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BGH Beschluß vom 25.10.2000 – VIII ZB 30/00
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2000
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Oktober 2000 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer,
Ball und Dr. Leimert
beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde des Beklagten gegen den Be-
schluß des 9. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln vom
14. August 2000 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 30.000 DM.
Gründe
I. Die Klägerin handelt mit Kraftstoffen und Mineralölen, die sie über ein
eigenes regionales Tankstellennetz absetzt. Die Verwaltung von zunächst
sechs, später vier dieser Tankstellen hatte sie mit - inhaltsgleichen - Verträgen
vom 1. Juli 1998 der Fa. B. GbR übertragen; nach dem
Ausscheiden der Mitgesellschafterin führte der Beklagte die Tankstellen auf
der Grundlage der genannten Verträge ab dem 1. Oktober 1998 alleine weiter.
Sämtliche Vertragsverhältnisse wurden am 7. Juli 1999 beendet. Mit der vorlie-
genden Klage macht die Klägerin Restbeträge aus der Lieferung von Kraft-
stoffen, Schmierstoffen und anderen Produkten sowie Nebenkosten der vom
Beklagten betriebenen Tankstellen geltend.
Den Verträgen waren jeweils mehrere Anlagen beigefügt, die unter an-
derem Regelungen über die Öffnungszeiten der Tankstellen, die Vergütung für
den Verkauf von Kraftstoffen und sonstigen Agenturwaren, die Einzelheiten des
Abrechnungsverfahrens sowie die vom Beklagten zu entrichtende "Nutzungs-
vergütung für das Pachtobjekt" enthielten.
Der Beklagte hält den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für un-
zulässig. Er ist der Auffassung, aufgrund der detaillierten vertraglichen Rege-
lungen und der tatsächlichen Handhabung sei er persönlich und wirtschaftlich
von der Klägerin so abhängig gewesen, daß er jedenfalls als arbeitnehmerähn-
liche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG anzusehen sei; für den
Rechtsstreit sei deshalb der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben. Dem
hält die Klägerin entgegen, der Beklagte sei schon im Hinblick auf die Vielzahl
der von ihm Beschäftigten und die Möglichkeit der selbständigen Durchführung
der tankstellenüblichen Nebengeschäfte selbständiger Gewerbetreibender ge-
wesen; zumindest sei er nach seiner gesamten sozialen Stellung nicht einem
Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig.
Das Landgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für
unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Arbeitsgericht
Siegburg verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Ober-
landesgericht den erstinstanzlichen Beschluß aufgehoben und ausgesprochen,
daß der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist. Mit der - gemäß
§ 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG zugelassenen - sofortigen weiteren Beschwerde
verfolgt der Beklagte sein Ziel der Verweisung des Verfahrens an das Arbeits-
gericht Siegburg weiter.
II. Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das
Oberlandesgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten im Er-
gebnis zu Recht bejaht.
1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG sind die Arbeitsgerichte aus-
schließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitneh-
mern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Arbeitnehmer in diesem
Sinne sind Arbeiter und Angestellte; ihnen gleichgestellt sind sonstige Perso-
nen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnli-
che Personen anzusehen sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG).
Das Oberlandesgericht hat nicht verkannt, daß die Regelungen in den
Tankstellenverträgen und ihren Anlagen sowohl eine gewisse persönliche als
auch eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Beklagten von der Klägerin bewirk-
ten; es meint jedoch, nach der maßgebenden praktischen Handhabung und der
wirtschaftlichen Gestaltung der Vertragsverhältnisse sei dem Beklagten noch
soviel unternehmerische Freiheit verblieben, daß er nicht mehr als arbeitneh-
merähnliche Person anzusehen sei.
Zu Recht hat das Oberlandesgericht die Voraussetzungen des § 5
Abs. 1 Satz 2 ArbGG mit der Begründung verneint, die gleichzeitige Führung
von sechs bzw. vier räumlich zum Teil weit auseinander gelegenen Tankstel-
len, die Beschäftigung von bis zu 25 Arbeitnehmern und der wirtschaftliche
Umfang der Tätigkeit des Beklagten seien mit dem Bild einer wegen ihrer wirt-
schaftlichen Abhängigkeit sozial schutzbedürftigen arbeitnehmerähnlichen
Person nicht zu vereinbaren (vgl. BGH, Beschluß vom 27. Januar 2000 - III ZB
67/99 = BB 2000, 483 unter II 3 b). Hinzu kommt, daß der Beklagte, den die
Klägerin für Rückstände aus dem Agenturgeschäft in Anspruch nimmt, als
Tankstellenpächter die rechtliche Stellung eines Handelsvertreters innehatte;
Handelsvertreter zählen jedoch nur unter den engen Voraussetzungen des § 5
Abs. 3 ArbGG zu dem von § 5 Abs. 1 ArbGG erfaßten Personenkreis. Diese
Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein
Tankstellenbetreiber Handelsvertreter im Sinne der §§ 84 ff. HGB, wenn er ge-
gen Provision ständig damit betraut ist, im Namen und für Rechnung einer Mi-
neralölgesellschaft deren Kraftstoffe und Schmierstoffe von einer Tankstelle
aus zu verkaufen (BGHZ 42, 244, 245 und 52, 171, 174; Urteile vom
19. November 1976 - I ZR 84/75 = MDR 1977, 289 und vom 20. Februar 1981
- I ZR 59/79 = WM 1981, 685 unter II 1; vgl. auch Urteile vom 8. März 1973
- VII ZR 214/71 = MDR 1973, 491, vom 15. November 1984 - I ZR 79/82 = NJW
1985, 860, vom 28. April 1988 - I ZR 66/87 = WM 1988, 1204 und vom
6. August 1997 - VIII ZR 92/96 und VIII ZR 150/96 = WM 1998, 25 und 31).
Diese Merkmale treffen auf den Beklagten zu. Dabei kann dahinstehen, ob der
Senat die vom Beschwerdegericht vorgenommene Auslegung der Tankstellen-
verträge und ihrer Anlagen in entsprechender Anwendung des § 561 ZPO nur
auf Rechtsfehler hin überprüfen kann oder ob die Verträge von der Beklagten
- was das Oberlandesgericht nicht festgestellt hat - über dessen Bezirk hinaus
verwendet werden und der Senat deshalb die Verträge selbst auslegen kann
(vgl. dazu Senatsbeschluß BGHZ 140, 11, 20); denn auch die eigene Ausle-
gung durch den Senat führt zu keinem anderen Ergebnis.
Für den Verkauf der von ihr im Rahmen des Agenturverhältnisses ge-
lieferten Kraftstoffe, Schmierstoffe und sonstigen Agenturwaren zahlte die Klä-
gerin dem Beklagten eine umsatzabhängige Vergütung. Daß diese Vergütung
für die im Namen und auf Rechnung der Klägerin verkauften Waren nicht aus-
drücklich als "Provision" (§ 87 HGB) bezeichnet war, ist unschädlich.
3. Die rechtlichen Voraussetzungen der gesetzlichen Definition des Be-
griffs des Handelsvertreters trafen auf den Beklagten auch insoweit zu, als er
im wesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen
konnte (§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB). Zu Recht hat das Oberlandesgericht in die-
sem Zusammenhang unter anderem darauf abgestellt, daß die von der Kläge-
rin vorgegebenen Öffnungszeiten der Tankstellen letztlich nicht die eigene Ar-
beitszeit des Beklagten betrafen, der Beklagte sich diese vielmehr selbständig
einteilen konnte. Schon im Hinblick auf die Länge der Öffnungszeiten - an
Werktagen 16, an Sonn- und Feiertagen 14 Stunden (Anlage 4) - ist es auszu-
schließen, daß der Beklagte persönlich an diese Zeiten gebunden sein sollte.
Zeitpunkt und Dauer seines Urlaubs konnte er nach eigenem Ermessen be-
stimmen. Selbständiger Gewerbetreibender war der Beklagte aber insbesonde-
re auch insofern, als ihm die Anzahl, Auswahl, Einstellung, Entlohnung und
Entlassung der bis zu 25 Beschäftigten sowie die Art und Weise der persönli-
chen Betreuung der verschiedenen Tankstellen überlassen war. Daß die Klä-
gerin dem Beklagten detaillierte Pflichten hinsichtlich der Warenbevorratung,
der Abrechnung und der Zahlungsmodalitäten auferlegt und sich weitgehende
Kontrollrechte vorbehalten hatte, entspricht der typischen Vertragsgestaltung
im Tankstellengewerbe und beseitigt - entgegen der Auffassung des Beklag-
ten - bei der gebotenen Gesamtwürdigung nicht die von § 84 Abs. 1 HGB vor-
ausgesetzte Selbständigkeit des Handelsvertreters (vgl. Senatsbeschluß vom
21. Oktober 1998 - VIII ZB 54/97 = ZIP 1998, 2176 unter II 2)
4. Handelsvertreter gelten nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG nur dann als
Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes, wenn sie zu dem Perso-
nenkreis gehören, für den nach § 92 a HGB die untere Grenze der vertragli-
chen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann und wenn sie
während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt
monatlich nicht mehr als 2.000 DM aufgrund des Vertragsverhältnisses an Ver-
gütung einschließlich Provision und Aufwendungsersatz bezogen haben. Eine
Anwendung des § 5 Abs. 3 ArbGG scheidet hier jedenfalls deshalb aus, weil
der Beklagte, wie aus den von den Parteien übergebenen Unterlagen hervor-
geht, monatlich mehr als 2.000 DM als vertragliche Vergütung von der Klägerin
bezogen hat und damit die Einkommensgrenze des § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG
überschritten ist.
Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist im Verhältnis zu § 5
Abs. 1 Satz 2 ArbGG lex specialis; sie enthält eine in sich geschlossene Zu-
ständigkeitsregelung, die es verbietet, Handelsvertreter unter anderen als den
in § 5 Abs. 3 Satz 1 genannten Voraussetzungen als Arbeitnehmer oder arbeit-
nehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 zu behandeln (BAG,
Urteil vom 15. Juli 1961 - 5 AZR 472/60 = AP HGB § 92 a Nr. 1; Urteil vom
19. Juni 1963 - 5 AZR 314/62 = BB 1963, 1096).
Nach alledem hat das Oberlandesgericht den Rechtsweg zu den ordent-
lichen Gerichten zu Recht bejaht. Die Beschwerde des Beklagten gegen den
Beschluß vom 14. August 2000 war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO
zurückzuweisen.
III. Den Beschwerdewert bemißt der Senat mit rund 1/5 des Hauptsa-
chewertes, das sind 30.000 DM (vgl. BGH, Beschluß vom 19. Dezember 1996
- III ZB 105/96 = WM 1997, 1077 unter III; Musielak/Smid, ZPO, 2. Aufl., § 3
Rdnr. 31).
Dr. Deppert Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Ball Dr. Leimert