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BGH Beschluss vom 15.03.2000 – 2 ARs 41/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen eigenmächtiger Abwesenheit
Az.: 453 Js 61860/96 VRs Staatsanwaltschaft Gera Az.: StVK 137/99 Landgericht Kaiserslautern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 15. März 2000 gemäß § 14 StPO beschlossen:
Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der mit Urteil
des Amtsgerichts Gera vom 6. April 1998 bewilligten Strafausset-
zung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts Mainz.
Gründe:
Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts
an, der ausgeführt hat:
”Die Voraussetzungen des § 14 StPO sind gegeben.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz ist nach § 462 a
Abs. 1 Satz 1 StPO am 18.12.1998 für die Entscheidung über den Bewäh-
rungswiderruf (§ 453 StPO) zuständig geworden, weil an diesem Tage durch
die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Alzey vom 10.12.1998 die in der
Justizvollzugsanstalt Mainz vollzogene Untersuchungshaft in Strafhaft überge-
gangen ist und der Verurteilte somit in die Justizvollzugsanstalt Mainz zur
Strafvollstreckung aufgenommen war (vgl. BGHSt 38, 63; BGH 2 ARs 228/92,
Beschluß vom 27.05.1992; BGH 2 ARs 323/99, Beschluß vom 04.08.1999;
BGH 2 ARs 334/99, Beschluß vom 04.08.1999).
Sie war seit diesem Tage auch mit der Frage des Bewährungswiderrufs
befaßt. Befaßt im Sinne von § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der
Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der
Strafaussetzung rechtfertigen können (ständige Rechtsprechung des Senats,
vgl. BGHSt 26, 187, 188; 30, 189, 191; BGH 2 ARs 261/93, Beschluß vom
13.08.1993; BGH 2 ARs 334/99, Beschluß vom 04.08.1999; BGH 2 ARs
161/99, Beschluß vom 11.08.1999). Das war hier der Fall, nachdem am
03. November 1998 eine neue Anklage von der Staatsanwaltschaft Kaisers-
lautern vom 19. Oktober 1998 beim Amtsgericht Gera eingegangen war (Bl.
26 f. Bewährungsheft). Diese Anklage und eine weitere Anklage der Staatsan-
waltschaft Kaiserslautern vom 18. Januar 1999, die beim Amtsgericht Gera am
28. Januar 1999 einging (Bl. 34 f. Bewährungsheft), sowie der ebenfalls am
28. Januar 1999 beim Amtsgericht Gera eingegangene Bundeszentralregister-
auszug vom 26. Januar 1999, aus dem eine weitere Verurteilung durch das
Amtsgericht Rockenhausen vom 27. November 1998 hervorging, gaben Anlaß,
die Frage des Bewährungswiderrufs von Amts wegen zu prüfen. Die damit vor-
liegende Befassung des seit Beginn der Strafhaft nicht mehr zuständigen
Amtsgerichts Gera begründet die sachliche Zuständigkeit der Strafvollstrek-
kungskammer des Landgerichts Mainz. Insofern genügt die Befassung des Ge-
richts, das allgemein für die Entscheidung zuständig sein kann (vgl. BGHR
StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 3 und 4; BGH 2 ARs 228/92, Beschluß vom
27.05.1992, BGH 2 ARs 261/93, Beschluß vom 13.08.1993).
Die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landge-
richts Mainz zur Entscheidung über den Widerruf blieb von der späteren Verle-
gung des Verurteilten am 23. Februar 1999 in die Justizvollzugsanstalt Kai-
serslautern unberührt. Daß der Verurteilte dort einsaß, als die Staatsanwalt-
schaft Gera am 22. April 1999 beim Amtsgericht Gera und später jeweils bei
den Landgerichten Gera, Kaiserslautern und Mainz den Widerruf der Strafaus-
setzung beantragte, ist rechtlich ohne Belang, denn die Befassung des Land-
gerichts Mainz mit der Widerrufsfrage war, wie oben ausgeführt, bereits vor der
Verlegung eingetreten (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 4; BGH 2
ARs 228/92, Beschluß vom 27.05.1992; BGH 2 ARs 334/99, Beschluß vom
04.08.1999).”
Jähnke Niemöller Bode
Otten Rothfuß