Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 08.11.2000 – IV ZR 298/99

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 8. November 2000 Heinekamp Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja _____________________

VVG § 67, 82

In der Gebäudefeuerversicherung ergibt eine ergänzende Vertragsauslegung einen konkludenten Regreßverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verur- sacht hat.

BGH, Urteil vom 8. November 2000 - IV ZR 298/99 - OLG Bamberg LG Würzburg

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting,

Terno und die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom

5. Juli 2000

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Grundurteil

des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg

vom 25. Januar 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin macht als Gebäudefeuerversicherer Rückgriffsan-

sprüche gegen die Beklagte geltend. Der Versicherungsnehmer der Klä-

gerin, der Eigentümer des Gebäudes ist, vermietete eine Wohnung des

versicherten Gebäudes an die Streitkräfte der USA. Diese überließen die

Wohnung an die Familie M. als Mitglied der US-Streitkräfte. In dem

Mietvertrag heißt es u.a.: "Die monatliche Miete beträgt 1.300 DM. Die

nachstehend aufgeführten Betriebskosten sind in der Miete enthalten."

Nach dem Mietvertrag verpflichtete sich der Vermieter, die Kosten für die

laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, namentlich die Grund-

steuern, die Versicherung gegen Feuer, Sturm- und Leitungswasser-

schäden, Gebäude- und Haftpflichtversicherung sowie gegebenenfalls

die Kosten sonstiger Versicherungen zu übernehmen.

Am 22. Oktober 1995 brach gegen 13.00 Uhr in der Wohnung der

Familie M. ein Brand aus. Zu dieser Zeit hielt sich lediglich der 13jährige

Sohn der Familie in der Wohnung auf. Die Wohnung brannte vollständig

aus. Vom Gebäude waren der Keller, das Erd- und Dachgeschoß be-

troffen. Die Klägerin leistete an den Hauseigentümer 206.261 DM. Die-

sen Betrag verlangt sie im Wege des Regresses von der Beklagten, der

Bundesrepublik Deutschland in Prozeßstandschaft für die Vereinigten

Staaten von Amerika.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht

hat ihr dem Grunde nach stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Be-

klagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und

zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe gegen

die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch aus übergegangenem

Recht auf Ersatz der Brandschäden gemäß § 67 Abs. 1 VVG i.V. mit po-

sitiver Vertragsverletzung des Mietvertrages und §§ 276 Abs. 1, 278,

535 ff., 549 Abs. 3 BGB. Bei Mietverträgen, mit denen sich der Mieter

anteilig an den Brandversicherungskosten als Nebenkosten zur Miete

beteilige, bestehe eine stillschweigende Haftungsbeschränkung auf Vor-

satz und grobe Fahrlässigkeit. Das gelte auch bei individuell ausgehan-

delten Mietverträgen mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften als Mieter.

Damit hafte die Beklagte lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

der Erfüllungsgehilfen, also der Familie M. (§ 278 BGB).

Den Beweis für ein solches Verschulden habe die Klägerin er-

bracht, soweit er ihr nach den Regeln der Beweislastverteilung oblegen

habe. Im Anwendungsbereich der Schadensersatzansprüche aus positi-

ver Vertragsverletzung gelte bezüglich des Verschuldens § 548 BGB mit

§ 282 BGB analog. Allerdings werde die Anwendbarkeit des § 282 BGB

bei Ansprüchen aus positiver Vertragsverletzung dahingehend modifi-

ziert, daß die Beweislastverteilung nach Gefahren- und Verantwortungs-

bereichen vorgenommen werde. Wenn der Vermieter den Nachweis er-

bringe, daß die Schadensursache aus dem Verantwortungsbereich des

Mieters hervorgegangen sei, dann müsse sich der Mieter hinsichtlich des

Verschuldens entlasten. Hier müsse also der Mieter solche Tatsachen

beweisen, nach denen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auszuschließen

seien.

Die Klägerin habe durch Sachverständigengutachten den Beweis

geführt, daß die Schadensursache allein und ausschließlich dem Gefah-

ren-, Obhuts- oder Verantwortungsbereich der Mieter entstamme. Nach

den Ergebnissen der Untersuchung sei die Schadensursache eindeutig

im Bereich der Küchenzeile in der Küche der Mietwohnung anzusiedeln.

Es bestehe die Vermutung, daß der Brand durch Entzünden von über-

hitztem Fett auf der Kochplatte entstanden sei, diese bei der Entdeckung

des Brandes unverzüglich ausgeschaltet worden sei, das brennende Fett

in die Spüle entsorgt werden sollte, dort aber weitere Gegenstände in

Brand gesetzt habe. Die Beklagte habe bezüglich des Verhaltens der

Mieter nichts zu ihrer Entlastung vorgetragen. Aus den Ermittlungsakten

der Staatsanwaltschaft ergebe sich, daß der Sohn am Vormittag des

Brandtages sich auf dem Herd Speisen unter Verwendung von heißem

Fett zubereitet habe. Der Jugendliche habe den Wohn- und Küchen-

raum, in dem sich das erhitzte Fett auf eingeschalteter Herdplatte be-

funden habe, etwa 10 Minuten verlassen, bis er durch laute Geräusche

auf den Brand aufmerksam geworden sei. Dieses Verhalten sei grob

fahrlässig, weil sich jedermann aufdrängen müsse, daß man kein Fett in

einer Pfanne auf dem Herd unbeaufsichtigt erhitzen dürfe. Das wisse

auch ein 13 1/2jähriger Jugendlicher.

2. Mit der Auffassung, bei Mietverträgen, mit denen sich der Mieter

anteilig an den Brandversicherungskosten als Nebenkosten zur Miete

beteilige, bestehe eine stillschweigende Haftungsbeschränkung auf Vor-

satz und grobe Fahrlässigkeit, befindet sich das Berufungsgericht in

Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.

BGHZ 131, 288).

a) Nach ihr ist der Wohnungsmieter nicht in der Gebäudefeuerver-

sicherung des Wohnungseigentümers mitversichert, sondern "Dritter" im

Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG, so daß insoweit nach dieser Vor-

schrift der Übergang eines gegen ihn gerichteten Schadensersatzan-

spruchs des Wohnungseigentümers auf den Versicherer nicht ausge-

schlossen ist (BGH, aaO S. 291). Aus der Verpflichtung des Wohnungs-

mieters zur Zahlung der (anteiligen) Kosten für die Feuerversicherung

ergibt sich aber im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine still-

schweigende Beschränkung der Haftung des Mieters für die Verursa-

chung von Brandschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (BGH,

aaO S. 292).

b) Diese Rechtsprechung ist - weniger im Ergebnis als in der Be-

gründung - auf unterschiedliche Kritik gestoßen, weil die Lösung des

Problems auf der haftungsrechtlichen anstatt auf der versicherungs-

rechtlichen Ebene gefunden worden sei. Vor allem sei nicht überzeu-

gend, daß der konkludente Haftungsverzicht des Vermieters und damit

der Schutz des Mieters davon abhängen solle, daß der Vermieter seine

Kalkulation offenlege und den Mieter erkennbar mit der anteiligen Prä-

mie für die Feuerversicherung belaste (vgl. Armbrüster, NJW 1997, 177;

kritisch auch Ihne, r+s 1999, 89, der einen stillschweigenden Haftungs-

verzicht des Vermieters dann verneint, wenn der Mieter eine Haftpflicht-

versicherung abgeschlossen hat; a.A. Huber, VersR 1998, 265, 277, der

die offene Überwälzung der Prämie für ein sachgerechtes Kriterium hält).

Dies gelte insbesondere auch für solche Fälle, in denen die Prämie pau-

schal und unspezifiziert auf den Mieter überwälzt werde, etwa durch Be-

zugnahme auf "die Betriebskosten gemäß Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der

2.BV" (Armbrüster, r+s 1998, 221, 222; vgl. auch LG Köln r+s 1999, 119,

das bei einer "Inklusivmiete" einen stillschweigenden Haftungsverzicht

verneint). Die Konstruktion einer generell stillschweigend vereinbarten

Haftungsbegrenzung sei nicht der richtige Weg, den Mieter vor einem

Regreß des Versicherers zu schützen. Der Vermieter könne im Einzelfall

beachtenswerte Gründe haben, den Versicherer nicht in Anspruch zu

nehmen, etwa weil ihm sonst eine Kündigung des Versicherungsvertra-

ges drohe oder langwierige Auseinandersetzungen mit dem Versicherer

über dessen Leistungspflicht zu erwarten seien. In solchen und ähnli-

chen Fällen habe der Vermieter ein berechtigtes Interesse daran, auf

den Schadensersatzanspruch gegen den Mieter zurückgreifen zu können

(vgl. Prölss, r+s 1997, 221).

Kritisch wird auch die Beweislastverteilung gesehen. Während von

einigen die Beweislastverteilung, von der auch das Berufungsgericht

ausgegangen ist, für zutreffend gehalten wird, weil kein Grund ersicht-

lich sei, dem Mieter über den stillschweigenden Haftungsverzicht hinaus

auch noch Beweislastvorteile einzuräumen (Ihne, aaO; so im Ergebnis

wohl auch Schwarzer, r+s 1996, 86), wenden andere die Regelung des

§ 61 VVG an (so OLG Hamm VersR 1999, 843). Die Beweislast orientie-

re sich bei einer derartigen Fallgestaltung nicht an der mietvertraglichen

Vorschrift des § 548 BGB, wonach in der Regel der Mieter für ein Nicht-

vertretenmüssen beweisbelastet sei, sondern an der versicherungsrecht-

lichen Regelung des § 61 VVG. Der Versicherer habe deshalb das Vor-

liegen eines grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens des Mieters

zu beweisen (ebenso Finzel und Boin, r+s 1997, 177).

3. Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil (BGHZ 131, 288, 291)

über den stillschweigenden Haftungsverzicht des Wohnungseigentümers

auf die versicherungsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Bezug genommen, wonach der Mieter in der Gebäudefeuerversicherung

des Vermieters nicht mitversichert

ist

(BGH, Beschluß

vom

18. Dezember 1991 - IV ZR 259/91 - VersR 1992, 311, zustimmend Lo-

renz, VersR 1992, 399, der aber das Bedürfnis für einen Regreßschutz

bejaht, S. 402; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Januar 1991 - IV ZR

284/89 - VersR 1991, 462 zur Leitungswasserversicherung). Daran wird

im Ergebnis festgehalten.

a) Allerdings gibt der Senat die Ansicht auf, in eine reine Sachver-

sicherung könne ein Sachersatzinteresse des Mieters nicht einbezogen

werden. Die Parteien eines Versicherungsvertrages sind grundsätzlich

frei in der Gestaltung des Vertrages. Es unterliegt ihrer Entscheidung,

welches und wessen Interesse Gegenstand der Versicherung sein soll.

Die Typisierung eines Versicherungsvertrages besagt - von aufsichts-

rechtlichen Vorschriften abgesehen - noch nicht, daß die Ausgestaltung

im einzelnen nicht auch Elemente anderer Vertragstypen enthalten kann.

Insofern steht einem etwaigen Willen der Parteien, bei der Gebäudefeu-

erversicherung auch das Sachersatzinteresse eines Mieters in den Ver-

sicherungsschutz mit einzubeziehen, nichts entgegen. So hat auch der

Bundesgerichtshof in anderen Fällen der Sachversicherung das Sacher-

satzinteresse eines Dritten als mitversichert angesehen (BGH, Urteil

vom 6. Juli 1988 - IVa ZR 241/87 - VersR 1988, 949, Leasingvertrag).

b) Welches Interesse die Parteien als versichert vereinbart haben,

ist im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln. Die üblicherweise verwen-

deten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Gebäudefeuerversi-

cherung (vgl. z.B. VGB 99, abgedruckt bei Dörner, Allgemeine Versiche-

rungsbedingungen, 3. Aufl. 1999 S. 523 ff.) besagen über die Mitversi-

cherung des Sachersatzinteresses des Mieters nichts. Dennoch kann

über die Allgemeinen Versicherungsbedingungen hinaus der Inhalt des

Versicherungsvertrages durch zusätzliche, auch konkludente Vereinba-

rungen bestimmt werden. Auch kann eine festgestellte Vertragslücke in

den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch ergänzende Ver-

tragsauslegung geschlossen werden (vgl. BGHZ 117, 92, 98 f.). Dies

erfordert aber hinreichend konkrete Anhaltspunkte. Solche reichen bei

der hier zu beurteilenden Fallgestaltung zur Annahme nicht aus, der

Vermieter als Versicherungsnehmer und der Versicherer hätten den

Mieter als Mitversicherten in den Vertrag einbeziehen wollen oder sie

hätten ihn bei Kenntnis einer Vertragslücke billigerweise einbeziehen

müssen. Zwar bedarf der Mieter des Schutzes davor, bei einem nur

leicht fahrlässig verursachten Brand des Gebäudes vom Versicherer in

Anspruch genommen zu werden. Um diesen Schutz zu erreichen,

braucht der Mieter aber nicht als Mitversicherter in den Gebäudefeuer-

versicherungsvertrag einbezogen zu werden, so daß ihm eigene Ansprü-

che gegen den Versicherer zustehen würden.

c) Demgegenüber ergibt die ergänzende Vertragsauslegung des

Gebäudeversicherungsvertrages einen konkludenten Regreßverzicht des

Versicherers für die Fälle, in denen der Wohnungsmieter einen Brand-

schaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat.

Diese Auslegung beruht auf dem für den Versicherer erkennbaren

Interesse des Versicherungsnehmers. Ihm ist als Vermieter daran gele-

gen, das in der Regel auf längere Zeit angelegte Vertragsverhältnis zu

seinem Mieter so weit wie möglich unbelastet zu lassen. Im Schadensfall

wäre die Vertragsbeziehung aber schon dadurch erheblich belastet, daß

den Vermieter in seiner Eigenschaft als Versicherungsnehmer die Oblie-

genheit trifft, den Versicherer bei der Durchsetzung der Regreßforderung

zu unterstützen (vgl. § 15 Nr. 1 c VGB 99; auch Armbrüster, NJW 1997,

177, 178). Die Erfüllung dieser Obliegenheit führt notwendig zu einem

Konflikt mit den Interessen des Mieters, der bemüht sein wird, den Re-

greß des Versicherers abzuwehren. Des weiteren würde das Mietver-

hältnis dadurch belastet, daß sich der Mieter in seiner Erwartung ge-

täuscht sieht, bei dem Brand eines gegen Feuer versicherten Gebäudes

nicht in Anspruch genommen zu werden. Dem versicherungsrechtlichen

Laien ist häufig unverständlich, daß er für einen nur leicht fahrlässig

verursachten Brand einzustehen hat, wenn das Gebäude gegen Brand

versichert ist, oft unabhängig davon, ob er die Prämie ganz, anteilig oder

überhaupt nicht trägt. Schließlich liegt es auch nicht im wirtschaftlichen

Interesse des Vermieters, wenn das Vermögen seines Mieters mit Re-

greßforderungen belastet wird, weil sich diese Belastungen auf die

Mietzahlungen auswirken können.

Die allgemeine ergänzende Vertragsauslegung eines Regreßver-

zichts für leichte Fahrlässigkeit kann nicht davon abhängen, ob der

Mieter im Einzelfall eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.

Häufig ist dieser Umstand in dem Zeitpunkt noch unbekannt, zu dem der

Vermieter die Gebäudeversicherung nimmt. Auch zeigt die Erfahrung,

daß viele Mieter keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben und

die Notwendigkeit dazu auch nicht unter dem Gesichtspunkt sehen, daß

sie als Mieter in Regreß genommen werden könnten. Selbst wenn eine

Haftpflichtversicherung besteht ist nicht gesagt, daß diese auch den

Brandschaden abdeckt. Nach § 4 I Nr. 6 a AHB 99 (abgedruckt bei Dör-

ner, aaO S. 542 ff.) bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf

Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet

hat. Zwar kann dieser Risikoausschluß abbedungen werden. Das ge-

schieht aber häufig nicht. Ob in den Fällen, in denen der Mieter eine

Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, ein Ausgleich zwischen dem

Haftpflicht- und dem Feuerversicherer in Betracht kommen könnte,

braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn die Parteien haben zum

Bestand einer Haftpflichtversicherung nichts vorgetragen.

Dem erkennbaren und schützenswerten Interesse des Versiche-

rungsnehmers an einem Regreßverzicht für Fälle leichter Fahrlässigkeit

stehen keine solchen Interessen des Versicherers entgegen, die es ihm

erlaubten, sich einem Regreßverzicht zu entziehen (vgl. Prölss, r+s

1997, 221, 223). Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß der Verzicht auf

die Einnahmen aus dieser Fallgruppe die Gesamtkalkulation ernsthaft

gefährdet. Hat der Versicherungsnehmer sein Einfamilienhaus vermietet,

erhöht sich die Gefahr gegenüber der Eigennutzung im allgemeinen

nicht. Auch gegenüber dem selbstnutzenden Eigentümer könnte sich der

Versicherer gemäß § 61 VVG bei nur leicht fahrlässig verursachtem

Brandschaden nicht auf Leistungsfreiheit berufen. Bei Miethäusern hat

der Versicherer zwar den Einnahmeausfall eines Regreßverzichts zu tra-

gen. Bei besonderen Gefahrerhöhungen genießt der Versicherer aber

durch die §§ 23 ff. VVG noch einen gewissen Schutz.

4. Bei der dargestellten versicherungsrechtlichen Lösung eines

Regreßverzichts für die Fälle leichter Fahrlässigkeit obliegt es dem Ver-

sicherer darzulegen und zu beweisen, daß die Voraussetzungen für ei-

nen Regreß beim Mieter vorliegen, daß dieser also grob fahrlässig oder

vorsätzlich gehandelt hat.

Da das Berufungsgericht im vorliegenden Fall von einer anderen

Beweislastverteilung ausgegangen ist, muß die Sache zur erneuten Ver-

handlung zurückverwiesen werden, auch um den Parteien Gelegenheit

zu geben, gegebenenfalls nach Maßgabe dieser Rechtslage ergänzend

vorzutragen. Dabei hat das Berufungsgericht - falls es darauf ankommen

sollte - die Möglichkeit, erneut zu prüfen, ob das hier zugrunde gelegte

Verhalten eines 13 1/2 Jahre alten Jungen als grob fahrlässig einzustu-

fen ist.

Dr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting

Terno Ambrosius