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BGH Beschluss vom 21.11.2001 – 2 ARs 265/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 265/01 2 AR 153/01

BESCHLUSS

vom

21. November 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Az.: 284 Ds 391/96 Amtsgericht Berlin-Tiergarten Az.: 27 VRs 3 Op Js 125/96 Staatsanwaltschaft Berlin I Az.: 84 Cs 968/97 Amtsgericht Neuruppin Az.: 335 Js 471/97 Staatsanwaltschaft Neuruppin

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 21. November 2001 beschlossen:

Der Antrag, das zuständige Gericht zu bestimmen, wird abge-

lehnt.

Gründe:

In einem Streit gemäß § 14 StPO kann der Bundesgerichtshof nur eines

der streitenden Gerichte als zuständiges Gericht bestimmen. Die Bestimmung

muß unterbleiben, wenn sich die Zuständigkeit eines anderen, bisher am Streit

nicht beteiligten Gerichts ergibt (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 2

m.w.N.). So verhält es sich hier.

Zuständig ist das Amtsgericht Fürstenwalde, das am Zuständigkeitsstreit

bisher nicht beteiligt war.

Zwar war nach § 462 a Abs. 4 StPO i.V.m. § 462 a Abs. 3 Satz 2 StPO

zunächst das Amtsgericht Neuruppin zuständig geworden, weil es auf die

höchste Strafe erkannt hat. Dieses Gericht hat jedoch die nach § 453 StPO zu

treffenden nachträglichen Entscheidungen mit bindender Wirkung an das

Amtsgericht Fürstenwalde übertragen. Nach Abgabe der nachträglichen Ent-

scheidungen an das Wohnsitzgericht ist dieses kraft seiner nach Maßgabe des

§ 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO abgeleiteten Zuständigkeit auch für die aufgrund

anderer Urteile angefallene Bewährungsaufsicht zuständig, sofern in diesen

Urteilen auf eine geringere Strafe erkannt ist (BGH NStZ 1994, 97; NStZ-RR

2000, 83).

Die Bedenken, die der Senat gegen diese Rechtsansicht in seinen Be-

schlüssen vom 8. November 2000 (2 ARs 299/00 = BGHR StPO § 462 a Abs. 4

Bewährungsaufsicht 2) und vom 22. November 2000 (2 ARs 284/00) geäußert

hat, hält er nicht mehr aufrecht.

Jähnke Detter Bode

Otten Elf