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BGH Urteil vom 25.10.2000 – 2 StR 242/00

2. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja

Veröffentlichung: ja

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StGB § 176 a Abs. 1 Nr. 1

Der Senat hält auch nach der Neufassung der Sexualdelikte durch das

6. Strafrechtsreformgesetz an der Definition des Begriffs Beischlaf, so wie sie in

ständiger Rechtsprechung seit BGHSt 16, 175 ff. erfolgt ist, fest. Danach ist mit dem

Eindringen des männlichen Gliedes in den Scheidenvorhof der Tatbestand des Bei-

schlafs erfüllt.

BGH, Urt. vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 242/00 - LG Bad Kreuznach

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 242/00

URTEIL

vom

25. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom

4. Oktober 2000 in der Sitzung am 25. Oktober 2000, an denen teilgenommen

haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofes

Dr. Jähnke

als Vorsitzender,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

die Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin in der Verhandlung

als Verteidigerin,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Bad Kreuznach vom 16. Februar 2000 wird verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die

den Nebenklägerinnen in der Revisionsinstanz entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von

Kindern in 13 Fällen sowie wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern

in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und die

Sicherungsverwahrung angeordnet.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen

Rechts. Als Verfahrensverstoß macht er die Verletzung von § 265 StPO gel-

tend. Im übrigen beanstandet er im Rahmen der Sachbeschwerde die Annah-

me uneingeschränkter Schuldfähigkeit, das Bejahen des Merkmals Beischlaf

sowie die Anordnung der Sicherungsverwahrung.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

II.

Zum Fall II.3. der Urteilsgründe stellt das Landgericht fest, der Ange-

klagte habe im Jahre 1996 mit der am 14. Januar 1990 geborenen

R. den Geschlechtsverkehr vollzogen, indem er seinen Penis in den

Scheidenvorhof des Mädchens einführte. Das Landgericht bewertet dieses

Tatgeschehen als einen Fall des vollzogenen Beischlafs und somit als ein Re-

gelbeispiel im Sinne von § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB a.F.. Ebenso sieht es in den

Fällen II.20. und 21. den Verbrechenstatbestand des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB

n.F. als erfüllt an, weil der Angeklagte 1999 zweimal in den Scheidenvorhof der

10-jährigen L. eindrang. Diese Auslegung steht im Einklang mit der

ständigen Rechtsprechung zum Tatbestandsmerkmal Beischlaf (BGHSt 16,

175 ff.; 37, 153, 154; BGH, Beschl. v. 21. August 1996 - 2 StR 285/96, bei Mie-

bach NStZ 1997, 120). Den dagegen im Schrifttum erhobenen Einwänden

(Lenckner

in Schönke/Schröder 25. Aufl.

[1997] § 173 Rdn. 3; Mau-

rach/Schroeder/Maiwald Strafrecht BT 1, 8. Aufl. [1995] § 17 Rdn. 34; Trönd-

le/Fischer StGB 49. Aufl. [1999] § 176 a Rdn. 4; wohl auch Horn SK-StGB

§ 177 Rdn. 26) folgt der Senat nicht.

Der Senat hält an der Definition des Begriffs Beischlaf auch nach der

Neufassung der Sexualdelikte durch das 6. Strafrechtsreformgesetz fest. Mit

dem Eindringen des Gliedes in den Scheidenvorhof ist der Tatbestand des

Beischlafs erfüllt. Entsprechend hat auch der 3. Strafsenat des Bundesge-

richtshofes entschieden (Beschl. v. 18. August 2000 - 3 StR 146/00).

Das ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Danach ist Beischlaf ein Fall des Eindringens in den Körper. In den Körper der

Tatopfer ist der Angeklagte hier jeweils eingedrungen. Es kommt - auch mit

Rücksicht auf die für das Tatopfer kaum zumutbaren Feststellungsschwierig-

keiten - nicht darauf an, in welchem Ausmaß dies geschehen ist. Hierfür spricht

ferner die Entstehungsgeschichte des 6. Strafrechtsreformgesetzes. Die Aus-

legung, welche der Begriff des Beischlafs in der Rechtsprechung gefunden

hatte, war dem Gesetzgeber bekannt. Aber obwohl er das Sexualstrafrecht

tiefgreifend umgestaltet hat, sah er keinen Anlaß, diese Rechtsprechung in

Frage zu stellen.

III.

Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Jähnke Otten Rothfuß

Fischer Elf