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BGH Beschluss vom 23.11.2000 – 3 StR 353/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 353/00

BESCHLUSS

vom

23. November 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am

23. November 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Hannover vom 7. April 2000 im Strafausspruch da-

hin geändert, daß das Wort "Freiheitsstrafe" durch das Wort

"Gesamtfreiheitsstrafe" ersetzt wird und im Maßregelaus-

spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Die Nachprüfung des Schuld- und Strafausspruchs auf Grund der Revi-

sionsrechtfertigung hat - abgesehen von der vorgenommenen Berichtigung des

Strafausspruchs - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des General-

bundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 31. Juli 2000. Durch die fehlerhaf-

ten Ausführungen zur Gesamtstrafenbildung ist der Angeklagte letztlich nicht

beschwert. Die Strafkammer hatte zwar erkannt, daß die Einzelstrafe für den

Fall 1 der Urteilsgründe mit den unter Nr. 22 und 23 genannten Vorverurteilun-

gen und der aus ihnen gebildeten Gesamtgeldstrafe gesamtstrafenfähig gewe-

sen wäre, hat jedoch nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von der Bildung einer Ge-

samtstrafe aus diesen abgesehen, weil andernfalls zwei Gesamtfreiheitsstrafen

gebildet werden müßten. Dabei hat sie übersehen, daß die Zäsurwirkung einer

auf Geldstrafe lautenden Verurteilung nicht deswegen entfällt, weil auf Geld-

strafe nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert erkannt wird (vgl. BGHR StGB

§ 55 I 1 Zäsurwirkung 9 m.w.Nachw.). Sie hätte daher unabhängig von der

Frage der Einbeziehung der Geldstrafen in eine Gesamtstrafe mit der Frei-

heitsstrafe für den Fall 1 eine weitere Gesamtstrafe für die Fälle 2 und 3 bilden

müssen. Daß sie diese zwingende Folgerung aus § 55 StGB nicht gezogen

hat, beschwert indes den Angeklagten nicht.

Dagegen hat der Maßregelausspruch keinen Bestand. Die Strafkammer

hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeord-

net, weil die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 StGB vorlägen und die Be-

handlung "nicht von vornherein aussichtslos im Sinne des § 64 Abs. 2 StGB

erscheine" (UA S. 56). Dies und die nachfolgend gegebene widersprüchliche

Begründung lassen besorgen, daß ihr hierbei nicht bewußt war, daß Absatz 2

des § 64 StGB insoweit für teilnichtig erklärt worden und Voraussetzung viel-

mehr ist, daß die Behandlung im Maßregelvollzug eine hinreichend konkrete

Aussicht auf Erfolg haben muß (BVerfG NStZ 1994, 578). Auch der vom Land-

gericht angehörte Sachverständige hat lediglich nicht ausschließen können,

daß eine konsequente Therapie an dem Hang des Angeklagten etwas ändern

könnte. Dies reicht zur Annahme einer konkreten Erfolgsaussicht nicht. Wenn

sich die Strafkammer dem ohne nähere Auseinandersetzung in vollem Umfang

anschließt und eine "begründete Aussicht auf Heilung" (UA S. 56) annimmt,

steht dies in Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen und ist

durch nichts belegt.

Auch die Begründung des Vorwegvollzugs von sechs Jahren Freiheits-

strafe nach § 67 Abs. 2 StGB begegnet rechtlichen Bedenken, wie der Gene-

ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat. Hierauf

nimmt der Senat Bezug.

Die Anordnung der - an sich naheliegenden - Sicherungsverwahrung ist

so unzureichend begründet, daß eine ausreichende revisionsrechtliche Kon-

trolle nicht möglich ist. Dabei ist zu beachten, daß bei einer derart in die Le-

bensverhältnisse eines Angeklagten einschneidenden Entscheidung eine die-

ser Bedeutung angemessene Begründung erforderlich ist (vgl. BGHR StGB

§ 66 Darstellung 1). Die Strafkammer hat die Anordnung auf "§ 66 StGB" ge-

stützt, ohne die angewandte Alternative (Abs. 1, 2 oder 3) ausdrücklich zu

nennen. Auch wenn sich aus der anschließenden Wiedergabe der formellen

Voraussetzungen des Absatzes 1 entnehmen läßt, daß sie diese Rechts-

grundlage heranziehen wollte, so fehlt es jedoch an einer näheren Darlegung

dieser formellen Voraussetzungen im einzelnen. Der allgemeine Satz "diese

Voraussetzungen ergäben sich aus den oben aufgeführten Vorverurteilungen

des Angeklagten und den Haftzeiten" (UA S. 54) reicht hierfür nicht. Es ist nicht

Aufgabe des Revisionsgerichts, sich aus den bei den Angaben zur Person mit-

geteilten 23 Eintragungen im Bundeszentralregister diejenigen herauszusu-

chen, die die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB

erfüllen könnten. Vielmehr hat der Tatrichter diejenigen Taten festzustellen, die

er zur Begründung der Anordnung heranziehen will. Dies ist auch deswegen

erforderlich, weil nur solche Taten der Entscheidung zugrunde gelegt werden

dürfen, die Symptomcharakter haben, und weil diese sodann in die nach Nr. 3

dieser Vorschrift vorzunehmende Gesamtwürdigung des Täters und seiner

Taten einzubeziehen sind (vgl. BGHR StGB § 66 I Vorverurteilungen 4, 5).

Diese Gesamtwürdigung obliegt dem Tatrichter, sie kann durch das Revisions-

gericht nicht ersetzt werden. Es kommt die Besorgnis hinzu, die Strafkammer

könnte in den drei durch das Landgericht Hildesheim am 20. September 1994

abgeurteilten Überfällen die nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB erforderliche zweima-

lige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr gesehen

und dabei außer acht gelassen haben, daß Verurteilungen zu Gesamtstrafe als

eine Verurteilung in diesem Sinne gelten (§ 66 Abs. 4 Satz 1 StGB). Andern-

falls hätte es sich damit auseinandersetzen müssen, daß als weitere Verurtei-

lungen zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe nur solche in Betracht kom-

men, die mehr als fünf Jahre (vgl. § 66 Abs. 4 Satz 3 StGB) zuvor begangen

worden waren, wobei es bei den unter Nr. 11 und 13 genannten Verurteilungen

an der Mitteilung der - maßgeblichen - Einzelstrafen fehlt und hinsichtlich der

am 25. August 1988 durch das Amtsgericht Hildesheim erfolgten Verurteilung

wegen versuchtem Diebstahl zu einem Jahr Freiheitsstrafe eine Erörterung

nicht nur der "Rückfallverjährung" nach § 66 Abs. 4 Satz 3 StGB, sondern auch

ihrer Eignung als Symptomtat geboten gewesen wäre.

Auch die Darstellung des Vorlebens genügt nicht den Begründungsan-

forderungen des § 267 Abs. 1 und 3 StPO i.V. mit § 66 Abs. 1 StGB. Urteils-

gründe sollen sich zwar auf das Wesentliche beschränken, das umgekehrt

aber auch nicht fehlen darf. Das bedeutet für die Vorstrafen, daß sie nur in dem

Umfang und in den Einzelheiten mitzuteilen sind, in denen sie für die getroffe-

ne Entscheidung von Bedeutung sind (vgl. BGHR StPO § 267 III 1 Strafzumes-

sung 16). Bei der Begründung der Anordnung einer Sicherungsverwahrung

bedarf es allerdings einer ausführlichen Erarbeitung und Darstellung des krimi-

nellen Werdeganges an Hand der Vorstrafen, insbesondere wie es zu den Ta-

ten gekommen ist, ob sie gegebenenfalls auf einem Hang zu delinquentem

Verhalten beruhen, welche typische Begehungsweisen ihnen zu eigen sind und

inwieweit die Opfer durch sie seelisch oder körperlich geschädigt wurden oder

wirtschaftliche Schäden, die für die Allgemeinheit gefährlich sind, angerichtet

worden sind. Daneben sind die Tatsachen festzustellen, die für die formellen

Voraussetzungen der einzelnen Alternativen des § 66 StGB von Bedeutung

sind (Tatzeiten, Einzelstrafen, Verbüßungszeiten u.ä.). Dafür genügt es nicht,

wie hier die Vorverurteilungen lediglich aufzulisten und überflüssigerweise de-

ren Sachverhalt umfangreich in das Urteil hineinzukopieren, wobei zahllose für

das vorliegende Verfahren unnötige Details übernommen werden (wie z.B. das

Bellen eines Pudels bei einer lange zurückliegenden Tat oder die seitenweise

Auflistung von gestohlenen Artikeln nach Art, Marke und Wert in Pfennigbeträ-

gen), während die für die Anwendung des § 66 Abs. 1 StGB wesentlichen

Fakten wie Einzelstrafen, genaue Verbüßungszeiten bei der Einrechnung in die

"Rückfallverjährung" u.ä. vielfach fehlen. Die dem Tatrichter obliegende Erar-

beitung des kriminellen Werdegangs an Hand der materiellen und formellen

Voraussetzungen des § 66 StGB kann durch dieses schematische Vorgehen,

das zudem die Urteilsgründe unnötig aufbläht und unübersichtlich macht, nicht

ersetzt werden.

Ein weiterer rechtlicher Mangel liegt auch darin, daß die Strafkammer

zwar zwei Maßregeln nebeneinander angeordnet, sich aber nicht mit der Vor-

schrift des § 72 Abs. 1 StGB auseinandergesetzt hat, wonach zu prüfen gewe-

sen wäre, ob eine von mehreren konkurrierenden Maßregeln vorgeht oder ob

die Maßregeln unter Bestimmung der Vollstreckungsreihenfolge nebeneinan-

der anzuordnen sind (vgl. BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 2; Hanack in LK,

11. Aufl. § 72 Rdn. 22).

Kutzer Rissing-van Saan Winkler

Pfister von Lienen