Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.11.2000 – 2 ARs 299/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 299/00 2 AR 193/00

BESCHLUSS

vom

8. November 2000

in der Bewährungssache

gegen

Az.: 132 c AR 26/00 Amtsgericht Hamburg Az.: 4 AR 36/00 Amtsgericht Seesen Az.: 212 BRs 44/99 Amtsgericht Hannover

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 8. November 2000 gemäß § 14 StPO beschlossen:

Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidun-

gen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist

das Amtsgericht Hamburg zuständig.

Gründe:

1. Das Amtsgericht Hannover hat den Angeklagten am 3. August 1999

zu der Freiheitsstrafe von zwei Monaten mit Bewährung verurteilt. Am 6. April

2000 hat es die Bewährungsaufsicht an das Amtsgericht Hamburg übertragen,

weil der Verurteilte nach dort verzogen war.

Das Amtsgericht Seesen hat den Angeklagten am 9. Februar 2000 zu

der Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, die das Berufungsgericht

ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt hat.

Im Hinblick auf die erneute Verurteilung gab das Amtsgericht Hamburg

die Bewährungssache an das Amtsgericht Hannover zurück, da für die Bewäh-

rungsaufsicht nunmehr das Amtsgericht Seesen zuständig sei. Das Amtsgericht

Hannover verweigerte die Rücknahme mit dem Hinweis, die Bewährungsauf-

sicht sei von Gesetzes wegen auf das Amtsgericht Seesen übergegangen

(§ 462 a Abs. 4 StPO), ein Übertragungsbeschluß des Amtsgerichts Hannover

sei daher nicht erforderlich. Das Amtsgericht Hamburg übersandte daraufhin

die Akten wiederholt an das Amtsgericht Seesen, das sich jedoch am

23. August und 11. September 2000 "unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt"

für zuständig hielt. In dem eigenen Verfahren hatte das Amtsgericht Seesen

bereits am 26. Juli 2000 die Bewährungsaufsicht an das Amtsgericht Hamburg

als Wohnsitzgericht des Verurteilten übertragen. Das Amtsgericht Hamburg hat

nunmehr die Sache zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Bundesge-

richtshof vorgelegt.

2. Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Ent-

scheidungen gemäß § 453 StPO ist das Amtsgericht Hamburg.

Aufgrund des Konzentrationsprinzips wurde das Amtsgericht Seesen als

"Stammgericht" auch für die Bewährungaufsicht für die vom Amtsgericht Han-

nover bewilligte Strafaussetzung zuständig, weil das Amtsgericht Seesen die

höhere Strafe verhängt hat (§ 462 a Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 StPO). Das

Amtsgericht Seesen hat jedoch für die in seinem Verfahren bewilligte Strafaus-

setzung die Bewährungsaufsicht am 26. Juli 2000 an das Amtsgericht Hamburg

als Wohnsitzgericht des Verurteilten übertragen (§ 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO).

Dies hat zur Folge, daß dem Amtsgericht Hamburg auch die Bewährungsauf-

sicht und die nachträglichen Entscheidungen obliegen, die sich auf die Straf-

aussetzung beziehen, die für die Strafe des Amtsgerichts Hannover bewilligt

wurde. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob diese Zuständigkeitskonzen-

tration beim Wohnsitzgericht - wie der Senat unter Bezugnahme auf Anträge

des Generalbundesanwalts wiederholt entschieden hat - ohne weiteres von

Gesetzes wegen eintritt (vgl. BGH NStZ 1994, 97; Beschl. v. 17. April 1996 - 2

ARs 80/96; NStZ-RR 2000, 83). Es mag durchaus Gründe von Gewicht für die

Annahme geben, daß auch in den weiteren Verfahren der Zuständigkeitswech-

sel vom "Stammgericht", das die höchste Strafe verhängt hat, zum Wohnsitzge-

richt eine gesonderte Übertragungsentscheidung des "Stammgerichts" erfor-

dert. Dies bedarf hier jedoch keiner weiteren Erörterung, denn das Amtsgericht

Seesen hat durch seine wiederholte Weigerung hinreichend deutlich gemacht,

daß es die Bewährungsaufsicht auch für die vom Amtsgericht Hannover ver-

hängte Strafe nicht selbst übernehmen, sondern dem Wohnsitzgericht in Ham-

burg überlassen wollte.

Jähnke Detter Bode

Rothfuß Fischer