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BGH Urteil vom 26.04.2001 – 4 StR 439/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

U R T E I L

vom

26. April 2001

in der Strafsache

gegen

4 StR 439/00

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja

Veröffentlichung: ja

StGB § 263 Abs. 1

Wer Angebotsschreiben planmäßig durch Verwendung typischer Rech-

nungsmerkmale (insbesondere durch die hervorgehobene Angabe einer

Zahlungsfrist) so abfaßt, daß der Eindruck einer Zahlungspflicht entsteht,

dem gegenüber die - kleingedruckten - Hinweise auf den Angebotscha-

rakter völlig in den Hintergrund treten, begeht eine (versuchte) Täuschung

im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB.

BGH, Urteil vom 26. April 2001 – 4 StR 439/00 – Landgericht Bochum

wegen Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April

2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Meyer-Goßner,

die Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Athing,

die Richterin am Bundesgerichtshof

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:0)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:9)(cid:14)

Solin-St

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger,

der Angeklagte in Person,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Bochum vom 17. Mai 2000 wird verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdefüh-

rer.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Frei-

heitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich

der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und

die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Ein Verfahrenshindernis besteht nicht. Entgegen der Auffassung der Re-

vision genügt die – zugelassene – Anklage den an die Konkretisierung bei Se-

rienstraftaten zu stellenden Anforderungen.

Auch die Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch. Insoweit verweist

der Senat auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesan-

walts vom 22. November 2000. Der Senat bemerkt dazu ergänzend: Das Land-

gericht hat auch die Beweisanträge der Verteidigung auf “nochmalige Einver-

nahme” des Zeugen Rechtsanwalt Sch. (RB Rechtsanwalt M. S. 24 ff.)

und auf Vernehmung der Staatsanwälte R. und L. (RB aaO S. 29 ff.), mit

denen die Verteidigung den Nachweis fehlenden Unrechtsbewußtseins des

Angeklagten erstrebte, mit jeweils zutreffender Begründung abgelehnt. Im üb-

rigen war es mit Blick auf die Angaben des Zeugen Sch. , er habe den An-

geklagten “mehrfach vor und während der Aktivitäten der Inter Media .... aus-

drücklich auf eine mögliche Strafbarkeit der Vorgehensweise hingewiesen” (UA

87 f.), denen der Angeklagte “im Laufe der Hauptverhandlung auch nicht wi-

dersprochen” hat (UA 89), für die Verneinung eines Verbotsirrtums (§ 17 StGB)

aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), wel-

che einschlägigen Ermittlungsverfahren außer dem der Staatsanwaltschaft

Schweinfurt mangels Tatverdachts eingestellt worden sind.

II.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld-

spruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

1. Das Landgericht hat festgestellt:

Der Angeklagte gründete 1999 mit Sitz in Palma de Mallorca die Firma

Inter Media Verlag S.L. (kurz: Inter Media), "die sich mit der Veröffentlichung

von Geschäfts-, Familien- und Todesanzeigen im Internet beschäftigen sollte".

Ein Büro unterhielt die Firma Inter Media dort aber nicht, sondern lediglich in

Bochum, ohne daß hierauf im Geschäftsverkehr oder in sonstiger Weise hin-

gewiesen wurde. Zum Geschäftsführer bestimmte der Angeklagte als "Stroh-

mann" den früheren, inzwischen rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten

Klaus-Dieter H. Nach dem "Konzept" des Angeklagten wurden auf seine Ver-

anlassung aus insgesamt 240 abonnierten Tageszeitungen "dort veröffentlichte

Eintragungen und Anzeigen, insbesondere auch Todesanzeigen, ausgewählt

... . Im Falle von Todesanzeigen wurde dem dort an erster Stelle genannten

Angehörigen der verstorbenen Person nur zwei bis drei Tage nach dem Er-

scheinen der Anzeige unverlangt ein <als 'Insertionsofferte' bezeichnetes>

Schreiben" jeweils zusammen mit einem "teilweise vorausgefüllten Überwei-

sungsträger" zugesandt. Die Schreiben wiesen - wie das Landgericht aufgrund

der Besonderheiten der grafischen Gestaltung im einzelnen zutreffend belegt -

"eine Vielzahl von Merkmalen auf, die bei Rechnungen für bereits erbrachte

Leistungen typisch sind". Von Ende April 1999 bis zum 21. September 1999

wurden auf diese Weise mindestens 12.500 Todesanzeigen betreffende

Schreiben verschickt. Wie vom Angeklagten gewollt, hielt "der ganz überwie-

gende Teil der Empfänger ... die von der Inter Media übersandten Schreiben

für eine Rechnung über die zuvor in der Tageszeitung erschienene Todesan-

zeige". Demgegenüber erschloß sich "nur ganz wenigen Empfängern ... un-

mittelbar, daß die Schreiben ... ein Angebot für eine erneute Veröffentlichung

der bereits erschienenen Todesanzeige im Internet enthielten ... . Ein Interesse

an einer solchen Veröffentlichung bestand bei den Empfängern der Schreiben

jedoch nicht".

Gegenstand des Verfahrens sind nach dessen Beschränkung noch

660 im einzelnen konkretisierte Fälle im Zeitraum vom 28. April bis zum

10. September 1999, die sämtlich Todesanzeigen betreffen. In "49 Fällen

<richtig wohl 48 Fälle, weil der hier mitgezählte Fall 43 nach der Liste UA 34

lediglich einen "Versuch" betrifft> überwiesen die angeschriebenen Personen

den im Schreiben jeweils genannten Betrag" (zunächst 255,20 DM, später

397,30 DM bzw. zuletzt 594,80 DM), insgesamt 22.596,40 DM. In 40 dieser

Fälle "gingen die überwiesenen Beträge - insgesamt 18.230,70 - wieder an die

Absender, weil die Banken die Zusammenarbeit mit der Inter Media ablehnten".

Soweit die Banken die Beträge nicht zurücküberwiesen und diese somit der

Inter Media zur Verfügung standen, "wurde der Inhalt der entsprechenden To-

desanzeigen aus den Tageszeitungen, die dem jeweiligen Anschreiben zu-

grundelagen, im Internet unter der Adresse 'www.online-familienanzeigen. de'

eingestellt".

2. Auf der Grundlage dieser rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen

hat das Landgericht den Angeklagten zu Recht wegen einer - einheitlichen

(BGH NStZ 1996, 610 f.; 1998, 568, 569 m.Anm.Dierlamm; Senatsbeschluß

vom 7. November 2000 – 4 StR 424/00 m.w.N.), teilweise vollendeten, teilweise

versuchten - Betrugstat nach § 263 Abs. 1 StGB verurteilt. Die tatbestandlichen

Voraussetzungen des Betruges sind erfüllt.

a) Näherer Erörterung bedarf lediglich das Merkmal der Täuschung.

Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht eine dem Ange-

klagten zuzurechnende Täuschungshandlung gegenüber den Empfängern der

Schreiben mit rechtlich zutreffenden Erwägungen bejaht.

aa) Die Täuschungshandlung besteht nach dem Wortlaut des Gesetzes

in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wah-

rer Tatsachen. Als Tatsache in diesem Sinne ist nicht nur das tatsächlich, son-

dern auch das angeblich Geschehene oder Bestehende anzusehen, sofern ihm

das Merkmal der objektiven Bestimmtheit und Gewißheit eigen ist (Cramer in

Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 263 Rdn. 8 m.N.). Hiernach ist die Täu-

schung jedes Verhalten, das objektiv irreführt oder einen Irrtum unterhält und

damit auf die Vorstellung eines anderen einwirkt (Tröndle/Fischer StGB

50. Aufl. § 263 Rdn. 6; Cramer aaO Rdn. 11; Lackner/Kühl StGB 23. Aufl.

§ 263 Rdn. 6). Dabei ist in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt,

daß außer der ausdrücklichen Begehung, namentlich durch bewußt unwahre

Behauptungen, die Täuschung auch konkludent erfolgen kann, nämlich durch

irreführendes Verhalten, das nach der Verkehrsanschauung als stillschweigen-

de Erklärung zu verstehen ist (Tröndle/Fischer aaO Rdn. 7; Lackner/Kühl aaO

Rdn. 7). Davon ist auszugehen, wenn der Täter die Unwahrheit zwar nicht ex-

pressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber nach der Verkehrsanschauung

durch sein Verhalten miterklärt (Cramer aaO Rdn. 14; Lackner in LK 10. Aufl.

§ 263 Rdn. 28).

bb) Das Landgericht hat zu Recht als in diesem Sinne "miterklärt" er-

achtet, daß es sich bei den unaufgefordert versandten Schreiben um eine

Rechnung für die bereits anderweitig erfolgte Veröffentlichung der Todesan-

zeigen handelte, und deshalb eine Täuschungshandlung bejaht.

Wenn der Täter bei Versendung von Formularschreiben typische Rech-

nungsmerkmale - insbesondere, wie hier, das Fehlen von Anrede und Gruß-

formel, Hervorhebung einer individuellen Registernummer, Fehlen einer nähe-

ren Darstellung der angebotenen Leistung, Aufschlüsselung des zu zahlenden

Betrages nach Netto- und Bruttosumme, Hervorhebung der Zahlungsfrist ("bin-

nen zehn Tagen") durch Fettdruck, Beifügung eines ausgefüllten Überwei-

sungsträgers – einsetzt, die den Gesamteindruck so sehr prägen, daß demge-

genüber die - kleingedruckten - Hinweise auf den Angebotscharakter völlig in

den Hintergrund treten, so täuscht er die Adressaten nach der objektiven Ver-

kehrsanschauung durch die konkludente Aussage der Schreiben, daß eine

Zahlungspflicht besteht (Garbe NJW 1999, 2868, 2870; im selben Sinn Mahn-

kopf/Sonnberg NStZ 1997, 187 f.).

Der Senat befindet sich damit in Übereinstimmung mit den von der Zivil-

rechtsprechung für einschlägige Fallgestaltungen entwickelten Grundsätzen,

die für die Ermittlung der Verkehrsanschauung, nämlich des objektiven Maß-

stabs des Geschäftsverkehrs heranzuziehen sind. Der für das Wettbewerbs-

recht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bejaht in ständiger

Rechtsprechung einen Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch wegen kon-

kludenter Täuschung, wenn Gewerbetreibende im Rahmen eines als Mittel des

Wettbewerbs angelegten Gesamtkonzepts durch rechnungsähnliche Gestal-

tung von unaufgefordert versandten formularmäßigen “Angebotsschreiben”

systematisch und fortlaufend das Zustandekommen von Insertionsverträgen

betreiben, indem sie darüber hinwegtäuschen, daß die Formularschreiben nur

Angebote zur Eintragung in Branchenverzeichnisse u.ä. enthalten, und statt-

dessen den Eindruck erwecken, es würden bereits in Auftrag gegebene Lei-

stungen in Rechnung gestellt (BGHZ 123, 330, 334; NJW 1995, 1361 f.; WRP

1998, 383, 385). Dabei stellt der Bundesgerichtshof in Zivilsachen hinsichtlich

der Eignung zur Irreführung ausdrücklich nicht auf die Einzelmerkmale der An-

schreiben (individuelle Auftragsnummer, Aufschlüsselung des zu zahlenden

Preises und Beifügung eines ausgefüllten Überweisungsträgers) ab, sondern

auf den planmäßig erweckten Gesamteindruck der Aufmachung "nach Art einer

Rechnung" (BGH NJW 1995, 1362).

cc) Diese Grundsätze haben auch Bedeutung für den Täuschungsbegriff

des Betrugstatbestandes. Allerdings gehört es nicht zum vom Betrugstatbe-

stand geschützten Rechtsgut, sorglose Menschen gegen die Folgen ihrer eige-

nen Sorglosigkeit zu schützen (BGHSt 3, 99, 103; Tröndle/Fischer aaO

Rdn. 35 a; jew. zum Vermögensschaden). Das Merkmal der Täuschung im

strafrechtlichen Sinne ist deshalb nicht schon ohne weiteres dadurch erfüllt,

daß die Empfänger der Schreiben die "Insertionsofferte" mißverstehen konnten

und dies dem Angeklagten bewußt war. Die Täuschung stellt nach der Tatbe-

standsstruktur des § 263 Abs. 1 StGB die eigentliche deliktische Handlung dar,

die ihrerseits Bedingung für einen darauf beruhenden Irrtum ist. Dies schließt

aus, die Täuschung bereits aus einem Irrtum als solchem herzuleiten (so aber

Mahnkopf/Sonnberg NStZ 1997, 187: "Wo ein Irrtum ist, ist auch eine Täu-

schung"; dagegen zu Recht Garbe NJW 1999, 2869). Die bloße Hoffnung des

Täters auf einen – zur Vermögensschädigung führenden – Irrtum beim Tatopfer

mag zwar sozialethisch verwerflich sein; dennoch wird aus einer solchen Hoff-

nung oder Erwartung deshalb noch keine Täuschungshandlung. Vielmehr setzt

die Annahme einer Täuschung eine Einwirkung auf die Vorstellung des Ge-

täuschten voraus (Samson/Günther in SK-StGB 37. Lfg., 5. Aufl. Rdn. 22),

nämlich ein Verhalten des Täters, das objektiv geeignet und subjektiv bestimmt

ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervor-

zurufen. Das kann aber selbst dann gegeben sein, wenn die Adressaten der

von dem Angeklagten veranlaßten Schreiben bei sorgfältiger Prüfung den wah-

ren Charakter eines Schreibens als Angebot anstatt als Rechnung hätten er-

kennen können (vgl. BGHSt 34, 199, 201; zur Bedeutung des “Mitbewußtseins

des Opfers” Samson/Günther aaO § 263 Rdn. 52 ff.).

dd) Zur tatbestandlichen Täuschung wird ein Verhalten hierbei dann,

wenn der Täter die Eignung der – inhaltlich richtigen – Erklärung, einen Irrtum

hervorzurufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein “äußerlich

verkehrsgerechten Verhaltens” gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt,

wenn also die Irrtumserregung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der

Handlung ist (so zu Recht Fischer/Tröndle aaO Rdn. 7a; vgl. auch die entspre-

chende Rechtsprechung des Senats zum Hindernisbereiten im Sinne des §

315b Abs. 1 Nr. 2 StGB durch “(äußerlich) verkehrsgerechtes Verhalten” im

Straßenverkehr; BGH NZV 1992, 157 m. Anm. Seier; BGHR StGB § 315b Abs.

1 Nr. 2 Hindernisbereiten 3 = StV 2000, 22 m. krit. Anm. Kudlich; dazu ferner

krit. Scheffler NZV 1993, 463 f.). Insoweit genügt allerdings nicht bedingter

Vorsatz (vgl. Lackner/Kühl aaO Rdn. 57); vielmehr ergibt sich schon aus dem

Erfordernis planmäßigen Verhaltens, daß die Annahme der Täuschung in die-

sen Fällen auf seiten des Täters ein Handeln mit direktem Vorsatz voraussetzt.

Dies ist in Fällen inhaltlich an sich richtiger, aber irreführender Erklärungen

geboten, um strafloses – wenn auch möglicherweise rechtlich mißbilligtes –

Verhalten durch bloßes Ausnutzen einer irrtumsgeneigten Situation einerseits

und dem Verantwortungsbereich des Täters zuzuordnende (zu diesem Kriteri-

um Kindhäuser in Festschrift für Günther Bemmann, 1997, S. 339, 354 ff.; fer-

ner Krack, List als Straftatbestandsmerkmal, 1994, S. 54 f. und 88 f.) und des-

halb strafrechtlich relevante Täuschungshandlungen durch aktive Irreführung

andererseits sachgerecht voneinander abzugrenzen (in diesem Sinne auch

Schröder in Festschrift für Karl Peters zum 70. Geburtstag, 1974, S. 153, 160

f.).

ee) Die Feststellungen belegen die hiernach vorausgesetzte objektive

und subjektive Tatseite; denn danach war das vom Angeklagten verfolgte

“Konzept” gerade darauf angelegt, mit den zwar inhaltlich wahren Schreiben

bei den Adressaten Mißverständnis und Irrtum hervorzurufen (“Betrug durch

Behauptung wahrer Tatsachen?” bejahend Schröder aaO S. 153 ff.; ferner

Tröndle JR 1974, 221, 224; auch Tröndle/Fischer aaO Rdn. 6a m.w.N.; dage-

gen Schumann JZ 1979, 588 ff.). Unter diesen Umständen diente der isoliert

betrachtet wahre Inhalt der Schreiben lediglich als “Fassade”, um die von vorn-

herein in betrügerischer Absicht angestrebte Zahlung nach außen hin als ver-

traglich geschuldet und damit als rechtmäßig erscheinen lassen zu können

(vgl. Senatsurteil vom 7. November 1991 – 4 StR 252/91 – zum Betrug durch

Täuschung über die Erfüllungswilligkeit bei Eingehung von Bau-Werkverträgen

unter planmäßiger Berufung auf nach dem äußeren Sachverhalt zustehende

werkvertragliche Rechte; insoweit in BGHSt 38, 111 = NJW 1992, 1245 nicht

mitabgedruckt). Daß sich der Angebotscharakter der Schreiben bei genauem

Hinsehen aus den beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergab, be-

seitigt unter diesen Umständen die – für den (angestrebten) Irrtum kausale

(Cramer aaO Rdn. 32 m.w.N.; a.A. Naucke in Festschrift für Karl Peters, 1974;

109, 116 ff.) – tatbestandliche Täuschung nicht (so zu Recht Tröndle/Fischer

aaO Rdn. 7a).

ff) Mit dieser Entscheidung weicht der Senat nicht von tragenden Erwä-

gungen des Beschlusses des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom

27. Februar 1979 – 5 StR 805/78 – (NStZ 1997, 186) ab. Der 5. Strafsenat hat

darin die Versendung rechnungsähnlicher Vertragsofferten durch den Ange-

klagten zwar nicht als tatbestandliche Täuschung angesehen und deshalb die

Verurteilung wegen Betruges aufgehoben. Doch hat er dabei auf die Umstände

des Einzelfalls (“nicht ohne weiteres”) abgestellt, und zwar entscheidungser-

heblich darauf, daß sich das Angebot an im geschäftlichen Verkehr erfahrene

Adressaten (“ersichtlich überwiegend Kaufleute”) richtete (ebenso in der weite-

ren bisher veröffentlichten Rechtsprechung: OLG Frankfurt NStZ 1997, 187

m. krit. Anm. Mahnkopf/Sonnberg; LG Frankfurt NStZ-RR 2000, 7, 8; zust.

Cramer aaO Rdn. 16c a.E.). Ob der Senat dieser einschränkenden Auffassung

folgen könnte (dagegen Garbe aaO S. 2869; ersichtlich auch Tröndle/Fischer

aaO Rdn. 7a), kann dahinstehen, weil es sich bei den hier betroffenen Adres-

saten in den “Todesanzeigenfällen" nicht um einen gerade durch Erfahrung im

geschäftlichen Angelegenheiten ausgewiesenen Personenkreis handelte. Je-

denfalls stellt die Rechtsprechung damit für die Annahme einer objektiven Täu-

schung auch auf die auf Seiten des Erklärungsadressaten zu erwartende – ty-

pisierte – Sorgfaltspflicht ab (Garbe NJW 1999, 2869). Hierfür kann zwar, wie

die Revision unter Berufung auf Cramer (in Schönke/Schröder aaO Rdn. 15)

einwendet, nicht die je individuelle psychische Situation des Adressaten aus-

schlaggebend sein kann (ebenso Kindhäuser aaO S. 358). Doch hat das Land-

gericht die Annahme einer von dem Angeklagten veranlaßten Täuschung auch

nicht hierauf gestützt, sondern sie zu Recht mit der typischerweise durch den

Trauerfall bei den Betroffenen ausgelösten mangelnden Aufmerksamkeit in

geschäftlichen Dingen begründet, bei der sich die Adressaten, begünstigt

durch eine solche Situation und die vom Tatplan umfaßte zeitliche Nähe der

“Insertionsofferten” zum Erscheinen der Todesanzeigen, über den wahren Cha-

rakter der Schreiben irrten und nach dem vom Angeklagten verfolgten Tatplan

irren sollten. Das genügt.

b) Auch der in den Zahlungsfällen eingetretene bzw. in den Versuchs-

fällen vom Angeklagten angestrebte irrtumsbedingte Vermögensschaden ist im

Ergebnis rechtsfehlerfrei festgestellt. Dabei kann dahinstehen, ob - wie das

Landgericht meint - der Vermögensschaden schon deshalb zu bejahen ist, weil

wegen täuschungsbedingten "Nichtzustandekommen(s) des Vertrages" die Ge-

schädigten auf eine nur vermeintliche Zahlungspflicht gezahlt haben bzw.

zahlen sollten. Bedenken könnten sich insoweit deshalb ergeben, weil es für

den Betrugstatbestand ohne Belang ist, ob der Täter einen nach § 123 BGB

anfechtbaren Vertrag herbeiführt oder ob er den Schein eines Vertrages ent-

stehen läßt, der in Wahrheit nicht geschlossen worden ist; für die Prüfung ei-

nes Vermögensschadens im Sinne des Betrugstatbestandes entscheidend ist

allein der nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmende Wertver-

gleich von Leistung und Gegenleistung (BGHSt 22, 88, 89). Hierzu ergeben die

vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, daß - was im üb-

rigen auf der Hand liegt - die Veröffentlichung der Todesanzeigen im Internet

nicht nur nach der persönlichen Einschätzung der Adressaten, sondern auch

nach der Auffassung eines objektiven Beurteilers praktisch wertlos waren. Dies

reicht unter den gegebenen Umständen für die Annahme eines Vermögens-

schadens aus (vgl. BGHSt 23, 300, 301).

3. Der Strafausspruch hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand. Das

Landgericht hat alle "bestimmenden" Strafzumessungserwägungen (§ 267

Abs. 3 Satz 1 StPO) gegeneinander abgewogen. Die Revision zeigt insoweit

Rechtsfehler nicht auf.

Meyer-Goßner Maatz Athing

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