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BGH Beschluss vom 25.10.2000 – 2 ARs 300/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 300/00 2 AR 188/00

BESCHLUSS

vom

25. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Az.: 101 Js 10902/99 VRs, 909 Js 4209/96 VRs, 804 Js 47782/97 VRs

Staatsanwaltschaft Braunschweig Az.: 15 StVK 627/00 Landgericht Osnabrück Az.: 16 StVK 613, 614, 623 Landgericht Lüneburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 25. Oktober 2000 beschlossen:

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück ist

für die gemäß §§ 453 ff. StPO zu treffenden Entscheidungen zu-

ständig.

Gründe:

I.

Gegen den Angeklagten sind durch mehrere Urteile Freiheitsstrafen

verhängt worden. Mit Schreiben vom 24. August 2000 (Eingang am 25. August

2000) hat die Staatsanwaltschaft Braunschweig das Landgericht Osnabrück

- Strafvollstreckungskammer - um eine Entscheidung gemäß § 57 Abs. 1 StGB

ersucht, wobei eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht befürwortet wurde.

Der Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt in der Justizvollzugsanstalt

Lingen-Damaschke. Am 28. August 2000 wurde er über die Justizvollzugsan-

stalt Wolfenbüttel in die Justizvollzugsanstalt Uelzen verlegt, wo er am

31. August 2000 zugeführt wurde.

Die Strafvollstreckungskammern des Landgerichts Lüneburg und des

Landgerichts Osnabrück mit Sitz beim Amtsgericht Lingen (Ems) streiten sich

über die Zuständigkeit für die gemäß §§ 453 ff. StPO zu treffenden Entschei-

dungen.

II.

Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur

Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO).

Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osna-

brück (§ 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO).

Denn für die nach §§ 453 ff. StPO zu treffenden Entscheidungen ist die

Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in

die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befaßt

wird, aufgenommen ist. Der Verurteilte befand sich in der Justizvollzugsanstalt

Lingen-Damaschke, als die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Os-

nabrück, in deren Bezirk diese Strafanstalt liegt, mit der Sache befaßt wurde.

Denn "befaßt" wird das Gericht mit einer Sache schon dann, wenn Tatsachen

aktenkundig werden, die eine Entscheidung rechtfertigen können (vgl. u.a.

BGHSt 26, 187 ff.; Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 1998 - 2 ARs 206/98, vom

24. November 1998 - 2 ARs 487/98 und vom 15. März 2000 - 2 ARs 41/00).

Daher war jedenfalls mit Eingang des Antrages der Staatsanwaltschaft Braun-

schweig auf Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 57

Abs. 1 StGB am 25. August 2000 die Strafvollstreckungskammer des Landge-

richts Osnabrück mit der Sache befaßt (vgl. u.a. BGHSt 26, 214 ff.).

Die - danach - erfolgte Verlegung des Verurteilten von der Justizvoll-

zugsanstalt Lingen-Damaschke in die Justizvollzugsanstalt Uelzen ändert an

der Zuständigkeit nichts (vgl. u.a. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 3 und

4; BGH, Beschl. v. 18. Februar 1999 - 2 ARs 94/99). Nach der ständigen

Rechtsprechung des Senats tritt ein Zuständigkeitswechsel von einer Strafvoll-

streckungskammer zu einer anderen Strafvollstreckungskammer so lange nicht

ein, wie jene noch nicht abschließend über eine Frage befunden hat, mit der

sie befaßt wurde, bevor der Verurteilte in einen zum Bezirk der anderen Straf-

vollstreckungskammer gehörende Justizvollzugsanstalt aufgenommen worden

ist (vgl. u.a. BGHSt 30, 189, 191).

Jähnke Otten Rothfuß

Fischer Elf