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BGH Urteil vom 02.11.2000 – I ZR 154/98

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 2. November 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 2. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und

Dr. Büscher

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Frankfurt am Main vom 23. April 1998 wird auf Kosten der

Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist die Verbraucherzentrale B. e.V. Zu ihren sat-

zungsgemäßen Aufgaben gehört es, die Interessen der Verbraucher durch

Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Die Beklagte ist ein Versicherungs-

unternehmen, das seine Leistungen u.a. über die Vermittlung durch Banken im

Rahmen eines Agenturverhältnisses vertreibt. Eine entsprechende "Rahmen-

vereinbarung über die Zusammenarbeit" hat sie auch mit der V. bank H.

geschlossen.

Im Herbst 1994 unterzeichnete eine Kundin der genannten Bank zwei

Anträge zur Eröffnung von Sparkonten, deren vorgedruckter Text unter Ziffer 3

wie folgt lautet:

"Der Konto-/Depotinhaber ist mit der persönlichen und telefoni-

schen Beratung in Geldangelegenheiten durch die Bank (cid:0)

einver-

standen. (cid:0)

nicht einverstanden."

In beiden Anträgen ist das Kästchen vor dem Wort "einverstanden" an-

gekreuzt. Anfang November 1995 rief ein Mitarbeiter der V. bank H.

die Kundin an und vereinbarte mit ihr einen Besuchstermin "wegen einer Steu-

erersparnissache". Während des Termins bot er ihr den Abschluß einer Le-

bensversicherung bei der Beklagten an.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Anruf des Mitarbeiters der

Bank verstoße gegen § 1 UWG, weil er ohne Aufforderung erfolgt sei und die

Kundin dieser Form von Werbung zuvor nicht zugestimmt habe. Die in den

Kontoeröffnungsanträgen formularmäßig erteilte Erlaubnis zur Beratung in

Geldangelegenheiten habe nur Anrufe in Bankgeschäften, nicht aber die Wer-

bung für den Abschluß von Versicherungsverträgen abgedeckt.

Die Klägerin hat beantragt,

der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersa-

gen, Letztverbraucher außerhalb einer laufenden Geschäftsverbin-

dung unaufgefordert und ohne deren Einverständnis anrufen zu

lassen, um einen Besuchstermin zu vereinbaren, der dem Ab-

schluß eines Versicherungsvertrags dienen soll, wobei es als Ein-

verständnis insbesondere nicht ausreicht, wenn der Angerufene bei

einer Bank einen Kontoeröffnungsantrag unterzeichnet hat, der

formularmäßig die Klausel enthält, daß der Kontoinhaber mit der

persönlichen und telefonischen Beratung in Geldangelegenheiten

durch die Bank einverstanden ist.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Auffassung vertre-

ten, das Verhalten des Mitarbeiters der Bank sei nicht wettbewerbswidrig i.S.

des § 1 UWG, weil die Kundin in den Kontoeröffnungsanträgen ihr ausdrückli-

ches Einverständnis mit einer persönlichen und telefonischen Beratung in

Geldangelegenheiten durch die Bank erklärt habe; insbesondere diene auch

die beworbene Kapitallebensversicherung der Vermögensanlage, so daß die

Empfehlung des Abschlusses eines derartigen Vertrags zur "Beratung in Geld-

angelegenheiten" gehöre.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat

die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, begehrt

die Beklagte weiterhin Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat den Anruf des Mitarbeiters der V. bank

H. bei der Kundin der Bank, für den die Beklagte gemäß § 13 Abs. 4

UWG einzustehen habe, für wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG erachtet. Da-

zu hat es ausgeführt:

Der in Rede stehende Anruf, der dazu gedient habe, einen Besuchster-

min zu Werbezwecken zu vereinbaren, stelle einen Eingriff in die verfassungs-

rechtlich geschützte Individualsphäre dar. Eine derartige Werbemaßnahme sei

nur zulässig, wenn sich der Angerufene zuvor damit ausdrücklich oder konklu-

dent einverstanden erklärt habe. Ein solches Einverständnis sei den Erklärun-

gen der Kundin in den Kontoeröffnungsanträgen nicht zu entnehmen. Die Ein-

verständniserklärung sei zwar nicht schon wegen Verstoßes gegen § 3 AGBG

insgesamt unwirksam, weil es sich bei der streitgegenständlichen Zustim-

mungserklärung in ihrer konkret ausgestalteten Form nicht um eine Allgemeine

Geschäftsbedingung i.S. des § 1 AGBG handele. Das Einverständnis mit der

telefonischen Beratung in Geldangelegenheiten durch die Bank erstrecke sich

inhaltlich jedoch nicht auf den Abschluß eines Vertrages über eine Kapitalle-

bensversicherung bei der Beklagten.

II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis

keinen Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch

gegen die Beklagte nach §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 UWG zu.

1. Die Klägerin ist als rechtsfähiger Verband, zu dessen satzungsgemä-

ßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und

Beratung wahrzunehmen, gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG befugt, den auf § 1

UWG gestützten Unterlassungsanspruch geltend zu machen, da unerbetene

Telefonwerbung in erheblichem Maße die persönlichen Belange des privaten

Endverbrauchers beeinträchtigt und damit wesentliche Belange der Verbrau-

cher berührt (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 27.1.2000 - I ZR 241/97, GRUR 2000,

818, 819 = WRP 2000, 722 - Telefonwerbung VI, m.w.N.).

2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein Te-

lefonanruf im Privatbereich zu Werbezwecken grundsätzlich gegen die guten

Sitten des Wettbewerbs verstößt und nur dann ausnahmsweise zulässig ist,

wenn der Angerufene zuvor ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis

mit einem solchen Anruf erklärt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 8.12.1994

- I ZR 189/92, GRUR 1995, 220 - Telefonwerbung V, m.w.N.; BGHZ 141,

124 ff.; 141, 137 ff.). Dies gilt auch für Anrufe, die - wie hier - der Vorbereitung

eines häuslichen Vertreterbesuchs dienen (BGH GRUR 2000, 818, 819

- Telefonwerbung VI, m.w.N.).

Es ist demnach grundsätzlich wettbewerbswidrig, den Inhaber eines

Fernsprechanschlusses in dessen privatem Bereich ohne sein zuvor ausdrück-

lich oder konkludent erklärtes Einverständnis anzurufen, um einen Besuch-

stermin zu vereinbaren, der dem Neuabschluß eines Versicherungsvertrags

dienen soll.

3. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis auch zutreffend angenommen,

daß im Streitfall kein wirksames Einverständnis der Kundin mit dem Anruf des

Mitarbeiters der V. bank H. vorlag.

a) Dem Berufungsgericht ist allerdings nicht darin beizutreten, daß die in

den Kontoeröffnungsanträgen enthaltene Einverständniserklärung nicht als

Allgemeine Geschäftsbedingung i.S. von § 1 Abs. 1 AGBG zu behandeln sei.

Auf eine vom Verwender vorformulierte einseitige rechtsgeschäftliche Erklä-

rung des anderen Teils, die im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis

steht, sind mit Rücksicht auf den Schutzzweck des AGB-Gesetzes dessen Vor-

schriften anzuwenden (BGHZ 98, 24, 28, m.w.N.). Dabei ist es - entgegen der

Auffassung des Berufungsgerichts - ohne Bedeutung, ob der Kunde die Wahl

zwischen bestimmten, vom Verwender vorgegebenen Alternativen hat (vgl.

BGH, Urt. v. 3.12.1991 - XI ZR 77/91, NJW 1992, 503 f.; Urt. v. 7.2.1996

- IV ZR 16/95, NJW 1996, 1208, m.w.N.; BGH GRUR 2000, 818, 819 - Tele-

fonwerbung VI). Entscheidend ist, daß der Verwender - wie im vorliegenden

Fall - bei der von den Kunden abzugebenden Erklärung die rechtsgeschäftliche

Gestaltungsfreiheit für sich ebenso in Anspruch nimmt wie bei der Vorformulie-

rung eines Vertragstextes, und daß der Kunde nur darauf, ob er die Erklärung

abgeben will, nicht aber auf ihren Inhalt Einfluß hat (vgl. BGHZ 141, 124 ff.).

b) Die Auslegung der hier in Rede stehenden vorformulierten Einver-

ständniserklärung der Kundin durch das Berufungsgericht ist vom Revisionsge-

richt uneingeschränkt nachzuprüfen (vgl. BGHZ 129, 297, 300; BGH, Urt. v.

13.11.1997 - X ZR 135/95, WRP 1998, 615, 618), da die Allgemeine Ge-

schäftsbedingung von allen V. banken verwendet wird (vgl. BGH

GRUR 2000, 818, 819 - Telefonwerbung VI).

c) Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es nicht darauf an, ob

der Begriff der Geldangelegenheiten - wie die Revision meint - nach heutigem

Verständnis weit ausgelegt werden muß und Geldanlagen in Versicherungen,

Bausparverträgen oder sonstigen Finanzdienstleistungsprodukten umfaßt (vgl.

auch Reischauer/Kleinhans, KWG, Losebl., Stand August 1998, § 1 Rdn. 5a;

Beck, KWG, Losebl., Stand Oktober 1999, § 1 Rdn. 49). Denn wie der Senat in

der Entscheidung Telefonwerbung VI, auf deren Begründung Bezug genom-

men wird, entschieden hat, ist die streitgegenständliche Klausel selbst dann,

wenn das Einverständnis der Kundin zur - auch telefonischen - Beratung in

Geldangelegenheiten weit auszulegen wäre und dementsprechend (auch) in

Telefonwerbung für den Abschluß einer Kapitallebensversicherung bei der Be-

klagten eingewilligt worden wäre, jedenfalls als unangemessene Benachteili-

gung nach § 9 AGBG unwirksam (BGH GRUR 2000, 818, 819 - Telefonwer-

bung VI; vgl. auch BGHZ 141, 124 ff.; 141, 137 ff.).

Soweit die Revision in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht

hat, die Kundin habe konkludent ihr Einverständnis mit dem streitgegenständli-

chen Anruf erklärt, verhilft ihr das nicht zum Erfolg. Denn das Einverständnis

muß vor dem Anruf bestanden haben, was hier jedoch gerade nicht der Fall

war. Ebensowenig kann sich die Revision mit Erfolg darauf berufen, das Ein-

verständnis sei jedenfalls nachträglich erteilt worden, indem die Kundin gegen

den Besuch des Mitarbeiters der V. bank H. keine Einwände erho-

ben habe. Hierauf kommt es schon deshalb nicht entscheidend an, weil da-

durch die Unwirksamkeit des schriftlich erteilten Einverständnisses unterlaufen

würde.

III. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97

Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Pokrant

Büscher