgerichtlichen Verfahren das

Fehlen einer Geheimhaltungsvereinbarung mit der H. & B. GmbH zuge-

standen. Die Beklagte hat in ihrem an das Bundespatentgericht gerichteten

Schriftsatz vom 23. Februar 1996 lediglich zur Geheimhaltungsvereinbarung

mit der E. B. GmbH Stellung genommen. Das Fehlen einer entsprechen-

den Vereinbarung mit der H. & B. GmbH hat die Beklagte dagegen nicht

zugestanden. Insbesondere liegt ein Geständnis im Sinne des § 288 ZPO mit

der Rechtsfolge aus § 138 Abs. 3 ZPO auch nicht vor. In dem vom Amtsermitt-

lungsgrundsatz (§ 87 Abs. 1 PatG) geprägten Verfahren vor dem Bundespa-

tentgericht findet diese Vorschrift keine Anwendung (Busse, aaO, § 87 PatG

Rdn. 7).

bb) Gleichwohl ist der vom Berufungsgericht der Beklagten gemachte

Schuldvorwurf gerechtfertigt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts

hat die Beklagte es pflichtwidrig unterlassen, die bestehende Geheimhaltungs-

pflicht der H. & B. GmbH im Beschwerdeverfahren vorzutragen, obwohl

sie bei Durchsicht der Vertragsunterlagen hätte erkennen können und müssen,

daß eine solche bestand. Es ist anerkannt (Bartenbach/Volz, aaO, § 16 ArbEG

Rdn. 41; Volmer/Gaul, aaO, § 16 ArbEG Rdn. 60), daß der Arbeitgeber ver-

pflichtet ist, während der dem Arbeitnehmererfinder nach § 16 Abs. 2 ArbEG

zustehenden Überlegungsfrist alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um

dem Arbeitnehmer das zu übertragende Recht in dem (Rechts-)Zustand zu er-

halten, in dem es sich zum Zeitpunkt der Mitteilung der Aufgabeabsicht befun-

den hat. Dies gilt um so mehr, wenn der Arbeitnehmer durch sein Übertra-

gungsverlangen die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Übertragung des

Schutzrechts nach § 16 Abs. 1 ArbEG begründet hat. Der Arbeitgeber hat sich

bis zur wirksamen Übertragung des Schutzrechts auf den Arbeitnehmererfinder

mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln um die Aufrechterhaltung des

Schutzrechts zu bemühen. Diese aus § 16 ArbEG abzuleitende Obliegenheit

beinhaltet u.a., daß der Arbeitgeber in einem Einspruchsverfahren und beim

nachfolgenden Beschwerdeverfahren, in dem der Widerruf des Patents droht,

alle ihm zu Gebote stehende Verteidigungsmöglichkeiten zugunsten des Ar-

beitnehmererfinders ausschöpfen muß. Dazu gehört es auch, wenn in dem

Verfahren offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht wird, durch Nachfrage

bei den zuständigen Mitarbeitern und durch Durchsicht der maßgeblichen Ver-

tragsunterlagen aufzuklären, ob etwa eine Geheimhaltungsvereinbarung be-

steht oder tatsächliche Umstände bekannt sind, aus denen eine Pflicht zur Ge-

heimhaltung folgt. Dieser Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts ist die

Beklagte - soweit es um die Geheimhaltungsvereinbarung im Verhältnis zur

H. & B. GmbH geht - nicht in dem erforderlichen Maße nachgekommen.

Bei der gebotenen Durchsicht der Vertragsunterlagen hätte die Beklagte er-

kennen können und müssen, daß aufgrund der für das Vertragsverhältnis gel-

tenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Geheimhaltungspflicht be-

stand. Jedenfalls bei dieser Sachlage führte dieser Sorgfaltspflichtverstoß der

Beklagten dazu, daß sie es unterließ, die Tatsache einer bestehenden G e-

heimhaltungsvereinbarung in das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespa-

tentgericht einzuführen.

cc) Die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es einen Scha-

den des Klägers bejaht hat, begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Bei einem

Verfall des Schutzrechts kann der Schaden im Ausfall von Vergütungsansprü-

chen liegen (Busse, aaO, § 16 ArbEG Rdn. 26 m.w.N.). Die Revision kann

demgegenüber nicht mit Erfolg geltend machen, die Beklagte hätte im Falle der

Zurücknahme der Beschwerde durch die einsprechende H. & B. GmbH

ihrerseits eine Nichtigkeitsklage erhoben, die auch Erfolg gehabt hätte. Die

Revision stützt sich hier auf Vortrag

im Einspruchsschriftsatz vom

28. November 1989 an das Deutsche Patentamt, der aus den oben genannten

Gründen nicht Prozeßstoff des gegenständlichen Verfahrens geworden ist. Im

übrigen kommt es auch insoweit maßgeblich darauf an, ob eine Geheimhal-

tungspflicht der E. B. GmbH bestand, die eine offenkundige Benutzung

nach § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG ausschließen kann.

V. 1. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Beru-

fungsgericht zunächst der von ihm ausdrücklich offengelassenen Frage nach-

zugehen haben, ob unabhängig von der in den VDMA-Bedingungen enthalte-

nen Klausel aus tatsächlichen Gründen eine Geheimhaltungspflicht der E.

B. GmbH gegenüber der Beklagten bestand. Dabei wird sich das Berufungs-

gericht insbesondere mit der vom Landgericht bejahten stillschweigenden Ge-

heimhaltungspflicht (vgl. Benkard/Ullmann, aaO, § 3 PatG Rdn. 68 m.w.N.)

befassen müssen.

2. Sollte sich erweisen, daß eine Geheimhaltungspflicht auch der E.

B. GmbH bestand, wird zu klären sein, ob die Beklagte das Bestehen einer

solchen Verpflichtung hätte erkennen können und müssen und ihr deshalb ein

Verschulden zur Last fällt. In diesem Zusammenhang wird das Berufungsge-

richt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Zurechnung des Wis-

sens von Organvertretern im Verhältnis zur juristischen Person zu beachten

haben, da an den maßgeblichen Gesprächen der inzwischen verstorbene Ge-

schäftsführer der Beklagten R. O. beteiligt war. Nach diesen Grundsät-

zen muß sich die juristische Person das Wissen aller ihrer vertretungsberech-

tigten Organwalter zurechnen lassen, selbst wenn das "wissende" Organmit-

glied an dem betreffenden Rechtsgeschäft nicht selbst mitgewirkt hat bzw.

nichts davon gewußt hat. Auch das Ausscheiden aus dem Amt oder der

Tod des Organvertreters steht dem Fortdauern der Wissenszurechnung nicht

entgegen (BGH, Urt. v. 17.5.1995 - VIII ZR 70/94, NJW 1995, 2159, 2160;

BGHZ 109, 327, 331; BGH, Urt. v. 31.1.1996 - VIII ZR 297/94, NJW 1996,

1205, 1206).

Melullis

Jestaedt

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf