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BGH Beschluß vom 10.05.2001 – 1 StR 410/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 410/00
BESCHLUSS
vom
10. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2001 beschlossen:
1. Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen Richter des
1. Strafsenats wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Stuttgart vom 30. Mai 2000 wird als unbegründet ver-
worfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Stuttgart am 30. Mai 2000 we-
gen - teilweise schweren - sexuellen Mißbrauchs von Kindern und Jugendli-
chen in 30 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Nach
Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-
mung der Revisionseinlegungsfrist stellte der Angeklagte im Rahmen seiner
umfangreichen persönlichen Ausführungen zum angefochtenen Urteil mit
Schreiben vom 9. April 2000 Befangenheitsantrag, soweit die Richter einer be-
stimmten Konfession angehörten.
Der Befangenheitsantrag ist gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO unzulässig,
da mit ihm kein Grund zur Ablehnung angegeben wird. Eine völlig ungeeignete
Begründung steht dabei rechtlicher einer fehlenden Begründung gleich (BGHR
StPO § 26a Unzulässigkeit 2, 7; BGH NStZ 1999, 311; BGH, Beschluß vom
22. November 2000 - 1 StR 442/00; vgl. auch: BVerfG, Beschluß vom 6. April
1999 - 2 BvR 532/99). Die Begründung des Befangenheitsantrags läuft zum
einen auf eine in dieser Form unzulässige Ausforschung hinaus (vgl. KK-
Pfeiffer StPO 4. Aufl. § 26a Rdn. 3 m.w.N.). Zum anderen erschöpfen sich die
Ausführungen zum Ablehnungsantrag in pauschalen und in weiten Teilen ab-
strusen Vorbehalten gegenüber Angehörigen einer bestimmten Bevölkerungs-
gruppe. Mangels Darlegung konkreter Anhaltspunkte, die auf eine Voreinge-
nommenheit bestimmter, hier zur Entscheidung berufener Richter schließen
lassen könnten, ist die Begründung deshalb völlig ungeeignet und damit feh-
lend im Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO.
In der Sache erweist sich die Revision des Angeklagten als unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, wie dies der Generalbundesanwalt in seiner
Antragsschrift vom 21. März 2001 zutreffend ausgeführt hat.
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