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BGH Beschluß vom 21.11.2000 – VIII ZB 24/00
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. November 2000
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2000 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer,
Dr. Leimert und Dr. Wolst
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß
des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Juni 2000 aufge-
hoben.
Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begrün-
dung der Berufung gegen das Schlußurteil der Zivilkammer 7 des
Landgerichts Berlin vom 18. Januar 2000 Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand bewilligt.
Beschwerdewert: 23.425,36 DM.
Gründe:
I. Der Beklagte wurde im Urkundenprozeß durch Vorbehaltsurteil des
Landgerichts Berlin vom 30. September 1999 zur Zahlung von 23.425,36 DM
nebst Zinsen verurteilt. Gegen das Schlußurteil des Landgerichts vom
18. Januar 2000, durch welches das Vorbehaltsurteil vom 30. September 1999
für vorbehaltslos erklärt wurde, hat der Beklagte am 9. März 2000 rechtzeitig
Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 10. April 2000, eingegangen
am 11. April 2000, begründet. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 19. April
2000, zugestellt am 28. April 2000, daß die Berufungsbegründung am 10. April
2000 (Montag) hätte eingehen müssen, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom
3. Mai 2000, eingegangen am 5. Mai 2000, Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist begehrt. Zur Be-
gründung hat er vorgetragen, die Rechtsanwaltsangestellte W. seiner Pro-
zeßbevollmächtigten sei am 10. April 2000 angewiesen worden, den Schriftsatz
vorab per Telefax dem Gericht zu übersenden. Dies habe sie jedoch verse-
hentlich versäumt und den Schriftsatz stattdessen nur für den Nachtbriefkasten
ausgefertigt, ohne sich dahingehend zu vergewissern, daß dort eine Zustellung
noch rechtzeitig erfolgen könne. Da Frau W. irrtümlich davon ausgegangen
sei, daß die Zustellung über den Nachtbriefkasten noch rechtzeitig erfolgen
werde, habe sie auch die entsprechende Endfrist im Fristenbuch als erledigt
streichen lassen.
Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 5. Juni 2000 den Antrag
auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und gleichzeitig die Berufung des Be-
klagten als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Be-
klagten könne Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der
Berufungsbegründungsfrist nicht gewährt werden, da er sich ein Organisati-
onsverschulden seiner Prozeßbevollmächtigten entgegenhalten lassen müsse.
Die dem Rechtsanwalt obliegende wirksame Ausgangskontrolle erfordere es,
daß Notfristen erst dann im Fristenkalender gelöscht würden, wenn das
fristwahrende Schriftstück tatsächlich abgesandt worden oder zumindest sicher
Vorsorge dafür getroffen worden sei, daß es tatsächlich rechtzeitig hinausgehe.
Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftstücke per Telefax ende die Pflicht
des Anwalts zur Ausgangskontrolle erst dann, wenn feststehe, daß der Schrift-
satz wirklich übermittelt worden sei. Der Rechtsanwalt komme seiner Ver-
pflichtung, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, dabei nur dann
nach, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteile, sich
einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Voll-
ständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des
Sendeberichts zu löschen. Daß eine solche Anweisung im Büro der Prozeßbe-
vollmächtigten des Beklagten bestanden habe, ergebe sich aus den im Wie-
dereinsetzungsgesuch mitgeteilten Umständen nicht.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II. Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel hat Erfolg.
An der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, die am 10. April 2000 ab-
lief, trifft die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten kein Verschulden, das die-
ser sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen müßte.
Nach dem dargelegten Geschehensablauf, der durch eidesstattliche
Versicherung der Rechtsanwaltsangestellten W. vom 3. Mai 2000 glaubhaft
gemacht worden ist, war diese von der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten
am Tage des Fristablaufs angewiesen worden, den Berufungsbegründungs-
schriftsatz vorab per Telefax zum Zwecke der Fristwahrung dem Berufungsge-
richt zuzusenden; diese Anweisung war der Rechtsanwaltsangestellten jedoch
entfallen, so daß sie den Schriftsatz lediglich für den Nachtbriefkasten ausfer-
tigte. Bei diesem Sachverhalt ist die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten ih-
rer Verpflichtung, für den rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung zu
sorgen, dadurch nachgekommen, daß sie der Rechtsanwaltsangestellten W.
eine konkrete Einzelanweisung erteilt hatte, die bei Befolgung die Fristwahrung
gewährleistet hätte. Auf die Befolgung der Weisung durch die bisher als zu-
verlässig erwiesene Frau W. durfte sich die Prozeßbevollmächtigte des Be-
klagten verlassen. Wurde die erteilte Weisung nicht ausgeführt, trifft die Pro-
zeßbevollmächtigte des Beklagten daher kein Verschulden (st.Rspr. vgl. Se-
natsbeschluß vom 18. Februar 1998 - VIII ZB 1/98, NJW-RR 1998, 932; BGH,
Beschluß vom 18. März 1998 - XII ZB 180/96, NJW-RR 1998, 1360 f; BGH,
Beschluß vom 17. Juni 1998 - VIII ZB 14/98, NJW-RR 1998, 1444 f; zuletzt
BGH, Beschluß vom 6. Juli 2000 - VII ZB 4/00, NJW 2000, 2823).
Daß im Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten nichts zu der im Büro
seiner Prozeßbevollmächtigten bestehenden Ausgangskontrolle bei der Über-
mittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax (vgl. BGH, Beschluß vom
19. November 1997 - VIII ZB 33/97, NJW 1998, 907 f m.w.Nachw.) ausgeführt
worden ist, steht der beantragten Wiedereinsetzung nicht entgegen. Auf die
allgemeinen Hinweise für die Einhaltung von Fristen durch Telefaxübersen-
dung, wie sie unter III 2 des mit der Beschwerdebegründung vom 28. Juni 2000
vorgelegten Handbuchs für das Sekretariat enthalten sind, kommt es schon
deshalb nicht an, weil der Rechtsanwaltsangestellten W. entfallen war, daß
sie die Berufungsbegründung durch Telefax übermitteln sollte. Das gleiche gilt
für die in dem Handbuch enthaltenen allgemeinen organisatorischen Vorkeh-
rungen bei Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen durch Boten zum
Nachtbriefkasten sowie zur Streichung von Fristen "bei endgültiger Erledigung
der Sache", zu welchen mit der Beschwerdebegründung erstmals vorgetragen
worden ist; denn vorliegend ist eine konkrete Einzelanweisung erteilt worden,
die bei ihrer Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte (BGH, Beschluß
vom 23. April 1997 - XII ZB 56/97, NJW 1997, 1930 f; BGH, Beschluß vom
18. März 1998 aaO; BGH, Beschluß vom 25. März 1998 - IV ZB 1/98, BGHR
ZPO § 233 Einzelanweisung 2; BGH, Beschluß vom 6. Juli 2000 aaO). Es be-
darf daher keines Eingehens darauf, aus welchem Grund die Berufungsbe-
gründung vom 10. April 2000 nicht mehr rechtzeitig am gleichen Tage in den
Nachtbriefkasten des Berufungsgerichts gelangt ist, obwohl Frau W. nach
ihrer Darstellung von einem noch rechtzeitigen Einwurf der Berufungsbegrün-
dungsschrift in den Nachtbriefkasten ausging und aus diesem Grund die Frist
im Fristenkalender mit dem Zusatz "NB" (Nachtbriefkasten) streichen ließ. Im
übrigen wäre ein hierin liegendes Verschulden der Rechtsanwaltsangestellten
dem Beklagten ebenfalls nicht zuzurechnen.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Dr. Wolst