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BGH Beschluß vom 07.11.2000 – 1 StR 303/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 303/00

URTEIL

vom

7. November 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. November

2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof

Nack,

Dr. Wahl,

Schluckebier,

Schaal,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts München II vom 10. März 2000 mit den

Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Betruges

unter Einbeziehung von Einzelfreiheitsstrafen aus einem anderen Urteil

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten ver-

urteilt und eine in der anderen Sache zugleich verhängte Gesamtgeld-

strafe daneben bestehen lassen. Die hiergegen gerichtete Revision der

Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge und mit der Sachbeschwerde

Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts machte die Ange-

klagte unter der falschen Behauptung einer voraufgegangenen Darle-

henshingabe einen entsprechenden Rückzahlungsanspruch gegen

Dr. L. geltend, der ein langjähriger Bekannter der Angeklagten und

ihres Ehemannes war, mittlerweile aber verstorben ist. Dazu kam es wie

folgt: Im Jahr 1986 hatten die Angeklagte und ihr Ehemann, der eine

urologische Praxis betrieb, erhebliche finanzielle Probleme; sie benö-

tigten dringend weitere Bankkredite. Um den Eheleuten zu helfen, über-

nahm Dr. L. , der in guten Vermögensverhältnissen lebte, selbstschuld-

nerische Bürgschaften in Höhe von 700.000 DM gegenüber deren Bank

und ließ zu Gunsten der Bank eine Grundschuld in gleicher Höhe auf

seinem Grundstück eintragen.

Im Jahr 1994 forderte die Angeklagte Dr. L. durch Schreiben ih-

res Rechtsanwalts zur Rückzahlung eines - wie sie behauptete - von ihr

am 20. Mai 1986 an Dr. L. gewährten Bardarlehens in Höhe von

400.000 DM nebst zwischenzeitlich angefallenen Zinsen auf. Sie ließ die

Kopie einer Quittung über eine entsprechende Darlehensauszahlung

vorlegen, welche sich nach der Beweiswürdigung des Landgerichts als

Totalfälschung erweist. Im selben Jahr nahm die Bank Dr. L. als Bürge

in Anspruch. Dieser mußte an die Bank der Angeklagten 504.582,61 DM

für deren Schuld zahlen, um die Zwangsvollstreckung in sein Grund-

stück abzuwenden. Den daraus in gleicher Höhe erwachsenen Rück-

griffsanspruch gegen die Angeklagte trat er an seine Ehefrau ab, die ihn

im Klagewege gegen die Angeklagte geltend machte. In dem daraufhin

geführten Zivilprozeß verteidigte sich die Angeklagte erneut damit, an

Dr. L. ein Darlehen über 400.000 DM gegeben zu haben und legte wie-

derum die Kopie einer gefälschten Quittung über die angebliche Ausfol-

gung des Darlehens vor. Die Parteien schlossen schließlich einen au-

ßergerichtlichen Vergleich, wonach die Angeklagte an die Ehefrau des

Dr. L. 250.000 DM zu zahlen hatte; die Klage wurde zurückgenommen.

Das Landgericht ist überzeugt, daß die Angeklagte tatsächlich kein

Darlehen an Dr. L. gegeben hatte. Es hat die Geltendmachung eines

entsprechenden Rückzahlungsanspruchs als versuchten Betrug bewer-

tet.

Die Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahin eingelas-

sen, Dr. L. sei ein alter Freund ihres Ehemannes gewesen. 1986 habe

er befürchtet, daß seiner Ehefrau im Scheidungsfalle ein hoher Zuge-

winnausgleichsanspruch zuerkannt werde; er habe diesen reduzieren

wollen. Deshalb sei vereinbart worden, daß sie, die Angeklagte, Dr. L.

ein Darlehen über 400.000 DM gebe. Sie habe das Geld im Tresor einer

Freundin in der Nähe von Zürich deponiert gehabt und den Betrag im

Beisein des - mittlerweile verstorbenen - A. , einem gemeinsamen

Freund der Familien B. und Dr. L. , an Dr. L. übergeben und sich von

beiden eine Quittung unterschreiben lassen. Zwei bis drei Tage später

habe Dr. L. gegenüber der Bank zwei selbstschuldnerische Bürgschaf-

ten im Gesamtwert von 700.000 DM übernommen. Das Original der

Quittung habe A. aufbewahrt; nach dessen Tod sei es nicht mehr

auffindbar gewesen.

Das Landgericht hält diese Einlassung für widerlegt. Die behaup-

tete Darlehenshingabe erachtet es zunächst nach der Würdigung meh-

rerer Zeugenaussagen weder für nachgewiesen noch für sicher wider-

legt. Die Überzeugung davon, daß die entsprechende Behauptung der

Angeklagten unzutreffend sei, gewinnt es sodann maßgeblich auf der

Grundlage einer Bewertung der Vermögensverhältnisse der Angeklagten

einerseits und des Dr. L. andererseits. Die Strafkammer hebt hervor,

Dr. L. habe seinerzeit in besten Vermögensverhältnissen gelebt, die

Angeklagte hingegen erhebliche Schulden und laufenden Kreditbedarf

gehabt. Unter diesen Umständen sei es völlig unverständlich, wenn die

Angeklagte Kredite mit entsprechenden Kreditkosten in Anspruch ge-

nommen hätte, anstatt den angeblich in der Schweiz frei verfügbaren

Darlehensbetrag in Höhe von 400.000 DM einzusetzen. Auch der Erklä-

rung der Angeklagten, Dr. L. habe das Darlehen von ihr genommen, um

sein Endvermögen im Blick auf einen Zugewinnausgleich im Schei-

dungsverfahren zu reduzieren, folgt die Strafkammer nicht. Dr. L. habe

in einem entsprechenden Anwaltsschriftsatz mit der Aufstellung seines

Vermögens zwar seine Bürgschaftsverpflichtung, nicht aber eine Darle-

hensverbindlichkeit in Höhe von 400.000 DM in Abzug gebracht.

II.

Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts weist Erörterungsmängel auf.

1. Die Revision rügt mit Erfolg, das Landgericht habe eine auf ei-

nen entsprechenden Beweisantrag hin als wahr unterstellte Behauptung

nicht in die Beweiswürdigung eingestellt und nicht erwogen. Die Vertei-

digung hatte die Vernehmung einer in der Schweiz aufenthältlichen

Freundin der Angeklagten als Zeugin zum Beweis dafür beantragt, daß

die Angeklagte tatsächlich am 20. Mai 1986 - dem Tag der behaupteten

Darlehenshingabe - bei der Zeugin erschienen sei, um Geld aus deren

Tresor zu entnehmen, welches sie bereits seit längerer Zeit dort depo-

niert gehabt habe. Die Strafkammer hat diesen Beweisantrag nach § 244

Abs. 5 Satz 2 StPO abgelehnt, weil die Vernehmung der Zeugin zur Er-

forschung der Wahrheit nicht erforderlich sei. Darüber hinaus hat sie in

ihrem Ablehnungsbeschluß allerdings als wahr unterstellt, daß die An-

geklagte an dem in Rede stehenden Tag bei der Zeugin erschienen sei

und "etwas" aus dem Tresor entnommen habe. In ihrer Beweiswürdigung

kommt die Strafkammer darauf nicht zurück.

Die Revision beanstandet mit Recht, daß sich das Landgericht in

der Beweiswürdigung mit der als wahr unterstellten Tatsache nicht aus-

einandergesetzt hat. Das erweist sich hier als Verfahrensmangel (§ 244

Abs. 3 Satz 2 StPO). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist

zwar anerkannt, daß sich der Tatrichter in den Urteilsgründen grund-

sätzlich nicht ausdrücklich mit als wahr unterstellten Tatsachen ausein-

andersetzen muß. Feststellungen und Beweiswürdigung dürfen der

Wahrunterstellung lediglich nicht widersprechen; sie müssen sich mit ihr

in Einklang bringen lassen. Die in der Wahrunterstellung liegende Zusa-

ge kann es aber im Einzelfall ausnahmsweise und weitergehend gebie-

ten, die als wahr unterstellte Tatsache im Rahmen der Beweiswürdigung

ausdrücklich mit zu erwägen. Das ist dann der Fall, wenn sich dies an-

gesichts der im übrigen gegebenen Beweislage aufdrängt und die Be-

weiswürdigung sich sonst als lückenhaft erwiese (so schon BGHSt 28,

310, 311; vgl. auch BGH StV 1984, 142; BGHR StPO § 244 Abs. 3

Satz 2 Wahrunterstellung 12, 13). So aber liegt es hier. Gerade weil die

Strafkammer nach ausführlicher Würdigung der Zeugenaussagen zur

Frage einer Darlehensgewährung von einem "non liquet" ausgeht und

seine Überzeugung maßgeblich auf eine Bewertung der wirtschaftlichen

Verhältnisse sowohl der Angeklagten als auch des Dr. L. stützt, hätte

die unterstellte Tatsache, daß die Angeklagte wirklich, wie von ihr be-

hauptet, am 20. Mai 1986 in Zürich bei ihrer Freundin "etwas" aus deren

Tresor entnommen hat, für ihre Einlassung sprechen und ein bedeutsa-

mes Indiz für ihre Sachverhaltsdarstellung sein können. Sie war ersicht-

lich geeignet, das Verteidigungsvorbringen in einem wesentlichen Detail

zu stützen. Deshalb durfte sie in der Beweiswürdigung nicht übergangen

werden, wenn auch gewichtige Indizien für eine Täterschaft der Ange-

klagten sprechen mochten.

Danach kann auf sich beruhen, daß auch die Ablehnung des in

Rede stehenden Beweisantrages - soweit dessen Behauptungen über

die Wahrunterstellung hinausgingen - nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO im

Blick auf die Aufklärungspflicht des Tatrichters rechtlichen Bedenken

begegnet. Ausweislich der Ablehnungsgründe hatte die benannte, in der

Schweiz nahe Zürich lebende Zeugin im vorausgegangenen Zivilprozeß

der Zivilkammer mitgeteilt, die Angeklagte habe ihr bereits vor Jahren

"von diesem Darlehen an Dr. L. erzählt" (vgl. zur Aufklärungspflicht bei

sogenannten Auslandszeugen BGH, Beschluß vom 5. September 2000

- 1 StR 325/00). Das hätte es nahelegen können, diesem Beweisantrag

uneingeschränkt nachzugehen.

2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist darüber hinaus auch

sachlich-rechtlich lückenhaft, weil es naheliegende, sich aufdrängende

Möglichkeiten und Umstände nicht erwogen hat. Die Strafkammer nimmt

an, eine Darlehensgewährung der Angeklagten an den vermögenden

Dr. L. sei wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen. Die Einlassung der An-

geklagten, Dr. L. habe im Blick auf einen etwaigen Zugewinnausgleich

sein Endvermögen reduzieren wollen, räumt die Strafkammer mit der

Erwägung aus, daß er in seiner Vermögensaufstellung tatsächlich zwar

die Bürgschaftsverpflichtung, nicht aber die Darlehensverbindlichkeit

angegeben habe. Dabei geht die Strafkammer indessen daran vorbei,

daß Dr. L. das Ziel einer Reduzierung seines Endvermögens mögli-

cherweise nicht in dem erstrebten Umfang hätte erreichen können, wenn

er neben der Bürgschaft zugleich das genommene Darlehen in die Ver-

mögensaufstellung eingestellt hätte; denn das hätte Einfluß auf die Be-

wertung der selbstschuldnerischen Bürgschaftsverpflichtung haben kön-

nen (vgl. § 1375 Abs. 1, § 1376 Abs. 2, 3 BGB). Für den Fall seiner In-

anspruchnahme aus der Bürgschaft hätte hinsichtlich des - schon mit

Übernahme der Bürgschaft aufschiebend bedingt entstandenen (vgl.

BGH NJW 1974, 2000, 2001) - Rückgriffsanspruchs des Dr. L. einer-

seits und der Darlehensforderung der Angeklagten andererseits eine

Aufrechnungslage entstehen können (vgl. § 774 Abs. 1 Satz 1, § 387

BGB).

Zudem mußte sich vor diesem Hintergrund die Frage aufdrängen,

ob die Darlehensgewährung in Höhe von 400.000 DM - die mit der über

einen Zehnjahreszeitraum anfallenden Zinslast dem Betrag der Bürg-

schaft und der auf dem Grundstück des Dr. L. eingetragenen Grund-

schuld entsprechen sollte - nicht gleichsam eine verdeckte Absicherung

für den Fall der Inanspruchnahme des Dr. L. aus der Bürgschaft war.

Dieser Gesichtspunkt bedurfte um so mehr der Würdigung, als der fest-

gestellte alleinige Beweggrund des Dr. L. für die Übernahme einer

Bürgschaft in Höhe von 700.000 DM und die Eintragung einer Grund-

schuld auf seinem Grundstück (Hilfe für einen alten Freund) bei einem

finanziellen Risiko in dieser Höhe eher als ungewöhnlich erscheint. Das

Landgericht hat auch diesen Gesichtspunkt nicht erwogen, obgleich er

nach Lage des Falles hätte bedacht werden müssen.

Nach allem kommt es nicht mehr darauf an, daß das Landgericht

sich auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob es sich bei

dem nach der Einlassung der Angeklagten in einem Schweizer Tresor

lagernden Bargeldbetrag von 400.000 DM um sogenanntes Schwarzgeld

handeln konnte, bei dem die Angeklagte und ihr Ehemann auch einge-

denk ihrer hohen Verbindlichkeiten einen Grund gesehen haben könn-

ten, ihn nicht zu deklarieren und in ihre Buchführung einzustellen. Dar-

auf hat sich die Angeklagte zwar selbst nicht berufen; indessen hätte sie

sich dann möglicherweise einer weiteren Straftat bezichtigen müssen.

3. Der Schuldspruch kann mithin nicht bestehen bleiben. Der Se-

nat vermag nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß die Strafkammer zu

einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn sie sich mit den bezeich-

neten Umständen näher auseinandergesetzt hätte. Auch der Rechtsfol-

genausspruch muß danach entfallen. Sollte der neue Tatrichter keine

weiteren Beweise für einen Betrugsversuch der Angeklagten erheben

können, wird er auch zu beachten haben, daß eine Verurteilung nur auf

eine hinreichend tragfähige Tatsachengrundlage gestützt werden kann

(vgl. BGH NStZ 1981, 33; 1986, 373). Bei der rechtlichen Würdigung

wäre zu bedenken, daß hinsichtlich der vorprozessualen Rückzahlungs-

aufforderung gegenüber Dr. L. auch die Merkmale der Täuschung und

Irrtumserregung geprüft werden müßten (§ 263 Abs. 1 StGB).

Schäfer Nack Wahl

Schluckebier Schaal