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BGH Beschluss vom 07.11.2000 – 4 StR 398/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 398/00

BESCHLUSS

vom

7. November 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. November 2000 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Dortmund vom 20. Dezember 1999 mit den

Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in zwei

Fällen, in einem Fall tateinheitlich begangen mit Nötigung und Freiheitsberau-

bung sowie wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-

ren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit sei-

ner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Die Revision hat mit der Verfahrensrüge zu § 63 StPO Erfolg.

Die Zeugin C. , eine Schwester des Angeklagten, wurde in den

Hauptverhandlungsterminen vom 18. November 1999 und vom 17. Dezember

1999 vernommen. In der Hauptverhandlung vom 18. November 1999 ist sie als

Zeugin vereidigt worden, ohne zuvor über ihr Recht belehrt worden zu sein, als

Angehörige des Angeklagten die Beeidigung zu verweigern (§§ 52 Abs. 1

Nr. 3, 63 StPO). Bei der zweiten Vernehmung im Termin vom 17. Dezember

1999 blieb sie gemäß § 61 Nr. 5 StPO unbeeidigt.

Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf dem Verstoß ge-

gen § 63 StPO beruht. Die Verurteilung des Angeklagten gründet sich im we-

sentlichen auf die Angaben der Geschädigten und einzigen Tatzeugin Elizete

K. . Das Landgericht stützt seine Überzeugung in Bezug auf die Glaubwür-

digkeit dieser Zeugin maßgeblich (auch) auf die Angaben der Zeugin C. (UA

29/30, 32/33, 38). Es kann daher unter den hier gegebenen Umständen nicht

ausgeschlossen werden, daß es die Glaubwürdigkeit der Zeugin C. und

damit auch die der Geschädigten anders beurteilt hätte, wenn die Zeugin C.

nach der vorgeschriebenen Belehrung erklärt hätte, sie wolle ihre Aussage

nicht beschwören (vgl. BGHR StPO § 63 Belehrung, fehlende 1; BGH StV

1987, 513; 1991, 498). Dies gilt umso mehr, als das Landgericht von der Verei-

digung der Zeugin C. nach § 61 Nr. 2 StPO hätte absehen können. Das Be-

ruhen des Urteils auf der unterbliebenen Belehrung wird auch nicht dadurch

ausgeschlossen, daß die Zeugin im Rahmen der Hauptverhandlung sowohl

eidlich als auch nicht eidlich vernommen worden ist (vgl. BGH StV 1991, 498).

Meyer-Goßner Kuckein Athing

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Ernemann