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BGH Urteil vom 29.04.2004 – I ZR 191/01

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Verkündet am: 29. April 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Zwilling/Zweibrüder

Eine Verwechslungsgefahr kann auch in der Weise gegeben sein, daß das an- gegriffene Zeichen infolge einer teilweisen Übereinstimmung in einem wesens- gleichen Kern dem Inhaber der Klagemarke zugeordnet wird. Eine derartige Verwechslungsgefahr kann sich in besonders gelagerten Fällen auch aus einer Übereinstimmung der Zeichen im Sinngehalt ergeben, wenn sich für maßgebli- che Teile des Verkehrs aufdrängt, daß die Zeichen wegen ihres Sinngehalts und ihrer Zeichenbildung aufeinander bezogen sind.

Für die Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG genügt es nicht, daß ein Zeichen geeignet ist, durch bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen Aufmerksamkeit zu erwecken. Ebensowenig reicht dafür der Umstand aus, daß die Wahl des angegriffenen Zeichens nicht zufällig erscheint.

BGH, Urt. v. 29. April 2004 - I ZR 191/01 - OLG Köln LG Köln

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 29. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und

die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juni 2001 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 33. Zivilkammer

des Landgerichts Köln vom 29. August 2000 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Solingen, das Stahlwaren,

insbesondere Schneidwaren, herstellt und vertreibt. Sie führt die Firma "Zwilling

J.A. Henckels AG" und ist Inhaberin der Wortmarke "Zwilling" (Nr. 725 228), die

mit Priorität vom 7. Mai 1941 u.a. für "Messerschmiedewaren", "Hieb- und

Stichwaffen", "Täschner- und Lederwaren, nämlich Spezialetuis und -behälter

für die Waren der Klasse 8", "Nickel- und Aluminiumwaren als Haushalts- und

Reisegeräte ... (soweit in Klasse 21 enthalten)", "Haus- und Küchengeräte (so-

weit in Klasse 21 enthalten)" eingetragen ist. Die Klägerin ist weiter Inhaberin

von Bildmarken wie der nachstehend wiedergegebenen, am 8. August 1904

eingetragenen Marke Nr. 71 482:

Die Beklagte führte zunächst die Firma "Stahlwarenkontor GmbH". Im

Jahr 1996 verlegte sie ihren Sitz von Beelitz nach Solingen und änderte ihre

Firma in "ZWEIBRÜDER Stahlwarenkontor GmbH". Die Beklagte ist Inhaberin

der Wortmarke "ZWEIBRÜDER" (Nr. 396 45 060), die mit Priorität vom 17. Ok-

tober 1996 für "08: Schneidwaren; 18: Lederwaren; 21: Geräte und Behälter für

Haushalt und Küche" eingetragen ist. Für die Beklagte ist weiter die Wortmarke

"ZWEIBRÜDER" (Nr. 398 26 480) mit Priorität vom 12. Mai 1998 für "Taschen-

lampen, Taschenlampenbatterien, Säcke (soweit in Klasse 12 enthalten); Ruck-

säcke; Zelte" eingetragen. Im Internet benutzt die Beklagte die Adresse "zwei-

brueder.com".

Die Klägerin sieht in der Verwendung der Bezeichnung "Zweibrü-

der"/"ZWEIBRÜDER" als Unternehmenskennzeichen, Marke und Internet-

adresse eine Verletzung ihrer Rechte an ihrer Firma sowie ihren Wort- und

Bildmarken. Die "Zwillings"-Kennzeichen wiesen als Firmenschlagwort und als

Wort- oder Bildmarken eine hohe Kennzeichnungskraft auf. Mit ihnen werde im

In- und Ausland ein hervorragender Ruf herausragender Güte und Vertrauens-

würdigkeit verbunden. Die Beklagte nutze durch ihre "Zweibrüder"-Zeichen den

Ruf der bekannten Marke "Zwilling" in unlauterer Weise für sich aus.

Die Klägerin hat beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fest- zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Schneidwaren,

a) die Angabe "ZWEIBRÜDER" oder "Zweibrüder" firmenmä-

ßig zu verwenden

aa) entweder in Alleinstellung oder grafisch gegenüber den übrigen Bestandteilen des Firmennamens hervorgeho- ben, beispielsweise unter Verwendung einer anderen Schriftart oder Schriftgröße oder durch ausschließliche Verwendung von Großbuchstaben, insbesondere wie nachfolgend dargestellt:

bb) als Bestandteil der Firmenbezeichnung "Zweibrüder

Stahlwarenkontor GmbH";

b) den Domain-Namen "zweibrueder.com" zu benutzen und/ oder benutzen zu lassen und/oder zu veräußern oder ver- äußern zu lassen, zu übertragen oder übertragen zu lassen oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen, sofern nicht die Veräußerung, Übertragung oder sonstige Verfügung an die Klägerin oder mit deren Zustimmung erfolgt;

c) die Bezeichnung "ZWEIBRÜDER" oder "Zweibrüder" mar- kenmäßig zu verwenden und solchermaßen gekennzeich- nete Waren anzubieten, zu bewerben und/oder in den Ver- kehr zu bringen und/oder anzubieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen;

2. in die Löschung der Marken

- Nr. 396 45 060 "ZWEIBRÜDER" und - Nr. 398 26 480 "ZWEIBRÜDER" einzuwilligen;

3. den Domain-Namen "zweibrueder.com" löschen zu lassen;

4. in die Löschung des Firmenbestandteils "Zweibrüder" durch Erklärung gegenüber dem zuständigen Handelsregister ein- zuwilligen;

5. der Klägerin Auskunft zu geben,

a) seit wann, in welcher Art und in welchem Umfang sie im

geschäftlichen Verkehr mit Schneidwaren

- Handlungen gemäß Ziffer I. 1. vorgenommen und/oder

- Marken gemäß Ziffer I. 2. verwendet hat und/oder

- den Domain-Namen "zweibrueder.com" verwendet hat, und zwar auch unter Angabe des Umfangs der über die Internet-Domain erfolgten Internet-Anfragen unter Vorla- ge von logfiles, und

b) mit welchen Werbeaufwendungen sie die Kennzeichnung "ZWEIBRÜDER" oder "Zweibrüder" in Alleinstellung oder als Bestandteil einer Kombinations-Kennzeichnung für Schneidwaren verwendet oder so gekennzeichnete Produk- te beworben hat und

c) welche Umsätze sie mit Schneidwaren erzielt hat, die mit "ZWEIBRÜDER" oder "Zweibrüder" oder "Zweibrueder" - gleichgültig ob in Alleinstellung oder als Teil einer Kombi- nations-Kennzeichnung - gekennzeichnet waren oder be- worben wurden, und zwar unter Angabe der einzelnen Lie- ferungen unter Nennung

- der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise sowie der

Namen und Anschriften der Abnehmer,

- der Gestehungskosten unter detaillierter Angabe der ein-

zelnen Kostenfaktoren sowie

- des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Empfänger ihrer Angebote statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, der Klä- gerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland vereidigten und ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten trägt und diesen ermächtigt, der Klägerin Auskunft zu geben, ob ein be- stimmtes Angebot oder ein bestimmter Empfänger eines Angebots in den Rechnungen enthalten ist.

II. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen und/oder die Verwendung der in Zif- fer I. 2. bezeichneten Marken und/oder die Verwendung des in Ziffer I. 3. bezeichneten Domain-Namens entstanden ist oder noch entstehen wird.

Die Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, sie habe mit der Aufnahme

des Bestandteils "Zweibrüder" in ihre Firma lediglich dem Umstand Rechnung

tragen wollen, daß die örtliche Industrie- und Handelskammer bei der Verle-

gung des Unternehmenssitzes nach Solingen die ursprüngliche Firma bean-

standet habe. Eine Gefahr der Verwechslung ihrer Zeichen mit den Kennzei-

chen der Klägerin bestehe nicht. Etwaige Ansprüche der Klägerin seien jeden-

falls verwirkt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt.

Die Klägerin hat im Berufungsverfahren beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Unterlas- sungsantrag unter Ziffer I. 1. c) wie folgt lautet:

die Bezeichnung "ZWEIBRÜDER" oder "Zweibrüder" für die mit der Markeneintragung 396 45 060 sowie 398 26 480.5 aufge- führten Waren markenmäßig wie beispielhaft aus Blatt 5 und 6 des Katalogs Anlage K 4 (kleiner Katalog) ersichtlich

zu verwenden und solchermaßen gekennzeichnete Waren anzubie- ten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder an- bieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe

zurückgewiesen, daß es Buchstabe a) des Unterlassungsausspruchs des land-

gerichtlichen Urteils zu I. 1. wie folgt geändert hat:

"a) die Angabe "ZWEIBRÜDER"/"Zweibrüder" entweder in Allein- stellung oder wie nachfolgend wiedergegeben als Bestandteil einer Firma firmenmäßig zu gebrauchen." (Es folgen die im Klageantrag zu I. 1. a) aa) wiedergegebenen Abbildungen)

und Buchstabe c) des Unterlassungsausspruchs des landgerichtlichen Urteils

zu I. 1. gemäß dem Berufungsantrag der Klägerin gefaßt hat (OLG Köln OLG-

Rep 2002, 64).

Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt

die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin aufgrund ih-

rer Wortmarke "Zwilling" (Nr. 725 228) gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG we-

gen bestehender Verwechslungsgefahr von der Beklagten verlangen könne, es

zu unterlassen, das Zeichen "Zweibrüder" firmen- und/oder markenmäßig zu

verwenden, soweit dieses zur Kennzeichnung eines sich mit der Herstellung

und/oder dem Vertrieb von Schneidwaren, Lederwaren, Geräten und Behältern

für Haushalt und Küche befassenden Unternehmens und/oder der erwähnten

Waren gebraucht werde. Bei allen angegriffenen Verwendungsformen der Zei-

chen der Beklagten sei ein markenmäßiger Gebrauch gegeben. Zwischen den

einander gegenüberstehenden Zeichen bestehe für die genannten, zumindest

sehr ähnlichen Waren Verwechslungsgefahr.

Die Marke "Zwilling" habe eine hohe Kennzeichnungskraft. Sie habe

durch langjährige intensive Benutzung einen zumindest an der Schwelle der

Berühmtheit liegenden Bekanntheitsgrad erreicht.

Bei den sich gegenüberstehenden Zeichen bestehe zwar keine Ver-

wechslungsgefahr in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht. Eine Verwechs-

lungsgefahr ergebe sich aber aufgrund des Sinngehalts der beiden Zeichen.

Auch wenn die Zeichen danach als solche nicht unmittelbar miteinander ver-

wechselt würden, werde ein nicht mehr unbeachtlicher Teil des Verkehrs darin

eine Zweitmarke zu der bekannten Marke "Zwilling" sehen, die das Unterneh-

men zur Kennzeichnung einer weiteren Produktlinie oder eines zu niedrigeren

Preisen vertriebenen Sortiments verwende. Ein anderer Teil des Verkehrs wer-

de annehmen, daß zwischen den Unternehmen lizenzvertragliche oder sonstige

wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen bestünden.

Die Unterlassungsansprüche gegen die Verwendung der "Zweibrüder"-

Zeichen für "Taschenlampen, Taschenlampenbatterien, Säcke (soweit in Klas-

se 12 enthalten); Rucksäcke; Zelte" seien begründet, weil die Beklagte damit

die Wertschätzung der Marke "Zwilling" ohne rechtfertigenden Grund in unlaute-

rer Weise ausnutze. Unter dieser Marke würden qualitativ hochwertige Waren

vertrieben, für die nationale und internationale Auszeichnungen erteilt worden

seien. An diesen guten Ruf hänge sich die Beklagte mit ihrem Zeichen an. Dies

gelte auch für die Waren "Rucksäcke, Zelte und Säcke", da die unter der Marke

"Zwilling" vertriebenen Taschen- und Fahrtenmesser gerade im Freizeit- und

Campingbereich verwendet würden. Die mit dem Klagezeichen verbundenen

Vorstellungen von einer hohen Qualität und Verläßlichkeit leite die Beklagte

auch bei den Waren "Taschenlampen" und "Taschenlampenbatterien" auf ihr

Zeichen und die unter dem Zeichen vertriebenen Waren über.

Die Klägerin könne ihr Unterlassungsbegehren auch auf den bekannten

Bestandteil "Zwilling" ihrer Unternehmensbezeichnung stützen, der sich als Fir-

menschlagwort und Abkürzung der Gesamtfirma eigne.

Die Ansprüche auf Löschung der Internetadresse "zweibrueder.com" so-

wie auf Einwilligung in die Löschung des Firmenbestandteils "ZWEIBRÜDER"

seien danach ebenso begründet wie die Ansprüche auf Auskunftserteilung und

Feststellung der Schadensersatzpflicht.

Der Einwand der Verwirkung greife nicht durch.

B. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht

stand.

I. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche

gegen die Beklagte nicht zu.

1. Ein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5 i.V. mit Abs. 2 Nr. 2

MarkenG ist nicht gegeben.

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, daß zwischen

der Wortmarke "Zwilling" (Nr. 725 228) der Klägerin und den Zeichen "Zwei-

brüder" eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr besteht, soweit diese be-

nutzt werden, um Schneidwaren, Lederwaren, Geräte und Behälter für Haushalt

und Küche zu kennzeichnen oder ein Unternehmen, das solche Waren herstellt

oder vertreibt.

a) Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurtei-

len. Dabei besteht eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommen-

den Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der

damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritäts-

älteren Marke. So kann insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der

Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder eine erhöhte

Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke ausgeglichen werden und um-

gekehrt (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.2003 - I ZR 236/97, GRUR 2004, 235, 237 =

WRP 2004, 360 - Davidoff II; Urt. v. 27.11.2003 - I ZR 148/01, GRUR 2004, 239

= WRP 2004, 353 - DONLINE, jeweils m.w.N.).

b) Das Berufungsgericht ist von einer ganz erheblich gesteigerten Kenn-

zeichnungskraft der Marke "Zwilling" ausgegangen, weil diese aufgrund lang-

jähriger intensiver Benutzung einen zumindest an der Schwelle der Berühmtheit

liegenden Bekanntheitsgrad erreicht habe. Eine derartige Steigerung der Kenn-

zeichnungskraft begründet einen erweiterten Schutzbereich (vgl. BGH, Urt. v.

5.4.2001 - I ZR 168/98, GRUR 2002, 171, 175 = WRP 2001, 1315 - Marlboro-

Dach; BGH GRUR 2004, 239 - DONLINE). Die Kennzeichnungskraft einer Mar-

ke (und deren Steigerung) ist jedoch stets bezogen auf die einzelnen Waren

und Dienstleistungen festzustellen, die in ihrem Warenverzeichnis aufgeführt

sind (vgl. BGH GRUR 2004, 235, 237 - Davidoff II; Ingerl/Rohnke, Markenge-

setz, 2. Aufl., § 14 Rdn. 331; Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz,

7. Aufl., § 9 Rdn. 308). Dies hat das Berufungsgericht unterlassen. Im Revisi-

onsverfahren ist deshalb zugunsten der Klägerin zu unterstellen, daß der Marke

"Zwilling" die festgestellte gesteigerte Kennzeichnungskraft auch für die in ih-

rem Warenverzeichnis aufgeführten "Täschner- und Lederwaren" sowie "Nickel-

und Aluminiumwaren als Haushalts- und Reisegeräte ... (soweit in Klasse 21

enthalten)" zukommt.

c) Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, daß die im Wa-

renverzeichnis der Marke "ZWEIBRÜDER" (Nr. 396 45 060) aufgeführten Wa-

ren (Schneidwaren, Lederwaren, Geräte und Behälter für Haushalt und Küche)

mit Waren im Warenverzeichnis der Marke "Zwilling" (Nr. 725 228) identisch

oder nahezu identisch sind. Dementsprechend ist hinsichtlich dieser angegriffe-

nen Marke bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ein strenger Maßstab an-

zulegen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.3.1999 - I ZB 24/96, GRUR 1999, 990, 991 =

WRP 1999, 1041 - Schlüssel).

Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist es dagegen unerheb-

lich, ob die Klägerin unter der Marke "Zwilling" (Nr. 725 228) auch Waren wie

Taschenlampen, Taschenlampenbatterien und (Produkt-)Säcke vertreibt, die im

Warenverzeichnis der Marke "ZWEIBRÜDER" (Nr. 398 26 480) eingetragen

sind. Für die Frage der Warenähnlichkeit ist bei Ansprüchen aus einer eingetra-

genen Marke deren Warenverzeichnis maßgebend (vgl. BGH, Urt. v. 3.5.2001

- I ZR 18/99, GRUR 2002, 65, 67 = WRP 2001, 1447 - Ichthyol). Der Revisions-

erwiderung kann auch nicht darin zugestimmt werden, daß bei der Prüfung der

Verwechslungsgefahr mit darauf abzustellen sei, daß beide Parteien ihren Sitz

in Solingen haben. Die Art und Weise, wie die Klägerin ihre Marke für die einge-

tragenen Waren benutzt, ist für den Schutzumfang der Marke ohne Bedeutung

(vgl. BGH, Urt. v. 19.2.1998 - I ZR 138/95, GRUR 1998, 1034, 1036 = WRP

1998, 978 - Makalu; Beschl. v. 16.7.1998 - I ZB 5/96, GRUR 1999, 164, 166 =

WRP 1998, 1078 - JOHN LOBB).

d) Das Berufungsgericht hat den Grad der Ähnlichkeit der sich gegen-

überstehenden Zeichen nicht rechtsfehlerfrei bestimmt.

aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die

Ähnlichkeit von Wortzeichen anhand des klanglichen und des schriftbildlichen

Eindrucks sowie des Sinngehalts zu ermitteln ist, wobei für die Annahme einer

Verwechslungsgefahr in der Regel bereits die hinreichende Übereinstimmung in

einer Hinsicht genügt (vgl. BGHZ 139, 340, 347 - Lions; BGH, Urt. v. 28.8.2003

- I ZR 9/01, GRUR 2003, 1044, 1046 = WRP 2003, 1436 - Kelly). Es hat auch

berücksichtigt, daß bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit von dem das Kenn-

zeichenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen ist, daß es auf den jewei-

ligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen ankommt (vgl.

BGH GRUR 2003, 1044, 1046 - Kelly).

bb) Das Berufungsgericht hat weiter rechtsfehlerfrei angenommen, daß

zwischen den beiderseitigen Zeichen nach dem klanglichen und schriftbildlichen

Gesamteindruck keine Ähnlichkeit gegeben ist, die eine Verwechslungsgefahr

begründet.

cc) Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden

Zeichen nach ihrem Sinngehalt hat das Berufungsgericht fehlerhafte Erwägun-

gen angestellt und nicht alle relevanten Umstände berücksichtigt. Die Zeichen

"Zwilling" und "Zweibrüder" sind sich nach ihrem Sinngehalt nicht so nahe, wie

das Berufungsgericht angenommen hat. Den Ähnlichkeiten im Sinngehalt ste-

hen vielmehr so viele begriffliche Unterschiede gegenüber, daß die Ähnlichkeit

im Sinne des Kennzeichenrechts als allenfalls sehr gering anzusehen ist.

Das Berufungsgericht hat nicht mit abgewogen, daß die Bezeichnung

"Zweibrüder" infolge der besonderen Schreibweise als namensähnliches Kunst-

wort gebildet ist. Bei einem Verständnis als Name wird der Gedanke an eine

begriffliche Bedeutung von vornherein etwas zurückgedrängt.

Die Annahme des Berufungsgerichts, die Zusammenschreibung der an-

gegriffenen Zeichen lege den Schluß auf ein durch Zwillingsgeburt verbundenes

Brüderpaar nahe, ist erfahrungswidrig. Die Bezeichnung "Zweibrüder" weist

auch bei einem Verständnis im Sinne von "zwei Brüder" gerade von der An-

nahme einer Zwillingsgeburt weg, weil es für Brüder, die durch eine Zwillings-

geburt verbunden sind, die genaueren und geläufigen Bezeichnungen "Zwillin-

ge" und "Zwillingsbrüder" gibt. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat,

sind "Zwillinge" und "zwei Brüder" auch keine komplementären Begriffe. Ge-

meinsam ist den Begriffen nur, daß sie Personen in ihrem Geschwisterverhält-

nis bezeichnen. "Zwilling" bezeichnet jedoch - anders als "zwei Brüder" - nur

einen von zwei Geschwistern. Auch besagt das Wort "Zwillinge" - anders als die

Wörter "zwei Brüder" - nichts über das Geschlecht der so bezeichneten Perso-

nen.

e) Der danach bestehende Grad der Ähnlichkeit zwischen den sich ge-

genüberstehenden Zeichen genügt ungeachtet der festgestellten oder zu unter-

stellenden Kennzeichnungskraft der Marke "Zwilling" - auch soweit von Waren-

identität auszugehen ist - nicht, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen.

aa) Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr, d.h. die Gefahr, daß das

angegriffene Zeichen für die Klagemarke gehalten wird, scheidet angesichts der

sehr geringen Ähnlichkeit der Zeichen aus.

bb) Eine Verwechslungsgefahr kann allerdings auch in der Weise gege-

ben sein, daß zwar nicht die Gefahr von Verwechslungen der sich gegenüber-

stehenden Zeichen als solcher besteht, aber die Gefahr, daß das angegriffene

Zeichen - im Sinne der in § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besonders angesproche-

nen Gefahr des gedanklichen Inverbindungbringens der Zeichen - infolge einer

teilweisen Übereinstimmung in einem wesensgleichen Kern dem Inhaber der

Klagemarke zugeordnet wird. Eine derartige Verwechslungsgefahr kann sich in

besonders gelagerten Fällen auch aus einer Übereinstimmung der Zeichen im

Sinngehalt ergeben. Dies setzt aber voraus, daß es sich für maßgebliche Teile

des Verkehrs aufdrängt, daß die Zeichen wegen ihres Sinngehalts und ihrer

Zeichenbildung aufeinander bezogen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 25.3.1999

- I ZB 32/96, GRUR 1999, 735, 737 = WRP 1999, 855 - MONOFLAM/POLY-

FLAM; Ströbele in Ströbele/Hacker aaO § 9 Rdn. 497; vgl. weiter - zum Aus-

schluß der Verwechslungsgefahr durch den Sinngehalt eines der Zeichen -

EuG, Urt. v. 15.1.2003 - T-99/01, GRUR Int. 2003, 760, 763 Tz. 47 - Mystery/

Mixery; Urt. v. 3.3.2004 - T-355/02, Tz. 49 - ZIRH; BGH, Urt. v. 28.8.2003

- I ZR 293/00, GRUR 2003, 1047, 1049 = WRP 2003, 1439 - Kellogg's/Kelly's;

Urt. v. 13.11.2003 - I ZR 184/01, GRUR 2004, 240, 241 = WRP 2004, 355

- MIDAS/medAS; Urt. v. 25.3.2004 - I ZR 289/01, Umdruck S. 9 - Kleiner Feig-

ling, m.w.N.). Denn der Verkehr nimmt nach der Lebenserfahrung ein als Marke

verwendetes Zeichen in aller Regel so auf, wie es ihm entgegentritt, und unter-

zieht es nicht einer analysierenden, möglichen Begriffsinhalten nachgehenden

Betrachtung (vgl. BGH GRUR 1999, 735, 736 - MONOFLAM/POLYFLAM;

BGH, Beschl. v. 5.7.2001 - I ZB 8/99, GRUR 2002, 261, 262 = WRP 2002, 91

- AC; BGH GRUR 2004, 240, 241 - MIDAS/medAS, m.w.N.).

Bei einer solchen Betrachtungsweise hat der Verkehr im vorliegenden

Fall keinen Anlaß, die Zeichen als aufeinander bezogene Zeichen desselben

Unternehmens anzusehen. Daran änderte sich auch nichts, wenn es - wie das

Berufungsgericht angenommen hat - dem Verkehr bekannt sein sollte, daß Un-

ternehmen auf dem hier betroffenen Markt neben Waren, die mit einer Haupt-

marke versehen werden, preiswertere Versionen unter einer anderen Marke in

den Verkehr bringen oder andere Unternehmen solche Waren in Lizenz unter

einem anderen, an die Hauptmarke angelehnten Zeichen vertreiben. Die Über-

einstimmungen im begrifflichen Zeicheninhalt sind hier so gering, daß sich ihre

Wirkung - auch wegen der unterschiedlichen Bildung der Zeichen - auf den Be-

reich einer nur allgemeinen, nicht herkunftshinweisenden Assoziation be-

schränkt, die für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht genügt (vgl.

BGH, Urt. v. 24.1.2002 - I ZR 156/99, GRUR 2002, 544, 547 = WRP 2002, 537

- BANK 24, m.w.N.).

cc) Bei der gegebenen Sachlage besteht auch keine Verwechslungsge-

fahr im weiteren Sinn. Bei dieser Art von Verwechslungsgefahr erkennt der Ver-

kehr zwar die Unterschiede zwischen den Zeichen, geht aber wegen ihrer teil-

weisen Übereinstimmung von organisatorischen oder wirtschaftlichen Verbin-

dungen zwischen den Zeicheninhabern aus (vgl. BGH GRUR 2002, 171, 175

- Marlboro-Dach). Eine solche Verwechslungsgefahr kann nur bei Vorliegen

besonderer Umstände angenommen werden. Dafür spricht hier nur, daß das

Markenwort "Zwilling" auch als Firmenschlagwort zur Bezeichnung der Klägerin

bekannt ist. Es fehlt jedoch an einem derart übereinstimmenden Gesamtein-

druck bei den gegenüberstehenden Zeichen, daß sich für einen Durchschnitts-

verbraucher der Eindruck aufdrängen könnte, die Zeichen seien zur Kennzeich-

nung bestehender Unternehmensverbindungen aufeinander bezogen. Einem

solchen Eindruck stehen schon die unterschiedliche Zeichenbildung und die

sich aufdrängenden Unterschiede im Sinngehalt der Zeichenworte entgegen.

2. Der Unterlassungsantrag kann auch nicht auf § 14 Abs. 5 i.V. mit § 14

Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gestützt werden, weil die Beklagte durch ihre Zeichen

"Zweibrüder" nicht in unlauterer Weise die Wertschätzung der bekannten Marke

"Zwilling" (Nr. 725 228) ohne rechtfertigenden Grund ausnutzt oder beeinträch-

tigt.

Auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gestützte Ansprüche können allerdings

(aufgrund einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift) auch gegeben sein,

wenn ein mit der bekannten Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen in-

nerhalb des Ähnlichkeitsbereichs der Waren oder Dienstleistungen, für die sie

Schutz genießt, benutzt wird, da der Markeninhaber in diesen Fällen noch

schutzbedürftiger ist als in den vom Wortlaut der Vorschrift erfaßten Fällen (vgl.

BGH GRUR 2004, 235, 238 - Davidoff II). In jedem Fall ist aber Voraussetzung

für die Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, daß das angegriffene Zei-

chen überhaupt in relevantem Umfang gedanklich mit der bekannten Marke in

Verbindung gebracht wird. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weil die beidersei-

tigen Zeichen nach Schriftbild und Klang einander unähnlich sind und den

Übereinstimmungen im Sinngehalt - wie dargelegt - ebenso auf der Hand lie-

gende Abweichungen gegenüberstehen. Aus diesem Grund kann hier weder

eine Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Klagemar-

ke noch eine Beeinträchtigung ihrer Unterscheidungskraft oder Wertschätzung

angenommen werden. Dies gilt auch für ein Erschleichen von Aufmerksamkeit

(vgl. BGH, Beschl. v. 27.4.2000 - I ZR 236/97, GRUR 2000, 875, 877 = WRP

2000, 1142 - Davidoff I; vgl. weiter Ingerl/Rohnke aaO § 14 Rdn. 861; Hacker in

Ströbele/Hacker aaO § 14 Rdn. 171; vgl. auch - zum früheren Recht - BGH, Urt.

v. 14.11.1980 - I ZR 134/78, GRUR 1981, 142, 144 - Kräutermeister). Zur Be-

gründung von Ansprüchen, die auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gestützt sind,

genügt es nicht, daß ein Zeichen geeignet ist, durch bloße Assoziationen an ein

fremdes Kennzeichen Aufmerksamkeit zu erwecken (vgl. dazu auch - zu § 1

UWG - BGH, Urt. v. 10.4.2003 - I ZR 276/00, GRUR 2003, 973, 975 = WRP

2003, 1338 - Tupperwareparty). Ebensowenig reicht dafür der Umstand aus,

daß die Wahl des angegriffenen Zeichens nicht zufällig erscheint (vgl. dazu

auch Ingerl/Rohnke aaO § 14 Rdn. 842).

3. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann die Klägerin ihre

Unterlassungsansprüche auch nicht nach § 14 Abs. 5 i.V. mit Abs. 2 Nr. 2

MarkenG auf ihre Bildmarken (wie die Marke Nr. 71 482) stützen. Eine Ver-

wechslungsgefahr nach dem Sinngehalt ist auch zwischen einer Bildmarke und

einem Wortzeichen nicht ausgeschlossen. Voraussetzung ist aber, daß das

Wort aus der Sicht der angesprochenen Durchschnittsverbraucher die nahelie-

gende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung des Bildes darstellt (vgl.

BGH GRUR 1999, 990, 992 - Schlüssel). Davon kann hier keine Rede sein. Es

ist fernliegend, daß der Verkehr mit den Bildzeichen der Klägerin den Gedan-

ken "zwei Brüder" verbinden könnte.

4. Die Klägerin kann ihre Unterlassungsansprüche auch nicht aus dem

Recht an ihrer Firma "Zwilling J.A. Henckels AG" und deren bekanntem Be-

standteil "Zwilling" herleiten.

a) Ein Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 4, Abs. 2, § 5 Abs. 2

MarkenG ist nicht gegeben.

Für einen Teil einer Firmenbezeichnung kann der vom Schutz des voll-

ständigen Firmennamens abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen im

Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden, sofern es sich um einen

unterscheidungsfähigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Ver-

gleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr

als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (vgl. BGH,

Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99, GRUR 2002, 898 = WRP 2002, 1066 - defacto,

m.w.N.). Aus den Besonderheiten des Schutzes für Unternehmenskennzeichen

ergibt sich jedoch keine andere Beurteilung der Ähnlichkeit des Firmenbestand-

teils "Zwilling" mit dem angegriffenen Zeichen "Zweibrüder" als bei Anwendung

des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 26.10.2000

- I ZR 117/98, BlPMZ 2001, 210, 211 f.).

b) Ein Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes

eines bekannten Unternehmenskennzeichens (§ 15 Abs. 4, Abs. 3, § 5 Abs. 2

MarkenG) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Auch insoweit ergibt sich aus den

Besonderheiten des Schutzes von Unternehmenskennzeichen kein anderes

Ergebnis als bei der Beurteilung der Frage, ob die gleichlautende bekannte

Marke "Zwilling" gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gegen unlautere Benutzung

geschützt ist.

II. Die sonstigen Klageansprüche sind aus den vorstehend genannten

Gründen ebenfalls unbegründet, da sie durchweg voraussetzen, daß die Klage-

zeichen "Zwilling" mit den Zeichen "Zweibrüder" oder "zweibrueder.com" ver-

wechslungsfähig sind oder daß die angegriffenen Zeichen die Unterschei-

dungskraft oder Wertschätzung der Klagezeichen ohne rechtfertigenden Grund

in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen.

C. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil auf-

zuheben und auf ihre Berufung das landgerichtliche Urteil abzuändern. Die Kla-

ge war abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 269 Abs. 3 ZPO.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Schaffert

Bergmann