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BGH Beschluss vom 05.04.2000 – 3 StR 95/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. April 2000

in der Strafsache

gegen

3 StR 95/00

1.

2.

wegen zu 1.: versuchten Totschlags u.a.

zu 2.: Beihilfe zum versuchten Totschlag u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. April 2000 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Stade vom 24. September 1999 werden als unbegründet

verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstande-

nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen

hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2

StPO). Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt

der Senat:

1. Die Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 und 4 StPO ist nicht verletzt. Der

Angeklagte E. ist durch die Feststellung, er habe bei dem zwi-

schenzeitlichen Verlassen der Moschee die Tatwaffe aus der Wohnung des

Mohammed K. geholt, nicht überrascht worden, da bereits im wesentlichen

Ergebnis der Ermittlungen der Anklage vom 19. Januar 1999 festgehalten ist,

daß ein Zeuge die Fahrt zu dieser Wohnung beobachtet und beim Einsteigen

des Angeklagten in sein Kraftfahrzeug ein Geräusch wie beim Durchladen ei-

ner Waffe vernommen hat. Wenn demgegenüber im Anklagesatz selbst nur

vom Holen der Waffe aus dem Fahrzeug die Rede ist, handelt es sich daher

nicht um eine wesentlich andere, sondern lediglich um eine stark verkürzte

Darstellung des Sachverhalts. Selbst wenn man hierin eine wesentliche Abwei-

chung sehen würde, bestünde keine Hinweispflicht nach § 265 Abs. 4 StPO.

Denn diese besteht nach der Rechtsprechung nur, wenn die Abweichung sol-

che Tatsachen betrifft, in denen die gesetzlichen Merkmale des gesetzlichen

Tatbestandes gefunden werden; nicht aber bei Feststellungen, die sich auf die

Phase der Tatplanung und Vorbereitung beziehen (BGHR StPO § 265 IV Hin-

weispflicht 5, 12, 15). Das Herbeischaffen einer Waffe stellt jedoch eine typi-

sche Vorbereitungshandlung dar.

2. Das Landgericht hat bei der Anwendung des § 224 Abs. 1 StGB n.F.

neben den Alternativen der Nr. 2 (gefährliches Werkzeug) und Nr. 5 (das Le-

ben gefährdende Behandlung) auch die Alternative der Nr. 4 (mit einem ande-

ren Beteiligten gemeinschaftlich) bejaht. Dies ist rechtlich problematisch. Zur

bisherigen Fassung der Vorschrift in § 223 a Abs. 1 StGB a.F. hat die Recht-

sprechung die Auffassung vertreten, daß das Zusammenwirken eines Täters

mit einem Gehilfen für die Annahme des Tatbestandsmerkmals ”gemein-

schaftlich” nicht ausreicht (vgl. den Überblick bei Stree in Schönke/Schröder,

StGB 25. Aufl. § 223 a Rdn. 11). Ob diese Rechtslage infolge der Umformulie-

rung durch das 6. StrRG in § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB n.F (”mit einem anderen

Beteiligten gemeinschaftlich”) anders zu beurteilen ist, erscheint nicht eindeu-

tig, wird aber überwiegend bejaht (vgl. den Überblick bei Kühl in Lackner/Kühl,

StGB 23. Aufl. § 224 Rdn. 7). Der Fall gibt indes dem Senat keine Veranlas-

sung Termin zur Hauptverhandlung zu bestimmen und die Rechtsfrage zu ent-

scheiden, weil es hier auf sie nicht ankommt und weder Schuld- noch Strafaus-

spruch davon beeinflußt werden. Da zwei weitere Tatbestandsalternativen des

§ 224 StGB rechtsfehlerfrei bejaht worden sind, waren die Angeklagten ohne-

hin wegen gefährlicher Körperverletzung zu bestrafen. Es kann auch ausge-

schlossen werden, daß sich der Wegfall einer von drei angenommenen Alter-

nativen eines tateinheitlich verwirklichten Delikts auf die Bemessung der Strafe

ausgewirkt hat, zumal die Strafkammer die Strafe dem Strafrahmen des § 213

StGB, der bei der Angeklagten K. nach §§ 27, 49 Abs. 1 StGB gemildert

worden ist, entnommen hat.

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

Winkler von Lienen