Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 21.11.2000 – VI ZR 231/99

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGB § 823 Ad, Hc; § 844

Verkündet am: 21. November 2000 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

a) Zur Abgrenzung des bei einem Anspruch aus unerlaubter Handlung zu ersetzen-

den Schadens des Verletzten von nicht ersatzfähigen mittelbaren Schäden und

Drittschäden.

b) Die Tötung des Schuldners eines Leibgedings stellt keinen Eingriff i.S. des § 823

Abs. 1 BGB in die auf der Leibgedingsvereinbarung beruhenden, im Grundbuch

eingetragenen beschränkt dinglichen Rechte des Berechtigten (Reallast, be-

schränkt persönliche Dienstbarkeit) dar.

BGH, Urteil vom 21. November 2000 - VI ZR 231/99 - OLG Bamberg

LG Coburg

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 21. November 2000 durch die Richter Dr. Lepa, Dr. von Gerlach, Dr. Mül-

ler, Dr. Dressler und Wellner

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden die Urteile des

6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 7. Mai 1999

und des Landgerichts Coburg vom 7. April 1998 teilweise dahin

abgeändert, daß die Klage - unter Zurückweisung der Anschluß-

berufung der Kläger - auch insoweit abgewiesen wird, als die Klä-

ger Zahlung von 340.487,79 DM nebst Zinsen an sich sowie die

Feststellung der Pflicht des Beklagten zum Ersatz künftiger mate-

rieller Schäden der Klägerin zu 1) begehrt haben.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Kosten 1. Instanz:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des

Beklagten tragen die Kläger 94% als Gesamtschuldner, darüber

hinaus der Kläger zu 2) weitere 2%.

Der Beklagte trägt 4% der Gerichtskosten und 3% der außerge-

richtlichen Kosten des Klägers zu 2).

Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten

selbst.

Kosten 2. Instanz:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des

Beklagten tragen die Kläger 91% als Gesamtschuldner, darüber

hinaus der Kläger zu 2) weitere 3%.

Der Beklagte trägt 6% der Gerichtskosten und 12% der außerge-

richtlichen Kosten des Klägers zu 2).

Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten

selbst.

Kosten 3. Instanz:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des

Beklagten tragen die Kläger 87% als Gesamtschuldner, darüber

hinaus die Klägerin zu 1) 1%.

Der Beklagte trägt 12% der Gerichtskosten und 22% der außerge-

richtlichen Kosten des Klägers zu 2).

Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten

selbst.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger nehmen den Beklagten auf Schadensersatz wegen eines

Unfalls in Anspruch, der sich am 4. Dezember 1990 im Rahmen von Arbeiten

zur Errichtung eines Stallgebäudes ereignet hat.

Die Kläger hatten im Jahre 1987 ihr landwirtschaftliches Anwesen an ih-

ren Sohn übergeben, der ihnen im Gegenzug Versorgungsleistungen zugesagt

hatte, die durch ein im Grundbuch eingetragenes Leibgeding gesichert wurden.

Ab Dezember 1989 betrieben die Kläger und ihr Sohn die Landwirtschaft im

Rahmen einer zwischen dem Kläger zu 2) und seinem Sohn errichteten Gesell-

schaft des bürgerlichen Rechts; dem Kläger zu 2) stand insoweit eine Gewinn-

beteiligung von 30% zu.

Im Jahre 1990 beauftragte die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts die

S. GmbH (frühere Beklagte zu 2) mit der Lieferung und Errichtung eines Fer-

tigstalls. Die S. GmbH ihrerseits erteilte dem Beklagten, der ein selbständiges

Unternehmen für "Vertretungen mit Montagen" führte, den Auftrag, als Richt-

meister die Montage einschließlich Bauleitung durchzuführen. Entsprechend

der Vereinbarung mit der S. GmbH arbeiteten der Kläger zu 2) und sein Sohn

bei der Errichtung des Stalles mit. Am Unfalltag stürzten während der Bauar-

beiten Fertigwandteile, die auf dem Stallboden in Paketen gelagert waren, um

und begruben den Kläger zu 2) und seinen Sohn unter sich. Letzterer verstarb;

er wurde von den Klägern beerbt. Der Kläger zu 2) erlitt schwere Verletzungen,

unter denen er weiterhin leidet.

Die Kläger sind der Auffassung, den Beklagten treffe die haftungsrechtli-

che Verantwortung für das Unfallgeschehen, da er die Fertigwandteile entge-

gen bestehender Unfallverhütungsvorschriften nicht hinreichend gesichert ha-

be. Sie haben - neben einem Anspruch auf Schmerzensgeld und auf Ersatz

von Heilungskosten für den Kläger zu 2) - vor allem Verluste und Aufwendun-

gen geltend gemacht, die ihnen entstandenen seien, weil es ihnen nach dem

Tode ihres Sohnes nicht mehr möglich gewesen sei, den landwirtschaftlichen

Betrieb weiterzuführen, unter anderem lebendes und totes Inventar unter Wert

habe verkauft werden müssen und investierte Kosten nutzlos geworden seien;

darüber hinaus hätten sie die Leistungen ihres Sohnes auf das Leibgeding

verloren.

Das Landgericht hat dem Kläger zu 2) ein Schmerzensgeld von

30.000 DM, eine Schmerzensgeldrente von monatlich 700 DM sowie einen Be-

trag von 2.422,74 DM für Heilungskosten zugesprochen. Ferner hat es den

Beklagten verurteilt, an die Kläger 307.499,46 DM wegen der aus der Einstel-

lung des landwirtschaftlichen Betriebes resultierenden Schäden und Kosten

und wegen des Verlusts des Leibgedings zu bezahlen. Darüber hinaus hat es

die Pflicht des Beklagten festgestellt, den Klägern allen künftigen materiellen,

dem Kläger zu 2) auch allen künftigen immateriellen Schaden zu ersetzen. Die

Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben; auf die Anschlußberufung der

Kläger hat das Oberlandesgericht den im Hinblick auf die Abwicklung des

landwirtschaftlichen Betriebes und den Verlust des Leibgedings zu leistenden

Ersatzbetrag auf 340.487,79 DM erhöht. Die auf vollständige Klageabweisung

gerichtete Revision des Beklagten hat der Senat nur insoweit angenommen,

als sie sich dagegen richtet, daß der Beklagte zur Zahlung von 340.487,79 DM

nebst Zinsen an die Kläger verurteilt und die Verpflichtung des Beklagten fest-

gestellt worden ist, der Klägerin zu 1) sämtlichen künftigen materiellen Scha-

den aus dem Unfallereignis zu ersetzen.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Beklagte wegen der

schuldhaften Verletzung seiner ihm als verantwortlichem Bauleiter obliegenden

Aufgaben verpflichtet sei, den Klägern gemäß § 823 Abs. 1 BGB in vollem

Umfang Schadensersatz zu leisten. Hierzu gehören nach der Meinung des Be-

rufungsgerichts - in Bestätigung des Urteils des Landgerichts - auch die finan-

ziellen Beeinträchtigungen, die auf den Verlust der Leistungen aus dem Leib-

geding infolge des Todes des Sohnes der Kläger und darauf zurückzuführen

seien, daß der landwirtschaftliche Betrieb nach dem Unfall habe aufgegeben

werden müssen, dabei Verkaufsverluste und Abwicklungsaufwendungen auf-

getreten seien und geleistete Investitionen sich als nutzlos erwiesen hätten.

Über die bereits im ersten Rechtszug zugesprochenen Beträge (Wert des ver-

lorenen Leibgedinges 220.243 DM, Verluste beim Tierverkauf 7.747 DM und

bei der Stallveräußerung 78.962,14 DM, Aufwendungen

für Annoncen

547,32 DM) hinaus hat das Berufungsgericht noch Anwaltskosten im Rahmen

der Verkaufsabwicklung (5.199,54 DM), nutzlos entstandene Montagekosten

(4.302,13 DM) und den Wert vergeblich erbrachter Eigenleistungen

(23.486,86 DM) für ersatzfähig erachtet. Für die Zukunft hält das Berufungsge-

richt den Beklagten für verpflichtet, den Klägern eine eventuelle "Beeinträchti-

gung der Versorgungsleistungen" auszugleichen.

II.

Das Berufungsurteil ist, soweit es um die noch im Streit befindlichen

Teile des Rechtsstreits geht, nicht frei von Rechtsfehlern. Entgegen der Auf-

fassung des Berufungsgerichts fehlt es insoweit an einer tragfähigen An-

spruchsgrundlage für die den Klägern zugesprochenen Forderungen. Hinsicht-

lich der finanziellen Beeinträchtigungen durch die Betriebsaufgabe und den

Verlust der Leistungen ihres Sohnes aus dem zugesagten Leibgeding stehen

ihnen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten

nicht zu, weder auf deliktsrechtlicher noch auf vertragsrechtlicher Grundlage,

weder aus eigenem noch aus ererbtem Recht.

1. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs der Kläger aus

§ 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung eines eigenen deliktsrechtlich geschütz-

ten Rechtsgutes sind hinsichtlich keiner der noch streitigen Schadenspositio-

nen erfüllt.

a) Soweit das Berufungsgericht den Klägern Ersatz von Verlusten und

Aufwendungen im Hinblick auf die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes

in der Gesamthöhe von 120.244,99 DM zugesprochen hat, rechtfertigt sich die

Verurteilung nicht aus der haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit des Beklag-

ten für eine gegenüber den Klägern begangene unerlaubte Handlung.

aa) Zwar geht das Berufungsgericht - wie der Senat bereits durch die

teilweise Nichtannahme der Revision entschieden hat - rechtlich beanstan-

dungsfrei davon aus, daß der Beklagte dem Kläger zu 2) deliktsrechtlich für die

Schadensfolgen einzustehen hat, die auf seinen durch den Unfall hervorgeru-

fenen schweren körperlichen Verletzungen beruhen. Indessen gehören die

vorliegend geltend gemachten, im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe

stehenden vermögensrechtlichen Beeinträchtigungen nicht zu dem insoweit

ersatzfähigen Schaden:

Zum einen beruhte die Notwendigkeit der Betriebsaufgabe, wie den

tatrichterlichen Feststellungen zu entnehmen ist, auf dem Unfalltod des Sohnes

der Kläger. Mittelbare vermögensrechtliche Nachteile, die aus der Verletzung

absoluter Rechtsgüter eines Dritten resultieren, können jedoch deliktsrechtlich

- abgesehen von den in §§ 844, 845 BGB geregelten Ausnahmefällen - grund-

sätzlich nicht haftungsrechtlich geltend gemacht werden.

Vor allem aber waren die Kläger nicht (Allein-) Inhaber des landwirt-

schaftlichen Betriebes und Eigentümer der ihm zuzurechnenden Vermögens-

gegenstände. Vielmehr hatten sie den Hof nebst Inventar an ihren Sohn über-

tragen. Die Landwirtschaft wurde im Unfallzeitpunkt im Rahmen einer Gesell-

schaft des bürgerlichen Rechts geführt, an welcher der Kläger zu 2) mit einem

Gewinnanteil von 30% beteiligt war. Der Kläger zu 2) konnte - aus eigenem

Recht - auf der Grundlage des § 823 Abs. 1 BGB daher nur solche (Folge-)

Schäden ersetzt verlangen, die auf der Beeinträchtigung seines Gesellschafts-

anteils durch die unfallbedingte Verletzung seines Körpers und seiner Gesund-

heit beruhten, etwa eine Minderung des ihm zustehenden Gewinnanteils aus

der Gesellschaft infolge des Ausfalls seiner Arbeitskraft (vgl. dazu z.B. BGH,

Urteil vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 152/92 - VersR 1994, 316, 318 m.w.N.)

oder gegebenenfalls eine Beeinträchtigung seines - nach den gesellschafts-

vertraglichen Regelungen zu bestimmenden - Auseinandersetzungsguthabens

bei einer auf seiner eigenen gesundheitlichen Schädigung beruhenden Not-

wendigkeit des Ausscheidens aus der Gesellschaft oder ihrer Liquidierung.

Derartige Ansprüche werden im vorliegenden Rechtsstreit aber nicht geltend

gemacht und sind nicht Gegenstand des mit der Revision nunmehr noch an-

gefochtenen Urteilsausspruchs; hinsichtlich einer Beeinträchtigung der gesell-

schaftsrechtlichen Gewinnbeteiligung wurde die zunächst auch in dieser Rich-

tung erhobene Klage vielmehr im ersten Rechtszug sogar ausdrücklich zurück-

genommen.

bb) Ein Anspruch des Klägers zu 2) auf Ersatz der in Rede stehenden

Schadensposition aus einer Verletzung des Rechts am eingerichteten und

ausgeübten Gewerbebetrieb im Hinblick auf den unfallbedingten Tod des Soh-

nes, von dessen Einsatz der Bestand des landwirtschaftlichen Unternehmens

entscheidend abhing, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil in der Ver-

letzung oder der Tötung des Inhabers oder Mitarbeiters eines Unternehmens

kein deliktsrechtlich relevanter Eingriff in den Gewerbebetrieb gesehen werden

kann (vgl. dazu BGHZ 7, 30, 35 f.).

cc) Ein auf eigenem Recht beruhender deliktischer Schadensersatzan-

spruch der Klägerin zu 1) wegen der durch die Betriebsaufgabe eingetretenen

Vermögensnachteile scheitert bereits daran, daß sie bei dem Unfall selbst ih-

rerseits nicht verletzt worden ist und ein Eingriff in ein ihr sonst insoweit zuste-

hendes absolutes Recht nicht ersichtlich ist.

b) Soweit die Kläger den Ersatz eines aus dem "Verlust des Leibge-

dings" resultierenden Schadens begehren (im Berufungsurteil mit 220.243 DM

zugesprochen), steht ihnen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts

ebenfalls kein deliktsrechtlicher Anspruch zu.

aa) Insbesondere geht es hier nicht um einen Folgeschaden aus den

gemäß § 823 Abs. 1 BGB ersatzpflichtigen Unfallverletzungen des Klägers

zu 2). Wenn die Kläger nunmehr von ihrem Sohn im Rahmen der Altenteilsver-

einbarung vertraglich zugesagte Versorgungsleistungen (etwa die Instandhal-

tung der Wohnung, Bereitstellung von Tischkost, Pflege bei Alter und Ge-

brechlichkeit etc.) nicht mehr erhalten können, beruht dies darauf, daß der

Sohn (als Schuldner dieses Leibgedings) unfallbedingt verstorben ist, also auf

der unerlaubten Handlung des Beklagten gegenüber einem Dritten. Hieraus

können die Kläger jedoch (außerhalb der Regelungen der §§ 844 Abs. 2, 845

BGB) keine eigenen deliktsrechtlichen Ansprüche herleiten.

bb) Das Leibgeding (vgl. dazu Art. 96 EGBGB) war allerdings im Grund-

buch durch eine beschränkte dingliche Belastung am Hofgrundstück abgesi-

chert, und zwar in Form einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit und einer

Reallast. Der von den Klägern geltend gemachte Schadensersatzanspruch

rechtfertigt sich jedoch auch nicht aus einer deliktsrechtlich relevanten Beein-

trächtigung dieser dinglichen Rechtsposition.

Zwar können auch beschränkte dingliche Rechte (Hypothek, Grund-

schuld, Dienstbarkeit, Reallast) als "sonstige Rechte" im Sinne des § 823

Abs. 1 BGB geschützt sein (vgl. dazu z.B. BGHZ 65, 211, 212; 92, 280, 292;

Senatsurteile vom 25. September 1964 - VI ZR 140/63 - VersR 1964, 1201 und

vom 6. November 1990 - VI ZR 99/90 - NJW 1991, 695, 696). Ein Schadenser-

satzanspruch wegen Verletzung dieser Rechte setzt aber einen "grundstücks-

bezogenen" Eingriff voraus, der sich dahin auswirkt, daß die Verwirklichung

des jeweiligen Rechts am Grundstück als solches durch rechtliche oder tat-

sächliche Maßnahmen beeinträchtigt wird (z.B. durch die Verschlechterung des

Grundstücks, vgl. BGHZ 65, 211, 212, die Veräußerung und Entfernung von

Zubehörstücken, vgl. BGHZ 92, 280, 292 oder die Grundstücksverpachtung

entgegen der eine solche verbietenden Grunddienstbarkeit, vgl. Senatsurteil

vom 25. September 1964 - VI ZR 140/63 - aaO). Ein solcher Eingriff liegt hin-

gegen nicht bereits allein in der Tötung des persönlichen Schuldners der ding-

lich gesicherten Forderung, also vorliegend nicht in dem auf der unerlaubten

Handlung des Beklagten beruhenden Tod des Sohnes.

Darüber hinaus hätte ein Schadensersatzanspruch wegen Eingriffs in

die grundstücksrechtliche Position der Kläger zur Voraussetzung, daß sich das

Verschulden des Beklagten auf diese Rechtsverletzung erstreckte, letzterer

also mit einer entsprechenden Grundstücksbelastung rechnen mußte (vgl. da-

zu BGHZ 65, 211, 216). Hierfür sind dem festgestellten Sachverhalt jedoch

keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen.

c) Die vorliegend streitigen Schadenspositionen können den Klägern

auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Unterhaltsschadens nach § 844

Abs. 2 BGB oder entgangener Dienstleistungen des "Hauskindes" gemäß

§ 845 BGB zugesprochen werden.

aa) Für die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 844 Abs. 2 BGB,

der das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht des Sohnes der Kläger

gegenüber seinen Eltern vorausgesetzt hätte, ist in diesem Verfahren nichts

festgestellt oder vorgetragen. Ein Verlust vertraglich vereinbarter Unterhaltslei-

stungen, wie sie im Leibgeding enthalten waren, reicht im Rahmen des § 844

Abs. 2 BGB nicht aus.

bb) Ein Ersatzanspruch gemäß § 845 BGB scheidet hier schon deswe-

gen aus, weil der getötete Sohn der Kläger nicht aufgrund familienrechtlicher

Dienstleistungspflicht in deren landwirtschaftlichem Anwesen mitarbeitete (vgl.

hierzu z.B. BGHZ 137, 1, 4 ff.; Senatsurteil vom 6. November 1990

- VI ZR 37/90 - NJW 1991, 1226, 1227), sondern ihm der Hof zuvor übertragen

worden war und die gemeinsame Arbeit nunmehr auf gesellschaftsrechtlicher

Ebene durchgeführt wurde.

2. Den Klägern stehen auch keine hier relevanten deliktsrechtlichen An-

sprüche auf Schadensersatz als Erben ihres beim Unfall getöteten Sohnes zu.

Derartige Ansprüche kämen von vornherein höchstens insoweit in Be-

tracht, als auf die Kläger im Erbgang übergegangene Vermögensrechte ihres

Sohnes, etwa im Hinblick auf dessen Berechtigung am landwirtschaftlichen

Anwesen und den zugehörigen Vermögenswerten, unfallbedingt beeinträchtigt

wurden. Insoweit ist dem getöteten Sohn aber kein ersatzfähiger Schaden ent-

standen, der nunmehr vom Beklagten gegenüber den Klägern auszugleichen

wäre. Insbesondere rechnen hierzu nicht Verluste, die erst nach dem Tode des

Sohnes durch die Betriebsaufgabe verursacht worden sind.

Die Kläger, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Rechtstel-

lung ihres Sohnes eingerückt sind, sind auf diejenigen Ersatzansprüche gegen

den Schädiger beschränkt, die auch der Erblasser schon zu seinen Lebzeiten

hätte geltend machen können, selbst wenn die Folgen des Schadensereignis-

ses noch über den Erbfall hinauswirken und das Vermögen des Erblassers

nach seinem Tod nunmehr in der Person der Erben schädigen (vgl. Senatsur-

teil vom 20. Februar 1962 - VI ZR 65/61 - VersR 1962, 337, 338; BGH, Urteil

vom 8. Januar 1968 - III ZR 32/67 - FamRZ 1968, 308). Der Erbe muß den

Nachlaß so hinnehmen, wie er ihn im Augenblick des Erbfalls erwirbt, also mit

den Wertverlusten, die die einzelnen Vermögensstücke des Erblassers häufig

mit seinem Ableben erfahren. Der Erbe hat daher keinen Ersatzanspruch ge-

gen den für den Todesfall verantwortlichen Schädiger, wenn er das vom Erb-

lasser betriebene Erwerbsgeschäft nicht fortführen kann und aufgeben muß

und bei der Verwertung Mindererlöse erzielt oder sonstige Vermögensnachteile

erleidet (vgl. Senatsurteile vom 21. September 1965 - VI ZR 78/64 - VersR

1965, 1077, 1078 und vom 25. Januar 1972 - VI ZR 75/71 - VersR 1972, 460,

461).

3. Vertragliche Ansprüche der Kläger gegenüber dem Beklagten beste-

hen hinsichtlich der vorliegend geltend gemachten Schäden ebenfalls nicht.

Der Beklagte stand nicht in vertraglichen Beziehungen zu den Klägern

oder der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, durch welche die Landwirt-

schaft betrieben wurde. Er war vielmehr aufgrund Werkvertrags mit der S.

GmbH deren Subunternehmer. Ob es hier denkbar wäre, den Kläger zu 2) im

Hinblick auf die vertraglich mit der S. GmbH vereinbarte Mitarbeit bei der

Stallmontage als in den Schutzbereich des Werkvertrags zwischen der

S. GmbH und dem Beklagten einbezogenen Dritten zu erachten, kann offen-

bleiben (vgl. hierzu z.B. BGHZ 133, 168, 171 f.; OLG Braunschweig, NJW-RR

1986, 1314). Denn ein eventuell hieraus resultierender Ersatzanspruch des

Klägers zu 2) könnte nur die Schäden erfassen, die auf der Verletzung dieses

Klägers selbst (als möglicherweise in den Schutzbereich einbezogener Person)

beruhen. Das ist aber - wie bereits im Zusammenhang mit den deliktsrechtli-

chen Ansprüchen erörtert - bei den hier noch streitigen Schadenspositionen

gerade nicht der Fall.

4. Mangels einer Anspruchsgrundlage für die Klägerin zu 1) auf Ersatz

ihr künftig entstehender materieller Schäden kann auch der dahingehende

Feststellungsausspruch im Berufungsurteil keinen Bestand haben.

III.

Da weitere Feststellungen nicht mehr zu treffen sind, hat der Senat ge-

mäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache selbst entschieden. Der Kostenaus-

spruch beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Lepa Dr. v. Gerlach Dr. Müller

Dr. Dressler Wellner