BGH Beschluss vom 15.11.2000 – XII ZB 53/00
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. November 2000
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber,
Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz
beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt
am Main vom 15. März 2000 wird auf Kosten des Antragstellers
zurückgewiesen.
Wert: 7.500 DM.
Gründe
1. Das Oberlandesgericht hat die Erstbeschwerde des Antragstellers
gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 14. Dezember
1999, durch den der Antrag des Antragstellers auf Abänderung der in dem
Verbundurteil vom 15. Juli 1997 getroffenen Sorgerechtsentscheidung zurück-
gewiesen wurde, zu Recht als unzulässig verworfen, weil für die am 14. Januar
2000 eingelegte Beschwerde erst am 17. Februar 2000 und damit verspätet
(§§ 621 e Abs. 1 und Abs. 3, 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO) ein Antrag auf Verlänge-
rung der Beschwerdebegründungsfrist gestellt worden ist.
2. Im Ergebnis ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht auch den
Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist abgelehnt. Denn der An-
tragsteller war nicht ohne ihm zuzurechnendes Verschulden seiner Verfah-
rensbevollmächtigten Rechtsanwältin S. an der Einhaltung der Beschwerdebe-
a) Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob Rechtsan-
wältin S. ihrer anwaltlichen Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit der "Vorfrist-
behandlung" der Sache am 11. Februar 2000 genügt hat, als sie - ohne sich
die Akten vorlegen zu lassen - ihrer Angestellten K. den Auftrag erteilte, Ver-
längerung der Beschwerdebegründungsfrist zu beantragen. Da die Eintragung
einer Vorfrist bewirken soll, daß dem Rechtsanwalt durch rechtzeitige Vorlage
der Akten auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch
eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit verbleibt (vgl. BGH
Beschluß vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94 = NJW 1994, 2551, 2552 m.w.N.),
kann diese Warnfunktion der Vorfrist nur eingreifen, wenn die Akte dem
Rechtsanwalt vorgelegt wird. Hätte Rechtsanwältin S. sich den Vorgang - wie
es nach
ihrem eidesstattlich versicherten Vortrag
im Schriftsatz vom
25. Februar 2000 in ihrer Kanzlei an sich am Vorfrist- und Fristentag ge-
schieht - am 11. Februar 2000 vorlegen lassen und die Vorlage zum Anlaß ge-
nommen, den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eigenverantwortlich an-
hand der Handakten zu überprüfen (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Januar 1997
- XII ZB 195/96 = BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 24), dann hätte sie,
selbst bei Vornahme dieser Prüfung erst am nächsten (Arbeits-)Tag, dem
14. Februar 2000 (vgl. hierzu BGH Beschluß vom 5. Oktober 1999 - VI ZB
22/99 = NJW 2000, 365, 366), bemerkt, daß die Beschwerdebegründungsfrist
bereits an diesem Tag (14. Februar 2000) ablief. Der Fristverlängerungsantrag
hätte sodann noch rechtzeitig am 14. Februar 2000 gestellt werden können.
b) Unabhängig hiervon ist aber jedenfalls im Zusammenhang mit der Fri-
steneintragung und -überwachung ein Organisationsverschulden in der Kanzlei
von Rechtsanwältin S. nicht ausgeräumt. Nach dem eidesstattlich versicherten
Vortrag der Rechtsanwältin selbst und der eidesstattlichen Versicherung ihrer
Angestellten H. ist diese seit August/September 1999 sowohl montags- und
dienstagsvormittags als auch in sonstigen Fällen bei Abwesenheit ihrer Kolle-
gin K. für die Fristnotierung im Kalender zuständig. Frau H. war indessen 1999
und auch noch im Januar 2000, als sie am Donnerstag, dem 20. Januar 2000,
den Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist in der vorliegenden Sache fälsch-
lich nicht auf den 14. Februar, sondern auf den 21. Februar 2000 im Kalender
eintrug, noch Auszubildende für den Beruf der Rechtsanwalts- und Notar-
fachangestellten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs, auch des Senats, darf ein Rechtsanwalt jedoch mit der Notierung und
Überwachung der Fristen grundsätzlich nur voll ausgebildetes und sorgfältig
überwachtes Personal betrauen, keinesfalls hingegen noch auszubildende
Kräfte (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Juli 1992 - XII ZB 55/92 = BGHR ZPO
§ 233 Fristenkontrolle 27; BGH Beschlüsse vom 20. Juni 1978 - VI ZB 7/78 =
VersR 1978, 959, 960; vom 22. Dezember 1970 - VI ZB 15/70 = VersR 1971,
372; auch Beschluß vom 21. September 2000 - IX ZB 67/00; sowie Büttner,
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 7 Rdn. 62 a.E.). Diesen fehlt zumin-
dest die notwendige Erfahrung. Auch im vorliegenden Fall ist nicht auszu-
schließen, daß der Auszubildenden H. bei der unrichtigen Fristeintragung ein
Fehler unterlaufen ist, der - trotz ihrer behaupteten Kenntnisse im Fristenwe-
sen - auf mangelnde praktische Erfahrung zurückzuführen war. Es liegt nämlich
nicht fern anzunehmen, daß die Angestellte nicht, wie von ihr nachträglich
vermutet, bei der Fristeneintragung im Kalender um eine Woche "verrutscht"
ist, sondern daß sie die von Rechtsanwältin S. auf der am 20. Januar 2000 in
der Kanzlei eingegangenen gerichtlichen Eingangsbestätigung angebrachte
Verfügung "Begr.frist notieren", zu der die Auszubildende selbst den Vermerk
"1 Monat" hinzugefügt hatte, bei der Eintragung in den Kalender zum Anlaß
genommen hat, den Monatsablauf vom 20. Januar 2000 an zu berechnen und
auf diese Weise als Fristablauf den (Montag) 21. Februar 2000 zu notieren.
Hierbei ist im übrigen ein Mangel der Fristenorganisation in der Kanzlei
der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers auch insoweit nicht ausge-
räumt, als die von Rechtsanwältin S. auf der gerichtlichen Eingangsbestätigung
vermerkte Verfügung "Begr.frist notieren" die Vermutung nahelegt, daß die
Rechtsmittelbegründungsfrist nach der Kanzleiübung nicht "alsbald bei" oder
zumindest "alsbald nach" Einreichung des Rechtsmittels vorläufig eingetragen
und dieser Eintrag später anhand der gerichtlichen Eingangsbestätigung über-
prüft wurde (vgl. BGH Beschluß vom 9. Dezember 1993 - IX ZB 70/93 = BGHR
ZPO § 233 Fristenkontrolle 33 m.w.N.), sondern daß die Begründungsfrist erst
aufgrund der gerichtlichen Bestätigung über den Eingang des Rechtsmittels
notiert wurde. Hierin läge eine Verletzung der dem Rechtsanwalt obliegenden
Organisationspflichten im Hinblick auf die Fristenkontrolle (vgl. BGH Beschluß
vom 9. Dezember 1993 aaO).
Es kann dahinstehen, ob im Einzelfall bei Personalmangel eine Aus-
nahme von dem Grundsatz zugelassen werden kann, daß die Fristeintragung
und -überwachung nicht auf Auszubildende übertragen werden darf. In diesem
Fall muß dann jedenfalls eine um so wirksamere Kontrolle durch den Rechts-
anwalt selbst oder andere geeignete Kräfte gewährleistet sein (vgl. BGH Be-
schlüsse vom 10. Februar 1972 - III ZR 173/71 = VersR 1972, 557; vom
23. September 1977 - V ZR 39/77 = VersR 1978, 139; vom 21. September
2000 aaO), durch die sichergestellt wird, daß alle von dem Auszubildenden
eingetragenen Fristen anhand der Akten auf ihre Richtigkeit überprüft werden.
Diesem Erfordernis genügt der vorgetragene und glaubhaft gemachte Organi-
sationsablauf in der Kanzlei von Rechtsanwältin S. nicht. Wie diese selbst und
die Angestellten K. und H. übereinstimmend vorgetragen und versichert haben,
überprüft die - seit 1994 bei der Prozeßbevollmächtigten tätige, seit 1997 voll
ausgebildete Angestellte K. - regelmäßig "mindestens" bzw. "durchschnittlich"
einmal wöchentlich die von der Auszubildenden H. vorgenommenen Fristnotie-
rungen. Hierbei kann es sich indessen entweder nur um Stichproben oder nur
um Plausibilitätskontrollen allein anhand des Fristenkalenders handeln. Denn
andernfalls hätte in dem Zeitraum von gut drei Wochen zwischen der unzu-
treffenden Fristeintragung am 20. Januar 2000 und dem Ablauf der notierten
Vorfrist am 11. Februar 2000 die unrichtige Fristeintragung bemerkt werden
müssen. Sowohl Stichproben als auch bloße Kontrolleinsichtnahmen in den
Kalender reichten aber nicht aus, um die notwendige Überprüfung der von der
Auszubildenden selbständig vorgenommenen Fristeintragungen zu gewährlei-
sten. Hierfür war vielmehr ein Vergleich der Eintragungen im Fristenkalender
mit den jeweiligen Akten erforderlich (vgl. BGH Beschluß vom 23. September
1977 aaO), wie ihn - nach ihrem eidesstattlich versicherten Vortrag im Schrift-
satz vom 25. Februar 2000 - ersichtlich die Verfahrensbevollmächtigte selbst
bei ihren "regelmäßigen" Kontrollen vornahm. Zu den Zeitabständen, in denen
diese Kontrollen durchgeführt wurden, hat die Angestellte H. vorgetragen und
an Eides Statt versichert, die Verfahrensbevollmächtigte "läßt sich meine am
jeweiligen Tag angefertigten Notierungen ca. einmal im Monat vorlegen". Das
reichte, wie der vorliegende Fall deutlich macht, keinesfalls aus, um die Rich-
tigkeit der Fristeintragungen durch eine Auszubildende zu gewährleisten. Der
Bundesgerichtshof hat - allerdings unter der Geltung der früheren strengeren
Fassung des § 233 ZPO - selbst bei einer bereits voll ausgebildeten, aber noch
jungen und noch nicht während eines längeren Zeitraums erprobten Ange-
stellten anwaltliche Kontrollen, die zwei bis dreimal pro Woche stattfanden,
nicht ausreichen lassen (vgl. Beschluß vom 23. September 1977 aaO). Selbst
wenn nach geltendem Rechtszustand derartig häufige Kontrollen durch den
Rechtsanwalt persönlich nicht als erforderlich anzusehen sein dürften, genüg-
ten ca. einmal monatlich durchgeführte Überprüfungen jedenfalls nicht zur
Wahrung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht. Das gälte in besonderem Maße
dann, wenn, wie vorstehend ausgeführt, in der Kanzlei von Rechtsanwältin S.
die Übung bestand, Rechtsmittelbegründungsfristen erst nach Rückgabe der
gerichtlichen Eingangsbestätigung im Fristenkalender einzutragen. Denn bei
einer solchen Handhabung konnte es geschehen, daß Rechtsmittelbegrün-
dungsfristen nur während einer Dauer von etwa drei Wochen statt von einem
Monat im Kalender vermerkt waren. Kontrollen in Zeitabständen von "ca. einem
Monat" waren unter diesen Umständen nicht geeignet, fehlerhafte Fristnotie-
rungen rechtzeitig und verläßlich aufzudecken.
Blumenröhr Krohn Gerber
Weber-Monecke Wagenitz