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BGH Beschluss vom 22.11.2000 – 1 StR 442/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 442/00

BESCHLUSS

vom

22. November 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2000 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Mannheim vom 17. Juli 2000 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat zu den Ablehnungsrügen:

1. Das Landgericht hat drei Ablehnungsanträge des Angeklagten als un-

zulässig behandelt, weil die dafür vorgebrachten Gründe zur Rechtfertigung

eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet seien (§ 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO).

Das begegnet hier hinsichtlich der abgelehnten berufsrichterlichen Beisitzerin-

nen sowie im Blick auf das zweite und dritte Ablehnungsgesuch gegen den

Vorsitzenden der Strafkammer keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken,

wohl aber, soweit der Vorsitzende der Strafkammer bereits mit Schriftsatz vom

15. Juni 2000 abgelehnt worden war.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß sol-

che zur Ablehnung herangezogenen Umstände, die aus zwingenden rechtli-

chen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet

sind, zur Unzulässigkeit der Ablehnung führen. Eine völlig ungeeignete Be-

gründung ist rechtlich wie das Fehlen einer Begründung zu behandeln (vgl.

BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 2, 7; BGH NStZ 1999, 311). Hier liegt auf

der Hand, daß die benannten Ablehnungsgründe die Ablehnung der berufs-

richterlichen Beisitzerinnen nicht zu begründen vermochten. Gleiches gilt für

die gegen den Vorsitzenden mit den beiden Folgeablehnungen geltend ge-

machten weiteren Gründe. Namentlich die Auffassung, es bedürfe bei der An-

gabe des Betreffs eines Strafverfahrens neben dem Vor- und Zunamen des

Beschuldigten sowie der Benennung eines der in Rede stehenden Delikte der

Hinzufügung der Anrede "Herr" sowie der Berufsbezeichnung, geht fehl; darauf

eine Richterablehnung stützen zu wollen, ist abwegig. Ebensowenig ist die

Mitwirkung an der Entscheidung über die für unzulässig erachteten ersten bei-

den Ablehnungsgesuche für sich genommen als Ablehnungsgrund geeignet;

das gilt selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, daß diese rechtliche

Bewertung hinsichtlich des ersten gegen den Strafkammervorsitzenden ge-

richteten Ablehnungsgesuches rechtlich unzutreffend war (vgl. für den Fall ei-

ner unzutreffenden Rechtsauffassung BGH NStZ 1999, 311).

2. Hinsichtlich der gegen den Vorsitzenden der Strafkammer im ersten

Ablehnungsantrag geltend gemachten zahlreichen Umstände, auf die dessen

Ablehnung gestützt wurde, fehlte der Begründung nicht von vornherein die

Eignung zur Ablehnung. Insoweit kann der Fall dem Fehlen einer Begründung

nicht gleicherachtet werden. Die verfahrensleitenden Maßnahmen und die Be-

handlung von Anliegen des Verteidigers, auf die das Gesuch im wesentlichen

gestützt war, vermögen unter bestimmten Umständen in ihrer Summe sehr wohl

die Besorgnis der Befangenheit zu begründen; das mag etwa dann gelten,

wenn ein nachvollziehbarer Grund für sie jeweils nicht erkennbar wäre. Es

kommt bei der Bewertung also stets auf die prozedurale Lage an. Das ist dann

aber eine Frage der Begründetheit des Ablehnungsantrages.

Der bezeichnete Rechtsfehler führt jedoch nicht zur Aufhebung des an-

gefochtenen Urteils (§ 338 Nr. 3 StPO). Denn das Ablehnungsgesuch war je-

denfalls sachlich nicht begründet. Das hat der Senat nach Beschwerdegrund-

sätzen nachzuprüfen (vgl. BGHSt 23, 265 ff.). Diese Prüfung ergibt, daß der

Angeklagte bei verständiger Würdigung des Sachverhalts keinen Grund hatte,

an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden zu

zweifeln. Die Umstände, auf die das erste Ablehnungsgesuch gestützt war, fin-

den - soweit sie sich als ablehnungsgeeignet erweisen - in der dienstlichen

Äußerung des Vorsitzenden vom 16. Juni 2000 ihre Erläuterung und Erklärung.

Auch die vom Vorsitzenden in seinem Schreiben vom 13. Juni 2000 an den

Verteidiger Rechtsanwalt P. geäußerte Besorgnis, dessen Schreiben vom

8. Juni 2000 "könnte geeignet erscheinen, die Annahme zu begründen, daß es

lediglich um eine Verfahrensverzögerung" gehe, lag hier angesichts des Vor-

laufs nicht neben der Sache. Nichts anderes ergibt sich insoweit, wenn die

rechtlich unzutreffende Beurteilung des ersten, gegen den Vorsitzenden ge-

richteten Gesuchs als unzulässig mit in Betracht gezogen wird.

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