Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 27.10.2009 – VIII ZB 45/08
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Oktober 2009
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und
Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des
1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen
vom 16. Juli 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 3.954,44 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Die Klägerin, die mit dem Beklagten am 11./14. Juni 2002 eine als "Han-
delsvertretervertrag" bezeichnete Vereinbarung getroffen hatte, begehrt vom
Beklagten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Rückzahlung von Provi-
sionsvorschüssen sowie Erstattung einer darlehensweise gewährten Ausbil-
dungsbeihilfe, insgesamt 19.772,21 €, nebst Zinsen. Der von der Klägerin vor-
formulierte Vertrag vom 11./14. Juni 2002 lautet auszugsweise wie folgt:
"1 Rechtsstellung von X. [= Klägerin]
1.1 X. ist eine Gesellschaft, die sich gemäß §§ 84 ff. HGB mit der Vermittlung von Bauspar- sowie Versicherungs- und ähnlichen Verträgen befasst. X. ver- mittelt auch Kredite und Kapitalanlagen; er ist ferner über verbundene Unterneh- men als Immobilienmakler tätig.
(…)
2 Rechtsstellung des Handelsvertreters
2.1 Der Handelsvertreter ist bei der Vermittlung von Bauspar-, Versicherungs- und ähnlichen Verträgen im Nebenberuf gemäß §§ 84 ff., 92 und 92b HGB in Verbindung mit § 43 VVG selbstständig tätig. Will der Handelsvertreter seine ne- benberufliche Tätigkeit in eine hauptberufliche Tätigkeit für X. umwandeln, hat er X. die Absicht, künftig hauptberuflich tätig zu sein (…) schriftlich anzuzei- gen. Der Handelsvertreter ist nicht Teil der Arbeitsorganisation von X. . Er be- dient sich zur Durchführung seiner Administration eigener Arbeitnehmer und ist Arbeitgeber im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften.
Gegenüber X. ist der Handelsvertreter selbstständig.
(…)
6 Weitere Rechte des Handelsvertreters
6.1 Der Handelsvertreter hat das Recht, innerhalb der Bundesrepublik Deutsch- land ohne Gebietsbegrenzung zu akquirieren und entsprechend diesem Vertrag tätig zu werden.
6.2 Der Handelsvertreter ist berechtigt, am überregionalen Schulungs- und Semi- narangebot von X. teilzunehmen.
6.3 Der Handelsvertreter ist berechtigt, seine Tätigkeit frei zu gestalten. Eine Weisungsbefugnis von X. über Ort und Zeit der Tätigkeit des Handelsvertre- ters besteht nicht, es sei denn, wichtige Gründe machen dies erforderlich. Eben- sowenig sind die X. -Handelsvertreter untereinander, ungeachtet ihrer Provisi- onsvergütungsstufen, weisungsbefugt.
6.4 Der Handelsvertreter kann die Art und Weise seiner Tätigkeit selbst bestim- men.
7 Aufgaben des Handelsvertreters
7.1 Der Handelsvertreter ist verpflichtet, die Interessen von X. nach bestem Wissen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren. Er vermittelt auf der Grundlage der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen bestandsfähige Verträge in eigener Verantwortung. (…)
7.2 Der Handelsvertreter ist nicht berechtigt, für Wettbewerber des X. oder der Partnergesellschaften tätig zu werden oder sich an einem Konkurrenzunterneh- men direkt oder indirekt, mittelbar oder unmittelbar zu beteiligen oder es sonst in irgendeiner Weise zu unterstützen. Dem Handelsvertreter ist jegliche Konkur- renztätigkeit untersagt. Das Konkurrenzverbot bezieht sich auf sämtliche Produk- te, die vom X. vertrieben werden, mithin auch auf die Vermittlung von Immobi- lien, Krediten und Kapitalanlagen. Dem Handelsvertreter ist nicht gestattet, Pro- dukte zu vermitteln, die nicht in der Provisionsliste (Produktplan) des X. ent- halten sind.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen ist der Handelsvertreter zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, die vom X. nach billigem Ermessen festzusetzen ist und DM 15.000,- nicht übersteigen darf. Schadensersatzansprüche des X. bleiben hiervon unberührt, wobei der X. die Vertragsstrafe auf Schadensersatzansprüche anrechnet.
(…)
7.6 Während der Dauer dieses Vertrages ist der Handelsvertreter zur ständigen Pflege seines von ihm vermittelten Bestandes verpflichtet. Unterlässt er diese Bestandspflege oder eine notwendige Nachbearbeitung innerhalb einer ihm vom X. gesetzten Frist, ermächtigt er hierdurch den X. , an seiner Stelle einen anderen Handelsvertreter mit der Bestandspflege zu betrauen. Dieser erhält auch den bis dahin nicht verdienten Anteil an der Provision.
7.7 Zum Erhalt und zur Förderung seiner Beratungsqualität wird sich der Han- delsvertreter das für die Ausübung seiner Tätigkeit notwendige Wissen aneignen und sich insoweit weiterbilden. X. bietet hierzu Schulungen an.
(…)"
2
Die Parteien streiten darüber, ob für die Klage der Rechtsweg zu den or-
dentlichen Gerichten oder zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben ist. Das
von der Klägerin angerufene Landgericht hat den Rechtsweg zu den ordentli-
chen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht
Bremen-Bremerhaven in Bremerhaven verwiesen. Auf die sofortige Beschwer-
de der Klägerin hat das Oberlandesgericht den erstinstanzlichen Beschluss
aufgehoben und den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig er-
klärt. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde be-
gehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses.
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II.
Die statthafte (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO)
und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg; sie
führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung
der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
Es sei nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3
Buchst. a, § 5 Abs. 3 ArbGG, sondern vielmehr der ordentliche Rechtsweg
(§ 13 GVG) gegeben. Der Beklagte sei nach dem Vorbringen der Klägerin, das
für die Entscheidung der Rechtswegfrage zugrunde zu legen sei, Handelsver-
treter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB, ohne nach § 84 Abs. 2 HGB als Ange-
stellter zu gelten. Der schriftliche Vertrag der Parteien biete keine Anhaltspunk-
te, die auf eine Unselbständigkeit des Beklagten im Sinne des § 84 Abs. 2 HGB
hinweisen könnten.
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Die in Ziffern 7.6 und 7.7 des Vertrages getroffenen Regelungen stellten
die Selbständigkeit des Beklagten nicht in Frage. Nach Ziffer 7.6 des Vertrages
habe dem Beklagten die Pflicht zur Bestandspflege und fristgebundenen Nach-
bearbeitung oblegen. Damit sei dem Beklagten nichts abverlangt worden, was
über den Umfang der Tätigkeit eines im Wesentlichen frei seine Tätigkeit ges-
taltenden Handelsvertreters hinausgehe. Auch die Regelung in Ziffer 7.7 des
Vertrages stelle die im Wesentlichen freie Gestaltungsmöglichkeit des Beklag-
ten hinsichtlich des Inhalts seiner Tätigkeit und seiner Arbeitszeit nicht in Frage.
Insbesondere ergebe sich aus dem Inhalt von Ziffer 7.7 keine Verpflichtung des
Beklagten, an den von der Klägerin angebotenen Schulungen teilzunehmen.
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Der Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages biete
auch keine Grundlage für die Annahme, dass der Beklagte nach § 5 Abs. 3
ArbGG in Verbindung mit § 92a Abs. 1 HGB als Arbeitnehmer anzusehen sei.
Für die Eigenschaft eines Einfirmenvertreters im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1
HGB seien vertragliche Einschränkungen unbeachtlich, die dem Handelsvertre-
ter lediglich eine Konkurrenztätigkeit untersagten. Hierüber gehe das in Ziffer
7.2 des Vertrages enthaltene Konkurrenzverbot nicht hinaus. Durch die Klausel
sei der Beklagte lediglich im Bereich der Vermittlung von Kapitalanlagen,
Bauspar- und Versicherungsverträgen an einer Tätigkeit für andere Unterneh-
men gehindert. Es habe dem Beklagten jedoch frei gestanden, ob er sich für
sonstige Unternehmen geschäftlich betätigte, denn Ziffer 7.2 schließe nicht die
Möglichkeit aus, dass der Handelsvertreter für ein Unternehmen eines anderen
Wirtschaftszweiges tätig werde.
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Eine andere rechtliche Beurteilung zu § 92a Abs. 1 HGB käme nur dann
in Betracht, wenn dem Beklagten nach Art und Umfang der von ihm verlangten
Tätigkeit eine Tätigkeit für weitere Unternehmer nicht möglich gewesen sei und
er während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt
nicht mehr als 1.000 € verdient hätte. Zwar habe der Beklagte behauptet, diese
Voraussetzungen lägen vor, so dass - verhielte es sich so - die Voraussetzun-
gen für die Begründung der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 5 Abs. 3
Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 92a Abs. 1 HGB erfüllt wären. Bei der Ent-
scheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges nach § 17a GVG habe indes
das - bestrittene - Vorbringen des Beklagten außer Betracht zu bleiben. Viel-
mehr sei insoweit allein auf den unstreitigen Sachverhalt und das Vorbringen
der Klägerin abzustellen. Eine Beweisaufnahme finde insoweit nicht statt.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei in Fällen der
sogenannten Doppelrelevanz die Behauptung des Klägers zur Bejahung der
Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ausreichend. Ein Fall der Doppelrelevanz lie-
ge vor, wenn die Tatsachen, auf die der Klaganspruch gestützt werde, zum ei-
nen die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründeten und zum anderen
auch den Anspruch selbst. Für eine solche Fallkonstellation habe auch der
Bundesgerichtshof bezüglich der Entscheidung über den Rechtsweg die
schlüssige Behauptung des Klägers für die Bejahung der Zuständigkeit des an-
gerufenen Gerichts genügen lassen. Im Streitfall sei jedoch eine Doppelrele-
vanz nicht gegeben. Die Qualifizierung des Beklagten als selbständiger Han-
delsvertreter oder als Arbeitnehmer sei vorliegend allein entscheidend für den
Rechtsweg, nicht hingegen für das Bestehen der Ansprüche der Klägerin. Aber
auch in dem vorliegenden Fall der "Einfachrelevanz" sei der Sachvortrag der
Klägerin die alleinige Grundlage für die Rechtswegentscheidung nach § 17a
GVG, so dass der streitige Vortrag des Beklagten nicht zu berücksichtigen sei.
Dafür spreche der rechtliche Umstand, dass es die Klägerin sei, die den Streit-
gegenstand bestimme. Für die ausschließliche Berücksichtigung des Klägervor-
trags und der unstreitigen Umstände bei der Entscheidung über den Rechtsweg
spreche auch der Normzweck des § 17a GVG, wonach Entscheidungen über
Rechtswegstreitigkeiten der Vereinfachung und Beschleunigung bedürften. Die-
sem gesetzgeberischen Ziel widerspräche die Notwendigkeit einer Beweisauf-
nahme im Rahmen von Entscheidungen nach § 17a Abs. 2 und 3 GVG.
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2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem wesentli-
chen Punkt nicht stand. Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begrün-
dung kann die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht bejaht werden.
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Nach § 13 GVG gehören vor die ordentlichen Gerichte alle bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungs-
behörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vor-
schriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen
ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeit-
nehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Nach derzeitigem Sach-
und Streitstand lässt sich nicht ausschließen, dass zwischen den Parteien ein
Arbeitsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG bestanden hat
und deshalb nach dieser Vorschrift die Gerichte für Arbeitssachen zuständig
sind. Denn entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist im Streitfall für
die Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs gemäß § 17a GVG nicht lediglich
die Schlüssigkeit des klägerischen Vortrags zu prüfen, ohne das Vorbringen
des Beklagten zu berücksichtigen.
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a) Als Angestellter - und damit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG als Ar-
beitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG - gilt gemäß § 84 Abs. 2 HGB
derjenige, der, ohne selbständig im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB zu sein, ständig
damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen
Namen abzuschließen. Selbständig ist nach § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB, wer im
Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen
kann. Bei der Abgrenzung zwischen Selbständigen und Unselbständigen ist
weder isoliert auf die von den Parteien gewählte Einordnung des Vertrags oder
die von diesen gewählte Bezeichnung als Angestellter oder Handelsvertreter
noch allein auf die tatsächliche Durchführung des Vertrags abzustellen. Ent-
scheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse unter Würdigung sowohl der ver-
traglichen Gestaltung als auch der tatsächlichen Handhabung des Vertrages
(vgl. Senatsbeschluss vom 4. März 1998 - VIII ZB 25/97, NJW 1998, 2057, un-
ter II 2; MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene, 2. Aufl., § 84 Rdnr. 33
m.w.N.). Diese Gesamtwürdigung hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft
nicht vorgenommen, indem es ausschließlich das Vorbringen der Klägerin be-
rücksichtigt hat. Dabei kann dahinstehen, ob die Würdigung des Beschwerde-
gerichts zutrifft, der schriftlich abgeschlossene Vertrag selbst biete keine An-
haltspunkte, die auf eine Unselbständigkeit nach § 84 Abs. 2 HGB hinweisen
könnten. Denn nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat der Be-
klagte vorgetragen, er sei in die hierarchisch gegliederte Organisationsstruktur
der Klägerin eingebunden gewesen und habe seine Tätigkeit weder inhaltlich
frei gestalten noch seine Arbeitszeit bestimmen können. Dieses - nach den
Feststellungen des Beschwerdegerichts streitige - Parteivorbringen würde die
Annahme rechtfertigen, der Beklagte sei Angestellter im Sinne des § 84 Abs. 2
HGB gewesen, und hätte deshalb zur Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs
gemäß § 17a GVG aufgeklärt werden müssen.
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aa) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges ist der jeweilige Streitgegen-
stand maßgeblich; dieser wird ausschließlich durch den Kläger bestimmt (vgl.
BGHZ 67, 81, 84 und 90 f.; 133, 240, 243; BAG, NJW 1994, 604, 605; NJW
1994, 1172). Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Gemeinsamen
Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes für die Abgrenzung des Zivil-
rechtswegs einerseits (§ 13 GVG) und des Verwaltungsrechtswegs anderer-
seits (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bei Fehlen einer ausdrücklichen Rechtsweg-
zuweisung auf die Natur des Rechtsverhältnisses an, aus dem der Klagean-
spruch hergeleitet wird. Maßgeblich ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er
sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, und nicht, ob der Kläger sich
auf eine zivilrechtliche oder auf eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage
beruft (Beschluss vom 4. Juni 1974 - GmS-OGB 2/73, NJW 1974, 2087; BGHZ
97, 312, 313 f.; 108, 284, 286 m.w.N.).
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Der Bundesgerichtshof hat in Anwendung dieser Rechtsprechung ent-
schieden, dass die rechtliche Bewertung, ob der Tatsachenvortrag des Klägers
die behauptete Zulässigkeit des Zivilrechtswegs oder aber die Zulässigkeit des
Verwaltungsrechtswegs ergibt, dem angerufenen Gericht obliegt, und zwar
selbst dann, wenn die zuständigkeits- und die anspruchsbegründenden Tatsa-
chen zusammenfallen. Auch dann ist eine lediglich "summarische" Prüfung der
Zuständigkeitsfrage nicht zulässig. Vielmehr muss sich die behauptete Zustän-
digkeit schlüssig aus dem Klagevorbringen ergeben; lediglich Beweise brau-
chen nicht erhoben zu werden (BGHZ 133, 240, 243 m.w.N.). Dass eine Be-
weiserhebung in derartigen Fällen entbehrlich ist, folgt aus dem bereits vom
Reichsgericht und nunmehr vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtspre-
chung vertretenen Grundsatz, dass die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen
im Rahmen des Zuständigkeitsstreits dann keines Beweises bedürfen, wenn sie
gleichzeitig notwendige Tatbestandsmerkmale des Anspruchs selbst sind, wenn
also die Bejahung des Anspruchs begrifflich diejenige der Zuständigkeit in sich
schließt (sogenannte doppelrelevante Tatsachen). Dann ist für die Zuständig-
keitsfrage die Richtigkeit des Klagevortrags zu unterstellen (BGHZ 7, 184, 186;
124, 237, 240 f.; BGH, Urteil vom 9. Dezember 1963 - VII ZR 113/62, NJW
1964, 497, unter 2; vgl. auch Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 1 Rdnr. 24;
Windel, ZZP 111 (1998), 3, 20 f.; jeweils m.w.N.). Damit wird eine Vereinfa-
chung und beschleunigte endgültige Erledigung des Rechtsstreits bezweckt.
Der Kläger erreicht die erstrebte Prüfung der Berechtigung seiner Klage vor
dem angerufenen Gericht auf seine schlüssige Behauptung hin. Er riskiert damit
allerdings die endgültige Aberkennung des eingeklagten Anspruchs als unbe-
gründet, falls sich seine Behauptungen nicht als wahr feststellen lassen, wäh-
rend er bei einer Abweisung der Klage nur als unzulässig diese nach Behebung
des Hinderungsgrundes - etwa vor dem zuständigen Gericht - wiederholen
könnte. Dem Beklagten ist diese Verfahrenskonzentration zuzumuten. Bestrei-
tet er nämlich die doppelrelevanten Tatsachen mit Recht, so erlangt er mit dem
klageabweisenden Sachurteil zugleich den rechtskräftigen Ausspruch, nichts zu
schulden. Bestreitet er andererseits zu Unrecht, so erleidet er keinen unge-
rechtfertigten Nachteil, wenn das Gericht zugleich die Zulässigkeit und die Be-
gründetheit der Klage gegen ihn ausspricht. In jedem Falle bleibt in einem strei-
tigen Verfahren gewährleistet, dass die Richtigkeit bestrittener Tatsachen ge-
richtlich festgestellt wird (BGHZ 124, 237, 241).
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bb) Zur Abgrenzung der Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Ge-
richte einerseits (§ 13 GVG) und der Gerichte für Arbeitssachen andererseits
(§ 2 ArbGG), die seit der Neufassung der Vorschriften über die Rechtswegent-
scheidung und -verweisung durch das Gesetz zur Neuregelung des verwal-
tungsgerichtlichen Verfahrens (Viertes Gesetz zur Änderung der Verwaltungs-
gerichtsordnung - im Folgenden: 4. VwGOÄndG - vom 17. Dezember 1990,
BGBl. I S. 2809) mit Wirkung vom 1. Januar 1991 erforderlich ist (zuvor hatte
der Gesetzgeber das Verhältnis der beiden Gerichtsbarkeiten als eine Frage
der sachlichen Zuständigkeit ausgestaltet; vgl. BAGE 83, 40, 44; Hager in:
Festschrift für Kissel, 1994, S. 327, 328; jeweils m.w.N.), hat der 2. Senat des
Bundesarbeitsgerichts entschieden, die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung
und die Respektierung der Nachbargerichtsbarkeit erforderten, dass die zu-
nächst angerufenen Gerichte für Arbeitssachen vorab in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht prüften, ob wirklich ein Arbeitsverhältnis vorliege. Weder
genüge eine dahingehende Rechtsansicht des Klägers noch ein entsprechen-
der Tatsachenvortrag, wenn er von der Gegenseite bestritten werde. Der Kläger
müsse vielmehr notfalls beweisen, dass er Arbeitnehmer sei (BAG, NJW 1994,
604, 605 f.; NJW 1994, 1172, 1173).
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Später hat der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts eine teilweise abwei-
chende (vgl. BAGE 85, 46, 53) Auffassung vertreten und für die Prüfung der
Zulässigkeit des Rechtswegs nach Fallgruppen unterschieden. In Fällen, in de-
nen der Anspruch ausschließlich auf eine arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage
gestützt werden könne, jedoch fraglich sei, ob deren Voraussetzungen vorlägen
(sogenannte "sic-non"-Fälle; Hauptbeispiel ist die auf Feststellung des Beste-
hens eines Arbeitsverhältnisses gerichtete Klage), seien die entsprechenden
Tatsachenbehauptungen des Klägers und seine Rechtsansicht doppelrelevant,
also sowohl für die Rechtswegzuständigkeit als auch für die Begründetheit der
Klage maßgebend. In derartigen Fällen reiche die bloße Rechtsansicht des
Klägers, er sei Arbeitnehmer, zur Bejahung der arbeitsgerichtlichen Zuständig-
keit aus. Sei der Kläger kein Arbeitnehmer, so sei die Klage als unbegründet
abzuweisen. Eine Verweisung des Rechtsstreits in einen anderen Rechtsweg
wäre in diesem Fall sinnlos (BAGE 83, 40, 49 ff. m.w.N.; 85, 46, 54; 106, 273,
275).
17
cc) Um einen "sic-non"-Fall im Sinne der Rechtsprechung des Bundes-
arbeitsgerichts handelt es sich, wie das Beschwerdegericht richtig gesehen hat,
hier nicht. Ebenso wenig handelt es sich bei den zwischen den Parteien streiti-
gen Umständen (Eingliederung des Beklagten in den Betrieb der Klägerin) um
doppelrelevante Tatsachen, über die nach der vorstehend (unter aa) dargestell-
ten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Prüfung der Zulässigkeit des
Rechtswegs kein Beweis erhoben werden muss. Denn das Fehlen der Arbeit-
nehmereigenschaft des Beklagten ist kein notwendiges Tatbestandsmerkmal
der von der Klägerin geltend gemachten Rückzahlungsansprüche, so dass die
Bejahung des Anspruchs begrifflich nicht diejenige der Zuständigkeit in sich
schließt. Die Zahlung von Arbeitsentgelt ist grundsätzlich auch auf Provisions-
basis zulässig. Deshalb würde die Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft des
Beklagten allein einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung überzahlter Pro-
visionen ebenso wie einen Darlehensrückzahlungsanspruch nicht ausschließen,
mögen auch für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis weitergehende Ein-
schränkungen gelten und deshalb die behauptete Arbeitnehmereigenschaft des
Beklagten - sofern sie zu bejahen ist - auch bei der Prüfung der Begründetheit
der Klage zu berücksichtigen sein (vgl. OLG Dresden, OLGR 2005, 50, 51
m.w.N.; siehe ferner LAG Bremen, Urteile vom 2. April 2008 - 2 Sa 264/06 und
2 Sa 326/06, juris, jeweils unter II 3).
18
In derartigen Fällen ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts
(ebenso OLG Köln, VersR 1996, 1564; OLGR 2005, 685, 688; OLG Dresden,
aaO; Kluth, NJW 1999, 342, 344; Musielak/Wittschier, ZPO, 7. Aufl., § 17a GVG
Rdnr. 13; wohl auch Zöller/Lückemann, ZPO, 27. Aufl., § 13 GVG Rdnr. 54)
nicht allein der Sachvortrag der klagenden Partei Grundlage der Entscheidung
über die Zulässigkeit des Rechtswegs. Vielmehr hat der Kläger die für die Be-
gründung der Rechtswegzuständigkeit maßgeblichen Tatsachen zu beweisen,
sofern der Beklagte diese bestreitet (so auch KG, NJW-RR 2001, 1509, 1510;
Windel, aaO, S. 24; noch weitergehend - für Beweiserhebung auch bei allen
doppelrelevanten Tatsachen: Hager, aaO, S. 339 f.; Lüke, JuS 1997, 215, 217;
Kissel/Mayer, GVG, 5. Aufl., § 17 Rdnr. 19; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO,
30. Aufl., § 17a GVG Rdnr. 8a).
19
Mit dem Grundsatz der Gleichwertigkeit ("Waffengleichheit") der Parteien
(vgl. Lüke, aaO) und dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter gemäß
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. dazu BVerfG, NZA 1999, 1234) wäre es nicht
vereinbar, wenn das Gericht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des
Rechtswegs den Sachvortrag des Beklagten nicht zur Kenntnis nähme und sei-
ne Zuständigkeit allein auf der Grundlage eines schlüssigen, aber bestrittenen
und nicht bewiesenen Klägervortrags bejahte, es sei denn, es handelt sich um
doppelrelevante Tatsachen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs (vgl. dazu oben unter aa). Anders als das Beschwerdegericht und mit ihm
die Rechtsbeschwerdeerwiderung meinen, rechtfertigt auch der mit der Rege-
lung des § 17a GVG verfolgte Zweck der Verfahrensbeschleunigung keine an-
dere Bewertung. Allerdings waren die Neuregelung der Rechtswegentschei-
dung und -verweisung und die Zusammenfassung der dazu erlassenen Vor-
schriften für alle Gerichtsbarkeiten in den §§ 17 bis 17b GVG durch das 4.
VwGOÄndG Teile eines Bündels verfahrensrechtlicher Maßnahmen, die der
Verbesserung, Beschleunigung und Entlastung des (verwaltungsgerichtlichen)
Verfahrens dienten (Regierungsentwurf zum 4. VwGOÄndG, BT-Drs. 11/7030,
S. 1). Änderungsbedarf hat der Gesetzgeber vor allem hinsichtlich der Befugnis
der Berufungs- und Revisionsgerichte zur Prüfung der Rechtswegzuständigkeit
in jeder Lage des Verfahrens gesehen. Nach damals geltendem Recht kam es
vor, dass nach jahrelang geführtem Rechtsstreit in einem Gerichtszweig erst in
der Revisionsinstanz festgestellt wurde, dass der beschrittene Rechtsweg unzu-
lässig war. Dann war das Verfahren auf Antrag des Klägers an das zuständige
Gericht des ersten Rechtszuges des für zulässig erachteten Rechtswegs zu
verweisen und die Sache bei diesem im Ganzen mit der Folge neu zu verhan-
deln, dass der Prozess in dem neuen Gerichtszweig wiederum durch alle zuläs-
sigen Instanzen geführt werden konnte. Zur Vermeidung dieses unbefriedigen-
den Zustandes sollte mit der Einführung einer für alle Gerichtszweige und In-
stanzen bindenden Vorabentscheidung erreicht werden, dass die Frage der
Rechtswegzuständigkeit zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Verfahrens in
der ersten Instanz abschließend geklärt wird (BT-Drs. 11/7030, S. 36 f.). Aus
dieser gesetzgeberischen Absicht lässt sich indessen nicht ableiten, dass eine
Beweisaufnahme über die für die Begründung der Rechtswegzuständigkeit
maßgeblichen, vom Beklagten bestrittenen Tatsachen nicht stattfinden sollte.
Zu dieser Frage schweigt die Gesetzesbegründung; es spricht daher nichts da-
für, dass nach der Absicht des Gesetzgebers eine Beweisaufnahme außer in
den von der Rechtsprechung anerkannten Fällen der Doppelrelevanz von
zuständigkeits- und anspruchsbegründenden Tatsachen unterbleiben sollte.
20
dd) Nach alledem lässt sich die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssa-
chen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG) im Streitfall nicht ohne abschließende
Klärung, ob ein Angestelltenverhältnis im Sinne des § 84 Abs. 2 HGB vorliegt,
und damit nicht ohne Beweisaufnahme über die tatsächliche Handhabung des
zwischen den Parteien bestehenden Vertrages verneinen.
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b) Sollte sich die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht un-
mittelbar aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG ergeben, weil der Beklagte kein
Angestellter im Sinne des § 84 Abs. 2 HGB war, lässt sich nach derzeitigem
Sach- und Streitstand zudem nicht ausschließen, dass die Gerichte für Arbeits-
sachen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG in Verbindung mit § 5 Abs. 3
Satz 1 ArbGG zuständig sind. Nach dieser Vorschrift gelten selbständige Han-
delsvertreter (nur) dann als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgeset-
zes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a HGB die un-
tere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmens festgesetzt wer-
den kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsver-
hältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt nicht
mehr als 1.000 € aufgrund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließ-
lich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene
Aufwendungen bezogen haben. Die Festsetzungsbefugnis hinsichtlich der unte-
ren Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmens besteht gemäß
§ 92a Abs. 1 Satz 1 HGB für das Vertragsverhältnis eines Handelsvertreters,
der vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden darf oder dem dies
nach Art und Umfang der von ihm verlangten Tätigkeit nicht möglich ist.
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aa) Der Beklagte war allerdings kein Einfirmenvertreter kraft Vertrages im
Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB. Für die Annahme eines vertraglichen
Ausschlusses im Sinne dieser Vorschrift reicht ein bloßes Konkurrenzverbot
nicht aus, weil dadurch nicht die Möglichkeit ausgeschlossen wird, für Unter-
nehmer eines anderen Wirtschaftszweigs
tätig zu werden
(Sonnen-
schein/Weitemeyer in: Heymann, HGB, 2. Aufl., § 92a Rdnr. 6 m.w.N.).
23
Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass der zwischen
den Parteien geschlossene Vertrag dem Beklagten lediglich ein Konkurrenzver-
bot auferlegt, nicht aber ein umfassendes Verbot, für weitere Unternehmer tätig
zu sein. Dabei kann dahinstehen, ob der Senat die vom Beschwerdegericht
vorgenommene Vertragsauslegung in entsprechender Anwendung des § 559
ZPO nur auf Rechtsfehler hin überprüfen kann oder ob die Verträge von der
Klägerin - was das Beschwerdegericht nicht festgestellt hat - über dessen Be-
zirk hinaus verwendet werden und der Senat deshalb die Verträge selbst ausle-
gen kann; denn auch die eigene Auslegung durch den Senat führt zu keinem
anderen Ergebnis (vgl. BGHZ 140, 11, 20; Senatsbeschluss vom 25. Oktober
2000 - VIII ZB 30/00, juris, unter II 2). Zwar könnte, wie das Beschwerdegericht
zutreffend ausführt, Ziffer 7.2 Satz 4 des Vertrages bei isolierter Betrachtung
dahin zu verstehen sein, der Vertreter dürfe überhaupt keine anderen Produkte
vermitteln, was auf ein umfassendes Verbot hinausliefe, für weitere - auch an-
deren Wirtschaftszweigen zugehörige - Unternehmer tätig zu sein. Einer derar-
tigen Auslegung steht aber der enge Zusammenhang von Ziffer 7.2 Satz 4 mit
den drei vorangehenden Sätzen der Ziffer 7.2 entgegen, die ausschließlich und
eindeutig ein Konkurrenzverbot regeln.
24
bb) Das Beschwerdegericht hat jedoch - von seinem Standpunkt aus fol-
gerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Beklagte während der
letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt nicht mehr als
1.000 € verdient hat (§ 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG) und ob es dem Beklagten nach
Art und Umfang der von ihm verlangten Tätigkeit nicht möglich war, für weitere
Unternehmer tätig zu werden (§ 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HGB). Der Beklagte
hat nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts behauptet, diese Voraus-
setzungen lägen vor, so dass diese, für die Frage der Zulässigkeit des Rechts-
wegs erheblichen Tatsachen nach dem vorstehend (unter a cc) Ausgeführten
der Aufklärung bedürfen, sofern sich die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeits-
sachen nicht unmittelbar aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG ergibt.
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c) Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ergibt sich nicht aus
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2
ArbGG. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 ArbGG gelten Personen, die wegen
ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen an-
zusehen sind, als Arbeitnehmer. Die Vorschrift findet hier jedoch keine Anwen-
dung, denn § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist im Verhältnis zu § 5 Abs. 1 Satz 2
ArbGG die vorgreifliche Sonderregelung. § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG enthält eine
in sich geschlossene Zuständigkeitsregelung, die es verbietet, Handelsvertreter
unter anderen als den in § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG genannten Voraussetzungen
als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1
Satz 2 Alt. 2 ArbGG zu behandeln (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2000,
aaO, unter II 4).
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3. Nach alledem kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand
haben; sie ist aufzuheben, und die Sache ist an das Beschwerdegericht zurück-
zuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zum Vorliegen eines Ar-
beitsverhältnisses zwischen den Parteien getroffen werden können (§ 577
Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Ball
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Fetzer
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 11.02.2008 - 6 O 544/07 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 16.07.2008 - 1 W 11/08 -