BGH Urteil vom 08.11.2000 – IV ZR 298/99
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 8. November 2000 Heinekamp Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja _____________________
VVG § 67, 82
In der Gebäudefeuerversicherung ergibt eine ergänzende Vertragsauslegung einen konkludenten Regreßverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verur- sacht hat.
BGH, Urteil vom 8. November 2000 - IV ZR 298/99 - OLG Bamberg LG Würzburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting,
Terno und die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom
5. Juli 2000
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Grundurteil
des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg
vom 25. Januar 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin macht als Gebäudefeuerversicherer Rückgriffsan-
sprüche gegen die Beklagte geltend. Der Versicherungsnehmer der Klä-
gerin, der Eigentümer des Gebäudes ist, vermietete eine Wohnung des
versicherten Gebäudes an die Streitkräfte der USA. Diese überließen die
Wohnung an die Familie M. als Mitglied der US-Streitkräfte. In dem
Mietvertrag heißt es u.a.: "Die monatliche Miete beträgt 1.300 DM. Die
nachstehend aufgeführten Betriebskosten sind in der Miete enthalten."
Nach dem Mietvertrag verpflichtete sich der Vermieter, die Kosten für die
laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, namentlich die Grund-
steuern, die Versicherung gegen Feuer, Sturm- und Leitungswasser-
schäden, Gebäude- und Haftpflichtversicherung sowie gegebenenfalls
die Kosten sonstiger Versicherungen zu übernehmen.
Am 22. Oktober 1995 brach gegen 13.00 Uhr in der Wohnung der
Familie M. ein Brand aus. Zu dieser Zeit hielt sich lediglich der 13jährige
Sohn der Familie in der Wohnung auf. Die Wohnung brannte vollständig
aus. Vom Gebäude waren der Keller, das Erd- und Dachgeschoß be-
troffen. Die Klägerin leistete an den Hauseigentümer 206.261 DM. Die-
sen Betrag verlangt sie im Wege des Regresses von der Beklagten, der
Bundesrepublik Deutschland in Prozeßstandschaft für die Vereinigten
Staaten von Amerika.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht
hat ihr dem Grunde nach stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Be-
klagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und
zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe gegen
die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch aus übergegangenem
Recht auf Ersatz der Brandschäden gemäß § 67 Abs. 1 VVG i.V. mit po-
sitiver Vertragsverletzung des Mietvertrages und §§ 276 Abs. 1, 278,
535 ff., 549 Abs. 3 BGB. Bei Mietverträgen, mit denen sich der Mieter
anteilig an den Brandversicherungskosten als Nebenkosten zur Miete
beteilige, bestehe eine stillschweigende Haftungsbeschränkung auf Vor-
satz und grobe Fahrlässigkeit. Das gelte auch bei individuell ausgehan-
delten Mietverträgen mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften als Mieter.
Damit hafte die Beklagte lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
der Erfüllungsgehilfen, also der Familie M. (§ 278 BGB).
Den Beweis für ein solches Verschulden habe die Klägerin er-
bracht, soweit er ihr nach den Regeln der Beweislastverteilung oblegen
habe. Im Anwendungsbereich der Schadensersatzansprüche aus positi-
ver Vertragsverletzung gelte bezüglich des Verschuldens § 548 BGB mit
bei Ansprüchen aus positiver Vertragsverletzung dahingehend modifi-
ziert, daß die Beweislastverteilung nach Gefahren- und Verantwortungs-
bereichen vorgenommen werde. Wenn der Vermieter den Nachweis er-
bringe, daß die Schadensursache aus dem Verantwortungsbereich des
Mieters hervorgegangen sei, dann müsse sich der Mieter hinsichtlich des
Verschuldens entlasten. Hier müsse also der Mieter solche Tatsachen
beweisen, nach denen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auszuschließen
seien.
Die Klägerin habe durch Sachverständigengutachten den Beweis
geführt, daß die Schadensursache allein und ausschließlich dem Gefah-
ren-, Obhuts- oder Verantwortungsbereich der Mieter entstamme. Nach
den Ergebnissen der Untersuchung sei die Schadensursache eindeutig
im Bereich der Küchenzeile in der Küche der Mietwohnung anzusiedeln.
Es bestehe die Vermutung, daß der Brand durch Entzünden von über-
hitztem Fett auf der Kochplatte entstanden sei, diese bei der Entdeckung
des Brandes unverzüglich ausgeschaltet worden sei, das brennende Fett
in die Spüle entsorgt werden sollte, dort aber weitere Gegenstände in
Brand gesetzt habe. Die Beklagte habe bezüglich des Verhaltens der
Mieter nichts zu ihrer Entlastung vorgetragen. Aus den Ermittlungsakten
der Staatsanwaltschaft ergebe sich, daß der Sohn am Vormittag des
Brandtages sich auf dem Herd Speisen unter Verwendung von heißem
Fett zubereitet habe. Der Jugendliche habe den Wohn- und Küchen-
raum, in dem sich das erhitzte Fett auf eingeschalteter Herdplatte be-
funden habe, etwa 10 Minuten verlassen, bis er durch laute Geräusche
auf den Brand aufmerksam geworden sei. Dieses Verhalten sei grob
fahrlässig, weil sich jedermann aufdrängen müsse, daß man kein Fett in
einer Pfanne auf dem Herd unbeaufsichtigt erhitzen dürfe. Das wisse
auch ein 13 1/2jähriger Jugendlicher.
2. Mit der Auffassung, bei Mietverträgen, mit denen sich der Mieter
anteilig an den Brandversicherungskosten als Nebenkosten zur Miete
beteilige, bestehe eine stillschweigende Haftungsbeschränkung auf Vor-
satz und grobe Fahrlässigkeit, befindet sich das Berufungsgericht in
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.
BGHZ 131, 288).
a) Nach ihr ist der Wohnungsmieter nicht in der Gebäudefeuerver-
sicherung des Wohnungseigentümers mitversichert, sondern "Dritter" im
Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG, so daß insoweit nach dieser Vor-
schrift der Übergang eines gegen ihn gerichteten Schadensersatzan-
spruchs des Wohnungseigentümers auf den Versicherer nicht ausge-
schlossen ist (BGH, aaO S. 291). Aus der Verpflichtung des Wohnungs-
mieters zur Zahlung der (anteiligen) Kosten für die Feuerversicherung
ergibt sich aber im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine still-
schweigende Beschränkung der Haftung des Mieters für die Verursa-
chung von Brandschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (BGH,
aaO S. 292).
b) Diese Rechtsprechung ist - weniger im Ergebnis als in der Be-
gründung - auf unterschiedliche Kritik gestoßen, weil die Lösung des
Problems auf der haftungsrechtlichen anstatt auf der versicherungs-
rechtlichen Ebene gefunden worden sei. Vor allem sei nicht überzeu-
gend, daß der konkludente Haftungsverzicht des Vermieters und damit
der Schutz des Mieters davon abhängen solle, daß der Vermieter seine
Kalkulation offenlege und den Mieter erkennbar mit der anteiligen Prä-
mie für die Feuerversicherung belaste (vgl. Armbrüster, NJW 1997, 177;
kritisch auch Ihne, r+s 1999, 89, der einen stillschweigenden Haftungs-
verzicht des Vermieters dann verneint, wenn der Mieter eine Haftpflicht-
versicherung abgeschlossen hat; a.A. Huber, VersR 1998, 265, 277, der
die offene Überwälzung der Prämie für ein sachgerechtes Kriterium hält).
Dies gelte insbesondere auch für solche Fälle, in denen die Prämie pau-
schal und unspezifiziert auf den Mieter überwälzt werde, etwa durch Be-
zugnahme auf "die Betriebskosten gemäß Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der
2.BV" (Armbrüster, r+s 1998, 221, 222; vgl. auch LG Köln r+s 1999, 119,
das bei einer "Inklusivmiete" einen stillschweigenden Haftungsverzicht
verneint). Die Konstruktion einer generell stillschweigend vereinbarten
Haftungsbegrenzung sei nicht der richtige Weg, den Mieter vor einem
Regreß des Versicherers zu schützen. Der Vermieter könne im Einzelfall
beachtenswerte Gründe haben, den Versicherer nicht in Anspruch zu
nehmen, etwa weil ihm sonst eine Kündigung des Versicherungsvertra-
ges drohe oder langwierige Auseinandersetzungen mit dem Versicherer
über dessen Leistungspflicht zu erwarten seien. In solchen und ähnli-
chen Fällen habe der Vermieter ein berechtigtes Interesse daran, auf
den Schadensersatzanspruch gegen den Mieter zurückgreifen zu können
(vgl. Prölss, r+s 1997, 221).
Kritisch wird auch die Beweislastverteilung gesehen. Während von
einigen die Beweislastverteilung, von der auch das Berufungsgericht
ausgegangen ist, für zutreffend gehalten wird, weil kein Grund ersicht-
lich sei, dem Mieter über den stillschweigenden Haftungsverzicht hinaus
auch noch Beweislastvorteile einzuräumen (Ihne, aaO; so im Ergebnis
wohl auch Schwarzer, r+s 1996, 86), wenden andere die Regelung des
§ 61 VVG an (so OLG Hamm VersR 1999, 843). Die Beweislast orientie-
re sich bei einer derartigen Fallgestaltung nicht an der mietvertraglichen
Vorschrift des § 548 BGB, wonach in der Regel der Mieter für ein Nicht-
vertretenmüssen beweisbelastet sei, sondern an der versicherungsrecht-
lichen Regelung des § 61 VVG. Der Versicherer habe deshalb das Vor-
liegen eines grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens des Mieters
zu beweisen (ebenso Finzel und Boin, r+s 1997, 177).
3. Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil (BGHZ 131, 288, 291)
über den stillschweigenden Haftungsverzicht des Wohnungseigentümers
auf die versicherungsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Bezug genommen, wonach der Mieter in der Gebäudefeuerversicherung
des Vermieters nicht mitversichert
ist
(BGH, Beschluß
vom
18. Dezember 1991 - IV ZR 259/91 - VersR 1992, 311, zustimmend Lo-
renz, VersR 1992, 399, der aber das Bedürfnis für einen Regreßschutz
bejaht, S. 402; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Januar 1991 - IV ZR
284/89 - VersR 1991, 462 zur Leitungswasserversicherung). Daran wird
im Ergebnis festgehalten.
a) Allerdings gibt der Senat die Ansicht auf, in eine reine Sachver-
sicherung könne ein Sachersatzinteresse des Mieters nicht einbezogen
werden. Die Parteien eines Versicherungsvertrages sind grundsätzlich
frei in der Gestaltung des Vertrages. Es unterliegt ihrer Entscheidung,
welches und wessen Interesse Gegenstand der Versicherung sein soll.
Die Typisierung eines Versicherungsvertrages besagt - von aufsichts-
rechtlichen Vorschriften abgesehen - noch nicht, daß die Ausgestaltung
im einzelnen nicht auch Elemente anderer Vertragstypen enthalten kann.
Insofern steht einem etwaigen Willen der Parteien, bei der Gebäudefeu-
erversicherung auch das Sachersatzinteresse eines Mieters in den Ver-
sicherungsschutz mit einzubeziehen, nichts entgegen. So hat auch der
Bundesgerichtshof in anderen Fällen der Sachversicherung das Sacher-
satzinteresse eines Dritten als mitversichert angesehen (BGH, Urteil
vom 6. Juli 1988 - IVa ZR 241/87 - VersR 1988, 949, Leasingvertrag).
b) Welches Interesse die Parteien als versichert vereinbart haben,
ist im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln. Die üblicherweise verwen-
deten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Gebäudefeuerversi-
cherung (vgl. z.B. VGB 99, abgedruckt bei Dörner, Allgemeine Versiche-
rungsbedingungen, 3. Aufl. 1999 S. 523 ff.) besagen über die Mitversi-
cherung des Sachersatzinteresses des Mieters nichts. Dennoch kann
über die Allgemeinen Versicherungsbedingungen hinaus der Inhalt des
Versicherungsvertrages durch zusätzliche, auch konkludente Vereinba-
rungen bestimmt werden. Auch kann eine festgestellte Vertragslücke in
den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch ergänzende Ver-
tragsauslegung geschlossen werden (vgl. BGHZ 117, 92, 98 f.). Dies
erfordert aber hinreichend konkrete Anhaltspunkte. Solche reichen bei
der hier zu beurteilenden Fallgestaltung zur Annahme nicht aus, der
Vermieter als Versicherungsnehmer und der Versicherer hätten den
Mieter als Mitversicherten in den Vertrag einbeziehen wollen oder sie
hätten ihn bei Kenntnis einer Vertragslücke billigerweise einbeziehen
müssen. Zwar bedarf der Mieter des Schutzes davor, bei einem nur
leicht fahrlässig verursachten Brand des Gebäudes vom Versicherer in
Anspruch genommen zu werden. Um diesen Schutz zu erreichen,
braucht der Mieter aber nicht als Mitversicherter in den Gebäudefeuer-
versicherungsvertrag einbezogen zu werden, so daß ihm eigene Ansprü-
che gegen den Versicherer zustehen würden.
c) Demgegenüber ergibt die ergänzende Vertragsauslegung des
Gebäudeversicherungsvertrages einen konkludenten Regreßverzicht des
Versicherers für die Fälle, in denen der Wohnungsmieter einen Brand-
schaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat.
Diese Auslegung beruht auf dem für den Versicherer erkennbaren
Interesse des Versicherungsnehmers. Ihm ist als Vermieter daran gele-
gen, das in der Regel auf längere Zeit angelegte Vertragsverhältnis zu
seinem Mieter so weit wie möglich unbelastet zu lassen. Im Schadensfall
wäre die Vertragsbeziehung aber schon dadurch erheblich belastet, daß
den Vermieter in seiner Eigenschaft als Versicherungsnehmer die Oblie-
genheit trifft, den Versicherer bei der Durchsetzung der Regreßforderung
zu unterstützen (vgl. § 15 Nr. 1 c VGB 99; auch Armbrüster, NJW 1997,
177, 178). Die Erfüllung dieser Obliegenheit führt notwendig zu einem
Konflikt mit den Interessen des Mieters, der bemüht sein wird, den Re-
greß des Versicherers abzuwehren. Des weiteren würde das Mietver-
hältnis dadurch belastet, daß sich der Mieter in seiner Erwartung ge-
täuscht sieht, bei dem Brand eines gegen Feuer versicherten Gebäudes
nicht in Anspruch genommen zu werden. Dem versicherungsrechtlichen
Laien ist häufig unverständlich, daß er für einen nur leicht fahrlässig
verursachten Brand einzustehen hat, wenn das Gebäude gegen Brand
versichert ist, oft unabhängig davon, ob er die Prämie ganz, anteilig oder
überhaupt nicht trägt. Schließlich liegt es auch nicht im wirtschaftlichen
Interesse des Vermieters, wenn das Vermögen seines Mieters mit Re-
greßforderungen belastet wird, weil sich diese Belastungen auf die
Mietzahlungen auswirken können.
Die allgemeine ergänzende Vertragsauslegung eines Regreßver-
zichts für leichte Fahrlässigkeit kann nicht davon abhängen, ob der
Mieter im Einzelfall eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.
Häufig ist dieser Umstand in dem Zeitpunkt noch unbekannt, zu dem der
Vermieter die Gebäudeversicherung nimmt. Auch zeigt die Erfahrung,
daß viele Mieter keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben und
die Notwendigkeit dazu auch nicht unter dem Gesichtspunkt sehen, daß
sie als Mieter in Regreß genommen werden könnten. Selbst wenn eine
Haftpflichtversicherung besteht ist nicht gesagt, daß diese auch den
Brandschaden abdeckt. Nach § 4 I Nr. 6 a AHB 99 (abgedruckt bei Dör-
ner, aaO S. 542 ff.) bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf
Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet
hat. Zwar kann dieser Risikoausschluß abbedungen werden. Das ge-
schieht aber häufig nicht. Ob in den Fällen, in denen der Mieter eine
Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, ein Ausgleich zwischen dem
Haftpflicht- und dem Feuerversicherer in Betracht kommen könnte,
braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn die Parteien haben zum
Bestand einer Haftpflichtversicherung nichts vorgetragen.
Dem erkennbaren und schützenswerten Interesse des Versiche-
rungsnehmers an einem Regreßverzicht für Fälle leichter Fahrlässigkeit
stehen keine solchen Interessen des Versicherers entgegen, die es ihm
erlaubten, sich einem Regreßverzicht zu entziehen (vgl. Prölss, r+s
1997, 221, 223). Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß der Verzicht auf
die Einnahmen aus dieser Fallgruppe die Gesamtkalkulation ernsthaft
gefährdet. Hat der Versicherungsnehmer sein Einfamilienhaus vermietet,
erhöht sich die Gefahr gegenüber der Eigennutzung im allgemeinen
nicht. Auch gegenüber dem selbstnutzenden Eigentümer könnte sich der
Versicherer gemäß § 61 VVG bei nur leicht fahrlässig verursachtem
Brandschaden nicht auf Leistungsfreiheit berufen. Bei Miethäusern hat
der Versicherer zwar den Einnahmeausfall eines Regreßverzichts zu tra-
gen. Bei besonderen Gefahrerhöhungen genießt der Versicherer aber
durch die §§ 23 ff. VVG noch einen gewissen Schutz.
4. Bei der dargestellten versicherungsrechtlichen Lösung eines
Regreßverzichts für die Fälle leichter Fahrlässigkeit obliegt es dem Ver-
sicherer darzulegen und zu beweisen, daß die Voraussetzungen für ei-
nen Regreß beim Mieter vorliegen, daß dieser also grob fahrlässig oder
vorsätzlich gehandelt hat.
Da das Berufungsgericht im vorliegenden Fall von einer anderen
Beweislastverteilung ausgegangen ist, muß die Sache zur erneuten Ver-
handlung zurückverwiesen werden, auch um den Parteien Gelegenheit
zu geben, gegebenenfalls nach Maßgabe dieser Rechtslage ergänzend
vorzutragen. Dabei hat das Berufungsgericht - falls es darauf ankommen
sollte - die Möglichkeit, erneut zu prüfen, ob das hier zugrunde gelegte
Verhalten eines 13 1/2 Jahre alten Jungen als grob fahrlässig einzustu-
fen ist.
Dr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting
Terno Ambrosius