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BGH Beschluss vom 22.11.2000 – 2 ARs 304/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 304/00 2 AR 195/00

BESCHLUSS

vom

22. November 2000

in der Strafvollstreckungssache

gegen

wegen Mordes

Az.: (213/210) 10 VRs 4278/89 Staatsanwaltschaft Düsseldorf Az.: 1 (II) StVK 21/95 Landgericht Kleve Az.: 33 StVK 720/00 K Landgericht Aachen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 22. November 2000 beschlossen:

Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der mit Be-

schluß des Landgerichts Kleve vom 3. März 1995 bewilligten

Strafaussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskam-

mer des Landgerichts Kleve.

Gründe:

Die Voraussetzungen des § 14 StPO sind gegeben.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve ist nach § 462 a

Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO am 15. Mai 1998 mit der Entscheidung über den Be-

währungswiderruf befaßt worden, weil an diesem Tag der Bericht des Bewäh-

rungshelfers vom 13. Mai 1998 einging, in dem er mitteilte, sein Proband befin-

de sich seit 8. Mai 1998 wegen eines Körperverletzungsdelikts in Düsseldorf in

Untersuchungshaft.

Befaßt im Sinne des § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der

Widerrufsfrage schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Wi-

derruf der Straf- bzw. Unterbringungsaussetzung rechtfertigen können (st.

Rspr. des Senats, vgl. BGHSt 26, 187, 188; BGHSt 30, 189, 191; BGH, Beschl.

v. 15. März 2000 - 2 ARs 41/00). Das war hier der Fall mit Eingang des Be-

richts des Bewährungshelfers vom 13. Mai 1998. Bereits diese Mitteilung gab

Anlaß, die Frage des Bewährungswiderrufs von Amts wegen zu prüfen.

Die spätere Aufnahme des Verurteilten in die Rheinischen Kliniken Dü-

ren zum Zwecke der Vollstreckung der im Urteil des Landgerichts Düsseldorf

vom 24. April 1999 angeordneten Maßregel ließ die bereits eingetretene Zu-

ständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve für die Wi-

derrufsentscheidung unberührt. Ein vorheriger Freiheitsentzug in der Untersu-

chungshaft oder in der vorläufigen Unterbringung in einer Anstalt begründet

keine Zuständigkeit nach § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. BGHR StPO § 462 a

Abs. 1 Zuständigkeitswechsel 1).

Jähnke Bode Rothfuß

Fischer Elf