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BGH Beschluß vom 06.07.2000 – VII ZB 4/00
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Juli 2000
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO § 233 Fe
Auf die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen für die Fristwahrung in einer
Anwaltskanzlei kommt es nicht entscheidend an, wenn im Einzelfall eine konkrete
Anweisung erteilt worden ist, die bei Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte.
BGH, Beschluß vom 6. Juli 2000 - VII ZB 4/00 - OLG Dresden LG Dresden
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2000 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß,
Dr. Wiebel und Wendt
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß
des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
27. Dezember 1999 aufgehoben.
Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand we-
gen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
Beschwerdewert: 23.465,35 DM
Gründe:
I.
Der Beklagte hat gegen ein ihm nachteiliges landgerichtliches Urteil
rechtzeitig am 1. April 1999 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungs-
schrift ist am 4. Mai 1999 beim Berufungsgericht eingegangen. Der Beklagte
hat nach Mitteilung dieses Eingangsdatums rechtzeitig Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist be-
antragt. Er hat unter Vorlage von zwei eidesstattlichen Versicherungen zur Be-
gründung vorgetragen, sein Prozeßbevollmächtigter habe die Berufungsbe-
gründungsschrift am Nachmittag des 3. Mai 1999 der sonst zuverlässigen
Kanzleiangestellten L. gesondert mit der ausdrücklichen Anweisung überge-
ben, den Schriftsatz sofort an das Berufungsgericht zu faxen, da die Frist am
selben Tage ablaufe. Frau L. habe diese Anweisung bestätigt. Anschließend
sei sie aber durch ein Telefongespräch so abgelenkt worden, daß sie den Be-
rufungsbegründungsschriftsatz in den normalen Postgang gegeben habe. Bei
Dienstschluß habe Frau L. dann die Berufungsbegründungsfrist im Fristenbuch
gestrichen und dort einen Erledigungsvermerk angebracht, ohne daß der
Schriftsatz per Fax versandt worden war.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den An-
trag des Beklagten, ihm wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, zurückgewiesen. Dage-
gen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt ist der Prozeßbevollmäch-
tigte des Beklagten seiner Verpflichtung, für den rechtzeitigen Eingang der Be-
rufungsbegründung zu sorgen, dadurch nachgekommen, daß er der Kanz-
leiangestellten L. eine konkrete Einzelanweisung erteilt hat, die bei Befolgung
die Fristwahrung gewährleistet hätte. Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich dar-
auf vertrauen, daß eine Angestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen
hat, derartige Weisungen befolgt
(vgl. nur BGH, Beschlüsse vom
26. September 1995 - XI ZB 13/95, NJW 1996, 130; vom 13. April 1997 - XII ZB
56/97, NJW 1997, 1930;
vom 11. Februar 1998
NJW-RR 1998, 787, 788). Es besteht keine Verpflichtung, sich anschließend
über die Ausführung zu vergewissern.
Auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen eines Rechtsanwalts für
die Fristwahrung, mit denen sich das Berufungsgericht befaßt hat, kommt es
nicht entscheidend an, wenn konkrete Anweisungen erteilt worden sind, die bei
Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätten (BGH, Beschluß vom 18. März
1998 - XII ZB 180, 96, NJW-RR 1998, 1360, 1361). Allgemeine Hinweise für
das Verhalten im Telefaxverkehr konnten sich ohnedies nicht auswirken, da der
Angestellten L. entfallen war, daß die Berufungsbegründung per Telefax zu
übermitteln war.
Ullmann Thode Haß
Wiebel Wendt