Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 16.07.2009 – 3 StR 206/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 206/09
BESCHLUSS
vom
16. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juli 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Lübeck vom 11. Dezember 2008 - soweit es ihn betrifft - im
Maßregelausspruch der Sicherungsverwahrung mit den zugehö-
rigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räube-
rischer Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen und mit unerlaubtem
Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe sowie wegen Brandstiftung zur Ge-
samtfreiheitsstrafe von acht Jahren und acht Monaten verurteilt, die Siche-
rungsverwahrung angeordnet sowie eine Selbstladepistole und weitere Gegens-
tände eingezogen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die
Sachrüge gestützten Revision.
2
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
zum Schuldspruch, zum Strafausspruch und zur Einziehungsanordnung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Je-
doch bestehen gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung durchgreifen-
de rechtliche Bedenken. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner An-
tragsschrift ausgeführt:
"Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB kann
keinen Bestand haben. Es fehlt an einer hinreichenden Darlegung der
Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 66 Abs. 3 Nr. 3 StGB.
Die auf den Ausführungen des Sachverständigen basierenden Erwägun-
gen des Gerichts zum 'Hang' des Angeklagten (UA S. 44, 45) befassen
sich allein mit dessen verfestigten Verhalten, Geld durch Manipulation
bzw. Täuschung zu erhalten. In dieses eingeschliffene Verhaltensmuster
fügt sich die als Vortat im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB herangezo-
gene Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung durch das Landge-
richt Kaiserslautern (UA S. 44) nicht ein. Diese Tat diente nach den Fest-
stellungen (UA S. 5, 6) nicht dem (sonstigen) Ziel des Angeklagten, sich
auf kriminelle Weise Geld zu verschaffen. Zwar können auch solche Ta-
ten, die verschiedene Rechtsgüter verletzen, als Symptomtaten heran-
gezogen werden, um die formellen Voraussetzungen der Sicherungs-
verwahrung zu begründen. Jedoch ist in diesem Fall ihr Indizwert für ei-
nen verbrecherischen Hang des Täters besonders sorgfältig zu prüfen
und zu begründen (Senat, Urteil vom 6. Juni 2002 - 3 StR 113/02 - in
NStZ 2002, 537 f.). Daran fehlt es hier. Diese Lücke muss zur Aufhebung
der Anordnung der Sicherungsverwahrung führen. Denn es dürfen nur
solche Taten der Entscheidung zugrunde gelegt werden, die
Symptomcharakter haben. Nur diese sind in die nach § 66 Abs. 1 Nr. 3
StGB vorzunehmende Gesamtwürdigung einzubeziehen (vgl. Senat, Be-
schluss vom 23. November 2000 - 3 StR 353/00 - in NStZ-RR 2001,
103 f. m. w. N.). Die Verurteilung durch das Landgericht Landau wegen
mehrerer Betrugstaten vermag die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr.
1 StGB nicht zu begründen (§ 66 Abs. 4 Satz 1 StGB)."
3
Dem schließt sich der Senat an. Zur Heranziehung von Betrugstaten als
Grundlage für die Anordnung von Sicherungsverwahrung verweist der Senat
auf die Entscheidung BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 6.
Becker Pfister von Lienen
Hubert Mayer