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BGH Beschluss vom 05.09.2000 – 1 StR 325/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. September 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2000 be-
schlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Mannheim vom 3. Februar 2000 werden als unbegründet
verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit
versuchtem Raub mit Todesfolge jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe ver-
urteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit Verfahrensrügen
und der Sachrüge. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
Nach den Feststellungen verabredeten die Angeklagten am 26. April
1998 in Mannheim, den chinesischen Wirt L. zu überfallen und bei
Gegenwehr zu töten. Dem Angeklagten Va. N. kam es im wesentli-
chen auf den Tod des Tatopfers an, weil er dessen Imbiß übernehmen wollte.
Die anderen Angeklagten wollten sich vor allem in den Besitz der Einnahmen
bringen, die der Wirt in einer Tasche mit sich führte. Die Angeklagten Va.
N. und Ng. N. hielten sich bei der Tatausführung im Hinter-
grund, um nicht erkannt zu werden. Die von Ng. N. aus Berlin
angeworbenen Angeklagten H. und V. und
T. führten den Überfall aus. Einer dieser drei Angeklagten tötete den Wirt
mit einem mitgeführten Messer.
I.
Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.
1. Die Revision rügt ohne Erfolg, die Strafkammer habe rechtsfehlerhaft
den Beweisantrag auf Ladung eines Zeugen in Vietnam abgelehnt.
Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:
a) Der Verteidiger des Angeklagten Ng.
N. stellte am
2. Dezember 1999 den Beweisantrag, den Zeugen Ng. Q. N. , den
Bruder des Angeklagten Ng. N. , zur Hauptverhandlung in Viet-
nam zu laden, hilfsweise ihn im Wege der Rechtshilfe in Vietnam kommissa-
risch vernehmen zu lassen. Dem Antrag schlossen sich die Verteidiger der An-
geklagten Va. Ng. , H. und V. an.
aa) Der Antrag zielte darauf ab, einen Tatverdacht zu widerlegen. Er
enthielt die Beweisbehauptung, der Zeuge werde bekunden, der Angeklagte
Ng. N. habe sich gegenüber dem Angeklagten Va. N.
nicht dazu bereit erklärt, an einer Tötung des L. mitzuwirken oder
dabei behilflich zu sein. Der Angeklagte Ng. N. sei lediglich dazu
bereit gewesen, an einer Einschüchterung oder an einer Beraubung des Herrn
L. mitzuwirken. Nur aus diesem Grund habe er den Kontakt zu den drei An-
geklagten H. und V. und T. aus Berlin auf-
genommen und diese beauftragt, nach Mannheim zu kommen und an einer
Einschüchterung oder Beraubung des L. mitzuwirken oder diese durch-
zuführen. Der Zeuge werde auch angeben, auch diese drei Angeklagten seien
bei den Besprechungen des Tatplans in Mannheim nur hinsichtlich der Ausfüh-
rung eines Raubes übereingekommen und hätten dies ausdrücklich erklärt.
bb) Zur Begründung wurde ausgeführt, der Zeuge sei bei sämtlichen
Gesprächen beteiligt gewesen, die im Vorfeld des Geschehens des 26. April
1998 in Mannheim – insbesondere ab Anfang April 1998 - zwischen Va.
N. und Ng. N. stattgefunden hätten. Er sei auch bei Telefo-
naten seines Bruders, die dieser mit einem der Angeklagten in Berlin geführt
habe, dabei gewesen. Auch nach dem Eintreffen der drei Angeklagten in
Mannheim sei er bei verschiedenen Gesprächen zugegen gewesen. Schließ-
lich habe der Zeuge auch nach dem Geschehen in der Nacht des 26. April
1998 nochmals mit seinem Bruder gesprochen. Auch in diesem Gespräch habe
der Angeklagte Ng. N. ausdrücklich erklärt, er und die drei Ange-
klagten aus Berlin seien nur zu einer Einschüchterung oder Beraubung L. 's
bereit gewesen.
b) Der Vorsitzende der Strafkammer versuchte nach Antragstellung, den
Zeugen in Vietnam ausfindig zu machen und ihn zu befragen, ob er unter Zusi-
cherung freien Geleits bereit sei, zur Vernehmung in der Hauptverhandlung in
die Bundesrepublik zu reisen.
c) Am 20. Dezember 1999 verkündete die Strafkammer einen Beschluß,
mit dem sie den Beweisantrag zurückwies. In den Gründen hieß es, die Aufklä-
rungspflicht erfordere die Vernehmung des in Vietnam zu ladenden Zeugen
nicht, da von seiner Vernehmung keine wesentliche Änderung des bisher ge-
wonnenen Beweisergebnisses zu erwarten sei (§ 244 Abs. 5 Satz 2 StPO). Da-
bei habe die Strafkammer insbesondere den eingeschränkten Beweiswert et-
waiger entlastender Aussagen dieses Zeugen bedacht. Dieser sei der Bruder
des Angeklagten Ng. N. (§ 52 StPO). Nach der Aussage des An-
geklagten Va. N. sei der Zeuge zu Anfang in die Tatplanung invol-
viert gewesen (§ 55 StPO). Dies habe sich dadurch bestätigt, daß er drei Tage
nach dem Geschehen aus Angst vor Verfolgung durch die Polizei Mannheim
fluchtartig verlassen habe. Er könne nichts Entscheidendes zur Glaubhaftma-
chung des mit dem Antrag verfolgten Beweisziels beitragen. Die Negativbe-
hauptung, er habe sich zu keinem Zeitpunkt zur Tötung des L. bereit
erklärt, würde voraussetzen, daß der Zeuge seit Anfang April 1998 bis zur Tat
sich ständig in Begleitung seines Bruders befunden hätte. Andere Zeugen
hätten bestätigt, daß sie die Brüder im fraglichen Zeitraum nur selten gemein-
sam angetroffen hätten. Jedenfalls sei der Zeuge bei dem entscheidenden, der
Tatausführung unmittelbar vorausgehenden Besprechung nicht anwesend ge-
wesen. Dies ergebe sich aus der eigenen Einlassung des Angeklagten Ng.
N. und aus den Aussagen weiterer Zeugen. Die Behauptung, der
Angeklagte Ng. N. habe nach der Tat seinem Bruder gegenüber
einen Tatplan, der auch eine Tötung des Opfers beinhaltete, in Abrede gestellt,
sei für die Entscheidung ohne Bedeutung. Einen solchen Schluß würde die
Kammer aus einer entsprechenden bestätigenden Aussage nicht ziehen.
Die Bemühungen, den Zeugen in Vietnam ausfindig zu machen und ihn
befragen zu lassen, ob er unter Zusicherung freien Geleits in der Hauptver-
handlung erscheinen würde, hätten kein Ergebnis gebracht. Unter Berücksich-
tigung des Beschleunigungsgrundsatzes erscheine angesichts des geringen
Beweiswerts ein weiteres Zuwarten auf das höchst ungewisse Erscheinen des
Zeugen nicht vertretbar. Aus denselben Gründen komme auch eine kommissa-
rische Vernehmung nicht in Betracht. Auf diesem Wege sei die dringend erfor-
derliche Überprüfung der Glaubhaftigkeit wegen des fehlenden persönlichen
Eindrucks nicht gewährleistet. Insoweit sei das Beweismittel auch ungeeignet.
Am 28. Dezember 1999 übersandte der Verbindungsbeamte des Bun-
deskriminalamtes in Vietnam mit Telefax ein Schreiben der Volkspolizei in Ha-
noi vom 24. Dezember 1999. Dies enthielt die nach einem Gespräch mit der
dortigen Polizei abgegebene schriftliche Erklärung des Zeugen, er könne “we-
gen der schwierigen Lage seines Privatlebens” der Bitte nicht nachkommen, in
Deutschland für einen Gerichtsprozeß zur Verfügung zu stehen. Am letzten
Verhandlungstag, dem 3. Februar 2000, wurde nach den Plädoyers der Vertei-
diger die Beweisaufnahme nochmals eröffnet. Die drei Urkunden über das Er-
gebnis der Ermittlungsversuche wurden verlesen.
d) Die Revision macht geltend, die Strafkammer habe gegen das Be-
weisantragsrecht verstoßen. In der Begründung des Ablehnungsbeschlusses
habe sie sich “im ersten Schritt” auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gestützt, ohne
den gesamten rügerelevanten Stoff geprüft zu haben. Damit habe sie gegen
das Aufklärungsgebot verstoßen. Dabei habe sie insbesondere die “Nachta-
täußerungen” des Angeklagten Ng. N. gegenüber dem Zeugen zu
Unrecht als bedeutungslos angesehen.
Unabhängig davon habe die Strafkammer aus Gründen der Aufklä-
rungspflicht überhaupt nicht nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO verfahren dürfen.
Sie habe mit ihren unternommenen Bemühungen zum Ausdruck gebracht, daß
sie unter Aufklärungsgesichtspunkten die Vernehmung des Zeugen für erfor-
derlich hielt. In der weiteren Begründung des Ablehnungsbeschlusses vom
20. Dezember 1999 habe sie sich deshalb offensichtlich auf den Ablehnungs-
grund der Unerreichbarkeit eines Auslandszeugen gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2
StPO gestützt. Zwar möge der Zeuge zum Zeitpunkt des Ablehnungsbeschlus-
ses unerreichbar gewesen sein. Nach dem 28. Dezember 1999 und erst recht
bei der Urteilsverkündung sei der Zeuge jedoch für die Strafkammer greifbar
gewesen. Die Kammer habe zwar nach dem 28. Dezember 1999 bei ihrer Be-
gründung bleiben können, eine kommissarische Vernehmung in Vietnam kom-
me nicht in Betracht. Sie habe jedoch unter Verletzung der Aufklärungspflicht
nicht geprüft, ob der Zeuge mittels einer Videokonferenz nach § 247a StPO
hätte vernommen werden können. Dieses sei als effektiveres Beweismittel ge-
genüber der kommissarischen Vernehmung in Betracht zu ziehen gewesen,
bevor der Zeuge endgültig als unerreichbar erachtet worden sei. Eines eigens
auf § 247a StPO gerichteten – ergänzenden - Beweisantrages habe es nicht
bedurft. Die audiovisuelle Vernehmung des Zeugen Ng. Q. N. sei
im vorliegenden Fall sowohl rechtshilfetechnisch als auch tatsächlich möglich
gewesen.
e) Die Ablehnung des Beweisantrages hält rechtlicher Nachprüfung
stand.
aa) Das Landgericht hat die Ablehnung des Beweisantrags vom 6. De-
zember 1999 rechtsfehlerfrei auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gestützt. Nach die-
ser Bestimmung kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Auslandszeu-
gen abgelehnt werden, wenn dessen Vernehmung nach dem pflichtgemäßen
Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist, oh-
ne daß die Erreichbarkeit dieses Zeugen geprüft werden müßte (BGHSt 40, 60,
62).
Insofern ist maßgebendes Kriterium, ob die Erhebung des beantragten
Beweises ein Gebot der Aufklärungspflicht ist. Dabei ist es dem Tatrichter er-
laubt und aufgegeben, das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme zugrunde
zu legen. Das sonst im Beweisantragsrecht weitgehend herrschende Verbot
einer Beweisantizipation gilt nicht (BGHSt aaO S. 62; BGHR StPO § 244
Abs. 5 Satz 2 Auslandszeuge 2, 3, 6; vgl. auch BVerfG [2. Kammer des Zwei-
ten Senats] StV 1997, 1 ff.). Der Tatrichter darf also seine Entscheidung davon
abhängig machen, welche Ergebnisse von der Beweisaufnahme zu erwarten
sind und wie diese zu erwartenden Ergebnisse zu würdigen wären. Kommt das
Gericht dabei unter Berücksichtigung sowohl des Vorbringens zur Begründung
des Beweisantrags als auch der in der bisherigen Beweisaufnahme angefalle-
nen Erkenntnisse zu dem Ergebnis, daß der benannte Zeuge die Beweisbe-
hauptung nicht werde bestätigen können oder daß ein Einfluß auf seine Über-
zeugung auch dann sicher ausgeschlossen sei, wenn der benannte Zeuge die
in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen werde, ist eine Ablehnung des
Beweisantrags rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Umfang der Aufklärungspflicht kann im Einzelfall wegen des Gebo-
tes, das Verfahren beschleunigt und mit prozeßwirtschaftlich vertretbarem Auf-
wand zu erledigen, unterschiedlich weit sein. Gewicht der Strafsache sowie
Bedeutung und Beweiswert des weiteren Beweismittels sind gegenüber den
Nachteilen der Verfahrensverzögerungen abzuwägen, weshalb bei Anschuldi-
gungen von Gewicht einer für den Schuldspruch relevanten weiteren Sachauf-
klärung eher Vorrang zukommt. Dies spielt vor allem bei schwer erreichbaren,
weit entfernt wohnenden oder sich im Ausland aufhaltenden Zeugen ein Rolle.
(vgl. Gollwitzer in LR StPO 25. Aufl. § 244 Rdn. 57). Diesen Gedanken, der
auch § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO zugrunde liegt, greift auch die Kammerentschei-
dung des Bundesverfassungsgerichts zum Verhältnis von § 244 Abs. 3 zu
§ 244 Abs. 5 Satz 2 StPO auf (BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats] StV
1997, 1, 2).
bb) Diese Maßstäbe hat die Strafkammer beachtet. Sie hat bedacht, daß
selbst dann, wenn der Zeuge die Tatsachen bekundet hätte, die behauptet
wurden, ein Einfluß auf seine Überzeugung nach den in der bisherigen Be-
weisaufnahme angefallenen Erkenntnissen sicher ausgeschlossen wäre.
Dabei hat sie konkret dargelegt, warum der Beweiswert der Aussage des
Zeugen von vornherein eingeschränkt gewesen wäre. Die Erwartung, der Bru-
der des Angeklagten, der von Anfang an an der Tatplanung beteiligt gewesen
sei und nach dem Geschehnis aus Angst vor der Polizei Mannheim fluchtartig
verlassen habe, werde den Angeklagten entlasten, ist nachvollziehbar. Die
Bewertung, diese Umstände könnten die Überzeugungskraft der Aussage von
vornherein mindern, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Unabhängig davon legt
der Beschluß aber auch im einzelnen dar, weshalb die Kammer nicht glauben
würde, der Zeuge sei vor dem Tatgeschehen ständig mit seinem Bruder zu-
sammengewesen. Insbesondere verdeutlichen die Gründe, warum sie einer
Aussage des Zeugen nicht folgen würde, er sei auch bei der der Tatausführung
unmittelbar vorausgegangenen endgültigen Planung zugegen gewesen und
habe dabei gehört, die Angeklagten hätten nur eine Beraubung und nicht die
Tötung des Tatopfers L. beschlossen. Die Kammer hat sich
nämlich für ihre Bewertung der erwarteten Zeugenaussage auf die entgegen-
stehende Einlassung des Angeklagten Ng. N. sowie auf die Aus-
sagen der bei dem letzten Gespräch vor der Tatausführung in der Wohnung
anwesenden Zeugen gestützt. Angesichts des nach dem Tatplan vorgesehe-
nen Todes des Tatopfers, der durch Messerstiche eines der aus Berlin herbei-
gerufenen Angeklagten herbeigeführt worden sein mußte, ist auch nachvoll-
ziehbar, daß die Strafkammer der erwarteten Aussage, der Angeklagte habe
auch nach der Tat dem Zeugen versichert, es habe nur zu einem Raub kom-
men sollen, keine Bedeutung beimessen wollte.
cc) Daß die Strafkammer im Rahmen der auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO
gestützten Ablehnungsbegründung zusätzlich auf die Schwierigkeit der Er-
reichbarkeit des Zeugen, die Ungeeignetheit einer Vernehmung außerhalb der
Hauptverhandlung und den Beschleunigungsgrundsatz abgestellt hat, bedeutet
nicht, daß sie damit diesen Ablehnungsgrund mit dem der Unerreichbarkeit im
Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO vermengt hätte. Die Kammer spricht damit
vielmehr den Gedanken der Verhältnismäßigkeit an. Neben dem Gewicht der
vorgeworfenen Tat und der Relevanz des zu erwartenden Beweisergebnisses
für das Beweisgebäude bestimmt auch dieser Grundsatz den Umfang der Auf-
klärungspflicht.
dd) Aus dem Umstand, daß die Strafkammer sich um die Ladung des
Zeugen bemüht hat, kann nicht hergeleitet werden, daß sie sich aus Gründen
der Aufklärungspflicht selbst gezwungen sah, den Zeugen zu hören.
Der Vorsitzende und das Gericht sind – unbeschadet der Aufklärungs-
pflicht – jederzeit befugt, auf die Ladung solcher Zeugen hinzuwirken oder im
Freibeweis die Möglichkeit der Erreichbarkeit zu prüfen, bei denen ungewiß, ja
sogar zweifelhaft ist, ob diese sachdienliche Angaben machen können (BGHR
StPO § 244 Abs. 5 Satz 2 Auslandszeuge 5 und 6; BGH NStZ 1994, 554). Das
wird vielfach sogar zweckmäßig sein, weil auf diese Weise unnötiger Streit
vermieden und das Verfahren gefördert wird.
Keineswegs bindet sich das Gericht damit selbst hinsichtlich der weite-
ren Beurteilung des Beweiswerts des Beweismittels und der Frage, ob dem
Beweisantrag unter Würdigung des bisherigen Ergebnisses der Beweisauf-
nahme endgültig nachgegangen werden muß. Im übrigen läßt sich das Gewicht
eines Beweismittels erst am Ende der Beweisaufnahme endgültig beurteilen.
Mit der Ablehnung nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO entfällt die Pflicht,
sich um den Zeugen weiter zu bemühen, gleichgültig, ob sein Aufenthalt be-
kannt ist oder nicht. Der Tatrichter hat auch nicht mehr zu prüfen, ob eine Ver-
nehmung im Wege der Rechtshilfe möglich ist. Es entfällt auch die Entschei-
dung, ob im Rahmen des erweiterten Erreichbarkeitsbegriffs (vgl. Gollwitzer in
LR StPO 25. Aufl. § 244 Rdn. 259) eine Vernehmung in der Hauptverhandlung
durch eine Vernehmung im Ausland im Wege der Videokonferenz nach § 247a
StPO (BGHSt 45, 188 ff.) oder die Einvernahme des Auslandszeugen durch
das Verlesen eines bereits vorliegenden richterlichen Vernehmungsprotokolls
nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO (BGH, Urt. vom 18. Mai 2000 – 4 StR 647/99 –
vorgesehen zur Veröffentlichung in BGHSt) ersetzt werden kann. Schließlich
entfällt die Prüfung, ob der Beweisantrag abzulehnen ist, weil er offensichtlich
der Verschleppung dienen sollte (vgl. Herdegen in KK aaO Rdn. 85).
2. Ohne Erfolg bleibt die weitere Rüge der Verletzung der §§ 249, 261
StPO. Die Revision beanstandet, das Urteil stütze sich auf “Telefonverbin-
dungsdaten” über Telefongespräche des Angeklagten Ng. N. mit
dem Angeklagten V. am 21. und am 25. April 1999, die nicht in die
Hauptverhandlung eingeführt worden seien. Diese Daten stammten aus “Tele-
fonverbindungslisten”, die im Wege des Selbstleseverfahrens hätten eingeführt
werden sollen. Aus dem Protokoll ergebe sich, daß die entsprechende Verfü-
gung des Vorsitzenden nicht ausgeführt worden sei. Die Revision übersieht,
daß das Urteil nur von “Telefonverbindungsdaten” spricht und nicht von den
“Telefonverbindungslisten”. Der Senat
hat
aus
dem Hauptver-
handlungsprotokoll entnommen, daß der Zeuge B. vom Polizeipräsidium
Mannheim zu den Telefongesprächen ausführlich vernommen worden ist. Es
erscheint daher möglich, daß die “Telefonverbindungsdaten” durch diesen
Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Im übrigen würde das
Urteil auf dem behaupteten Verfahrensfehler nicht beruhen, da der Angeklagte
Ng. N. die Telefongespräche mit V. selbst eingeräumt hat.
3. Die Aufklärungsrügen der Angeklagten H. und
V. nach § 244 Abs. 2 StPO, die Strafkammer habe es unterlassen, weitere
Aufklärungen über ihren Alkoholisierungsgrad und einer daraus eventuell re-
sultierenden Einschränkung ihrer Steuerungsfähigkeit anzustellen, sind aus
den Gründen, wie sie sich aus den Zuschriften des Generalbundesanwalts er-
geben, offensichtlich unbegründet.
II.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechts-
fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Schäfer Nack Boetticher
Schluckebier Hebenstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
§ 244 Abs. 2, Abs. 5 Satz 2 StPO
Zur Bedeutung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für den Umfang der
Aufklärungspflicht.
BGH, Beschl. vom 5. September 2000 - 1 StR 325/00 - LG Mannheim