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BGH Beschluß vom 10.05.2001 – 1 StR 410/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 410/00

BESCHLUSS

vom

10. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2001 beschlossen:

1. Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen Richter des

1. Strafsenats wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Stuttgart vom 30. Mai 2000 wird als unbegründet ver-

worfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Der Angeklagte wurde vom Landgericht Stuttgart am 30. Mai 2000 we-

gen - teilweise schweren - sexuellen Mißbrauchs von Kindern und Jugendli-

chen in 30 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Nach

Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-

mung der Revisionseinlegungsfrist stellte der Angeklagte im Rahmen seiner

umfangreichen persönlichen Ausführungen zum angefochtenen Urteil mit

Schreiben vom 9. April 2000 Befangenheitsantrag, soweit die Richter einer be-

stimmten Konfession angehörten.

Der Befangenheitsantrag ist gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO unzulässig,

da mit ihm kein Grund zur Ablehnung angegeben wird. Eine völlig ungeeignete

Begründung steht dabei rechtlicher einer fehlenden Begründung gleich (BGHR

StPO § 26a Unzulässigkeit 2, 7; BGH NStZ 1999, 311; BGH, Beschluß vom

22. November 2000 - 1 StR 442/00; vgl. auch: BVerfG, Beschluß vom 6. April

1999 - 2 BvR 532/99). Die Begründung des Befangenheitsantrags läuft zum

einen auf eine in dieser Form unzulässige Ausforschung hinaus (vgl. KK-

Pfeiffer StPO 4. Aufl. § 26a Rdn. 3 m.w.N.). Zum anderen erschöpfen sich die

Ausführungen zum Ablehnungsantrag in pauschalen und in weiten Teilen ab-

strusen Vorbehalten gegenüber Angehörigen einer bestimmten Bevölkerungs-

gruppe. Mangels Darlegung konkreter Anhaltspunkte, die auf eine Voreinge-

nommenheit bestimmter, hier zur Entscheidung berufener Richter schließen

lassen könnten, ist die Begründung deshalb völlig ungeeignet und damit feh-

lend im Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO.

In der Sache erweist sich die Revision des Angeklagten als unbegründet

im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, wie dies der Generalbundesanwalt in seiner

Antragsschrift vom 21. März 2001 zutreffend ausgeführt hat.

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