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BGH Beschluss vom 07.11.2000 – 4 StR 424/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. November 2000

in der Strafsache

gegen

4 StR 424/00

1.

2.

wegen Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und der Beschwerdeführer am 7. November 2000 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Dortmund vom 20. März 2000, soweit es

sie betrifft,

1.

im Fall B II 41 der Urteilsgründe mit den Feststel-

lungen aufgehoben,

2.

in den Schuldsprüchen im übrigen dahin geändert,

daß

a)

der Angeklagte H. des Betruges in 21

Fällen, davon in einem Fall in 17 tateinheitlich

zusammentreffenden Fällen sowie in einem

weiteren Fall in 5 tateinheitlich zusammen-

treffenden Fällen,

b)

der Angeklagte S. des Betruges in 22

Fällen, davon in einem Fall in 17 tateinheitlich

zusammentreffenden Fällen sowie in einem

weiteren Fall in 5 tateinheitlich zusammen-

treffenden Fällen

schuldig sind,

3. mit den Feststellungen aufgehoben

a)

in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen

B II 2 bis 4, 8 bis 10, 13 bis 15, 24, 26, 28, 29,

33, 34, 36 bis 40 und 42 der Urteilsgründe,

b)

in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen.

II.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

III. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen Betruges in

42 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten

verurteilt. Gegen den Angeklagten S. hat es wegen Betruges in 43 Fällen

eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verhängt. Die

Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung materiellen Rechts. Die

Rechtsmittel haben teilweise Erfolg; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne

des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

Nach den getroffenen Feststellungen veranlaßten die Angeklagten auf-

grund eines gemeinsam entwickelten Tatplanes eine Reihe von Interessenten

durch wahrheitswidrige Angaben, den vom Angeklagten S. beherrschten

Unternehmen finanzielle Mittel zur Durchführung von Anlagegeschäften zu

überlassen. Sie spiegelten den Kunden vor, sie (die Angeklagten) würden sich

mit den zur Verfügung gestellten Beträgen - für die Anleger lukrativ und ohne

Risiko - an der Finanzierung von Spielertransfers in der Fußballbundesliga

beteiligen. Derartige Geschäfte unter Mitwirkung der Angeklagten fanden je-

doch nicht statt; die Angeklagten verwendeten die Gelder überwiegend für ei-

gene Zwecke. In einem weiteren Fall erlangte der Angeklagte S. einen Pri-

vatkredit in Höhe von 200.000 DM, indem er vortäuschte, er sei zur Rückzah-

lung dieses Betrages bei Fälligkeit in der Lage.

II.

Die Sachbeschwerden der Angeklagten führen zur Aufhebung des Ur-

teils im Fall B II 41 sowie zur Änderung der Schuldsprüche und zur teilweisen

Aufhebung der Strafaussprüche.

1. Die Feststellungen im Fall B II 41 tragen die Schuldsprüche wegen

Betruges nicht. Ihnen liegt zugrunde, daß Achim W. über den gutgläubigen

Karl-Heinz R. von dem Anlagegeschäft erfahren und über diesen einen Betrag

von 25.000 DM angelegt hatte. Das Urteil enthält jedoch keine Ausführungen

zu der Frage, ob Täuschungshandlungen der Angeklagten ursächlich für das

geschilderte Anlagegeschäft gewesen sind und Karl-Heinz R. mit Wissen und

Billigung der Angeklagten gehandelt hat oder ob der Vermittler den Kunden

aus eigenem Antrieb und ohne Kenntnis der Angeklagten geworben hat.

2. Die Annahme von Tatmehrheit in den vom Landgericht rechtsfehlerfrei

als Betrug gewerteten Fällen B II 2, 3, 4, 8, 11, 13, 14, 15, 24, 26, 29, 36 bis 40

und 42 sowie in den Fällen B II 9, 10, 28, 33 und 34 hält - wie die Revisionen

mit Recht beanstanden - rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) In den Fällen B II 2, 3, 4, 8, 11, 13, 14, 15, 24, 26, 29, 36 bis 40 und

42 haben sich die Angeklagten nicht wegen 17 selbständiger Betrugstaten,

sondern wegen eines in mittelbarer Täterschaft begangenen Betruges in

17 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig gemacht. Ihr Tatbeitrag

bestand nach den Urteilsfeststellungen darin, die eigens zu diesem Zweck an-

geworbenen gutgläubigen Mitarbeiter N. und O. zu beauftragen, Kunden

für das von den Angeklagten entwickelte betrügerische Anlagemodell zu wer-

ben. In der Folgezeit übten die Angeklagten Druck auf N. und O. aus,

damit diese mehr Anleger akquirierten. Die zur Verfügung gestellten Gelder

flossen zunächst direkt, später über eine als "Puffer" dazwischen geschaltete

und von N. und O. geführte Firma, an den Angeklagten S. . Darüber

hinaus waren die Angeklagten an den einzelnen Anlagegeschäften nicht betei-

ligt. N. und O. leiteten lediglich die angefallenen schriftlichen Unterlagen

an die Angeklagten weiter, die über die getätigten Geschäfte informiert waren.

Dieses Verhalten der Angeklagten hat im Ergebnis zu 17 betrügerischen Ver-

tragsabschlüssen durch die als ihre gutgläubigen Werkzeuge handelnden Ver-

treter geführt.

Die Vertragsabschlüsse stellen zwar für sich genommen selbständige

Handlungen dar, die sich die Angeklagten als mittelbare Täter auch zurechnen

lassen müssen. Für die Frage des Vorliegens einer oder mehrerer Handlungen

im Sinne der §§ 52, 53 StGB kommt es aber auf den eigenen Tatbeitrag der

Angeklagten an (BGH NJW 1995, 2933, 2934), der hier lediglich in einer Tat-

handlung bestand. Dadurch werden für sie die an sich selbständigen Vertrags-

abschlüsse zur Tateinheit verbunden (vgl. BGHR § 52 Abs. 1 Handlung, die-

selbe 26, 29; BGH wistra 1996, 230).

b) Ebenso stehen die in den Fällen B II 9, 10, 28, 33 und 34 geschilder-

ten Taten im Verhältnis der Tateinheit zueinander. Hier hatten die Angeklagten

im Rahmen eines Gesprächs im Herbst 1995 Inge Si. als Mitarbeiterin ge-

wonnen, die in den genannten Fällen gutgläubig Interessenten zur Anlage ih-

res Kapitals bei der Firma des Angeklagten S. veranlaßte. Nachdem sie

unter anderem ihre Familienangehörigen von der Seriosität dieser Geschäfte

überzeugt hatte, investierten ihr Ehemann und ihr Sohn, der auch gemeinsam

mit Inge Si. Geld angelegt hatte, weitere Beträge bei der Firma des Ange-

klagten S. . Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, daß die Angeklag-

ten vor den Vertragsabschlüssen selbst Täuschungshandlungen vorgenommen

haben.

c) Der Senat ändert die Schuldsprüche entsprechend. § 265 Abs. 1

StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß sich die Angeklagten

gegen den Vorwurf, die genannten Verstöße tateinheitlich begangen zu haben,

anders als geschehen hätten verteidigen können. Einer teilweisen Freispre-

chung bedarf es nicht, weil lediglich die Konkurrenzen anders zu beurteilen

sind (Engelhardt in KK 4. Aufl. § 260 Rdn. 21).

d) Die Änderung der Schuldsprüche führt zur Aufhebung der hiervon

betroffenen Einzelstrafen und der Gesamtstrafen. Im Fall B II 11 hat das Land-

gericht allerdings trotz entsprechender Feststellungen keine Einzelstrafen ver-

hängt. Soweit im Rahmen der Strafzumessung von der Fallnummer 11 die Re-

de ist, handelt es sich um ein Schreibversehen. Das Landgericht meint hier

ersichtlich die unter B II 10 geschilderte zweite Tat zum Nachteil der Anlegerin

Gr. .

3. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Rechtlich fehlerhaft ist allerdings die Wertung des Landgerichts, in den

Fällen B II 1 und 7 der Urteilsgründe hätten sich die Angeklagten nur jeweils

eines Betruges schuldig gemacht. Nach den Feststellungen veranlaßten die

Angeklagten durch wahrheitswidrige Angaben verschiedene Interessenten,

Gelder anzulegen, die vereinbarungsgemäß mit einer entsprechenden Rendite

zurückgezahlt wurden. In der Folgezeit überredete der gutgläubige Vermittler

O. die Kunden zu neuen Anlagen, die nicht mehr zur Rückzahlung gelangten.

Das Landgericht verkennt, daß bereits in der ersten von den Angeklagten her-

beigeführten und mit einer schadensgleichen Vermögensgefährdung verbun-

denen Geldanlage ein Betrug liegt, dem ein weiterer mit einer neuerlichen

Täuschungshandlung einhergehender Betrug folgt. Dies beschwert die Ange-

klagten jedoch nicht. Gleiches gilt im Fall B II 32: Hier hatte die gutgläubige

Mitarbeiterin Si. gemeinsam mit ihrem Sohn, der aufgrund ihrer Schilderun-

gen vorher schon Geld angelegt und wieder zurückbezahlt erhalten hatte, eine

Investition bei der Firma des Angeklagten S. getätigt.

4. Die Verurteilung in den Fällen B II 1, 5 bis 7, 12, 16 bis 23, 25, 27, 30

bis 32, 35 und 43 weist keinen Rechtsfehler auf. Auch die diese Fälle betref-

fenden Strafaussprüche können bestehen bleiben, weil sie von den aufge-

zeigten Rechtsfehlern nicht beeinflußt sind. Der neu entscheidende Tatrichter

wird jeweils zwei weitere Einzelstrafen und neue Gesamtstrafen festzusetzen

haben.

Meyer-Goßner Kuckein Athing

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