Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 30.10.2007 – VI ZR 132/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 30. Oktober 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 227

a) Bei mehreren Schädigungshandlungen trifft den Verteidiger für jede einzelne

die Beweislast, dass die Voraussetzungen einer Notwehrlage vorlagen.

b) Ist streitig, welche Schadensfolgen die einzelnen Verletzungshandlungen

nach sich gezogen haben, und sind nur einige dieser Handlungen durch Not-

wehr gerechtfertigt, muss der Geschädigte beweisen, dass gerade die Ver-

letzungshandlung für die Entstehung seines Schadens ursächlich war, de-

retwegen sich der Verteidiger nicht auf Notwehr berufen kann.

BGH, Urteil vom 30. Oktober 2007 - VI ZR 132/06 - OLG Karlsruhe (Freiburg)

LG Offenburg

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 30. Oktober 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin

Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 2. Juni 2006 wird auf Kos-

ten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger verlangt von dem Beklagten materiellen und immateriellen

Schadensersatz wegen der Folgen einer tätlichen Auseinandersetzung zwi-

schen den Parteien.

Am 7. September 2003 gegen 3 Uhr versetzte der Beklagte dem Kläger

während eines Straßenfestes mehrere Faustschläge ins Gesicht, durch die der

Kläger Frakturen am Unterkiefer erlitt. Über den Tathergang im Einzelnen strei-

ten die Parteien.

Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Zahlung eines angemesse-

nen Schmerzensgeldes sowie Ersatz seines materiellen Schadens. Zudem be-

antragt er, die Ersatzpflicht des Beklagten für sämtliche ihm aus dem Scha-

densereignis noch entstehenden zukünftigen materiellen und immateriellen

Schäden festzustellen, soweit Ersatzansprüche nicht auf Dritte oder auf Sozial-

versicherungsträger übergegangen sind.

4

Das Landgericht hat dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 €

zuerkannt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat

dem Kläger weitere 800 € Schmerzensgeld zuerkannt und die weitergehende

Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelas-

senen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter, soweit das Beru-

fungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hat.

Entscheidungsgründe

I.

5

Nach den Feststellungen des Landgerichts, die das Berufungsgericht

seiner Beurteilung zu Grunde legt, sind die Parteien bei dem fraglichen Vorfall

im Gedränge leicht gegeneinander gestoßen. Der Kläger habe sich beim Wei-

tergehen abfällig über den Beklagten geäußert und "Scheiß Türke" sowie "Du

kannst ja nicht mal richtig deutsch" gesagt, woraufhin der Beklagte dem Kläger

nachgegangen sei und ihn zur Rede gestellt habe. Es sei zu einer sich zuspit-

zenden verbalen Auseinandersetzung gekommen. In deren Verlauf habe der

Beklagte dem Kläger die Baseball-Kappe vom Kopf geschlagen. Hierauf habe

der Kläger den Beklagten einige Sekunden lang am Hals gewürgt, woraufhin

der Beklagte den Kläger weggeschubst habe. Sodann sei der Kläger mit geball-

ten Fäusten auf den Beklagten zugelaufen. Um diesen Angriff abzuwehren, ha-

be der Beklagte dem Kläger drei Mal ins Gesicht geschlagen, wodurch der Klä-

ger zu Boden gegangen sei. Obwohl der Beklagte die Kampfunfähigkeit des

Klägers erkannt habe, habe er den am Boden liegenden Kläger nochmals bis

zu drei Mal geschlagen.

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Das Berufungsgericht hat die drei ersten Schläge in das Gesicht des

Klägers als nach § 227 BGB gerechtfertigt angesehen und die Haftung des Be-

klagten für die späteren Schläge bejaht. Es teilt allerdings die Beurteilung des

Landgerichts, es könne nicht festgestellt werden, durch welche Schläge die

Verletzungen des Klägers und der von ihm behauptete materielle Schaden ver-

ursacht worden seien. Diese Ungewissheit gehe zu Lasten des Klägers, den

insoweit die Beweislast treffe. Wegen der gegen den kampfunfähig am Boden

liegenden Kläger geführten Schläge sei ein Schmerzensgeld in Höhe von ins-

gesamt 1.300 € angemessen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelas-

sen, weil für solche Fälle die Frage der Beweislast höchstrichterlich noch nicht

geklärt sei.

II.

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Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

1. Nicht durchgreifend ist die Rüge der Revision, die Beweiswürdigung

des Berufungsgerichts lasse wesentliche Umstände unberücksichtigt und sei

widersprüchlich. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters

und nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem

Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei

auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich

möglich ist und nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senat,

Urteile vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - NJW 1997, 796, 797 und vom

14. Oktober 2003 - VI ZR 425/02 - NJW-RR 2004, 425). Derartige Rechtsfehler

weist das angegriffene Urteil nicht auf.

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Soweit die Revision meint, die Beweiswürdigung habe wesentliche Um-

stände unberücksichtigt gelassen, weil das Berufungsgericht die im Strafverfah-

ren protokollierten Aussagen des Beklagten sowie des vom Landgericht als

Zeugen vernommenen D. F. nicht in seine Würdigung einbezogen habe, zeigt

sie nicht auf, dass insoweit in den Tatsacheninstanzen ein Beweisantritt erfolgt

ist. Zudem kann sich das Gericht nach § 540 Abs. 1 ZPO auf die wesentlichen

Gesichtspunkte der Begründung beschränken, so dass sich nicht alleine aus

der fehlenden Auseinandersetzung mit einem einzelnen Gesichtspunkt eine

lückenhafte Beweiswürdigung ergibt. Soweit die Revision rügt, die Feststellun-

gen der Vorinstanzen seien widersprüchlich, weil sie den Beginn der tätlichen

Auseinandersetzung zwischen den Parteien in dem Würgen durch den Kläger

sähen und ihnen zugleich zu entnehmen sei, der Beklagte habe zuvor dem Klä-

ger die Mütze vom Kopf geschlagen, liegt hierin kein Widerspruch. Die Vorin-

stanzen haben ersichtlich den Vorgang mit der Mütze nicht als tätlichen Angriff

gewertet, der - wie die Revision wohl nahe legen will - eine Notwehrreaktion des

Klägers herausgefordert haben könnte.

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2. Vielmehr tragen die getroffenen Feststellungen die Auffassung des

Berufungsgerichts, die drei ersten Schläge des Beklagten seien nach § 227

BGB gerechtfertigt.

11

a) Unbedenklich ist die Annahme einer Notwehrlage. Darin, dass der

Kläger aus einer Entfernung von wenigen Metern mit geballten Fäusten auf den

Beklagten zulief, lag unter den vom Berufungsgericht festgestellten konkreten

Umständen ein gegenwärtiger Angriff, da eine Verletzungshandlung unmittelbar

bevorstand. Der Angriff war auch rechtswidrig. Insbesondere ist das Geschehen

entgegen der Auffassung der Revision nicht als komplexer einheitlicher Vor-

gang einer Schlägerei zwischen zwei Personen zu werten. Zwar mag bei einer

Rauferei, bei der jeder der Beteiligten den Willen zur tätlichen Auseinanderset-

zung in einem für eine Rauferei üblichen Rahmen hat, ein sich in diesem Rah-

men haltender Angriff grundsätzlich nicht rechtswidrig sein (vgl. OLG Saarbrü-

cken VRS 42, 419, 420 f.; MünchKommBGB/Grothe, 5. Aufl., § 227, Rn. 11). So

lag es hier indes nicht, denn der Beklagte beschränkte sich bis zu seiner Ver-

teidigung durch die Schläge auf eine verbale Auseinandersetzung und das He-

runterschlagen der Mütze vom Kopf des Klägers und setzte sich im Übrigen

passiv gegen das Würgen zur Wehr, indem er den Kläger wegschubste.

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b) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht unter

den gegebenen Umständen die Verteidigung des Beklagten für erforderlich

gehalten hat.

13

aa) Erforderlich ist die Verteidigung, die zur Abwehr des Angriffs zumin-

dest teilweise geeignet ist und zugleich das relativ mildeste Gegenmittel dar-

stellt (MünchKommBGB/Grothe, aaO, Rn. 13). Der Rahmen der erforderlichen

Verteidigung wird durch die gesamten Umstände bestimmt, unter welchen An-

griff und Abwehr sich abspielen, insbesondere durch die Stärke und Gefährlich-

keit des Angreifers und die Verteidigungsmöglichkeit des Angegriffenen (BGH,

Urteile vom 25. November 1980 - 1 StR 563/80 - NStZ 1981, 138; vom

30. Oktober 1986 - 4 StR 505/86 - NStZ 1987, 172; vom 28. Februar 1989

- 1 StR 741/88 - NJW 1989, 3027). Trutzwehr ist zwar erst erforderlich, wenn

Schutzwehr keinen Erfolg verspricht oder sich bereits als erfolglos erwiesen hat.

Der Verteidiger ist aber nur dann auf ungefährlichere Abwehrmaßnahmen ver-

wiesen, wenn diese eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr mit

Sicherheit erwarten lassen, ohne dass Zweifel über die Wirkung des Verteidi-

gungsmittels verbleiben (vgl. Senatsurteil vom 23. September 1975 - VI ZR

232/73 - NJW 1976, 41, 42; ferner BGHSt 24, 356, 358; BGH, Urteile vom

27. April 1982 - 5 StR 94/82 - NStZ 1982, 285; vom 24. September 1998 - 4 StR

309/98 - NStZ-RR 1999, 40, 41; vom 22. November 2000 - 3 StR 331/00 - NJW

2001, 1075, 1076; vom 13. März 2003 - 3 StR 458/02 - NStZ 2004, 615, 616;

vom 30. Juni 2004 - 2 StR 82/04 - NStZ 2005, 31); auf einen Kampf mit unge-

wissem Ausgang muss sich der Verteidiger nicht einlassen (BGH, Urteile vom

27. April 1982 - 5 StR 94/82 - aaO; vom 24. September 1998 - 4 StR 309/98 -

aaO; vom 12. Februar 2003 - 1 StR 403/02 - NJW 2003, 1955, 1957).

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bb) Nach diesen Maßstäben begegnet die Auffassung des Berufungsge-

richts, die Verteidigung des Beklagten mittels dreier gezielter Faustschläge ge-

gen den Kopf des Klägers sei erforderlich gewesen, keinen durchgreifenden

Bedenken. Dass eine Beschränkung auf reine Schutzwehr erfolglos gewesen

wäre, belegt das erfolglose Wegschubsen des Klägers kurz zuvor. Dass Schlä-

ge gegen andere Körperregionen oder die Beschränkung auf nur einen Schlag

gegen den Kopf des Klägers ein ebenso wirksames Abwehrmittel dargestellt

hätten und eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr mit Sicherheit

hätten erwarten lassen, ergeben die getroffenen Feststellungen nicht. Vielmehr

durfte der Beklagte sich im Hinblick auf seine körperliche Unterlegenheit und

das vorangegangene Würgen durch den Kläger nach den insoweit unbeanstan-

deten Feststellungen des Berufungsgerichts in dieser Weise verteidigen.

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c) Einschränkungen des Notwehrrechts des Beklagten mit der Folge ei-

ner Notwehrüberschreitung hat das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht ver-

neint.

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aa) Dass der Kläger nach den vom Berufungsgericht zu Grunde gelegten

Feststellungen des Landgerichts zur Tatzeit "nicht unerheblich alkoholisiert"

bzw. "durchaus angetrunken" war, macht die Verteidigung des Beklagten nicht

rechtswidrig. Selbst wenn das Notwehrrecht bei Angriffen Betrunkener, die sich

schuldhaft in diesen Zustand versetzt haben, Einschränkungen unterliegen soll-

te, ist der Angegriffene sogar gegenüber Angriffen Schuldloser nur dann auf ein

Ausweichen oder eine reine Schutzwehr verwiesen, wenn ihm diese zuzumuten

und gefahrlos möglich ist (vgl. BayObLG NStZ-RR 1999, 9). Das war hier nicht

der Fall.

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bb) Ohne Rechtsfehler hält das Berufungsgericht eine Notwehrüber-

schreitung trotz etwaiger vorausgegangener Provokationen durch den Beklag-

ten für nicht gegeben. Selbst wenn die Herbeiführung bzw. Teilnahme des Be-

klagten an den den Tätlichkeiten vorangegangenen verbalen Auseinanderset-

zungen sowie das Herunterschlagen der Baseball-Kappe zu Einschränkungen

des Notwehrrechts des Beklagten nach § 242 BGB geführt haben sollten, hielt

sich seine Verteidigung jedenfalls in den ihr dann gesetzten Grenzen. Zwar

muss der Angegriffene nach gefestigter Rechtsprechung, hat er den Angriff

durch eine Provokation mitverschuldet, im Rahmen des Möglichen ausweichen

oder sich auf mildere, wenngleich weniger sichere Verteidigungsmittel be-

schränken (vgl. BGHSt 24, 356, 358 f.; 26, 143, 145; 39, 374, 379; 42, 97, 100;

BGH, Urteile vom 18. August 1988 - 4 StR 297/88 - NStZ 1989, 113, 114; vom

22. November 2000 - 3 StR 331/00 - NJW 2001, 1075, 1076; vgl. auch Schön-

ke/Schröder/StGB-Lenckner/Perron,

27. Aufl.,

§ 32

Rn. 60; Münch-

KommBGB/Grothe, 5. Aufl., § 227 Rn. 24). Indes hängt das Maß der Ein-

schränkungen des Notwehrrechts von den Umständen des Einzelfalls ab, ins-

besondere von dem Gewicht der schuldhaften Verursachung einerseits und

dem Gewicht der drohenden Rechtsgutsverletzung andererseits (BGH, Urteil

vom 2. November 2005 - 2 StR 237/05 - NStZ 2006, 332, 333 m.w.N.). Hier ü-

berschritt die Verteidigung des Beklagten schon deswegen nicht die seinem

Notwehrrecht gesetzten Grenzen, weil seine etwaigen Provokationen eine Fol-

ge der Beleidigungen durch den Kläger darstellten und sie im Vergleich zu den

dem Angriff vorausgegangenen Tätlichkeiten des Klägers und den zu befürch-

tenden erheblichen Folgen des Angriffs selbst nicht schwer wogen. Jedenfalls

aber steht dem Verteidiger, hat er sich mit der Abwehr gegen einen von ihm

provozierten Angriff eine gewisse Zeit fruchtlos zurückgehalten, in der Regel

wieder das volle Notwehrrecht zu (BGHSt 26, 256, 257; 39, 374, 379; Schön-

ke/Schröder/StGB-Lenckner/Perron, aaO; MünchKommBGB/Grothe, aaO; Pa-

landt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 227 Rn. 9). So lag es im Streitfall, in dem sich

der Beklagte gegen das Würgen lediglich damit verteidigte, dass er den Kläger

von sich wegschubste. Ging dieser daraufhin zu einem erneuten, noch gefährli-

cheren Angriff über, so durfte der Beklagte dagegen trotz etwaiger früherer Pro-

vokationen jedenfalls in der geschehenen Weise von seinem Notwehrrecht

Gebrauch machen.

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3. Das Berufungsurteil begegnet schließlich keinen Bedenken, soweit es

eine Haftung des Beklagten für die Schadensfolgen nicht daraus herleitet, dass

der Beklagte dem am Boden liegenden Kläger weitere, nicht durch Notwehr ge-

rechtfertigte Schläge versetzt hat. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-

den, wenn das Berufungsgericht den Nachweis, dass die behaupteten Verlet-

zungs- und sonstigen Schadensfolgen auf die späteren Schläge des Beklagten

zurückgingen, als nicht geführt ansieht und insofern den Kläger für beweisbe-

lastet hält.

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a) Die Vorinstanzen haben nicht feststellen können, welche Verletzungen

und sonstigen Schäden des Klägers auf die ersten, durch Notwehr gerechtfer-

tigten, und welche auf die späteren Schläge zurückgingen. Abgesehen davon,

dass der Kläger selbst nicht geltend macht, die erlittenen Verletzungen und

Schäden könnten den einzelnen Schlägen zugeordnet werden, lässt diese Be-

urteilung Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit die Revision meint, es könne je-

denfalls festgestellt werden, dass durch die späteren Schläge die Verletzungen

des Klägers erheblich verstärkt worden seien, haben die Vorinstanzen das eben

nicht feststellen können.

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b) Dass das Berufungsgericht auf dieser Grundlage eine Haftung des

Beklagten lediglich für die dem Kläger durch die späteren Schläge nachweislich

zugefügten Schmerzen bejaht, ist nicht zu beanstanden.

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aa) Zwar trifft die Beweislast dafür, dass eine Verletzungshandlung eine

Verteidigung auf eine Notwehrlage darstellte, denjenigen, der sich darauf beruft

(vgl. Senat, Urteile vom 23. September 1975 - VI ZR 232/73 - NJW 1976, 41,

42; vom 18. November 1980 - VI ZR 151/78 - VersR 1981, 376, 377; vom

26. Mai 1987 - VI ZR 157/86 - NJW 1987, 2509; Baumgärtel/Laumen, Hand-

buch der Beweislast im Privatrecht, Band 1, 2. Aufl., § 227 Rn. 1). Demgemäß

trifft bei mehreren zeitlich auseinander liegenden Schädigungshandlungen den

Verteidiger für jede einzelne die Beweislast, dass jeweils die Voraussetzungen

einer Notwehrlage vorlagen und er sich gegen den Angriff verteidigte. Das hat

das Berufungsgericht für die ersten drei Schläge festgestellt. Ist jedoch streitig,

welche Schadensfolgen die einzelnen Verletzungshandlungen nach sich gezo-

gen haben, und sind nur einige dieser Handlungen durch Notwehr gerechtfer-

tigt, so muss der Angreifer und Geschädigte beweisen, dass gerade die Verlet-

zungshandlung für die Entstehung seines Schadens ursächlich war, deretwe-

gen sich der Verteidiger nicht auf Notwehr berufen kann (OLG Celle VersR

1989, 751, 752; Baumgärtel/Laumen, aaO, Rn. 3; MünchKomm/BGB-Grothe,

aaO, Rn. 27). Soweit aus dem Senatsurteil vom 31. März 1967 - VI ZR

166/65 -, VersR 1967, 661 etwas anderes entnommen werden könnte, könnte

daran nicht festgehalten werden. Steht nämlich - wie im Streitfall - fest, welche

der als schadensursächlich in Betracht kommenden Verletzungshandlungen

durch Notwehr gerechtfertigt sind und welche nicht, so ist geklärt, für die Folgen

welcher Handlungen der Verteidiger einzustehen hat. Dann aber muss nach

allgemeinen Grundsätzen der Geschädigte beweisen, dass seine Verletzungen

durch rechtswidrige, also nicht durch Notwehr gerechtfertigte Handlungen des

Schädigers herbeigeführt worden sind.

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bb) Entgegen den Ausführungen in der schriftlichen Revisionsbegrün-

dung kommt im Streitfall auch nicht eine analoge Anwendung des § 830 Abs. 1

Satz 2 BGB in Betracht.

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Nach dieser Vorschrift bedarf es des Nachweises einer Kausalität des

jeweiligen Verursachungsbeitrags nicht, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von

mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat (vgl.

Senatsurteil vom 23. Mai 2006 - VI ZR 259/04 - NJW 2006, 2399 m.w.N.; BGH,

Urteil vom 16. Januar 2001 - X ZR 69/99 - NJW 2001, 2538, 2539). Vorausset-

zung ist also, dass mehrere Beteiligte für die Verursachung des Schadens in

Frage kommen. Das ist hier nicht der Fall, weil die Verletzungen des Klägers

allein durch den Beklagten verursacht worden sind. Fraglich ist allein, ob er da-

bei in Notwehr oder rechtswidrig gehandelt hat. Diese Zweifel können jedoch

durch § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht überbrückt werden (st. Rspr., vgl. Senat,

Urteile vom 17. Dezember 1952 - VI ZR 6/52 - LM Nr. 2 zu § 830 BGB; vom

22. Mai 1979 - VI ZR 82/78 - VersR 1979, 822; Staudinger/Belling/Eberl-

Borges, BGB, Neubearbeitung 2002, § 830 Rn. 80 m.w.N.).

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4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Diederichsen Pauge

Stöhr Zoll

Vorinstanzen:

LG Offenburg, Entscheidung vom 02.12.2004 - 2 O 141/04 -

OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 02.06.2006 - 14 U 234/04 -