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BGH Beschluß vom 06.07.2000 – VII ZB 4/00

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Juli 2000

in dem Rechtsstreit

VII ZB 4/00

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

ZPO § 233 Fe

Auf die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen für die Fristwahrung in einer

Anwaltskanzlei kommt es nicht entscheidend an, wenn im Einzelfall eine konkrete

Anweisung erteilt worden ist, die bei Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte.

BGH, Beschluß vom 6. Juli 2000 - VII ZB 4/00 - OLG Dresden LG Dresden

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2000 durch den Vor-

sitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß,

Dr. Wiebel und Wendt

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß

des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom

27. Dezember 1999 aufgehoben.

Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand we-

gen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.

Beschwerdewert: 23.465,35 DM

Gründe:

I.

Der Beklagte hat gegen ein ihm nachteiliges landgerichtliches Urteil

rechtzeitig am 1. April 1999 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungs-

schrift ist am 4. Mai 1999 beim Berufungsgericht eingegangen. Der Beklagte

hat nach Mitteilung dieses Eingangsdatums rechtzeitig Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist be-

antragt. Er hat unter Vorlage von zwei eidesstattlichen Versicherungen zur Be-

gründung vorgetragen, sein Prozeßbevollmächtigter habe die Berufungsbe-

gründungsschrift am Nachmittag des 3. Mai 1999 der sonst zuverlässigen

Kanzleiangestellten L. gesondert mit der ausdrücklichen Anweisung überge-

ben, den Schriftsatz sofort an das Berufungsgericht zu faxen, da die Frist am

selben Tage ablaufe. Frau L. habe diese Anweisung bestätigt. Anschließend

sei sie aber durch ein Telefongespräch so abgelenkt worden, daß sie den Be-

rufungsbegründungsschriftsatz in den normalen Postgang gegeben habe. Bei

Dienstschluß habe Frau L. dann die Berufungsbegründungsfrist im Fristenbuch

gestrichen und dort einen Erledigungsvermerk angebracht, ohne daß der

Schriftsatz per Fax versandt worden war.

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den An-

trag des Beklagten, ihm wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, zurückgewiesen. Dage-

gen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt ist der Prozeßbevollmäch-

tigte des Beklagten seiner Verpflichtung, für den rechtzeitigen Eingang der Be-

rufungsbegründung zu sorgen, dadurch nachgekommen, daß er der Kanz-

leiangestellten L. eine konkrete Einzelanweisung erteilt hat, die bei Befolgung

die Fristwahrung gewährleistet hätte. Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich dar-

auf vertrauen, daß eine Angestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen

hat, derartige Weisungen befolgt

(vgl. nur BGH, Beschlüsse vom

26. September 1995 - XI ZB 13/95, NJW 1996, 130; vom 13. April 1997 - XII ZB

56/97, NJW 1997, 1930;

vom 11. Februar 1998

- XII ZB 184/97,

NJW-RR 1998, 787, 788). Es besteht keine Verpflichtung, sich anschließend

über die Ausführung zu vergewissern.

Auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen eines Rechtsanwalts für

die Fristwahrung, mit denen sich das Berufungsgericht befaßt hat, kommt es

nicht entscheidend an, wenn konkrete Anweisungen erteilt worden sind, die bei

Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätten (BGH, Beschluß vom 18. März

1998 - XII ZB 180, 96, NJW-RR 1998, 1360, 1361). Allgemeine Hinweise für

das Verhalten im Telefaxverkehr konnten sich ohnedies nicht auswirken, da der

Angestellten L. entfallen war, daß die Berufungsbegründung per Telefax zu

übermitteln war.

Ullmann Thode Haß

Wiebel Wendt