Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 02.11.2000 – I ZR 154/98
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 2. November 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 2. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und
Dr. Büscher
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Frankfurt am Main vom 23. April 1998 wird auf Kosten der
Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist die Verbraucherzentrale B. e.V. Zu ihren sat-
zungsgemäßen Aufgaben gehört es, die Interessen der Verbraucher durch
Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Die Beklagte ist ein Versicherungs-
unternehmen, das seine Leistungen u.a. über die Vermittlung durch Banken im
Rahmen eines Agenturverhältnisses vertreibt. Eine entsprechende "Rahmen-
vereinbarung über die Zusammenarbeit" hat sie auch mit der V. bank H.
geschlossen.
Im Herbst 1994 unterzeichnete eine Kundin der genannten Bank zwei
Anträge zur Eröffnung von Sparkonten, deren vorgedruckter Text unter Ziffer 3
wie folgt lautet:
"Der Konto-/Depotinhaber ist mit der persönlichen und telefoni-
schen Beratung in Geldangelegenheiten durch die Bank (cid:0)
einver-
standen. (cid:0)
nicht einverstanden."
In beiden Anträgen ist das Kästchen vor dem Wort "einverstanden" an-
gekreuzt. Anfang November 1995 rief ein Mitarbeiter der V. bank H.
die Kundin an und vereinbarte mit ihr einen Besuchstermin "wegen einer Steu-
erersparnissache". Während des Termins bot er ihr den Abschluß einer Le-
bensversicherung bei der Beklagten an.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Anruf des Mitarbeiters der
Bank verstoße gegen § 1 UWG, weil er ohne Aufforderung erfolgt sei und die
Kundin dieser Form von Werbung zuvor nicht zugestimmt habe. Die in den
Kontoeröffnungsanträgen formularmäßig erteilte Erlaubnis zur Beratung in
Geldangelegenheiten habe nur Anrufe in Bankgeschäften, nicht aber die Wer-
bung für den Abschluß von Versicherungsverträgen abgedeckt.
Die Klägerin hat beantragt,
der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersa-
gen, Letztverbraucher außerhalb einer laufenden Geschäftsverbin-
dung unaufgefordert und ohne deren Einverständnis anrufen zu
lassen, um einen Besuchstermin zu vereinbaren, der dem Ab-
schluß eines Versicherungsvertrags dienen soll, wobei es als Ein-
verständnis insbesondere nicht ausreicht, wenn der Angerufene bei
einer Bank einen Kontoeröffnungsantrag unterzeichnet hat, der
formularmäßig die Klausel enthält, daß der Kontoinhaber mit der
persönlichen und telefonischen Beratung in Geldangelegenheiten
durch die Bank einverstanden ist.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Auffassung vertre-
ten, das Verhalten des Mitarbeiters der Bank sei nicht wettbewerbswidrig i.S.
des § 1 UWG, weil die Kundin in den Kontoeröffnungsanträgen ihr ausdrückli-
ches Einverständnis mit einer persönlichen und telefonischen Beratung in
Geldangelegenheiten durch die Bank erklärt habe; insbesondere diene auch
die beworbene Kapitallebensversicherung der Vermögensanlage, so daß die
Empfehlung des Abschlusses eines derartigen Vertrags zur "Beratung in Geld-
angelegenheiten" gehöre.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat
die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, begehrt
die Beklagte weiterhin Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat den Anruf des Mitarbeiters der V. bank
H. bei der Kundin der Bank, für den die Beklagte gemäß § 13 Abs. 4
UWG einzustehen habe, für wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG erachtet. Da-
zu hat es ausgeführt:
Der in Rede stehende Anruf, der dazu gedient habe, einen Besuchster-
min zu Werbezwecken zu vereinbaren, stelle einen Eingriff in die verfassungs-
rechtlich geschützte Individualsphäre dar. Eine derartige Werbemaßnahme sei
nur zulässig, wenn sich der Angerufene zuvor damit ausdrücklich oder konklu-
dent einverstanden erklärt habe. Ein solches Einverständnis sei den Erklärun-
gen der Kundin in den Kontoeröffnungsanträgen nicht zu entnehmen. Die Ein-
verständniserklärung sei zwar nicht schon wegen Verstoßes gegen § 3 AGBG
insgesamt unwirksam, weil es sich bei der streitgegenständlichen Zustim-
mungserklärung in ihrer konkret ausgestalteten Form nicht um eine Allgemeine
Geschäftsbedingung i.S. des § 1 AGBG handele. Das Einverständnis mit der
telefonischen Beratung in Geldangelegenheiten durch die Bank erstrecke sich
inhaltlich jedoch nicht auf den Abschluß eines Vertrages über eine Kapitalle-
bensversicherung bei der Beklagten.
II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis
keinen Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch
gegen die Beklagte nach §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 UWG zu.
1. Die Klägerin ist als rechtsfähiger Verband, zu dessen satzungsgemä-
ßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und
Beratung wahrzunehmen, gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG befugt, den auf § 1
UWG gestützten Unterlassungsanspruch geltend zu machen, da unerbetene
Telefonwerbung in erheblichem Maße die persönlichen Belange des privaten
Endverbrauchers beeinträchtigt und damit wesentliche Belange der Verbrau-
cher berührt (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 27.1.2000 - I ZR 241/97, GRUR 2000,
818, 819 = WRP 2000, 722 - Telefonwerbung VI, m.w.N.).
2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein Te-
lefonanruf im Privatbereich zu Werbezwecken grundsätzlich gegen die guten
Sitten des Wettbewerbs verstößt und nur dann ausnahmsweise zulässig ist,
wenn der Angerufene zuvor ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis
mit einem solchen Anruf erklärt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 8.12.1994
- I ZR 189/92, GRUR 1995, 220 - Telefonwerbung V, m.w.N.; BGHZ 141,
124 ff.; 141, 137 ff.). Dies gilt auch für Anrufe, die - wie hier - der Vorbereitung
eines häuslichen Vertreterbesuchs dienen (BGH GRUR 2000, 818, 819
- Telefonwerbung VI, m.w.N.).
Es ist demnach grundsätzlich wettbewerbswidrig, den Inhaber eines
Fernsprechanschlusses in dessen privatem Bereich ohne sein zuvor ausdrück-
lich oder konkludent erklärtes Einverständnis anzurufen, um einen Besuch-
stermin zu vereinbaren, der dem Neuabschluß eines Versicherungsvertrags
dienen soll.
3. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis auch zutreffend angenommen,
daß im Streitfall kein wirksames Einverständnis der Kundin mit dem Anruf des
Mitarbeiters der V. bank H. vorlag.
a) Dem Berufungsgericht ist allerdings nicht darin beizutreten, daß die in
den Kontoeröffnungsanträgen enthaltene Einverständniserklärung nicht als
Allgemeine Geschäftsbedingung i.S. von § 1 Abs. 1 AGBG zu behandeln sei.
Auf eine vom Verwender vorformulierte einseitige rechtsgeschäftliche Erklä-
rung des anderen Teils, die im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis
steht, sind mit Rücksicht auf den Schutzzweck des AGB-Gesetzes dessen Vor-
schriften anzuwenden (BGHZ 98, 24, 28, m.w.N.). Dabei ist es - entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts - ohne Bedeutung, ob der Kunde die Wahl
zwischen bestimmten, vom Verwender vorgegebenen Alternativen hat (vgl.
BGH, Urt. v. 3.12.1991 - XI ZR 77/91, NJW 1992, 503 f.; Urt. v. 7.2.1996
- IV ZR 16/95, NJW 1996, 1208, m.w.N.; BGH GRUR 2000, 818, 819 - Tele-
fonwerbung VI). Entscheidend ist, daß der Verwender - wie im vorliegenden
Fall - bei der von den Kunden abzugebenden Erklärung die rechtsgeschäftliche
Gestaltungsfreiheit für sich ebenso in Anspruch nimmt wie bei der Vorformulie-
rung eines Vertragstextes, und daß der Kunde nur darauf, ob er die Erklärung
abgeben will, nicht aber auf ihren Inhalt Einfluß hat (vgl. BGHZ 141, 124 ff.).
b) Die Auslegung der hier in Rede stehenden vorformulierten Einver-
ständniserklärung der Kundin durch das Berufungsgericht ist vom Revisionsge-
richt uneingeschränkt nachzuprüfen (vgl. BGHZ 129, 297, 300; BGH, Urt. v.
13.11.1997 - X ZR 135/95, WRP 1998, 615, 618), da die Allgemeine Ge-
schäftsbedingung von allen V. banken verwendet wird (vgl. BGH
GRUR 2000, 818, 819 - Telefonwerbung VI).
c) Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es nicht darauf an, ob
der Begriff der Geldangelegenheiten - wie die Revision meint - nach heutigem
Verständnis weit ausgelegt werden muß und Geldanlagen in Versicherungen,
Bausparverträgen oder sonstigen Finanzdienstleistungsprodukten umfaßt (vgl.
auch Reischauer/Kleinhans, KWG, Losebl., Stand August 1998, § 1 Rdn. 5a;
Beck, KWG, Losebl., Stand Oktober 1999, § 1 Rdn. 49). Denn wie der Senat in
der Entscheidung Telefonwerbung VI, auf deren Begründung Bezug genom-
men wird, entschieden hat, ist die streitgegenständliche Klausel selbst dann,
wenn das Einverständnis der Kundin zur - auch telefonischen - Beratung in
Geldangelegenheiten weit auszulegen wäre und dementsprechend (auch) in
Telefonwerbung für den Abschluß einer Kapitallebensversicherung bei der Be-
klagten eingewilligt worden wäre, jedenfalls als unangemessene Benachteili-
gung nach § 9 AGBG unwirksam (BGH GRUR 2000, 818, 819 - Telefonwer-
bung VI; vgl. auch BGHZ 141, 124 ff.; 141, 137 ff.).
Soweit die Revision in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht
hat, die Kundin habe konkludent ihr Einverständnis mit dem streitgegenständli-
chen Anruf erklärt, verhilft ihr das nicht zum Erfolg. Denn das Einverständnis
muß vor dem Anruf bestanden haben, was hier jedoch gerade nicht der Fall
war. Ebensowenig kann sich die Revision mit Erfolg darauf berufen, das Ein-
verständnis sei jedenfalls nachträglich erteilt worden, indem die Kundin gegen
den Besuch des Mitarbeiters der V. bank H. keine Einwände erho-
ben habe. Hierauf kommt es schon deshalb nicht entscheidend an, weil da-
durch die Unwirksamkeit des schriftlich erteilten Einverständnisses unterlaufen
würde.
III. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Pokrant
Büscher