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BGH Beschluss vom 26.10.2000 – 3 StR 433/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 433/00

BESCHLUSS

vom

26. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Oktober

2000 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hildesheim vom 15. Juni 2000 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-

sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der

Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte der Verge-

waltigung und der vorsätzlichen unerlaubten Ausübung der tat-

sächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstlade-

kurzwaffe schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, daß das sachverständig beratene Land-

gericht trotz der Alkoholisierung des Angeklagten eine erheblich verminderte

Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB ausgeschlossen hat. An Stelle der dem

Urteil zu Grunde gelegten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 1,2 ‰ ist

unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

(vgl. BGHSt 35, 308 ff., 314; 37, 231 ff., 237; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkon-

zentration 25; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 20 Rdn. 9 f.) von einer maxi-

malen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 1,8 ‰ (Alkoholabbau von

8 Stunden x 0,2 ‰ zuzüglich 0,2 ‰ Sicherheitszuschlag) auszugehen. Dies

gefährdet hier jedoch den Bestand des Strafausspruchs nicht, weil es unter den

vorliegenden Umständen auf die genaue Höhe des Blutalkoholwertes nicht an-

kommt. Der maximalen Blutalkoholkonzentration kommt wegen der langen

Dauer der Rückrechnung bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,0 ‰ zum

Zeitpunkt der Blutentnahme nur eine geringe Indizwirkung zu (vgl. BGHSt 35,

308, 315). Die in dem angefochtenen Urteil aufgeführten aussagekräftigen

psychodiagnostischen Kriterien - Verhalten während und nach der Tat, gute

Erinnerungsfähigkeit - schließen eine erhebliche alkoholbedingte Beeinträchti-

gung der Steuerungsfähigkeit aus (vgl. BGHSt 43, 66 ff.; Tröndle/Fischer, aaO

§ 20 Rdn. 9 j).

Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer den Qualifikationstatbestand des § 177

Abs. 3 Nr. 2 StGB bejaht. Zwar ging der Angeklagte, als er die Geschädigte mit

den Handfesseln an das Bett fesselte und sie dadurch in ihren Abwehrmöglich-

keiten stark beeinträchtigte, von deren Einverständnis mit sexuellen Handlun-

gen aus. Er hat aber nach den Feststellungen im weiteren Verlauf des Ge-

schehens die Fesselung bewußt zur Überwindung des von ihm erkannten Wi-

derstandes der Frau gegen sexuelle Handlungen ausgenutzt, indem er die

Fesselung trotz ihrer eindringlichen Bitten nicht löste, gewaltsam ihre Ober-

schenkel auseinanderdrückte und den Geschlechtsverkehr gegen ihren aus-

drücklich erklärten Willen vollzog. Ein Beisichführen im Sinne des § 177 Abs. 3

Nr. 2 StGB liegt auch dann vor, wenn ein nicht gefährliches Werkzeug oder

Mittel bei der Tat verwendet wird (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 3 Nr. 2 i.d.F.

6. StrRG Werkzeug 1 und § 250 Abs. 1 Nr. 1 b i.d.F. 6. StrRG Werkzeug/Mittel

1).

Im Hinblick auf die gesetzliche Deliktsüberschrift und die Legaldefinition des

§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB ergeht der Schuldspruch wegen Vergewaltigung (vgl.

BGH NStZ 1998, 510; Tröndle/Fischer, aaO § 177 Rdn. 20).

Kutzer Rissing-van Saan Pfister

von Lienen Becker