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BGH Beschluss vom 16.07.2009 – 3 StR 206/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 206/09

BESCHLUSS

vom

16. Juli 2009

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juli 2009 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Lübeck vom 11. Dezember 2008 - soweit es ihn betrifft - im

Maßregelausspruch der Sicherungsverwahrung mit den zugehö-

rigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räube-

rischer Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen und mit unerlaubtem

Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe sowie wegen Brandstiftung zur Ge-

samtfreiheitsstrafe von acht Jahren und acht Monaten verurteilt, die Siche-

rungsverwahrung angeordnet sowie eine Selbstladepistole und weitere Gegens-

tände eingezogen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die

Sachrüge gestützten Revision.

2

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

zum Schuldspruch, zum Strafausspruch und zur Einziehungsanordnung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Je-

doch bestehen gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung durchgreifen-

de rechtliche Bedenken. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner An-

tragsschrift ausgeführt:

"Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB kann

keinen Bestand haben. Es fehlt an einer hinreichenden Darlegung der

Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 66 Abs. 3 Nr. 3 StGB.

Die auf den Ausführungen des Sachverständigen basierenden Erwägun-

gen des Gerichts zum 'Hang' des Angeklagten (UA S. 44, 45) befassen

sich allein mit dessen verfestigten Verhalten, Geld durch Manipulation

bzw. Täuschung zu erhalten. In dieses eingeschliffene Verhaltensmuster

fügt sich die als Vortat im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB herangezo-

gene Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung durch das Landge-

richt Kaiserslautern (UA S. 44) nicht ein. Diese Tat diente nach den Fest-

stellungen (UA S. 5, 6) nicht dem (sonstigen) Ziel des Angeklagten, sich

auf kriminelle Weise Geld zu verschaffen. Zwar können auch solche Ta-

ten, die verschiedene Rechtsgüter verletzen, als Symptomtaten heran-

gezogen werden, um die formellen Voraussetzungen der Sicherungs-

verwahrung zu begründen. Jedoch ist in diesem Fall ihr Indizwert für ei-

nen verbrecherischen Hang des Täters besonders sorgfältig zu prüfen

und zu begründen (Senat, Urteil vom 6. Juni 2002 - 3 StR 113/02 - in

NStZ 2002, 537 f.). Daran fehlt es hier. Diese Lücke muss zur Aufhebung

der Anordnung der Sicherungsverwahrung führen. Denn es dürfen nur

solche Taten der Entscheidung zugrunde gelegt werden, die

Symptomcharakter haben. Nur diese sind in die nach § 66 Abs. 1 Nr. 3

StGB vorzunehmende Gesamtwürdigung einzubeziehen (vgl. Senat, Be-

schluss vom 23. November 2000 - 3 StR 353/00 - in NStZ-RR 2001,

103 f. m. w. N.). Die Verurteilung durch das Landgericht Landau wegen

mehrerer Betrugstaten vermag die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr.

1 StGB nicht zu begründen (§ 66 Abs. 4 Satz 1 StGB)."

3

Dem schließt sich der Senat an. Zur Heranziehung von Betrugstaten als

Grundlage für die Anordnung von Sicherungsverwahrung verweist der Senat

auf die Entscheidung BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 6.

Becker Pfister von Lienen

Hubert Mayer