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BGH Beschluß vom 21.11.2000 – VIII ZB 24/00

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VIII ZB 24/00

BESCHLUSS

vom

21. November 2000

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2000 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer,

Dr. Leimert und Dr. Wolst

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß

des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Juni 2000 aufge-

hoben.

Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begrün-

dung der Berufung gegen das Schlußurteil der Zivilkammer 7 des

Landgerichts Berlin vom 18. Januar 2000 Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand bewilligt.

Beschwerdewert: 23.425,36 DM.

Gründe:

I. Der Beklagte wurde im Urkundenprozeß durch Vorbehaltsurteil des

Landgerichts Berlin vom 30. September 1999 zur Zahlung von 23.425,36 DM

nebst Zinsen verurteilt. Gegen das Schlußurteil des Landgerichts vom

18. Januar 2000, durch welches das Vorbehaltsurteil vom 30. September 1999

für vorbehaltslos erklärt wurde, hat der Beklagte am 9. März 2000 rechtzeitig

Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 10. April 2000, eingegangen

am 11. April 2000, begründet. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 19. April

2000, zugestellt am 28. April 2000, daß die Berufungsbegründung am 10. April

2000 (Montag) hätte eingehen müssen, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom

3. Mai 2000, eingegangen am 5. Mai 2000, Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist begehrt. Zur Be-

gründung hat er vorgetragen, die Rechtsanwaltsangestellte W. seiner Pro-

zeßbevollmächtigten sei am 10. April 2000 angewiesen worden, den Schriftsatz

vorab per Telefax dem Gericht zu übersenden. Dies habe sie jedoch verse-

hentlich versäumt und den Schriftsatz stattdessen nur für den Nachtbriefkasten

ausgefertigt, ohne sich dahingehend zu vergewissern, daß dort eine Zustellung

noch rechtzeitig erfolgen könne. Da Frau W. irrtümlich davon ausgegangen

sei, daß die Zustellung über den Nachtbriefkasten noch rechtzeitig erfolgen

werde, habe sie auch die entsprechende Endfrist im Fristenbuch als erledigt

streichen lassen.

Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 5. Juni 2000 den Antrag

auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und gleichzeitig die Berufung des Be-

klagten als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Be-

klagten könne Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

Berufungsbegründungsfrist nicht gewährt werden, da er sich ein Organisati-

onsverschulden seiner Prozeßbevollmächtigten entgegenhalten lassen müsse.

Die dem Rechtsanwalt obliegende wirksame Ausgangskontrolle erfordere es,

daß Notfristen erst dann im Fristenkalender gelöscht würden, wenn das

fristwahrende Schriftstück tatsächlich abgesandt worden oder zumindest sicher

Vorsorge dafür getroffen worden sei, daß es tatsächlich rechtzeitig hinausgehe.

Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftstücke per Telefax ende die Pflicht

des Anwalts zur Ausgangskontrolle erst dann, wenn feststehe, daß der Schrift-

satz wirklich übermittelt worden sei. Der Rechtsanwalt komme seiner Ver-

pflichtung, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, dabei nur dann

nach, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteile, sich

einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Voll-

ständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des

Sendeberichts zu löschen. Daß eine solche Anweisung im Büro der Prozeßbe-

vollmächtigten des Beklagten bestanden habe, ergebe sich aus den im Wie-

dereinsetzungsgesuch mitgeteilten Umständen nicht.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.

II. Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel hat Erfolg.

An der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, die am 10. April 2000 ab-

lief, trifft die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten kein Verschulden, das die-

ser sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen müßte.

Nach dem dargelegten Geschehensablauf, der durch eidesstattliche

Versicherung der Rechtsanwaltsangestellten W. vom 3. Mai 2000 glaubhaft

gemacht worden ist, war diese von der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten

am Tage des Fristablaufs angewiesen worden, den Berufungsbegründungs-

schriftsatz vorab per Telefax zum Zwecke der Fristwahrung dem Berufungsge-

richt zuzusenden; diese Anweisung war der Rechtsanwaltsangestellten jedoch

entfallen, so daß sie den Schriftsatz lediglich für den Nachtbriefkasten ausfer-

tigte. Bei diesem Sachverhalt ist die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten ih-

rer Verpflichtung, für den rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung zu

sorgen, dadurch nachgekommen, daß sie der Rechtsanwaltsangestellten W.

eine konkrete Einzelanweisung erteilt hatte, die bei Befolgung die Fristwahrung

gewährleistet hätte. Auf die Befolgung der Weisung durch die bisher als zu-

verlässig erwiesene Frau W. durfte sich die Prozeßbevollmächtigte des Be-

klagten verlassen. Wurde die erteilte Weisung nicht ausgeführt, trifft die Pro-

zeßbevollmächtigte des Beklagten daher kein Verschulden (st.Rspr. vgl. Se-

natsbeschluß vom 18. Februar 1998 - VIII ZB 1/98, NJW-RR 1998, 932; BGH,

Beschluß vom 18. März 1998 - XII ZB 180/96, NJW-RR 1998, 1360 f; BGH,

Beschluß vom 17. Juni 1998 - VIII ZB 14/98, NJW-RR 1998, 1444 f; zuletzt

BGH, Beschluß vom 6. Juli 2000 - VII ZB 4/00, NJW 2000, 2823).

Daß im Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten nichts zu der im Büro

seiner Prozeßbevollmächtigten bestehenden Ausgangskontrolle bei der Über-

mittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax (vgl. BGH, Beschluß vom

19. November 1997 - VIII ZB 33/97, NJW 1998, 907 f m.w.Nachw.) ausgeführt

worden ist, steht der beantragten Wiedereinsetzung nicht entgegen. Auf die

allgemeinen Hinweise für die Einhaltung von Fristen durch Telefaxübersen-

dung, wie sie unter III 2 des mit der Beschwerdebegründung vom 28. Juni 2000

vorgelegten Handbuchs für das Sekretariat enthalten sind, kommt es schon

deshalb nicht an, weil der Rechtsanwaltsangestellten W. entfallen war, daß

sie die Berufungsbegründung durch Telefax übermitteln sollte. Das gleiche gilt

für die in dem Handbuch enthaltenen allgemeinen organisatorischen Vorkeh-

rungen bei Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen durch Boten zum

Nachtbriefkasten sowie zur Streichung von Fristen "bei endgültiger Erledigung

der Sache", zu welchen mit der Beschwerdebegründung erstmals vorgetragen

worden ist; denn vorliegend ist eine konkrete Einzelanweisung erteilt worden,

die bei ihrer Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte (BGH, Beschluß

vom 23. April 1997 - XII ZB 56/97, NJW 1997, 1930 f; BGH, Beschluß vom

18. März 1998 aaO; BGH, Beschluß vom 25. März 1998 - IV ZB 1/98, BGHR

ZPO § 233 Einzelanweisung 2; BGH, Beschluß vom 6. Juli 2000 aaO). Es be-

darf daher keines Eingehens darauf, aus welchem Grund die Berufungsbe-

gründung vom 10. April 2000 nicht mehr rechtzeitig am gleichen Tage in den

Nachtbriefkasten des Berufungsgerichts gelangt ist, obwohl Frau W. nach

ihrer Darstellung von einem noch rechtzeitigen Einwurf der Berufungsbegrün-

dungsschrift in den Nachtbriefkasten ausging und aus diesem Grund die Frist

im Fristenkalender mit dem Zusatz "NB" (Nachtbriefkasten) streichen ließ. Im

übrigen wäre ein hierin liegendes Verschulden der Rechtsanwaltsangestellten

dem Beklagten ebenfalls nicht zuzurechnen.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Beyer

Dr. Leimert

Dr. Wolst