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BGH Urteil vom 22.11.2000 – 3 StR 331/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

22. November 2000

in der Strafsache

gegen

3 StR 331/00

1.

2.

3.

wegen versuchter schwerer Körperverletzung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom

8. November 2000

in der Sitzung am 22. November 2000, an denen

teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Kutzer,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

Pfister,

von Lienen

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt für den Angeklagten G. ,

Rechtsanwalt für den Angeklagten S. ,

Rechtsanwalt für den Angeklagten C.

als Verteidiger

- jeweils in der Verhandlung vom 8. November 2000 -,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird

a) das Verfahren gegen den Angeklagten G. auf die

nach Ausscheiden des unerlaubten Erwerbs einer

Schußwaffe und von Munition verbleibenden Geset-

zesverletzungen beschränkt;

b) das Urteil des Landgerichts Kiel vom 2. Februar

2000 im Schuldspruch dahin geändert, daß verurteilt

werden

- der Angeklagte G. wegen versuchter schwerer

Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger

Tötung, mit unerlaubter Ausübung der tatsächli-

chen Gewalt über eine Schußwaffe, mit uner-

laubtem Führen derselben, mit unerlaubtem

Überlassen derselben an einen Nichtberechtigten

und mit unerlaubtem Überlassen von Munition an

einen Nichtberechtigten,

- die Angeklagten C. und S. wegen ver-

suchter schwerer Körperverletzung in Tateinheit

mit fahrlässiger Tötung, mit unerlaubter Ausübung

der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe

und mit unerlaubtem Führen derselben,

sowie im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

der Rechtsmittel, an eine andere - allgemeine - Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Körperverletzung mit To-

desfolge in Tateinheit mit versuchter schwerer Körperverletzung sowie tat-

mehrheitlich (Angeklagter G. ) oder in weiterer Tateinheit (die Angeklagten

S. und C. ) wegen mehrerer Vergehen gegen das Waffengesetz zu ei-

ner Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten (Angeklagter

G. ) und zu Freiheitsstrafen von acht Jahren (Angeklagter C. ) und von

fünf Jahren (Angeklagter S. ) verurteilt. Außerdem hat es gegen den Ange-

klagten S. auf Maßregeln der Besserung und Sicherung erkannt und die

Tatwaffe, eine verkürzte Doppelflinte, eingezogen.

Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge in dem aus der

Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Verfahrensrügen sind aus den

zutreffenden Gründen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unzu-

lässig oder unbegründet.

I.

Nach den getroffenen Feststellungen erlitt der Angeklagte G. bei

einer Schlägerei, bei der auch der Angeklagte S. zugegen war, erhebliche

Verletzungen am linken Bein, die zwei langwierige stationäre Behandlungen

nach sich zogen und an deren Folgen in Form von Schmerzen und Bewe-

gungseinschränkungen der Angeklagte noch im Zeitpunkt der späteren Tat litt.

Für diese Verletzungen hielt er das spätere Tatopfer M. für ver-

antwortlich, an dem er sich dadurch rächen wollte, daß dieser ebenfalls verletzt

werden sollte mit Folgen, wie er sie selbst erlitten hatte. Dabei verfolgte er den

Plan, M. die beabsichtigten Verletzungen an den Beinen durch einen

Schrotschuß beibringen zu lassen. Er besprach dies mit dem Angeklagten S.

, der schließlich den Angeklagten C. zur Durchführung des Anschlags

gewinnen konnte. Als der Angeklagte S. dem Angeklagten C. das

spätere Opfer zeigte, erkannte der Angeklagte C. , daß M. bei dem

geplanten Angriff ein standfester und gefährlicher Gegner sein würde. Der An-

geklagte G. hatte zur Durchführung der Tat eine Schrot-Doppelflinte mit

abgesägten Läufen erworben.

Am Tattag, dem 25. März 1999, holten die Angeklagten G. und S.

den Angeklagten C. von dessen Wohnung ab. Dieser steckte die Waf-

fe, die er zuvor mit zwei Schrotpatronen geladen hatte, mit den Läufen nach

unten zusammen mit zwei zusätzlichen Schrotpatronen in seine Jacke. Ent-

sprechend dem gefaßten Tatplan der Angeklagten lockte der Angeklagte C.

gegen 22.15 Uhr das spätere Tatopfer M. unter dem Vorwand eines

illegalen Zigarettengeschäftes zu einem Treffpunkt in der Nähe eines Wald-

randes. Beide begaben sich ohne Begleiter zu der vereinbarten Stelle, der An-

geklagte C. mit der geladenen Schrotflinte unter der Jacke verborgen, M.

führte einen Teleskoptotschläger mit sich. Auf die Frage des M. ,

wo die Ware sei, führte ihn der Angeklagte C. in Richtung Waldrand.

M. befand sich zu diesem Zeitpunkt knapp rechts hinter dem Ange-

klagten C. . Dieser entschloß sich nun, zum Zwecke der Durchführung des

Tatplans M. zunächst einen unerwarteten schweren Faustschlag zu

versetzen und ihn zu Fall zu bringen. Danach wollte er ihm mit der Schrotflinte

in das Knie schießen. Er setzte deshalb mit geballter rechter Faust zu einer

blitzschnellen schlagartigen Drehung an. Um den gegen ihn gerichteten Angriff

zu stoppen - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt

(UA S. 23, 24, 46, 54, 58) -, versetzte M. mit dem Totschläger dem An-

geklagten C. einen wuchtigen schweren Schlag auf den Kopf, der diesen

etwa in Schädelmitte traf und eine sofort stark blutende Wunde verursachte.

Der Angeklagte C. wurde durch den Schlag völlig überrascht, kam zu Fall

und blieb auf dem Rücken liegen. Unmittelbar danach sah er M. , den

Totschläger in der Hand und erneut zum Schlag ausholend, auf sich zustürzen

mit den Worten: "Du Schwein, Dich bring ich um". Der Angeklagte C. ver-

spürte Todesangst und zog die Schrotflinte aus seiner Jacke. M. ver-

suchte vergeblich die Waffe wegzutreten. Der Angeklagte C. nahm sie in

beide Hände, drückte ab und traf M. aus einer Entfernung von

ca. 30 cm in die Brust. M. brach zusammen und verblutete kurz darauf

noch am Tatort.

II.

Das Landgericht hat die Angeklagten nicht wegen Totschlags verurteilt.

Zwar sei der Gebrauch der Schußwaffe nicht durch Notwehr gerechtfertigt, weil

der Angeklagte C. den Eintritt der Notwehrlage provoziert habe. Er sei

aber gemäß § 33 StGB entschuldigt, weil er in Verwirrung, Schrecken und

Todesangst geriet und in diesem Zustand schoß. Die Angeklagten hätten aber

§ 227 StGB verwirklicht. Denn anders als bei dem Totschlag liege der An-

knüpfungspunkt bei der Körperverletzung mit Todesfolge bereits in dem Angriff

des Angeklagten C. auf M. , mit dem die tödlich endende Kausal-

kette in Gang gesetzt worden sei. Diese von dem Angeklagten C. bewußt

herbeigeführte Situation werde von § 33 StGB nicht erfaßt.

Die Verurteilung der Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfol-

ge hat keinen Bestand. Vielmehr belegen die getroffenen Feststellungen inso-

weit, daß die Angeklagten rechtswidrig und schuldhaft die Tatbestände der

versuchten schweren Körperverletzung und - tateinheitlich - der fahrlässigen

Tötung verwirklicht haben. Deshalb hat der Senat die Schuldsprüche entspre-

chend geändert.

1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts waren die Angeklagten

nicht wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu bestrafen. Der Einsatz der

Schußwaffe durch den Angeklagten C. war durch Notwehr gerechtfertigt

mit der Folge, daß im Rahmen des § 227 StGB der Tod des M. auch

den Mitangeklagten nicht zugerechnet werden kann.

Der Schußwaffengebrauch des Angeklagten C. war nicht rechtswid-

rig. Denn nach dem festgestellten Sachverhalt lagen insoweit die Vorausset-

zungen des § 32 StGB vor. Die Abgabe des zum Tode führenden Schusses

war geboten, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abzuwehren.

a) Der Annahme von Notwehr stehen nicht die Grundsätze der Absichts-

provokation entgegen. Eine Absichtsprovokation begeht, wer zielstrebig einen

Angriff herausfordert, um den Gegner unter dem Deckmantel der äußerlich ge-

gebenen Notwehrlage an seinen Rechtsgütern zu verletzen. In einem solchen

Fall ist dem Täter Notwehr - jedenfalls grundsätzlich - versagt, weil er rechts-

mißbräuchlich handelt, indem er Verteidigungswillen vortäuscht, in Wirklichkeit

aber angreifen will (BGH NJW 1983, 2267 = JR 1984, 205 m. Anm. Lenckner).

Daß der Angeklagte C. nach einem solchen Tatplan vorgehen wollte, er-

geben die Feststellungen nicht. Wenn ihm auch erst die Notwehrlage ermög-

lichte, wie geplant einen folgenschweren Schuß auf M. abzugeben, so

ergeben sich aus den Feststellungen keine Hinweise darauf, daß sich der An-

geklagte bewußt in die Notwehrlage hineinbegeben wollte, um mit der Waffe

angreifen zu können. Daß angesichts der körperlichen Überlegenheit des M.

eine solche Situation entstehen könnte und für den Angeklagten auch

nicht unvorhersehbar war, reicht für eine Absichtsprovokation nicht aus.

b) Notwehr war auch nicht wegen des vorangegangenen Angriffs des

Angeklagten C. auf M. ausgeschlossen. Zwar kann sich auf ein

Notwehrrecht nicht berufen, wer einen anderen rechtswidrig angegriffen hat

und dieser seinerseits aus Notwehr handelt (vgl. Roxin, Strafrecht, AT Bd. I

§ 14 m.w.Nachw.). Anknüpfungspunkt für die Notwehrlage des Angeklagten

C. ist aber nicht der Zeitpunkt, in dem er durch das Ansetzen zum Faust-

schlag mit der Verwirklichung des gemeinsamen Tatplans begonnen hatte, und

in dem M. ein Notwehrrecht gegen diesen rechtswidrigen Angriff zu-

stand. Anknüpfungspunkt ist vielmehr der Augenblick, in dem M . mit

erhobenem Totschläger und den Worten "Du Schwein, Dich bring ich um" auf

den unmittelbar vor ihm am Boden auf dem Rücken liegenden Angeklagten

C. zustürzte. Denn dieser Angriff erfolgte erst, nachdem M. seine

rechtmäßige Notwehrhandlung abgeschlossen hatte und nun seinerseits auf-

grund eines neuen Tatentschlusses nicht mehr in Verteidigungs-, sondern aus-

schließlich in Angriffsabsicht gegen den Angeklagten C. vorging.

c) Der Angeklagte handelte in Verteidigungsabsicht. Daß er seinerseits

unmittelbar vor dem Schlag des M. selbst zu einem Faustschlag ange-

setzt hatte, ist dabei unbeachtlich, weil er sich - nach einer zeitlichen Zäsur -

dem aufgrund eines neuen Entschlusses gefaßten Angriff des M. un-

vermittelt gegenübersah. Als der Angeklagte daraufhin den Schuß abgab, han-

delte er zur Abwehr dieses lebensbedrohenden Angriffs.

d) Der Schuß mit der Schrotflinte war auch zur sicheren Abwendung des

Angriffs erforderlich und geboten.

Ob die Verteidigungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB erforder-

lich ist, hängt im wesentlichen von Art und Maß des Angriffs ab. Grundsätzlich

darf der Angegriffene das für ihn erreichbare Abwehrmittel wählen, das eine

sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten läßt (vgl. BGHSt 25,

229, 230; BGH NStZ 1996, 29 jeweils mit Nachweisen). Demgemäß ist auch

der Einsatz einer Schußwaffe nicht von vornherein unzulässig; er kann aber

nur das letzte Mittel der Verteidigung sein. In der Regel ist der Angegriffene

gehalten, den Gebrauch der Waffe zunächst anzudrohen oder, sofern dies

nicht ausreicht, wenn möglich, vor dem tödlichen Schuß einen weniger gefähr-

lichen Waffeneinsatz (Warnschuß) zu versuchen (BGHSt 26, 256, 258; BGHR

StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1, 13, Verteidigung 1; BGH NStZ 1996, 29).

Zwar darf ein Täter, der leichtfertig einen Angriff auf sich provoziert hat,

auch wenn er ihn nicht in Rechnung gestellt haben sollte, nicht bedenkenlos

von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährliches

Mittel einsetzen. Er muß vielmehr dem Angriff nach Möglichkeit ausweichen

und darf zur Trutzwehr mit einer lebensgefährlichen Waffe erst Zuflucht neh-

men, nachdem er alle Möglichkeiten der Schutzwehr ausgenutzt hat; nur wenn

sich ihm diese Möglichkeit nicht bietet, ist er zu entsprechend weitreichender

Verteidigung befugt. Kann der Täter dem Angriff aber nicht ausweichen oder

auch nicht über ein Ausweichen zum Einsatz eines weniger gefährlichen Ver-

teidigungsmittels gelangen, so liegt auch im Falle der verschuldeten Provokati-

on eine rechtsmißbräuchliche Verteidigung nicht vor (vgl. BGHR StGB § 32

Abs. 2 Verteidigung 1, Erforderlichkeit 3). Eine Haftung nach der Rechtsfigur

der actio illicita in causa hat der Bundesgerichtshof nicht anerkannt (vgl. BGH

NJW 1983, 2267).

Dabei werden an den Täter, der sich auf Notwehr berufen will, um so

höhere Anforderungen im Hinblick auf die Vermeidung gefährlicher Konstella-

tionen gestellt, je schwerer die rechtswidrige und vorwerfbare Provokation der

Notwehrlage wiegt. Wer unter erschwerenden Umständen die Notwehrlage

provoziert hat, muß unter Umständen auf eine sichere erfolgversprechende

Verteidigung verzichten und das Risiko hinnehmen, daß ein minder gefährli-

ches Abwehrmittel keine gleichwertigen Erfolgschancen hat (BGHSt 39, 374,

379). Diese Grundsätze zur Einschränkung des Notwehrrechts kommen indes

dann nicht zur Anwendung, wenn die Notwehrhandlung des Opfers das einzige

Mittel ist, um einen möglicherweise tödlichen Angriff auf den in Notwehr Han-

delnden abzuwenden, weil kein milderes Abwehrmittel zur Verfügung steht.

Nach dem festgestellten Sachverhalt hatte der Angeklagte keine Wahl eines

milderen Abwehrmittels oder einer schonenderen Handlungsalternative. Nach-

dem der Angeklagte bereits am Kopf verletzt und blutend auf dem Boden lag,

M. sich mit einer Todesdrohung und zum Schlag erhobenen Totschlä-

ger auf ihn stürzte und sich nur noch in geringem Abstand zu dem Angeklagten

befand, war ein Weglaufen nicht mehr möglich, auch wäre eine Drohung mit

Worten oder das Vorhalten der Schrotflinte mit Sicherheit ebenso wirkungslos

gewesen wie ein vom Landgericht für möglich gehaltenes seitliches Abrollen.

Denn dadurch hätte er den gegenwärtigen Angriff des M. nicht nur nicht

abgewendet, sondern sich selbst den in Sekunden zu erwartenden möglicher-

weise tödlichen Schlägen des M. ausgesetzt. Als einzige Abwehrmaß-

nahme blieb ihm nur die schnelle Abgabe eines notwendigerweise unkontrol-

lierten Schusses, weil der Oberkörper des Angreifers zu diesem Zeitpunkt nur

noch 30 cm von der Schußwaffe entfernt war.

2. Eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen versuchter Körperverletzung

mit Todesfolge oder wegen versuchten Totschlags kommt ebenfalls nicht in

Betracht. Der Tod des M. ist weder unmittelbar durch die von dem An-

geklagten C. versuchte Körperverletzung (Ansetzen zum Faustschlag zur

Vorbereitung des Schusses ins Knie) herbeigeführt worden noch war er in der

Vorstellung des Angeklagten C. eine unmittelbare Folge der von ihm be-

absichtigten Körperverletzung.

3. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die Verurteilung der Angeklag-

ten wegen versuchter schwerer Körperverletzung in der Form der dauernden

Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Körpergliedes (vgl. Tröndle/Fischer,

StGB 49. Aufl. § 226 Rdn. 8). Die Voraussetzungen liegen vor, denn für den

Versuch der Tatbestandsverwirklichung reicht aus, daß der mit Vorsatz hin-

sichtlich der schweren Folge Handelnde die Ausführung der Körperverletzung

begonnen hat. Der Grundtatbestand braucht nicht vollendet zu sein (Hirsch in

LK, StGB 10. Aufl. § 224 Rdn. 29 m.w.Nachw.). Der Angeklagte C. hat un-

mittelbar zur Verwirklichung der Körperverletzung angesetzt, indem er mit der

geballten Faust zum Schlag auf den Kopf des M. ausholte. Dieser

Schlag sollte nach der Vorstellung des Angeklagten unmittelbar dazu führen,

daß M. niederstürzte und in ungestörtem Fortgang wollte der Ange-

klagte dann M. ins Knie schießen, so daß sein Vorsatz im Zeitpunkt des

Beginns des Faustschlags bereits auf die Herbeiführung der schweren Folge

gerichtet war (vgl. BGHR StGB § 22 Ansetzen 12, 16; vgl. auch BGH NStZ

2000, 422).

Diesen Versuch müssen sich die Mitangeklagten G. und S. zu-

rechnen lassen. Zwar läßt sich den Feststellungen nicht entnehmen, daß diese

Angeklagten sich den konkreten Ablauf in der Form vorgestellt hatten, wie sie

der Angeklagte C. kurz vor der Tat beschlossen und zu verwirklichen be-

gonnen hatte, indem er möglicherweise abweichend vom ursprünglichen Tat-

plan den M. zunächst niederstrecken und erst dann anschießen wollte.

Jedoch begründet nicht jede Abweichung des tatsächlichen Geschehens von

dem vereinbarten Tatplan die Annahme eines Exzesses. In ihrer Schwere und

Gefährlichkeit gleichwertige Geschehensabläufe werden in der Regel vom

Willen aller Beteiligter umfaßt, auch wenn sie sich diese nicht so vorgestellt

haben. Der Beteiligte ist für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten

Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seines Tatgenossen

gleichgültig ist und deswegen auf seine Billigung geschlossen werden kann

(vgl. BGH NStZ 1998, 511 f = BGHR StGB § 251 Todesfolge 4 - jeweils

m.w.Nachw.).

4. Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten

auch wegen fahrlässiger Tötung strafbar gemacht. Sie haben ihnen zurechen-

bar fahrlässig den Tod des M. verursacht (§ 222 StGB).

Fahrlässig handelt, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, sofern er

diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte,

und wenn gerade die Pflichtwidrigkeit objektiv und subjektiv vorhersehbar den

Erfolg gezeitigt hat. Die Einzelheiten des durch das pflichtwidrige Verhalten in

Gang gesetzten Kausalverlaufs brauchen dagegen nicht vorhersehbar sein.

Tritt der Erfolg durch das Zusammenwirken mehrerer Umstände ein, müssen

alle diese Umstände dem Täter erkennbar sein, weil nur dann der Erfolg für ihn

voraussehbar ist (vgl. Jähnke in LK, StGB 11. Aufl. § 222 Rdn. 3 m.w.Nachw.).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

a) Der Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung steht nicht entgegen, daß

der zum Tode führende Schuß in Notwehr abgegeben worden ist. Zwar können

die einem zulässig eingesetzten Verteidigungsmittel anhaftenden Gefahren als

solche keinen Fahrlässigkeitsvorwurf begründen (vgl. BGHSt 27, 313, 314;

Jähnke aaO § 222 Rdn. 18). Denn ein und dieselbe Handlung kann nicht so-

wohl rechtmäßig als auch rechtswidrig sein. Etwas anderes gilt aber dann,

wenn für den Fahrlässigkeitsvorwurf auf ein vor dieser Handlung liegendes

rechtswidriges Verhalten abzustellen ist. Wer durch ein rechtswidriges Vorver-

halten die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung mit tödlichem Ausgang

herbeigeführt hat, kann auch dann wegen fahrlässiger Tötung bestraft werden,

wenn er den zum Tode führenden Schuß in Notwehr abgibt. Eine derartige

Gefahr lag hier vor, weil nach dem gemeinsamen Tatplan M. an eine

einsam gelegene Stelle unter dem Vorwand eines illegalen Zigarettenverkaufs

gelockt und ihm durch den Schuß mit der Schrotflinte eine schwere Körperver-

letzung zugefügt werden sollte.

b) Die Angeklagten haben damit auch die Ursache dafür gesetzt, daß

am Ende der Kausalkette der Tod des M. stand. Daran ändert im Er-

gebnis nichts, daß M. nach der erfolgreichen Abwehr des Angriffs des

Angeklagten C. nun seinerseits den Angeklagten C. aufgrund eines

neuen Entschlusses rechtswidrig angriff und die tödliche Folge dann als un-

mittelbare Folge der Notwehrlage eintrat. Denn durch diese neu eintretenden

Umstände wird der Ursachenzusammenhang zwischen dem Locken in die ein-

same Gegend sowie dem Beginn der Körperverletzung und dem späteren Tod

nicht unterbrochen. Es ist anerkannt, daß eine Ursache im Rechtssinne ihre

Bedeutung nicht verliert, wenn außer ihr noch andere Ursachen zur Herbeifüh-

rung des Erfolges beitragen. Ein Ursachenzusammenhang ist nur zu vernei-

nen, wenn ein späteres Ereignis - anders als hier - die Fortwirkung der ur-

sprünglichen Bedingung beseitigt und seinerseits allein unter Eröffnung einer

neuen Ursachenreihe den Erfolg herbeigeführt hat (BGHSt 39, 322, 324

m.w.Nachw.).

c) Daß dem rechtswidrigen Vorverhalten der Angeklagten die Gefahr

eines für M. tödlichen Ausganges innewohnte, war für die Angeklagten

nach ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten auch vorhersehbar.

Nicht erforderlich ist dabei, daß sie die Folgen ihrer Tat in den Einzelheiten

voraussehen konnten. Es genügt, daß die Folgen in ihrem Gewicht im wesent-

lichen voraussehbar waren (BGHSt 39, 322, 324). Zwar könnte eine vernunfts-

widrige Handlungsweise des später Getöteten die Vorhersehbarkeit des Erfol-

ges entfallen lassen (Jähnke aaO § 222 Rdn. 9). Hier war aber für die Ange-

klagten angesichts der vorher von ihnen erkannten Standfestigkeit und Gefähr-

lichkeit des M. die Annahme naheliegend, daß dieser sich zur Wehr

setzen würde, sobald und soweit ihm das möglich sein würde, und sich daraus

eine Notwehrlage für den Angeklagten C. ergeben könnte.

III.

Entgegen der Annahme des Landgerichts stehen die in Tateinheit zu-

einander stehenden Waffendelikte des Angeklagten G. (unerlaubtes Aus-

üben der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe, unerlaubtes Führen der-

selben, unerlaubtes Überlassen derselben sowie von Munition an einen Nicht-

berechtigten) in Tateinheit zu der versuchten schweren Körperverletzung und

der fahrlässigen Tötung. Denn ein mittäterschaftlicher Tatbeitrag des Ange-

klagten G. bestand in der Übergabe der Tatwaffe an den Angeklag-

ten C. .

IV.

Die Änderung der Schuldsprüche führt bei allen Angeklagten zur Aufhe-

bung der Strafaussprüche. Die Anordnung der Einziehung der Schußwaffe und

der Maßregelausspruch gegen den Angeklagten S. bleiben bestehen; sie

werden von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht berührt.

Kutzer Miebach Winkler

Pfister von Lienen

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: nein

Veröffentlichung: ja

___________________

StGB § 222

Wer durch ein rechtswidriges Vorverhalten die Gefahr einer tätlichen Ausein-

andersetzung mit tödlichem Ausgang herbeigeführt hat, kann auch dann wegen

fahrlässiger Tötung bestraft werden, wenn er den zum Tode führenden Schuß

in Notwehr abgibt.

BGH, Urt. vom 22. November 2000 - 3 StR 331/00 - LG Kiel