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BGH Beschluss vom 23.11.2000 – 1 StR 429/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 429/00

BESCHLUSS

vom

23. November 2000

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2000 be-

schlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Landshut vom 3. April 2000 werden als unbegründet ver-

worfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten M. T. wegen Mordes in Ta-

teinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe

zu lebenslanger Freiheitsstrafe und den Angeklagten R. T. wegen Bei-

hilfe zum Mord zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen ge-

richteten Revisionen der Angeklagten bleiben erfolglos, da die Nachprüfung

des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum

Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts bemerkt

der Senat:

1. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (§ 338 Nr. 6

StPO, § 169 GVG) ist nicht verletzt. Die Revision des Angeklagten M. T.

macht geltend, nach Unterbrechung der Hauptverhandlung sei diese zunächst

am Tatort und sodann in einer Polizeistation fortgesetzt worden; dies habe die

Vorsitzende zwar vor der Unterbrechung im Sitzungssaal verkündet; entspre-

chende Hinweise seien allerdings - wie sich aus dem Schweigen des Haupt-

verhandlungsprotokolls ergebe - an den jeweils vorhergehenden Verhand-

lungsorten nicht ausgehängt worden. Das ist nicht zutreffend. Aufgrund der

eingeholten dienstlichen Äußerung der Vorsitzenden der Strafkammer steht

fest, daß solche Aushänge sowohl im Gerichtsgebäude als auch am Tatort und

an der Polizeistation angebracht waren. Diese dienstliche Erklärung ist ver-

wertbar, da die negative Beweiskraft des Protokolls (§ 274 StPO) insoweit nicht

greift. Nur die Vorgänge in der Hauptverhandlung selbst werden der erhöhten

Beweiskraft des Protokolls teilhaftig; nur sie können in der Regel Gegenstand

der gemeinsamen Wahrnehmung des Vorsitzenden und des Urkundsbeamten

sein (Gollwitzer in LR 24. Aufl. § 274 Rdn. 15; vgl. G. Schäfer in FS 50 Jahre

BGH S. 707, 721). Ob während der am Tatort durchgeführten Hauptverhand-

lung andernorts (im Gerichtsgebäude bzw. am Tatort während der Fortsetzung

der Hauptverhandlung in der Polizeistation) ein Hinweis aushing, war ein sich

außerhalb der Hauptverhandlung ereignender Vorgang, den weder die Vorsit-

zende noch der Protokollführer im Rahmen der Hauptverhandlung wahrneh-

men konnten. Ob, wann und wo auf Fortsetzungstermine hinweisende Aushän-

ge angebracht waren, kann daher im Freibeweis geklärt werden.

2. Auch die Rüge, das Landgericht habe im Blick auf die von ihm ange-

nommene Beihilfe des Angeklagten R. T. seine Hinweispflicht verletzt, ist

unbegründet. Zwar hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach hervorgeho-

ben, daß der Tatrichter - über den Wortlaut des § 265 StPO hinaus - den An-

geklagten nicht im unklaren lassen darf, wenn er die Verurteilung auf gewichti-

ge, den gesetzlichen Tatbestand betreffende Umstände stützen will, die in der

Anklageschrift nicht enthalten sind (vgl. BGHR StPO § 265 Abs. 4 Hin-

weispflicht 1 bis 14, insbesondere bzgl. veränderter Tatzeiten). Das dient dem

rechtlichen Gehör des Angeklagten und ermöglicht ihm eine wirksame Vertei-

digung. Ein Hinweis ist aber nicht stets dann erforderlich, wenn sich - wie dies

häufig der Fall ist - aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung weitere Einzelhei-

ten ergeben, die in der Anklageschrift (vgl. § 200 StPO) nicht dargelegt sind

(vgl. BGH NStZ 2000, 48 und 216; BGHR StPO § 265 Hinweispflicht 5; BGH,

Beschl. vom 5. April 2000 - 3 StR 95/00). So sind Änderungen hinsichtlich des

vor der Tatausführung liegenden Zeitraumes im Grundsatz nicht hinweispflich-

tig (BGH StV 1988, 472, 473). Zudem reicht es selbst bei wesentlichen Abwei-

chungen von der Anklageschrift aus, wenn der Angeklagte aus dem Gang der

Hauptverhandlung die veränderten tatsächlichen Umstände entnehmen kann

(BGH StV 1996, 297). Im vorliegenden Fall ergaben sich aus der zugelassenen

Anklage sowohl das Tatbeteiligungsverhältnis (Beihilfe) wie auch alle tatsächli-

chen äußeren Umstände des Tatgeschehens und der Tatförderung durch die-

sen Angeklagten (Transport und Begleitung des Haupttäters zum Tatort und

das Sich-Verbergen), die das Landgericht als Beihilfe gewürdigt hat. Das ge-

nügte. Der Zusammenhang der Tatschilderung in der Anklage läßt ohne weite-

res erkennen, daß der Angeklagte R. T. seinen Bruder durch sein Dabei-

sein auch psychisch unterstützte und ebenso dazu beitrug, die Arglosigkeit des

Opfers, seines Vaters, bis zur eigentlichen Tat zu erhalten, indem er sich hinter

einer Baumgruppe "versteckte". Unerheblich ist, ob der Gehilfe die Ernsthaftig-

keit der Tötungsabsicht des Haupttäters schon Stunden oder erst unmittelbar

vor seiner Beihilfeleistung erkannt hat.

Schäfer Nack Schluckebier

Kolz Schaal