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BGH Beschluss vom 05.09.2000 – 1 StR 325/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 325/00

BESCHLUSS

vom

5. September 2000

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

4.

5.

wegen Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2000 be-

schlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Mannheim vom 3. Februar 2000 werden als unbegründet

verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit

versuchtem Raub mit Todesfolge jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe ver-

urteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit Verfahrensrügen

und der Sachrüge. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

Nach den Feststellungen verabredeten die Angeklagten am 26. April

1998 in Mannheim, den chinesischen Wirt L. zu überfallen und bei

Gegenwehr zu töten. Dem Angeklagten Va. N. kam es im wesentli-

chen auf den Tod des Tatopfers an, weil er dessen Imbiß übernehmen wollte.

Die anderen Angeklagten wollten sich vor allem in den Besitz der Einnahmen

bringen, die der Wirt in einer Tasche mit sich führte. Die Angeklagten Va.

N. und Ng. N. hielten sich bei der Tatausführung im Hinter-

grund, um nicht erkannt zu werden. Die von Ng. N. aus Berlin

angeworbenen Angeklagten H. und V. und

T. führten den Überfall aus. Einer dieser drei Angeklagten tötete den Wirt

mit einem mitgeführten Messer.

I.

Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.

1. Die Revision rügt ohne Erfolg, die Strafkammer habe rechtsfehlerhaft

den Beweisantrag auf Ladung eines Zeugen in Vietnam abgelehnt.

Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:

a) Der Verteidiger des Angeklagten Ng.

N. stellte am

2. Dezember 1999 den Beweisantrag, den Zeugen Ng. Q. N. , den

Bruder des Angeklagten Ng. N. , zur Hauptverhandlung in Viet-

nam zu laden, hilfsweise ihn im Wege der Rechtshilfe in Vietnam kommissa-

risch vernehmen zu lassen. Dem Antrag schlossen sich die Verteidiger der An-

geklagten Va. Ng. , H. und V. an.

aa) Der Antrag zielte darauf ab, einen Tatverdacht zu widerlegen. Er

enthielt die Beweisbehauptung, der Zeuge werde bekunden, der Angeklagte

Ng. N. habe sich gegenüber dem Angeklagten Va. N.

nicht dazu bereit erklärt, an einer Tötung des L. mitzuwirken oder

dabei behilflich zu sein. Der Angeklagte Ng. N. sei lediglich dazu

bereit gewesen, an einer Einschüchterung oder an einer Beraubung des Herrn

L. mitzuwirken. Nur aus diesem Grund habe er den Kontakt zu den drei An-

geklagten H. und V. und T. aus Berlin auf-

genommen und diese beauftragt, nach Mannheim zu kommen und an einer

Einschüchterung oder Beraubung des L. mitzuwirken oder diese durch-

zuführen. Der Zeuge werde auch angeben, auch diese drei Angeklagten seien

bei den Besprechungen des Tatplans in Mannheim nur hinsichtlich der Ausfüh-

rung eines Raubes übereingekommen und hätten dies ausdrücklich erklärt.

bb) Zur Begründung wurde ausgeführt, der Zeuge sei bei sämtlichen

Gesprächen beteiligt gewesen, die im Vorfeld des Geschehens des 26. April

1998 in Mannheim – insbesondere ab Anfang April 1998 - zwischen Va.

N. und Ng. N. stattgefunden hätten. Er sei auch bei Telefo-

naten seines Bruders, die dieser mit einem der Angeklagten in Berlin geführt

habe, dabei gewesen. Auch nach dem Eintreffen der drei Angeklagten in

Mannheim sei er bei verschiedenen Gesprächen zugegen gewesen. Schließ-

lich habe der Zeuge auch nach dem Geschehen in der Nacht des 26. April

1998 nochmals mit seinem Bruder gesprochen. Auch in diesem Gespräch habe

der Angeklagte Ng. N. ausdrücklich erklärt, er und die drei Ange-

klagten aus Berlin seien nur zu einer Einschüchterung oder Beraubung L. 's

bereit gewesen.

b) Der Vorsitzende der Strafkammer versuchte nach Antragstellung, den

Zeugen in Vietnam ausfindig zu machen und ihn zu befragen, ob er unter Zusi-

cherung freien Geleits bereit sei, zur Vernehmung in der Hauptverhandlung in

die Bundesrepublik zu reisen.

c) Am 20. Dezember 1999 verkündete die Strafkammer einen Beschluß,

mit dem sie den Beweisantrag zurückwies. In den Gründen hieß es, die Aufklä-

rungspflicht erfordere die Vernehmung des in Vietnam zu ladenden Zeugen

nicht, da von seiner Vernehmung keine wesentliche Änderung des bisher ge-

wonnenen Beweisergebnisses zu erwarten sei (§ 244 Abs. 5 Satz 2 StPO). Da-

bei habe die Strafkammer insbesondere den eingeschränkten Beweiswert et-

waiger entlastender Aussagen dieses Zeugen bedacht. Dieser sei der Bruder

des Angeklagten Ng. N. (§ 52 StPO). Nach der Aussage des An-

geklagten Va. N. sei der Zeuge zu Anfang in die Tatplanung invol-

viert gewesen (§ 55 StPO). Dies habe sich dadurch bestätigt, daß er drei Tage

nach dem Geschehen aus Angst vor Verfolgung durch die Polizei Mannheim

fluchtartig verlassen habe. Er könne nichts Entscheidendes zur Glaubhaftma-

chung des mit dem Antrag verfolgten Beweisziels beitragen. Die Negativbe-

hauptung, er habe sich zu keinem Zeitpunkt zur Tötung des L. bereit

erklärt, würde voraussetzen, daß der Zeuge seit Anfang April 1998 bis zur Tat

sich ständig in Begleitung seines Bruders befunden hätte. Andere Zeugen

hätten bestätigt, daß sie die Brüder im fraglichen Zeitraum nur selten gemein-

sam angetroffen hätten. Jedenfalls sei der Zeuge bei dem entscheidenden, der

Tatausführung unmittelbar vorausgehenden Besprechung nicht anwesend ge-

wesen. Dies ergebe sich aus der eigenen Einlassung des Angeklagten Ng.

N. und aus den Aussagen weiterer Zeugen. Die Behauptung, der

Angeklagte Ng. N. habe nach der Tat seinem Bruder gegenüber

einen Tatplan, der auch eine Tötung des Opfers beinhaltete, in Abrede gestellt,

sei für die Entscheidung ohne Bedeutung. Einen solchen Schluß würde die

Kammer aus einer entsprechenden bestätigenden Aussage nicht ziehen.

Die Bemühungen, den Zeugen in Vietnam ausfindig zu machen und ihn

befragen zu lassen, ob er unter Zusicherung freien Geleits in der Hauptver-

handlung erscheinen würde, hätten kein Ergebnis gebracht. Unter Berücksich-

tigung des Beschleunigungsgrundsatzes erscheine angesichts des geringen

Beweiswerts ein weiteres Zuwarten auf das höchst ungewisse Erscheinen des

Zeugen nicht vertretbar. Aus denselben Gründen komme auch eine kommissa-

rische Vernehmung nicht in Betracht. Auf diesem Wege sei die dringend erfor-

derliche Überprüfung der Glaubhaftigkeit wegen des fehlenden persönlichen

Eindrucks nicht gewährleistet. Insoweit sei das Beweismittel auch ungeeignet.

Am 28. Dezember 1999 übersandte der Verbindungsbeamte des Bun-

deskriminalamtes in Vietnam mit Telefax ein Schreiben der Volkspolizei in Ha-

noi vom 24. Dezember 1999. Dies enthielt die nach einem Gespräch mit der

dortigen Polizei abgegebene schriftliche Erklärung des Zeugen, er könne “we-

gen der schwierigen Lage seines Privatlebens” der Bitte nicht nachkommen, in

Deutschland für einen Gerichtsprozeß zur Verfügung zu stehen. Am letzten

Verhandlungstag, dem 3. Februar 2000, wurde nach den Plädoyers der Vertei-

diger die Beweisaufnahme nochmals eröffnet. Die drei Urkunden über das Er-

gebnis der Ermittlungsversuche wurden verlesen.

d) Die Revision macht geltend, die Strafkammer habe gegen das Be-

weisantragsrecht verstoßen. In der Begründung des Ablehnungsbeschlusses

habe sie sich “im ersten Schritt” auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gestützt, ohne

den gesamten rügerelevanten Stoff geprüft zu haben. Damit habe sie gegen

das Aufklärungsgebot verstoßen. Dabei habe sie insbesondere die “Nachta-

täußerungen” des Angeklagten Ng. N. gegenüber dem Zeugen zu

Unrecht als bedeutungslos angesehen.

Unabhängig davon habe die Strafkammer aus Gründen der Aufklä-

rungspflicht überhaupt nicht nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO verfahren dürfen.

Sie habe mit ihren unternommenen Bemühungen zum Ausdruck gebracht, daß

sie unter Aufklärungsgesichtspunkten die Vernehmung des Zeugen für erfor-

derlich hielt. In der weiteren Begründung des Ablehnungsbeschlusses vom

20. Dezember 1999 habe sie sich deshalb offensichtlich auf den Ablehnungs-

grund der Unerreichbarkeit eines Auslandszeugen gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2

StPO gestützt. Zwar möge der Zeuge zum Zeitpunkt des Ablehnungsbeschlus-

ses unerreichbar gewesen sein. Nach dem 28. Dezember 1999 und erst recht

bei der Urteilsverkündung sei der Zeuge jedoch für die Strafkammer greifbar

gewesen. Die Kammer habe zwar nach dem 28. Dezember 1999 bei ihrer Be-

gründung bleiben können, eine kommissarische Vernehmung in Vietnam kom-

me nicht in Betracht. Sie habe jedoch unter Verletzung der Aufklärungspflicht

nicht geprüft, ob der Zeuge mittels einer Videokonferenz nach § 247a StPO

hätte vernommen werden können. Dieses sei als effektiveres Beweismittel ge-

genüber der kommissarischen Vernehmung in Betracht zu ziehen gewesen,

bevor der Zeuge endgültig als unerreichbar erachtet worden sei. Eines eigens

auf § 247a StPO gerichteten – ergänzenden - Beweisantrages habe es nicht

bedurft. Die audiovisuelle Vernehmung des Zeugen Ng. Q. N. sei

im vorliegenden Fall sowohl rechtshilfetechnisch als auch tatsächlich möglich

gewesen.

e) Die Ablehnung des Beweisantrages hält rechtlicher Nachprüfung

stand.

aa) Das Landgericht hat die Ablehnung des Beweisantrags vom 6. De-

zember 1999 rechtsfehlerfrei auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gestützt. Nach die-

ser Bestimmung kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Auslandszeu-

gen abgelehnt werden, wenn dessen Vernehmung nach dem pflichtgemäßen

Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist, oh-

ne daß die Erreichbarkeit dieses Zeugen geprüft werden müßte (BGHSt 40, 60,

62).

Insofern ist maßgebendes Kriterium, ob die Erhebung des beantragten

Beweises ein Gebot der Aufklärungspflicht ist. Dabei ist es dem Tatrichter er-

laubt und aufgegeben, das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme zugrunde

zu legen. Das sonst im Beweisantragsrecht weitgehend herrschende Verbot

einer Beweisantizipation gilt nicht (BGHSt aaO S. 62; BGHR StPO § 244

Abs. 5 Satz 2 Auslandszeuge 2, 3, 6; vgl. auch BVerfG [2. Kammer des Zwei-

ten Senats] StV 1997, 1 ff.). Der Tatrichter darf also seine Entscheidung davon

abhängig machen, welche Ergebnisse von der Beweisaufnahme zu erwarten

sind und wie diese zu erwartenden Ergebnisse zu würdigen wären. Kommt das

Gericht dabei unter Berücksichtigung sowohl des Vorbringens zur Begründung

des Beweisantrags als auch der in der bisherigen Beweisaufnahme angefalle-

nen Erkenntnisse zu dem Ergebnis, daß der benannte Zeuge die Beweisbe-

hauptung nicht werde bestätigen können oder daß ein Einfluß auf seine Über-

zeugung auch dann sicher ausgeschlossen sei, wenn der benannte Zeuge die

in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen werde, ist eine Ablehnung des

Beweisantrags rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Umfang der Aufklärungspflicht kann im Einzelfall wegen des Gebo-

tes, das Verfahren beschleunigt und mit prozeßwirtschaftlich vertretbarem Auf-

wand zu erledigen, unterschiedlich weit sein. Gewicht der Strafsache sowie

Bedeutung und Beweiswert des weiteren Beweismittels sind gegenüber den

Nachteilen der Verfahrensverzögerungen abzuwägen, weshalb bei Anschuldi-

gungen von Gewicht einer für den Schuldspruch relevanten weiteren Sachauf-

klärung eher Vorrang zukommt. Dies spielt vor allem bei schwer erreichbaren,

weit entfernt wohnenden oder sich im Ausland aufhaltenden Zeugen ein Rolle.

(vgl. Gollwitzer in LR StPO 25. Aufl. § 244 Rdn. 57). Diesen Gedanken, der

auch § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO zugrunde liegt, greift auch die Kammerentschei-

dung des Bundesverfassungsgerichts zum Verhältnis von § 244 Abs. 3 zu

§ 244 Abs. 5 Satz 2 StPO auf (BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats] StV

1997, 1, 2).

bb) Diese Maßstäbe hat die Strafkammer beachtet. Sie hat bedacht, daß

selbst dann, wenn der Zeuge die Tatsachen bekundet hätte, die behauptet

wurden, ein Einfluß auf seine Überzeugung nach den in der bisherigen Be-

weisaufnahme angefallenen Erkenntnissen sicher ausgeschlossen wäre.

Dabei hat sie konkret dargelegt, warum der Beweiswert der Aussage des

Zeugen von vornherein eingeschränkt gewesen wäre. Die Erwartung, der Bru-

der des Angeklagten, der von Anfang an an der Tatplanung beteiligt gewesen

sei und nach dem Geschehnis aus Angst vor der Polizei Mannheim fluchtartig

verlassen habe, werde den Angeklagten entlasten, ist nachvollziehbar. Die

Bewertung, diese Umstände könnten die Überzeugungskraft der Aussage von

vornherein mindern, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Unabhängig davon legt

der Beschluß aber auch im einzelnen dar, weshalb die Kammer nicht glauben

würde, der Zeuge sei vor dem Tatgeschehen ständig mit seinem Bruder zu-

sammengewesen. Insbesondere verdeutlichen die Gründe, warum sie einer

Aussage des Zeugen nicht folgen würde, er sei auch bei der der Tatausführung

unmittelbar vorausgegangenen endgültigen Planung zugegen gewesen und

habe dabei gehört, die Angeklagten hätten nur eine Beraubung und nicht die

Tötung des Tatopfers L. beschlossen. Die Kammer hat sich

nämlich für ihre Bewertung der erwarteten Zeugenaussage auf die entgegen-

stehende Einlassung des Angeklagten Ng. N. sowie auf die Aus-

sagen der bei dem letzten Gespräch vor der Tatausführung in der Wohnung

anwesenden Zeugen gestützt. Angesichts des nach dem Tatplan vorgesehe-

nen Todes des Tatopfers, der durch Messerstiche eines der aus Berlin herbei-

gerufenen Angeklagten herbeigeführt worden sein mußte, ist auch nachvoll-

ziehbar, daß die Strafkammer der erwarteten Aussage, der Angeklagte habe

auch nach der Tat dem Zeugen versichert, es habe nur zu einem Raub kom-

men sollen, keine Bedeutung beimessen wollte.

cc) Daß die Strafkammer im Rahmen der auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO

gestützten Ablehnungsbegründung zusätzlich auf die Schwierigkeit der Er-

reichbarkeit des Zeugen, die Ungeeignetheit einer Vernehmung außerhalb der

Hauptverhandlung und den Beschleunigungsgrundsatz abgestellt hat, bedeutet

nicht, daß sie damit diesen Ablehnungsgrund mit dem der Unerreichbarkeit im

Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO vermengt hätte. Die Kammer spricht damit

vielmehr den Gedanken der Verhältnismäßigkeit an. Neben dem Gewicht der

vorgeworfenen Tat und der Relevanz des zu erwartenden Beweisergebnisses

für das Beweisgebäude bestimmt auch dieser Grundsatz den Umfang der Auf-

klärungspflicht.

dd) Aus dem Umstand, daß die Strafkammer sich um die Ladung des

Zeugen bemüht hat, kann nicht hergeleitet werden, daß sie sich aus Gründen

der Aufklärungspflicht selbst gezwungen sah, den Zeugen zu hören.

Der Vorsitzende und das Gericht sind – unbeschadet der Aufklärungs-

pflicht – jederzeit befugt, auf die Ladung solcher Zeugen hinzuwirken oder im

Freibeweis die Möglichkeit der Erreichbarkeit zu prüfen, bei denen ungewiß, ja

sogar zweifelhaft ist, ob diese sachdienliche Angaben machen können (BGHR

StPO § 244 Abs. 5 Satz 2 Auslandszeuge 5 und 6; BGH NStZ 1994, 554). Das

wird vielfach sogar zweckmäßig sein, weil auf diese Weise unnötiger Streit

vermieden und das Verfahren gefördert wird.

Keineswegs bindet sich das Gericht damit selbst hinsichtlich der weite-

ren Beurteilung des Beweiswerts des Beweismittels und der Frage, ob dem

Beweisantrag unter Würdigung des bisherigen Ergebnisses der Beweisauf-

nahme endgültig nachgegangen werden muß. Im übrigen läßt sich das Gewicht

eines Beweismittels erst am Ende der Beweisaufnahme endgültig beurteilen.

Mit der Ablehnung nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO entfällt die Pflicht,

sich um den Zeugen weiter zu bemühen, gleichgültig, ob sein Aufenthalt be-

kannt ist oder nicht. Der Tatrichter hat auch nicht mehr zu prüfen, ob eine Ver-

nehmung im Wege der Rechtshilfe möglich ist. Es entfällt auch die Entschei-

dung, ob im Rahmen des erweiterten Erreichbarkeitsbegriffs (vgl. Gollwitzer in

LR StPO 25. Aufl. § 244 Rdn. 259) eine Vernehmung in der Hauptverhandlung

durch eine Vernehmung im Ausland im Wege der Videokonferenz nach § 247a

StPO (BGHSt 45, 188 ff.) oder die Einvernahme des Auslandszeugen durch

das Verlesen eines bereits vorliegenden richterlichen Vernehmungsprotokolls

nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO (BGH, Urt. vom 18. Mai 2000 – 4 StR 647/99

vorgesehen zur Veröffentlichung in BGHSt) ersetzt werden kann. Schließlich

entfällt die Prüfung, ob der Beweisantrag abzulehnen ist, weil er offensichtlich

der Verschleppung dienen sollte (vgl. Herdegen in KK aaO Rdn. 85).

2. Ohne Erfolg bleibt die weitere Rüge der Verletzung der §§ 249, 261

StPO. Die Revision beanstandet, das Urteil stütze sich auf “Telefonverbin-

dungsdaten” über Telefongespräche des Angeklagten Ng. N. mit

dem Angeklagten V. am 21. und am 25. April 1999, die nicht in die

Hauptverhandlung eingeführt worden seien. Diese Daten stammten aus “Tele-

fonverbindungslisten”, die im Wege des Selbstleseverfahrens hätten eingeführt

werden sollen. Aus dem Protokoll ergebe sich, daß die entsprechende Verfü-

gung des Vorsitzenden nicht ausgeführt worden sei. Die Revision übersieht,

daß das Urteil nur von “Telefonverbindungsdaten” spricht und nicht von den

“Telefonverbindungslisten”. Der Senat

hat

aus

dem Hauptver-

handlungsprotokoll entnommen, daß der Zeuge B. vom Polizeipräsidium

Mannheim zu den Telefongesprächen ausführlich vernommen worden ist. Es

erscheint daher möglich, daß die “Telefonverbindungsdaten” durch diesen

Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Im übrigen würde das

Urteil auf dem behaupteten Verfahrensfehler nicht beruhen, da der Angeklagte

Ng. N. die Telefongespräche mit V. selbst eingeräumt hat.

3. Die Aufklärungsrügen der Angeklagten H. und

V. nach § 244 Abs. 2 StPO, die Strafkammer habe es unterlassen, weitere

Aufklärungen über ihren Alkoholisierungsgrad und einer daraus eventuell re-

sultierenden Einschränkung ihrer Steuerungsfähigkeit anzustellen, sind aus

den Gründen, wie sie sich aus den Zuschriften des Generalbundesanwalts er-

geben, offensichtlich unbegründet.

II.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechts-

fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Schäfer Nack Boetticher

Schluckebier Hebenstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: nein

Veröffentlichung: ja

§ 244 Abs. 2, Abs. 5 Satz 2 StPO

Zur Bedeutung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für den Umfang der

Aufklärungspflicht.

BGH, Beschl. vom 5. September 2000 - 1 StR 325/00 - LG Mannheim