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BGH Urteil vom 14.11.2000 – X ZR 211/98

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

X ZR 211/98

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 14. November 2000 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 14. November 2000 durch die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis,

Scharen, Keukenschrijver und Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das am 23. Oktober 1998 ver-

kündete Urteil des 14. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesge-

richts Karlsruhe aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die

Klägerin

ist

Feuerversicherer

der

KHT

...

(nachfolgend: KHT),

die

in

F.

ein Sägewerk

betreibt. Die

Beklagte, die hierfür Produktionsanlagen geliefert und bereits wiederholt vor

Ort Reparaturen durchgeführt hatte, ließ im Rahmen eines Reparaturauftrags

am 22. April 1996 durch Mitarbeiter Schweißarbeiten an einem Fräser einer der

beiden Spanerlinien durchführen. Dabei entstand ein alsbald gelöschter Brand,

der insbesondere unterhalb des Dielenbodens in einer Entfernung von

ca. 1,20 m vom Schweißbereich verlegte nicht abgedeckte Kabelpritschen be-

schädigte, auf denen sich Holzmehl abgelagert hatte. Durch die erforderliche

Reparatur kam es zu Produktionsausfällen bei KHT. Die Klägerin beziffert den

KHT entstandenen Schaden auf insgesamt 1.503.237,-- DM.

Der Tätigkeit der Beklagten lagen deren Allgemeine Montagebedingun-

gen zugrunde. Deren Nr. 9 lautet:

"Soweit in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes

festgelegt ist, sind Ansprüche gegen uns und unsere Erfüllungs-

und Verrichtungsgehilfen wegen irgendwelcher Schäden, insbe-

sondere wegen Folgeschäden wie Produktionsausfall, Nutzungs-

ausfall oder entgangener Gewinn gleich aus welchem Rechts-

grund ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkun-

gen gelten nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben

Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften

zwingend gehaftet wird."

Ferner lag dem Auftrag ein Merkblatt der Beklagten bei, mit dem KHT

Sicherheitsvorkehrungen auferlegt wurden.

Die Klägerin sieht eine Haftung der Beklagten als begründet an. Diese

habe grob fahrlässig den Brandschaden verursacht, weil die von ihr getroffe-

nen Schutzmaßnahmen (Reinigung des Arbeitsbereichs, Anfeuchten des Bo-

dens, Bereithalten von Löschgerät, Brandwache) nicht ausreichend gewesen

seien; die Beklagte habe auch den Holzstaub auf den Kabelpritschen entfernen

bzw. auf dessen Entfernung hinwirken oder den entsprechenden Bereich feu-

erhemmend abdecken müssen. Jedenfalls habe sie die Schutzmaßnahmen von

KHT überwachen und kontrollieren müssen. Die Klägerin hält darüber hinaus

die Haftungsbeschränkung in den Montagebestimmungen für unwirksam, weil

diese gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG verstoße. Die Beklagte ist dem entgegen-

getreten. Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach zu zwei Dritteln

stattgegeben. Beide Parteien haben mit dem Ziel vollständiger Verurteilung

bzw. Klageabweisung Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Klage

in vollem Umfang abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren

Antrag weiter, die Klage dem Grunde nach in voller Höhe für gerechtfertigt zu

erklären. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:

Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-

teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch

die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.

I. 1. Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten als wirksam auf

Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt angesehen. Gegen §§ 11 Nr. 7, 9

Abs. 2 Nr. 2 AGBG verstößt seiner Ansicht nach die zitierte Klausel in den

Montagebestimmungen nicht. Eine unangemessene Benachteiligung des Ver-

tragspartners sei nämlich nicht schon ohne weiteres dann anzunehmen, wenn

wesentliche, sich aus der Natur des Vertrags ergebende Pflichten, so die

Pflicht des Unternehmers, die von seinem Werk ausgehenden Gefahren unter

Kontrolle zu halten, durch Allgemeine Geschäftsbedingungen eingeschränkt

werden. Es müsse vielmehr hinzukommen, daß durch die Einschränkung der

Vertragszweck gefährdet werde. Das sei indessen schon deshalb nicht der Fall

gewesen, weil KHT die Erfüllung der ihr übertragenen Sicherheitsvorkehrungen

ohne weiteres zumutbar gewesen sei.

2. Diese Ausführungen haben keinen Bestand.

a) Die Freizeichnung in der fraglichen Klausel erfaßt nach ihrem Wort-

laut auch Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Satz 2 der Klausel steht dem nicht

entgegen. Er führt zu einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit nur, soweit die-

se Haftung zwingend vorgeschrieben ist.

Auch im kaufmännischen Verkehr ist ein formularmäßiger Haftungsaus-

schluß nicht unbeschränkt möglich (§§ 9, 24 AGBG). In Allgemeinen Ge-

schäftsbedingungen können solche Regelungen nicht wirksam vorgegeben

werden, die den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von

Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das ist im Zweifel anzu-

nehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetz-

lichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 9 Abs. 2

Nr. 1 AGBG) oder wenn sie wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der

Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, daß die Erreichung des Vertrags-

zwecks gefährdet ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG; BGHZ 103, 316, 321; vgl. auch

Sen.Urt. v. 26.1.1993 - X ZR 90/91, NJW-RR 1993, 560, 561 m.w.N.; BGHZ 89,

363, 366 f.; BGHZ 108, 348, 351: bei "Kardinalpflichten"; BGH, Urt. v.

11.11.1992 - VIII ZR 238/91, NJW 1993, 335). Gleiches gilt, wenn die Frei-

zeichnung die angemessene Risikoverteilung empfindlich stören würde (BGH,

Urt. v. 9.11.1989 - IX ZR 269/87, NJW 1990, 761, 765). Allerdings kommt es

immer maßgeblich auf die Umstände und Besonderheiten des jeweiligen Falls

an. So ist bei einer besonderen Fallgestaltung sogar eine formularmäßige

Haftungsfreizeichnung für grobe Fahrlässigkeit auf Grund der branchentypi-

schen Besonderheiten eines Werftwerkvertrags vom erkennenden Senat als

zulässig angesehen worden (BGHZ 103, 316, 324 ff.). Der Senat hat dabei

darauf abgestellt, daß Schiffsreparaturen regelmäßig unter Aufsicht des fach-

kundigen Schiffseigners erfolgen, der sich durch eigene Überwachung der Ar-

beiten an Bord davon überzeugen kann, ob etwa den Sorgfaltsanforderungen,

namentlich bei der Durchführung gefahrgeneigter Arbeiten, genügt ist, und der

die typischerweise mit den Arbeiten verbundenen Risiken durch eigene Maß-

nahmen vermeiden helfen kann. Der Senat hat weiter auf den Gesichtspunkt

hingewiesen, daß entsprechend allgemeiner Branchenübung bei solchen Ver-

trägen tatsächlich Versicherungsschutz besteht, der das Risiko eines Sach-

schadens am Schiff abdeckt. Auf die ihm bekannte Üblichkeit eines solchen

Versicherungsschutzes könne und dürfe sich der Werftunternehmer billiger-

weise einstellen. Derartige Ausnahmen von der Anwendung allgemeiner Maß-

stäbe sind aber nicht verallgemeinerungsfähig (vgl. auch Sen.Urt. v. 5.12.1995

- X ZR 14/93, NJW-RR 1996, 783, 788, zu den VDMA-Bedingungen).

b) Die fragliche Klausel schränkt die Haftung wegen "irgendwelcher",

mithin wegen aller Schäden ein. Damit sind aber nach dem Wortlaut der Re-

gelung auch solche Schäden erfaßt, die aus der Verletzung einer Hauptlei-

stungspflicht herrühren und die etwa nach § 325 BGB oder nach § 635 BGB

Schadensersatzansprüche begründen können. Dies schließt ohne weiteres

auch solche Vertragspflichten ein, deren Nichteinhaltung den Vertragszweck

gefährdet. Diese Gefährdung wird nicht dadurch berührt, daß aus einer Verlet-

zung derartiger Pflichten herrührende Schäden nicht Gegenstand des jeweili-

gen Rechtsstreits sind (BGH, Urt. v. 11.11.1992 - VIII ZR 238/91, NJW 1993,

335 f. m.w.N.). Bereits damit verstößt die verwendete Klausel gegen die Rege-

lung in § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG. Das hat das Berufungsgericht verkannt.

c) Der daraus folgenden Unwirksamkeit der Klausel läßt sich nicht über

eine geltungserhaltende Reduktion begegnen. Eine solche ist nämlich auch im

kaufmännischen Verkehr grundsätzlich nicht zulässig (u.a. BGH, Urt. v.

11.11.1992 - VIII ZR 238/91, NJW 1993, 335, 336; vgl. weiter u.a. BGHZ 84,

109, 114 ff.; 124, 254, 262; 127, 35, 47, st. Rspr.). Besonderheiten, die hier

eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht zu erkennen.

3. Da somit die Haftungseinschränkung in den Geschäftsbedingungen

der Beklagten unwirksam ist, haftet diese auch für einfache Fahrlässigkeit. Ob

eine solche zu bejahen ist, hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt

aus folgerichtig - nicht geprüft. Schon deshalb kann das Berufungsurteil keinen

Bestand haben.

II. Darauf, ob das Berufungsgericht das Vorliegen grober Fahrlässigkeit

auf seiten der Beklagten zu Recht verneint hat, was die Revision ebenfalls an-

greift, kommt es danach nicht an. Ob und gegebenenfalls wieweit ein Mitver-

schulden von KHT zu berücksichtigen ist, wird das Berufungsgericht zu prüfen

haben.

Jestaedt

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Meier-Beck