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BGH Beschluß vom 21.09.2000 – IX ZB 67/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. September 2000
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
ZPO § 233 I
a) Zu den Anforderungen an die Überwachung einer nach mehrjähriger Be-
rufsunterbrechung eingestellten und sofort mit der Führung des Fristenka- lenders beauftragten Anwaltsgehilfin.
b) Liegt ein Verschulden im Sinne des § 233 ZPO vor, so kann Wiedereinset- zung nur dann gewährt werden, wenn glaubhaft gemacht ist, daß es sich nicht auf die Fristversäumung ausgewirkt hat.
BGH, Beschluß vom 21. September 2000 - IX ZB 67/00 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolko-
witz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
am 21. September 2000
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 2000
wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 119.348,23 DM
Gründe:
I.
Der verklagte Rechtsanwalt und Notar hat gegen das Urteil des Landge-
richts, das seinen mit ihm in einer Sozietät verbundenen Prozeßbevollmäch-
tigten am 17. Februar 2000 zugestellt worden ist, am 17. März 2000 Berufung
eingelegt. Nachdem auf seinen Antrag die Berufungsbegründungsfrist bis zum
17. Mai 2000 verlängert worden und die Vorsitzende des Berufungssenats mit
Schreiben vom 24. Mai 2000 auf den inzwischen eingetretenen Ablauf der Frist
hingewiesen hatte, hat der Beklagte durch seine Prozeßbevollmächtigten die
Berufung am 5. Juni 2000 begründet; gleichzeitig hat er einen Antrag auf Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Das Berufungsgericht hat mit dem
angefochtenen Beschluß diesen Antrag zurückgewiesen und die Berufung als
unzulässig verworfen.
II.
Die gemäß § 567 Abs. 4 Satz 2, § 519 b Abs. 2 ZPO zulässige sofortige
Beschwerde ist nicht begründet.
1. Der Beklagte hat folgenden Sachverhalt glaubhaft gemacht: Nach Ab-
sendung des Fax-Schreibens vom 17. April 2000, mit dem die Verlängerung
der Frist bis zum 17. Mai 2000 beantragt worden sei - aus den Akten ergibt
sich, daß ein gleichlautender Antrag schon mit Schreiben vom 14. April 2000
gestellt worden war -, habe sich die Büroangestellte, Frau V., entsprechend
allgemeiner Anweisung noch am selben Tag von der Geschäftsstelle des zu-
ständigen Senats des Oberlandesgerichts zunächst den Eingang des Antrags
und kurz darauf die Bewilligung der beantragten Fristverlängerung telefonisch
bestätigen lassen. Aus unaufgeklärt gebliebenen Gründen habe Frau V. zwar
die ursprünglich im Fristenkalender eingetragene Berufungsfrist (17. April
2000) gestrichen, jedoch weder nach den Telefonaten mit der Geschäftsstelle
noch später nach Eingang der schriftlichen Mitteilung der Fristverlängerung
durch das Gericht die neue Frist in den Fristenkalender eingetragen, sondern
lediglich dieses Schriftstück in der Handakte abgeheftet. Bei Frau V. habe es
sich um eine geschulte Bürokraft gehandelt, die von April 1994 bis Dezember
1996 in einer anderen Anwaltskanzlei als Anwaltsgehilfin beschäftigt gewesen
und im Büro des Beklagten und seiner Sozien seit dem 3. März 2000 tätig sei.
Sie sei bei ihrer Einstellung in die Führung des Fristenkalenders eingewiesen
und danach mehrfach bei ihrer Tätigkeit kontrolliert worden, wobei sich keine
Beanstandungen ergeben hätten. Sie sei im übrigen ebenso wie die anderen
Büroangestellten entsprechend der Handhabung in seiner Kanzlei regelmäßig
zweimal im Monat an die Regeln zur Überwachung der Fristen erinnert worden.
2. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung lie-
gen nach § 233 ZPO nicht vor, weil den Beklagten und/oder seine Sozien an
der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ein Verschulden trifft. Dabei
kommt es nicht darauf an, ob, wie das Oberlandesgericht gemeint hat, ein Ver-
schulden darin zu sehen ist, daß keine Anweisung bestand, nach Ablauf der
gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist bis zur Entscheidung über einen
Fristverlängerungsantrag zunächst das Ende der vom Prozeßbevollmächtigten
selbst beantragten Frist in den Fristenkalender einzutragen, und ob ein solches
Unterlassen für die Fristversäumung ursächlich gewesen wäre. Die Wiederein-
setzung ist deswegen zu versagen, weil, wie das Oberlandesgericht zutreffend
angenommen hat, die damals erst etwa vor 1 (cid:0)
Monaten eingestellte Anwalts-
gehilfin nicht ohne besondere Überwachung mit der selbständigen Fristenkon-
trolle hätte betraut werden dürfen. Die vom Beklagten vorgetragene und glaub-
haft gemachte Überwachung war unter den gegebenen Umständen unzurei-
chend.
Ein Rechtsanwalt darf die selbständige Führung seines Fristenkalenders
nur sorgfältig ausgewähltem und bewährtem Büropersonal überlassen. Eine
noch unerfahrene und in ihrer Zuverlässigkeit noch nicht erprobte Bürokraft
darf nur unter besonderen Überwachungsmaßnahmen mit der Fristenkontrolle
betraut werden (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 1975 - III ZB 5/75, VersR 1976,
494 f; Urt. v. 23. September 1977 - V ZR 39/77, VersR 1978, 139; Beschl. v.
9. Juli 1987 - V ZB 1/87, VersR 1988, 157; v. 18. Oktober 1995 - I ZB 15/95,
NJW 1996, 319). Frau V. war zwar, wie der Beklagte glaubhaft gemacht hat,
nach Beendigung ihrer Ausbildung als Anwaltsgehilfin 2 (cid:1)
Jahre in einer ande-
ren Kanzlei mit der Führung eines Fristenkalenders befaßt gewesen. Danach
hatte sie jedoch ihre berufliche Tätigkeit als Anwaltsgehilfin für mehr als drei
Jahre unterbrochen, bevor sie sie in der Kanzlei des Beklagten wieder auf-
nahm. Dort war sie am 17. April 2000, als ihr der Fehler unterlief, um den es
hier geht, erst seit etwa 1 (cid:2)
Monaten beschäftigt. Der Senat teilt die Auffas-
sung des Oberlandesgerichts, daß ihr die eigenverantwortliche Führung des
Fristenkalenders nicht von Anfang an ohne besondere Überwachungsmaß-
nahmen anvertraut werden durfte. Nach der Darstellung des Beklagten be-
schränkte sich die Kontrolle auf die monatlich zweimalige Anweisung, die in der
Kanzlei angeordnete Handhabung der Fristenüberwachung einzuhalten, und
gelegentliche Stichproben ("mehrere Kontrollen in den ersten beiden Mona-
ten"). Das entspricht in etwa den Anforderungen, die zur Überwachung einer
schon bewährten, mit der Führung des Fristenbuchs beauftragten Hilfskraft
verlangt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 22. September 1971 - V ZB 7/71, NJW
1971, 2269 f). Im hier vorliegenden Fall reichten diese allgemeinen Überwa-
chungsmaßnahmen zunächst nicht aus. Angesichts der mehr als dreijährigen
Berufsunterbrechung der Angestellten durften sich die Rechtsanwälte nicht
vom ersten Tag an darauf verlassen, daß Frau V. früher schon mehr als zwei
Jahre lang - angeblich fehlerfrei - einen Fristenkalender geführt hatte.
Allerdings dürfen die Anforderungen an einen Rechtsanwalt, der eine
solche immerhin voll ausgebildete und über praktische Erfahrungen verfügende
Bürokraft einstellt, nicht überspannt werden. Besondere, möglichst alle Fehler-
quellen ausschaltende Überwachungsmaßnahmen sind in einem solchen Son-
derfall nur für einen begrenzten Zeitraum erforderlich. Es mag offenbleiben, ob
die Zeit, in der eine besondere Überwachung erforderlich ist, im vorliegenden
Fall bereits abgelaufen gewesen wäre, als der Fehler passierte. Tatsächlich
hat eine solche besondere Überwachung von vornherein nicht stattgefunden.
Bei dieser Sachlage läßt es sich nicht ausschließen, daß dies den Fehler ver-
ursacht hat, daß dieser also unterblieben wäre, wenn Frau V. in der ersten Zeit
nach ihrer Einstellung intensiv überwacht und auf dabei möglicherweise zutage
getretene Fehlerquellen aufmerksam gemacht worden wäre. Diese Ungewiß-
heit wirkt sich zu Lasten des Beklagten aus. Liegt ein Verschulden im Sinne
des § 233 ZPO vor, so kann Wiedereinsetzung nur dann gewährt werden,
wenn glaubhaft gemacht ist, daß es sich nicht auf die Fristversäumung ausge-
wirkt haben kann.
Kreft Stodolkowitz Kirchhof
Fischer Raebel