BGH Beschluß vom 10.12.2002 – VI ZR 171/02
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 823 Ai
Wird der Partner eines erfolgreichen und bekannten Eiskunstlaufpaares bei einem
Verkehrsunfall verletzt, so kann die Partnerin von dem Schädiger keinen Ersatz des
Schadens verlangen, der ihr durch den zeitweiligen unfallbedingten Ausfall des
Partners entstanden ist; für einen Anspruch unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs
in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb fehlt es jedenfalls an einem
betriebsbezogenen Eingriff.
BGH, Beschluß vom 10. Dezember 2002 - VI ZR 171/02 - OLG Dresden
LG Chemnitz
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederich-
sen, die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dres-
den vom 10. April 2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Eiskunstläuferin. Sie bildet mit ihrem Paarlaufpartner S.
ein seit Jahren eingespieltes, international erfolgreiches und bekanntes Eis-
kunstlaufpaar. Im Dezember 1997 wurde der Partner der Klägerin bei einem
Verkehrsunfall verletzt. In der Folge konnten beide den gemeinsamen Paarlauf
wegen der Verletzung des Partners zeitweise nicht ausüben. Die Beklagte ist
der Haftpflichtversicherer des Schädigers. Sie ist für den durch den Verkehrs-
unfall entstandenen Schaden in vollem Umfang einstandspflichtig. Dem Partner
der Klägerin hat sie einen Betrag von 300.000 DM gezahlt, wobei auch Scha-
denspositionen berücksichtigt wurden, die sich aufgrund der zeitweiligen Be-
einträchtigung der Sportausübung ergaben. Mit der vorliegenden Klage erstrebt
die Klägerin Ersatz des ihr insoweit entstandenen Schadens (Ausfall von Wett-
kämpfen, schlechtere Platzierungen, Verlust von Sponsoren- und Preisgeldern).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die da-
gegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat zur Begrün-
dung ausgeführt, es fehle an einer Anspruchsgrundlage für den geltend ge-
machten Anspruch; insbesondere ergebe sich ein Anspruch nicht unter dem
Gesichtpunkt einer Verletzung des Rechts der Klägerin am eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zu-
gelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
II.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist statthaft und
in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§ 544 Abs. 1, 2 ZPO). In der Sache
hat sie keinen Erfolg, weil die Klägerin keinen Grund für die Zulassung der Re-
vision dargelegt hat (§ 544 Abs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Klägerin meint, es liege der Zulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) vor; es bedürfe
grundsätzlicher Klärung, ob der Partner eines im Hochleistungssport tätigen
Paars, bei dem jeder Partner für die Ausübung des Sports zwingend auf den
anderen angewiesen ist, bei einer Verletzung des anderen Partners durch einen
Dritten diesen auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann.
Dem kann nicht gefolgt werden. Der Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 ZPO liegt ebensowenig vor wie der des - in der Beschwerdebe-
gründung inzident angesprochenen - § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Die
Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbil-
dung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die für die Lösung
des Streitfalls maßgeblichen Fragen hat der Bundesgerichtshof bereits ent-
schieden.
1. Für die Entscheidung über die Klage kann dahin stehen, ob eine
Sportlergruppe, wie ein Eiskunstlaufpaar, bei der jeder Partner für eine optimale
und finanzielle Vorteile sichernde Sportausübung unabdingbar auf die Mitwir-
kung der anderen Partner angewiesen ist, als „eingerichteter und ausgeübter
Gewerbebetrieb“ im Sinne der Rechtsprechung angesehen werden kann (zur
Problematik vgl. Münch-Komm-Mertens, BGB, 3. Aufl., § 823 Rdn. 488; Soer-
gel-Zeuner, 12. Aufl., § 823 Rdn. 150 ff.; Staudinger-Hager, 13. Bearb. 1999,
§ 823 Rdn. D 6; jew. m.w.N.).
2. Jedenfalls fehlt es - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen
hat - bei Fallgestaltungen wie der des Streitfalls nach gefestigter Rechtspre-
chung an einem unmittelbaren, betriebsbezogenen Eingriff in den „Gewerbebe-
trieb“.
Der Senat hat bereits mehrfach betont, daß der von der Rechtsprechung
erarbeitete Deliktsschutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs
nicht in einen allgemeinen deliktischen Vermögensschutz für Gewerbetreibende
ausufern darf, die dem deutschen Rechtssystem der in kasuistischer Art gere-
gelten Deliktstatbestände zuwider laufen würde (Senatsurteile BGHZ 29, 65,
74; 66, 388, 393). Deshalb bedarf es für eine sachgerechte Eingrenzung des
Haftungstatbestandes des Erfordernisses eines unmittelbaren Eingriffs in dem
Sinne, daß der Eingriff sich irgendwie gegen den Betrieb als solchen richtet,
also betriebsbezogen ist und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösba-
re Rechte oder Rechtsgüter betrifft (Senatsurteile BGHZ 29, 65, 74; 66, 388,
393; Senatsurteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 - NJW 1983, 812, 813;
vgl. ferner etwa BGHZ 55, 153, 161; 69, 128, 139; 86, 152, 156; Münch-Komm-
Mertens, aaO, Rdn. 489 ff.; Soergel-Zeuner, aaO, Rdn. 108 ff.; Staudinger-
Hager, aaO, Rdn. D 11 ff.; jew. m.w.N.).
Von einem derart abgegrenzten Eingriff kann nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs keine Rede sein, wenn es zu Störungen im Betriebs-
ablauf aufgrund eines schädigenden Ereignisses kommt, das in keinerlei Bezie-
hung zu dem Betrieb steht, mag dadurch auch eine für das Funktionieren des
Betriebs maßgebliche Person oder Sache betroffen sein. Insbesondere die
Schädigung einer zum Betrieb gehörenden Person stellt danach keinen be-
triebsbezogenen Eingriff dar (Senatsurteile BGHZ 29, 65, 73, 74; vom 14. April
1954 - VI ZR 107/52 LM Nr. 4 zu § 823 (Da) BGB; vom 23. November 1976
- VI ZR 191/74 - LM Nr. 21 zu § 249 (Hd) BGB; vom 18. Januar 1983 - VI ZR
270/80 - aaO; vom 21. November 2000 - VI ZR 231/99 - NJW 2001, 971, 972;
ferner BGHZ 7, 30, 36; Münch-Komm-Mertens, aaO, Rdn. 490; Soergel-Zeuner,
aaO, Rdn. 112; Staudinger-Hager, aaO, Rdn. D 18; jew. m.w.N.). Wer durch
verkehrswidriges Verhalten einen Verkehrsunfall verursacht, kann dabei sowohl
eine beliebige Privatperson als auch einen wichtigen Mitarbeiter eines Betriebes
verletzen. Die Verletzungshandlung kann jedermann treffen. Der Schädiger
verletzt daher keine Verhaltenspflichten, die ihm gerade im Hinblick auf das be-
sondere Schutzbedürfnis eines Gewerbebetriebs obliegen (vgl. Senatsurteil
vom 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76 - NJW 1977, 2264, 2265).
Zu dieser Fallgruppe zählt ersichtlich auch der Streitfall. Der Eiskunst-
laufpartner der Klägerin wurde im Dezember 1997 durch einen Verkehrsunfall
verletzt. Absolute Rechte der Klägerin wurden dadurch nicht beeinträchtigt.
Dem Unfallereignis, für das die Beklagte einzustehen hat, fehlt auch jeder Be-
zug zu der sportlichen Betätigung der Klägerin und ihres Partners, also dem
maßgeblichen „Gewerbebetrieb“, von dessen Bestehen hier ausgegangen wer-
den soll (vgl. oben 1). Die Klägerin weist in der Beschwerdebegründung keine
tragfähigen Gesichtspunkte auf, wie dieser Bezug hergestellt werden könnte.
Der Verweis darauf, daß die Partner für eine erfolg- und gewinnbringende
sportliche Betätigung unabdingbar aufeinander angewiesen seien, hilft nicht
weiter. In den in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen hatten die jeweils
mittelbar geschädigten, aber nicht in ihren absoluten Rechten beeinträchtigten
Kläger regelmäßig erhebliche Verluste entschädigungslos hinzunehmen. Dies
ist eine Folge der gesetzlichen Regelung, die keine generalklauselartige Haf-
tung für erlittene Vermögensschäden kennt. Wie die Ausnahmeregelungen der
gehende Haftung für solche Schäden an, die Dritten, nicht in ihren Rechtsgü-
tern verletzten, sondern durch das Schadensereignis nur mittelbar Geschädig-
ten entstanden sind.
Die Haftung für Eingriffe in den Gewerbebetrieb dient als Auffangtatbe-
stand (Senatsurteile vom 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76 - aaO; vom 23. Oktober
1979 - VI ZR 230/77 - NJW 1980, 881, 882; ferner BGHZ 69, 128, 138 f.;
Münch-Komm-Mertens, aaO, Rdn. 484; Staudinger-Hager, aaO, Rdn. D 20 ff.;
jew. m.w.N.), der lediglich den gesetzlichen Schutz ergänzen und bestehende
Haftungslücken ausfüllen kann. Er bietet keine Handhabe, den Haftungsschutz
dort auszudehnen, wo ihn das Gesetz gerade verwehrt (Senatsurteil vom
23. Oktober 1979 - VI ZR 230/77 - aaO; Münch-Komm-Mertens, aaO; Staudin-
ger-Hager, aaO; jew. m.w.N.). Dies ist aber im Bereich der mittelbar durch ein
Schadensereignis erlittenen Vermögensschäden der Fall. Es ist auch nicht ge-
rechtfertigt, in diesem Bereich ein Sonderrecht für Gewerbetreibende zu schaf-
fen, während andere mittelbar Geschädigte ohne Schadensausgleich bleiben
(Senatsurteil vom 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76 - aaO; Münch-Komm-Mertens,
aaO, Rdn. 491; Soergel-Zeuner, aaO, Rdn. 109). Der Streitfall gibt danach kei-
nen Anlaß, von der gefestigten Rechtsprechung abzuweichen und im Wege der
Rechtsfortbildung einen vom Gesetz gerade nicht gewollten Haftungstatbestand
zu kreieren.
Die Beschwerde ist demgemäß mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
Streitwert: 30.678,02
Müller
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Zoll