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BGH Beschluß vom 10.12.2002 – VI ZR 171/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Dezember 2002

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGB § 823 Ai

Wird der Partner eines erfolgreichen und bekannten Eiskunstlaufpaares bei einem

Verkehrsunfall verletzt, so kann die Partnerin von dem Schädiger keinen Ersatz des

Schadens verlangen, der ihr durch den zeitweiligen unfallbedingten Ausfall des

Partners entstanden ist; für einen Anspruch unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs

in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb fehlt es jedenfalls an einem

betriebsbezogenen Eingriff.

BGH, Beschluß vom 10. Dezember 2002 - VI ZR 171/02 - OLG Dresden

LG Chemnitz

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederich-

sen, die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dres-

den vom 10. April 2002 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Die Klägerin ist Eiskunstläuferin. Sie bildet mit ihrem Paarlaufpartner S.

ein seit Jahren eingespieltes, international erfolgreiches und bekanntes Eis-

kunstlaufpaar. Im Dezember 1997 wurde der Partner der Klägerin bei einem

Verkehrsunfall verletzt. In der Folge konnten beide den gemeinsamen Paarlauf

wegen der Verletzung des Partners zeitweise nicht ausüben. Die Beklagte ist

der Haftpflichtversicherer des Schädigers. Sie ist für den durch den Verkehrs-

unfall entstandenen Schaden in vollem Umfang einstandspflichtig. Dem Partner

der Klägerin hat sie einen Betrag von 300.000 DM gezahlt, wobei auch Scha-

denspositionen berücksichtigt wurden, die sich aufgrund der zeitweiligen Be-

einträchtigung der Sportausübung ergaben. Mit der vorliegenden Klage erstrebt

die Klägerin Ersatz des ihr insoweit entstandenen Schadens (Ausfall von Wett-

kämpfen, schlechtere Platzierungen, Verlust von Sponsoren- und Preisgeldern).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die da-

gegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat zur Begrün-

dung ausgeführt, es fehle an einer Anspruchsgrundlage für den geltend ge-

machten Anspruch; insbesondere ergebe sich ein Anspruch nicht unter dem

Gesichtpunkt einer Verletzung des Rechts der Klägerin am eingerichteten und

ausgeübten Gewerbebetrieb. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zu-

gelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist statthaft und

in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§ 544 Abs. 1, 2 ZPO). In der Sache

hat sie keinen Erfolg, weil die Klägerin keinen Grund für die Zulassung der Re-

vision dargelegt hat (§ 544 Abs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Klägerin meint, es liege der Zulassungsgrund der grundsätzlichen

Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) vor; es bedürfe

grundsätzlicher Klärung, ob der Partner eines im Hochleistungssport tätigen

Paars, bei dem jeder Partner für die Ausübung des Sports zwingend auf den

anderen angewiesen ist, bei einer Verletzung des anderen Partners durch einen

Dritten diesen auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann.

Dem kann nicht gefolgt werden. Der Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2

Satz 1 Nr. 1 ZPO liegt ebensowenig vor wie der des - in der Beschwerdebe-

gründung inzident angesprochenen - § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Die

Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbil-

dung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die für die Lösung

des Streitfalls maßgeblichen Fragen hat der Bundesgerichtshof bereits ent-

schieden.

1. Für die Entscheidung über die Klage kann dahin stehen, ob eine

Sportlergruppe, wie ein Eiskunstlaufpaar, bei der jeder Partner für eine optimale

und finanzielle Vorteile sichernde Sportausübung unabdingbar auf die Mitwir-

kung der anderen Partner angewiesen ist, als „eingerichteter und ausgeübter

Gewerbebetrieb“ im Sinne der Rechtsprechung angesehen werden kann (zur

Problematik vgl. Münch-Komm-Mertens, BGB, 3. Aufl., § 823 Rdn. 488; Soer-

gel-Zeuner, 12. Aufl., § 823 Rdn. 150 ff.; Staudinger-Hager, 13. Bearb. 1999,

§ 823 Rdn. D 6; jew. m.w.N.).

2. Jedenfalls fehlt es - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen

hat - bei Fallgestaltungen wie der des Streitfalls nach gefestigter Rechtspre-

chung an einem unmittelbaren, betriebsbezogenen Eingriff in den „Gewerbebe-

trieb“.

Der Senat hat bereits mehrfach betont, daß der von der Rechtsprechung

erarbeitete Deliktsschutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs

nicht in einen allgemeinen deliktischen Vermögensschutz für Gewerbetreibende

ausufern darf, die dem deutschen Rechtssystem der in kasuistischer Art gere-

gelten Deliktstatbestände zuwider laufen würde (Senatsurteile BGHZ 29, 65,

74; 66, 388, 393). Deshalb bedarf es für eine sachgerechte Eingrenzung des

Haftungstatbestandes des Erfordernisses eines unmittelbaren Eingriffs in dem

Sinne, daß der Eingriff sich irgendwie gegen den Betrieb als solchen richtet,

also betriebsbezogen ist und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösba-

re Rechte oder Rechtsgüter betrifft (Senatsurteile BGHZ 29, 65, 74; 66, 388,

393; Senatsurteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 - NJW 1983, 812, 813;

vgl. ferner etwa BGHZ 55, 153, 161; 69, 128, 139; 86, 152, 156; Münch-Komm-

Mertens, aaO, Rdn. 489 ff.; Soergel-Zeuner, aaO, Rdn. 108 ff.; Staudinger-

Hager, aaO, Rdn. D 11 ff.; jew. m.w.N.).

Von einem derart abgegrenzten Eingriff kann nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs keine Rede sein, wenn es zu Störungen im Betriebs-

ablauf aufgrund eines schädigenden Ereignisses kommt, das in keinerlei Bezie-

hung zu dem Betrieb steht, mag dadurch auch eine für das Funktionieren des

Betriebs maßgebliche Person oder Sache betroffen sein. Insbesondere die

Schädigung einer zum Betrieb gehörenden Person stellt danach keinen be-

triebsbezogenen Eingriff dar (Senatsurteile BGHZ 29, 65, 73, 74; vom 14. April

1954 - VI ZR 107/52 LM Nr. 4 zu § 823 (Da) BGB; vom 23. November 1976

- VI ZR 191/74 - LM Nr. 21 zu § 249 (Hd) BGB; vom 18. Januar 1983 - VI ZR

270/80 - aaO; vom 21. November 2000 - VI ZR 231/99 - NJW 2001, 971, 972;

ferner BGHZ 7, 30, 36; Münch-Komm-Mertens, aaO, Rdn. 490; Soergel-Zeuner,

aaO, Rdn. 112; Staudinger-Hager, aaO, Rdn. D 18; jew. m.w.N.). Wer durch

verkehrswidriges Verhalten einen Verkehrsunfall verursacht, kann dabei sowohl

eine beliebige Privatperson als auch einen wichtigen Mitarbeiter eines Betriebes

verletzen. Die Verletzungshandlung kann jedermann treffen. Der Schädiger

verletzt daher keine Verhaltenspflichten, die ihm gerade im Hinblick auf das be-

sondere Schutzbedürfnis eines Gewerbebetriebs obliegen (vgl. Senatsurteil

vom 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76 - NJW 1977, 2264, 2265).

Zu dieser Fallgruppe zählt ersichtlich auch der Streitfall. Der Eiskunst-

laufpartner der Klägerin wurde im Dezember 1997 durch einen Verkehrsunfall

verletzt. Absolute Rechte der Klägerin wurden dadurch nicht beeinträchtigt.

Dem Unfallereignis, für das die Beklagte einzustehen hat, fehlt auch jeder Be-

zug zu der sportlichen Betätigung der Klägerin und ihres Partners, also dem

maßgeblichen „Gewerbebetrieb“, von dessen Bestehen hier ausgegangen wer-

den soll (vgl. oben 1). Die Klägerin weist in der Beschwerdebegründung keine

tragfähigen Gesichtspunkte auf, wie dieser Bezug hergestellt werden könnte.

Der Verweis darauf, daß die Partner für eine erfolg- und gewinnbringende

sportliche Betätigung unabdingbar aufeinander angewiesen seien, hilft nicht

weiter. In den in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen hatten die jeweils

mittelbar geschädigten, aber nicht in ihren absoluten Rechten beeinträchtigten

Kläger regelmäßig erhebliche Verluste entschädigungslos hinzunehmen. Dies

ist eine Folge der gesetzlichen Regelung, die keine generalklauselartige Haf-

tung für erlittene Vermögensschäden kennt. Wie die Ausnahmeregelungen der

§§ 844, 845 BGB deutlich zeigen, ordnet das Deliktsrecht keine darüber hinaus

gehende Haftung für solche Schäden an, die Dritten, nicht in ihren Rechtsgü-

tern verletzten, sondern durch das Schadensereignis nur mittelbar Geschädig-

ten entstanden sind.

Die Haftung für Eingriffe in den Gewerbebetrieb dient als Auffangtatbe-

stand (Senatsurteile vom 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76 - aaO; vom 23. Oktober

1979 - VI ZR 230/77 - NJW 1980, 881, 882; ferner BGHZ 69, 128, 138 f.;

Münch-Komm-Mertens, aaO, Rdn. 484; Staudinger-Hager, aaO, Rdn. D 20 ff.;

jew. m.w.N.), der lediglich den gesetzlichen Schutz ergänzen und bestehende

Haftungslücken ausfüllen kann. Er bietet keine Handhabe, den Haftungsschutz

dort auszudehnen, wo ihn das Gesetz gerade verwehrt (Senatsurteil vom

23. Oktober 1979 - VI ZR 230/77 - aaO; Münch-Komm-Mertens, aaO; Staudin-

ger-Hager, aaO; jew. m.w.N.). Dies ist aber im Bereich der mittelbar durch ein

Schadensereignis erlittenen Vermögensschäden der Fall. Es ist auch nicht ge-

rechtfertigt, in diesem Bereich ein Sonderrecht für Gewerbetreibende zu schaf-

fen, während andere mittelbar Geschädigte ohne Schadensausgleich bleiben

(Senatsurteil vom 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76 - aaO; Münch-Komm-Mertens,

aaO, Rdn. 491; Soergel-Zeuner, aaO, Rdn. 109). Der Streitfall gibt danach kei-

nen Anlaß, von der gefestigten Rechtsprechung abzuweichen und im Wege der

Rechtsfortbildung einen vom Gesetz gerade nicht gewollten Haftungstatbestand

zu kreieren.

Die Beschwerde ist demgemäß mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO

zurückzuweisen.

Streitwert: 30.678,02

Müller

Wellner

Diederichsen

Stöhr

Zoll