Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 12.07.2001 – 4 StR 173/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

vom

12. Juli 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Verdachts der Körperverletzung mit Todesfolge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juli 2001,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Meyer-Goßner,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Kuckein,

Athing,

die Richterin am Bundesgerichtshof

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der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann,

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt in der Verhandlung,

Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin,

als Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des

Landgerichts Magdeburg vom 15. November 2000 mit

den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landge-

richts Halle zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Körperverletzung

mit Todesfolge aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Mit ihrer hiergegen

gerichteten Revision rügt die Nebenklägerin die Verletzung formellen und ma-

teriellen Rechts.

Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Die Verlobte des Angeklagten wurde in den Hauptverhandlungsterminen

vom 6. und vom 8. November 2000 als Zeugin vernommen. Sie wurde im

Hauptverhandlungstermin vom 8. November 2000 vereidigt, ohne zuvor über

ihr Recht belehrt worden zu sein, als Verlobte des Angeklagten die Beeidigung

ihres Zeugnisses zu verweigern (§§ 52 Abs. 1 Nr. 1, 63 StPO).

Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen. Nach den Fest-

stellungen handelte der Angeklagte nicht rechtswidrig, da seine als Körperver-

letzung mit Todesfolge zu wertende Tat durch Notwehr geboten war (§ 32

StGB). Für die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte sich bei Bege-

hung der Tat in einer Notwehrlage befand, war die seine Einlassung bestäti-

gende Aussage seiner Verlobten in der Hauptverhandlung das maßgebliche

Beweismittel, da weitere Augenzeugen nicht vorhanden sind. Das Landgericht

hat die Aussage als eidliche verwertet und zur Glaubwürdigkeit der Zeugin u.

a. ausgeführt:

"Diese beeidete Aussage steht im Widerspruch zur Aussage der Zeugin im Ermittlungsverfahren bei der Polizei und beim Ermittlungsrichter, wo sie bekundet hat, bei der Tat nicht da- bei, sondern in der Wohnung des Angeklagten gewesen zu sein.

Auch wenn die Zeugin (...) nicht nachvollziehbar zu erklären vermochte, warum sie trotz ihrer allgemeinen Kenntnis vom Notwehrrecht ihren Verlobten nicht bereits im Ermittlungsver- fahren entlastet hat, ist die Kammer gleichwohl davon über- zeugt, daß sie im Ermittlungsverfahren gelogen und in der Hauptverhandlung trotz ihrer offensichtlichen Neigung zu Übertreibungen jedenfalls im Kernbereich die Wahrheit ge- sagt hat."

Danach läßt sich, obwohl das Landgericht insoweit seine Überzeugung

auch darauf gestützt hat, daß nach den Bekundungen der Lebensgefährtin des

Tatopfers davon auszugehen ist, daß die Verlobte des Angeklagten zur Tatzeit

“jedenfalls nicht in der Wohnung war” und daß ihre Aussage “in Teilen” durch

die Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen bestätigt wer-

den, nicht ausschließen, daß es die Glaubwürdigkeit der Zeugin anders beur-

teilt hätte, wenn diese nach der vorgeschriebenen Belehrung erklärt hätte, sie

wolle ihre Aussage nicht beeiden (vgl. BGHR StPO § 63 Verletzung 1; BGH

StV 1991, 498; BGH, Beschluß vom 7. November 2000 - 4 StR 398/00). Hätte

das Landgericht die Glaubwürdigkeit der Zeugin anders beurteilt, wäre aber

unter den hier gegebenen Umständen - anders als in dem der Entscheidung

BGHR StPO § 63 Verletzung 2 zugrundeliegenden Fall - einer die Beweiswür-

digung des Landgerichts tragenden Erwägung die argumentative Basis entzo-

gen.

Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Se-

nat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch ge-

macht und die Sache an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des

Landgerichts Halle zurückverwiesen.

Meyer-Goßner Kuckein Athing

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