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BGH Urteil vom 26.10.2000 – I ZR 117/98

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 26. Oktober 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 26. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Erdmann und die Richter Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 26. Februar 1998 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, die zunächst als "J. K. Vertriebs-GmbH" firmierte, hat sich

durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 4. Juli 1991 in "WSC

Windsurfing Chiemsee Produktions- und Vertriebs-GmbH" umbenannt; die Fir-

menänderung ist am 2. Oktober 1991 in das Handelsregister eingetragen wor-

den. Aufgrund einer Umwandlung firmiert die Klägerin seit dem 13. Oktober

1998 als "WSC Windsurfing Chiemsee GmbH & Co. KG".

Die Klägerin befaßt sich u.a. mit der Herstellung und dem Vertrieb von

Sport- und Modeartikeln jeder Art, insbesondere von solchen, die als "Wind-

surfing Chiemsee" bezeichnet werden. Sie ist u.a. Inhaberin der Wort-

/Bildmarken Nr. 2 009 617 und Nr. 2 014 831, angemeldet am 26. September

1991 und eingetragen am 17. Februar 1992 bzw. am 1. Juni 1992 für "Beklei-

dungsstücke". Die Marken enthalten

jeweils die Wortbestandteile

"WINDSURFING CHIEMSEE".

Die am 25. November 1996 gegründete und am 20. Januar 1997 in das

Handelsregister eingetragene Beklagte zu 2 pachtete mit Miet- und Pachtver-

trag vom 2. Januar 1997 von dem Beklagten zu 1 dessen in der H.straße 12 in

C. gelegenes, nach den Angaben der Beklagten bereits seit 1894 bestehendes

Sportgeschäft mit den entsprechenden Gebäuden, Fahrzeugen, der Betriebs-

und Geschäftsausstattung sowie dem Recht der Fortführung aller Geschäfts-

kennzeichen, Marken- und Firmenrechte. Der Beklagte zu 3 ist der Geschäfts-

führer der Beklagten zu 2 und der Sohn des Beklagten zu 1.

Der Beklagte zu 1 ist Inhaber der am 7. Mai 1983 angemeldeten und am

27. Januar 1984 eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 1 058 925 gemäß der

nachfolgenden Abbildung:

Diese Marke genießt Schutz für "Windsurf-Bretter und Zubehör, nämlich

Masten, Mastfüße, Schwerter, Segel; Surfunterricht".

Der Beklagte zu 1 ist ferner Inhaber der am 29. August 1995 angemel-

deten und am 29. Februar 1996 eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 395 35 159

gemäß der nachfolgenden Abbildung:

Diese Marke ist geschützt für "22: Segel für Surfbretter; 25: Neoprenan-

züge, Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts, Sweatshirts und Pullover,

Schuhwaren, Kopfbedeckungen,

insbesondere Mützen, Handschuhe und

Stirnbänder; 28: Surfbretter, insbesondere Windsurfbretter, Masten für Surf-

bretter, Zubehör für vorgenannte Waren, nämlich Trapeze, Mastfüße, Finnen

und Fußschlaufen; Snowboards und Bindungen hierfür; 41: Snowboardunter-

richt".

Die Klägerin hat geltend gemacht, sie sei als Herstellerin hochwertiger

und hochpreisiger Freizeitbekleidung weithin bekannt und genieße einen be-

sonders guten Ruf. Der Kaufmann I., von dem sie ihr Recht zur Benutzung der

Bezeichnung WINDSURFING CHIEMSEE ableitet, habe unter dieser Bezeich-

nung bereits Anfang 1982 einen Handel mit Surfbrettern und Zubehör begon-

nen. Seit 1984 sei er dazu übergegangen, als Designer Sportbekleidung zu

entwerfen und zu vertreiben. Mit Vertrag vom 15. August 1991 habe sie, die

Klägerin, sämtliche Rechte des Kaufmanns I. an dieser Bezeichnung zusam-

men mit dem dazugehörigen Geschäftsbetrieb erworben. Seitdem beschränke

sich I. darauf, als Designer die Kollektion zu entwerfen. Sie benutze für einen

erheblichen Teil der von ihr vertriebenen Textilien die Marke "Chiemsee" in

Alleinstellung und in unterschiedlichen Schreibweisen und genieße dafür hohe

Verkehrsgeltung. Darüber hinaus verwende sie auch die Bezeichnung

"WINDSURFING CHIEMSEE". Diese sei im übrigen der einzige kennzeich-

nungskräftige Bestandteil ihrer Firma. Er sei für eine auf die Herstellung und

den Vertrieb von Bekleidung gerichtete Tätigkeit originär unterscheidungskräf-

tig. In gleicher Weise sei bei den Klagemarken der Bestandteil "Windsurfing

Chiemsee" unterscheidungskräftig und schutzfähig. Der Beklagte zu 1, der die

Bezeichnung "Windsurfing Chiemsee" möglicherweise länger als sie selbst be-

nutze, habe diese stets nur rein beschreibend verwendet. Als besonderes Ge-

schäftsabzeichen könne es nur kraft Verkehrsgeltung Schutz genießen; an ei-

ner solchen fehle es jedoch. Soweit der Beklagte zu 1 den Bildbestandteil sei-

ner Marke Nr. 1 058 925 mit der Umschrift "Windsurfing-Chiemsee Sport-M.-C."

verwendet habe, handele es sich ebenfalls nur um ein Geschäftsabzeichen, bei

dem der Begriff "Windsurfing Chiemsee" keine prägende Wirkung entfaltet ha-

be. Der Beklagte zu 1 habe den Begriff "Windsurfing Chiemsee" stets nur be-

nutzt, um seine Spezialisierung als Windsurfing-Fachgeschäft zum Ausdruck

zu bringen. In anderem Zusammenhang, etwa beim Vertrieb von Schuhen oder

Angelgeräten, sei die Bezeichnung weggelassen worden. Der Beklagte zu 1

habe den Begriff im übrigen ohne den Zusatz "Verkauf u. Schulung" nur bis

1985 benutzt.

Seit 1995 verwendeten der Beklagte zu 1 und nach ihrer Gründung auch

die Beklagte zu 2 die Bezeichnung "Windsurfing Chiemsee" herausgestellt und

losgelöst von der eigentlichen Firmenbezeichnung, insbesondere auch für Be-

kleidung. Damit verletzten die Beklagten ihre, der Klägerin, prioritätsältere

Rechte an ihrer Firma und ihren Marken.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten bezüglich der Bezeichnung

"WINDSURFING CHIEMSEE" Ansprüche auf Unterlassung und Auskunftser-

teilung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und gegen den

Beklagten zu 1 einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Marke

Nr. 395 35 159 geltend gemacht.

Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben vorgetragen, der

Beklagte zu 1 habe seit 1979 die Bezeichnung "Windsurfing Chiemsee" zur

Firmierung und als Warenkennzeichnung verwendet. Zumindest seit 1991 sei

der Klägerin die Geschäftsbezeichnung der Beklagten bekannt. Das Wort

"Windsurfing" gehöre der Umgangssprache an und sei freihaltungsbedürftig.

Es bezeichne eine bestimmte Sportart und sei rein beschreibend, so daß es

wegen fehlender Unterscheidungskraft für die Klägerin nicht geschützt sei.

Auch das Wort "Chiemsee" sei nicht unterscheidungskräftig und nicht geeignet,

auf die Herkunft von Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb hinzuwei-

sen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung eines geringen Teils des

Anspruchs auf Auskunftserteilung und der Schadensersatzverpflichtung bezüg-

lich des Beklagten zu 1

II. die Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungs-

mittel verurteilt,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "WINDSURFING CHIEMSEE" allein blickfangmäßig zur Kenn- zeichnung eines auch mit Bekleidung handelnden Unterneh- mens zu benutzen, insbesondere wenn dies in der nachfolgend wiedergegebenen Form geschieht:

III. den Beklagten zu 1 verurteilt, in die Löschung der Deutschen

Marke Nr. 395 35 159 einzuwilligen;

IV. festgestellt, daß der Beklagte zu 1 verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Nr. II vom 28. Februar 1995 bis 31. Dezember 1996 entstanden ist und noch entstehen wird;

V.

festgestellt, daß die Beklagten zu 2 und zu 3 verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Hand- lungen gemäß Nr. II seit dem 2. Januar 1997 entstanden ist und noch entstehen wird;

VI. den Beklagten zu 1 verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über alle Handlungen gemäß Nr. II, die in der Zeit vom 28. Februar 1995 bis 31. Dezember 1996 erfolgt sind, und zwar durch Mitteilung aller unter diesen Bezeichnungen geschalte- ten Werbeanzeigen, unter Angabe des Mediums, der Auflage, des Erscheinungszeitpunkts und der Inseratskosten, ferner durch Vorlage eines nach Kalendermonaten geordneten Ver- zeichnisses aller mit seinem Sportgeschäft - einschließlich Versandhandel - erzielten Umsätze, aufgeschlüsselt nach La- den- und Versandumsatz;

VII. die Beklagten zu 2 und zu 3 verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über alle Handlungen gemäß Nr. II seit 2. Januar 1997, und zwar durch Mitteilung aller unter diesen Bezeichnungen geschalteten Werbeanzeigen, unter Angabe des Mediums, der Auflage, des Erscheinungszeitpunkts und der Inseratskosten, ferner durch Vorlage eines nach Kalendermonaten geordneten Verzeichnisses aller mit ihrem Sportgeschäft - einschließlich

Versandhandel - erzielten Umsätze, aufgeschlüsselt nach La- den- und Versandumsatz.

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen

die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils

und zur Zurückverweisung der Sache.

I. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Ansprüche - soweit

es nicht die Klage abgewiesen hat - aufgrund des Firmenschlagworts der Klä-

gerin "Windsurfing Chiemsee" gemäß § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 i.V. mit § 15

Abs. 2 MarkenG für begründet erachtet. Es hat dazu ausgeführt:

Innerhalb der Gesamtfirma der Klägerin komme dem Schlagwort "Wind-

surfing Chiemsee" auch ohne Verkehrsgeltung Schutz gegen verwechselbare

Bezeichnungen zu. Dieser Firmenbestandteil sei unterscheidungskräftig und

seiner Art nach geeignet, sich im Verkehr als namensmäßiger Hinweis auf ein

bestimmtes Unternehmen durchzusetzen, weil er für modische Bekleidung so-

wie für ein Unternehmen, das modische Bekleidung herstelle und vertreibe,

keinen beschreibenden Bezug zum Unternehmensgegenstand aufweise.

Gegenüber dem Firmenschlagwort der Klägerin stehe dem Beklagten

zu 1 kein prioritätsälteres Recht zu. Er habe zwar den Begriff "Windsurfing

Chiemsee" schon vor der Klägerin verwendet, sämtliche Benutzungshandlun-

gen vor dem 2. Oktober 1991, dem Tag der Eintragung der Firma der Klägerin

ins Handelsregister, seien - wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat -

jedoch lediglich in beschreibender Art erfolgt.

Zwischen dem für die Klägerin geschützten Firmenbestandteil "Windsur-

fing Chiemsee" und der angegriffenen Bezeichnung bestehe Verwechslungs-

gefahr.

Die Beklagten hätten auch schuldhaft gehandelt, da ihnen die Klägerin

bekannt gewesen sei. Der Auskunftsanspruch beruhe als Hilfsanspruch zum

bisher noch nicht bezifferbaren Schadensersatzanspruch auf § 242 BGB. Je-

doch sei die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und zur Schadensersatzlei-

stung bezüglich des Beklagten zu 1 auf die Zeit vom 28. Februar 1995 bis zum

31. Dezember 1996 (Verpachtung des Geschäfts) und für die Beklagten zu 2

und 3 auf die Zeit seit dem 2. Januar 1997, dem Zeitpunkt der Fortführung des

Geschäfts des Beklagten zu 1, zu begrenzen. Der Löschungsanspruch beruhe

Die Ansprüche der Klägerin seien weder verjährt noch verwirkt. Der Be-

klagte zu 1 habe vor 1995 die Bezeichnung "Windsurfing Chiemsee" aus-

schließlich beschreibend verwendet. Die Klägerin habe deshalb weder Veran-

lassung noch die rechtliche Möglichkeit gehabt, vor Beginn der im Rechtsstreit

angegriffenen Handlungen gegen den Beklagten zu 1 gerichtlich vorzugehen.

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in

allen Punkten stand.

1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Klägerin aus

der am 2. Oktober 1991 ins Handelsregister eingetragenen Firma "WSC Wind-

surfing Chiemsee Produktions- und Vertriebs-GmbH" für den Bestandteil

"Windsurfing Chiemsee" als Firmenschlagwort Schutz als Unternehmenskenn-

zeichen auch ohne Verkehrsgeltung zukomme. Das ist aus Rechtsgründen

nicht zu beanstanden.

Ein kennzeichenrechtlicher Schutz kommt für den Firmenbestandteil

"Windsurfing Chiemsee" unabhängig davon in Betracht, ob die Klägerin diesen

Bestandteil ihrer Firma bereits im Kollisionszeitpunkt in Alleinstellung benutzt

hat; ebensowenig ist es erforderlich, daß sich diese Kurzbezeichnung für die

Klägerin zum damaligen Zeitpunkt im Verkehr bereits durchgesetzt hatte.

Für einen Teil einer Firmenbezeichnung kann der vom Schutz des voll-

ständigen Firmennamens abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen

i.S. des § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden, sofern es sich hierbei um

einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach

im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im

Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen

(st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 28.1.1999 - I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 493 =

WRP 1999, 523 - Altberliner, m.w.N.). Ist dies zu bejahen, kommt es nicht dar-

auf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenschlagwort in

Alleinstellung verwendet worden ist und ob sie sich im Verkehr durchgesetzt

hat. Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht, indem es als Kollisions-

zeitpunkt bereits die Eintragung der Firma der Klägerin in das Handelsregister

zugrunde gelegt hat, zutreffend ausgegangen.

Auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Bezeichnung "Windsur-

fing Chiemsee" sei für ein Unternehmen, das mit der Herstellung und dem Ver-

trieb von Sport- und Modeartikeln jeder Art befaßt sei, von Hause aus unter-

scheidungskräftig, kann revisionsrechtlich nicht beanstandet werden. Der in

Rede stehende Firmenbestandteil weist als Gesamtbegriff einen hinreichenden

Abstand gegenüber der geographischen Angabe "Chiemsee" auf, die für sich

ein Verständnis als beschreibende Angabe über den Sitz der Klägerin nahele-

gen könnte. Ihm kann deshalb die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen

werden. Gegen diese Beurteilung bringt die Revision eigene Rügen auch nicht

vor.

Das Berufungsgericht hat sich nicht im einzelnen mit der Frage ausein-

andergesetzt, ob das Firmenschlagwort der Klägerin deshalb von Hause aus

nicht schutzfähig sein könnte, weil es einem im Zeitpunkt der Benutzungsauf-

nahme am 2. Oktober 1991 bereits bestehenden oder einem zukünftigen Frei-

haltungsbedürfnis unterliegt. Diese Frage ist auch sonst im Rechtsstreit von

den Parteien nicht besonders angesprochen worden. Sie ist indessen zu ver-

neinen, weil - wie schon zuvor erörtert - das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei

festgestellt hat, daß das Firmenschlagwort der Klägerin für ihr Unternehmen

keinen beschreibenden Begriffsinhalt hat.

Nichts anderes ergibt sich aus dem "Chiemsee"-Urteil des Gerichtshofs

der Europäischen Gemeinschaften (GRUR 1999, 723 = WRP 1999, 629). Zwar

sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes markenrechtliche

Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts, also die Auslegung, die die Mar-

kenrechtsrichtlinie durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

gefunden hat, nur für diejenigen Vorschriften des Markengesetzes verbindlich,

die in Umsetzung der Markenrechtsrichtlinie erlassen worden sind, also einge-

tragene Marken betreffen. Zu diesen gehören die im Streitfall in Rede stehen-

den Vorschriften der §§ 5, 15 MarkenG nicht. Allerdings spricht der schon bis-

her von der Rechtsprechung herangezogene Grundsatz der Einheitlichkeit der

Kennzeichenrechte, der als maßgebliche Erwägung auch in der Begründung

zum Regierungsentwurf des Markengesetzes zum Ausdruck gekommen ist (BT-

Drucks. 12/6581, S. 55, 67; vgl. auch Starck, FS DPA 100 Jahre Markenamt,

1994, 291, 303; Althammer/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 5 Rdn. 3;

Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 5 Rdn. 1; § 15 Rdn. 3; Ingerl/Rohnke, Marken-

gesetz, § 5 Rdn. 4; § 15 Rdn. 33), dafür, auch bei der Beurteilung der originä-

ren Schutzfähigkeit von Unternehmenskennzeichen grundsätzlich im wesentli-

chen dieselben - gegebenenfalls auf der nur für eingetragene Marken binden-

den Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften be-

ruhenden - materiellen Schutzvoraussetzungen, wenn auch bezogen auf die

Eignung zur Unterscheidung von Unternehmen bzw. zur Beschreibung von de-

ren Geschäftstätigkeit, zugrunde zu legen, die in § 8 Abs. 2 MarkenG, bezogen

auf Waren und Dienstleistungen, für die Schutzfähigkeit von eingetragenen

Marken vorgesehen sind (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 166/98, WRP

2001, 273, 275 = MarkenR 2001, 54 - DB Immobilienfonds).

Gleichwohl kann aus dem "Chiemsee"-Urteil für die Beurteilung eines

Freihaltungsbedürfnisses der Bezeichnung "Windsurfing Chiemsee" nichts

Maßgebliches entnommen werden, weil diese Entscheidung sich allein mit der

bloßen geographischen Angabe "Chiemsee" befaßt. Wie bereits vorangehend

ausgeführt, ist auch kein Anhalt dafür erkennbar, daß für die im Streitfall in Re-

de stehende zusammengesetzte Bezeichnung, die einen Gesamtbegriff dar-

stellt, vernünftigerweise zu erwarten steht, daß mit ihr nach Auffassung der an-

gesprochenen Verkehrskreise der Sitz der Klägerin bezeichnet werde.

2. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des

Berufungsgerichts, der Beklagte zu 1 habe die Bezeichnung "Windsurfing

Chiemsee" bis zum Stichtag der Kollision, dem 2. Oktober 1991, stets nur in

beschreibender Weise verwendet, so daß ihm ein prioritätsälteres Recht an

einem Unternehmenskennzeichen mit dem Bestandteil "Windsurfing Chiem-

see" nicht zustehe.

Insoweit hat das Berufungsgericht im einzelnen zu den vorgelegten An-

lagen ausgeführt, daß die Bezeichnung "Windsurfing Chiemsee" von dem Be-

klagten zu 1 vor dem 2. Oktober 1991 nur beschreibend, gelegentlich marken-

mäßig, jedoch nicht firmenmäßig verwendet worden sei, so daß ihm deswegen

kein zeitlicher Vorrang vor dem Kennzeichen der Klägerin zukomme.

Das kann insoweit nicht beanstandet werden, als der Bezeichnung

"Windsurfing Chiemsee" die weiteren Begriffe "Verkauf & Schulung" bzw. "Ver-

kauf-Service-Verleih" unmittelbar zugeordnet sind, wie in den Aufklebern und

Stempeln gemäß den Anlagen B 1 und B 2. Darin wird der Verkehr, wie das

Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, eine Angabe sehen, daß Surfbret-

ter und -zubehör für die Verwendung auf dem Chiemsee vertrieben und daß

Schulungen im Windsurfen auf dem Chiemsee angeboten werden. Das Beru-

fungsgericht hat bei seiner Beurteilung aber nicht hinreichend berücksichtigt,

daß der von ihm angenommene beschreibende Inhalt für den Verkehr nach der

allgemeinen Lebenserfahrung gerade auf der Verbindung zu der weiteren An-

gabe "Verkauf & Schulung" und "Verkauf-Service-Verleih" beruht.

Dagegen wird für den Verkehr dieser beschreibende Inhalt erfahrungs-

gemäß nicht deutlich werden, soweit die zusätzlichen besonderen Angaben

fehlen oder sogar - in Werbeanzeigen, wie im "Traunsteiner Wochenblatt" oder

dem Magazin "surf" (im Jahr 1979, vgl. Anl. B 4 und B 46) - der ausdrückliche

Hinweis auf den Vertrieb von Waren wie "Sport- und Freizeitbekleidung" gege-

ben ist. Hierzu haben die Beklagten sowohl in der Klageerwiderung als auch im

Schriftsatz vom 14. Juli 1997 - die Beklagten haben sich in der Berufungserwi-

derung auf diesen Vortrag erneut bezogen - unter Beweisantritt vorgetragen,

daß das Unternehmen des Beklagten zu 1 schon in den Jahren seit 1977 das

gesamte Sortiment von Sportartikeln angeboten hat. Weder für die Annahme

des Berufungsgerichts, die vorgelegten Verwendungsformen brächten nur zum

Ausdruck, daß es sich bei dem Unternehmen des Beklagten zu 1 um ein gro-

ßes, leistungsfähiges, spezialisiertes Windsurfing- und Wassersportgeschäft

am Chiemsee gehandelt habe, noch für die Annahme, die übrigen (nicht für

Windsurfing oder sonstigen Wassersport bestimmten) Artikel seien ein bloßes

Nebensortiment, sprechen bei dieser Sachlage ausreichende Anhaltspunkte.

Deshalb fehlt auch ein Anhalt dafür, daß es für den Verkehr nahegelegen hat,

die Bezeichnung "Windsurfing Chiemsee", die im übrigen auch hervorgehoben

in der Art eines Unternehmenskennzeichens verwendet worden ist, als das An-

gebot des Geschäftsbetriebes beschreibend anzusehen.

Die zu diesem Vortrag angetretenen Beweise wird das Berufungsgericht

im neu eröffneten Berufungsverfahren zu erheben haben.

Der Annahme des Berufungsgerichts, in der speziellen Gestaltung der

Werbeanzeigen gemäß den Anlagen B 4 und B 46 handele es sich bei der

verwendeten Bezeichnung "Windsurfing Chiemsee" im Rahmen der Gesamt-

bezeichnung des Geschäftsbetriebes allenfalls um ein besonderes Geschäfts-

abzeichen im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 MarkenG, das nur bei nachgewiese-

ner Verkehrsgeltung Schutz genieße, kann auch für diese besonderen Ver-

wendungsformen nicht beigetreten werden. Die hierfür vom Berufungsgericht

im Anzeigentext gesehenen Anhaltspunkte rechtfertigen die Beurteilung nicht.

Es gibt keinen Erfahrungssatz, daß bei mehrgliedrigen Unternehmensbezeich-

nungen einzelne Bestandteile vom Verkehr als besondere Geschäftsabzeichen

verstanden werden. Vielmehr gilt, wie schon zu Ziffer II. 1. ausgeführt, daß für

einen Teil einer Firmenbezeichnung Schutz als Unternehmenskennzeichen i.S.

des § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden kann, sofern es sich hierbei um

einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach

im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im

Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen.

III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur

anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revi-

sion - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Erdmann

Starck

Pokrant

Büscher

Schaffert