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BGH Beschluss vom 23.11.2000 – 3 StR 413/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 413/00

BESCHLUSS

vom

23. November 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

23. November 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Hannover vom 19. Mai 2000 im Maßregelausspruch

aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verwor-

fen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen

gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren

verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet sowie

bestimmt, daß der Angeklagte vor dem Vollzug der Maßregel vier Jahre Frei-

heitsstrafe zu verbüßen hat. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner

auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision.

1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit verweist der Senat auf die

zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antrags-

schrift vom 14. September 2000. Ergänzend bemerkt der Senat:

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift unter Hinweis auf

die höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend dargestellt hat, gefährdet der

Rechtsfehler bei der Berechnung der höchstmöglichen Blutalkoholkonzentra-

tion des Angeklagten zur Tatzeit den Bestand des Urteils nicht. Der Senat

schließt aus, daß das sachverständig beratene Landgericht bei einer fehler-

freien Alkoholberechnung eine Schuldunfähigkeit angenommen hätte. Die In-

dizwirkung einer errechneten Blutalkoholkonzentration verliert wegen der un-

klaren Trinkmengenangaben und insbesondere der langen Dauer der Rück-

rechnung von über neun Stunden gegenüber einem aussagekräftigen

Leistungsverhalten an Gewicht (BGH NStZ 1998, 457 f.). Das Leistungsver-

halten des alkoholgewöhnten Angeklagten, der sich selbst als nicht volltrunken

bezeichnet hat, zeigt bei und nach der Tat in sich logische und schlüssige

Handlungskonsequenzen mit motorischen Kombinationsleistungen, die deutlich

gegen einen alkoholbedingten Ausschluß der Schuldfähigkeit sprechen (vgl.

BGHSt 43, 66 ff.; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 6, 9, 12, 16), zu-

mal bei schwerwiegenden Straftaten gegen Leib und Leben - wie hier - wegen

der höheren Hemmschwelle ein strenger Maßstab für die Annahme des Aus-

schlusses der Steuerungsfähigkeit anzulegen ist (vgl. Tröndle/Fischer, StGB

49. Aufl. § 20 Rdn. 9 m.w.Nachw.). Der Angeklagte hat die Tat mit mehrfachem

Richtungswechsel durch sinnvolles Verhalten beherrscht. Nachdem er auf den

Zeugen S. eingeschlagen hatte, flüchtete er. Er entnahm aus seiner Ho-

sentasche das Klappmesser, öffnete es und stach nacheinander je zweimal auf

Herrn Sch. , der dadurch tödliche Verletzungen erlitt, und den Zeugen

S. ein. Anschließend durchschnitt er mit dem Messer die Hundeleine, die

sich um seine Beine gewickelt hatte. Nach der Tat säuberte er sich, wechselte

seine Kleidung und besprach mit seiner Schwester und seiner Freundin ein

falsches Alibi.

2. Die Revision hat mit der Sachrüge hinsichtlich des Maßregelaus-

spruchs Erfolg. Gegen die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-

hungsanstalt bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken, weil auf Grund der

sehr knappen Begründung nicht feststeht, daß die vom Angeklagten begange-

nen Straftaten auf seinen seit Jahren bestehenden Hang, Alkohol im Übermaß

zu trinken, sicher zurückgehen und deshalb für seine Alkoholsucht symptoma-

tisch sind (vgl. BGH NJW 1990, 3282). Das Urteil läßt insoweit eine vertiefte

Auseinandersetzung mit dem Hang an Hand des Vorlebens des Angeklagten,

seiner Persönlichkeit, die dissoziale und narzißtische Züge aufweist, sowie mit

dem Einfluß der Alkoholsucht auf die den Vorstrafen zugrunde liegenden Taten

vermissen. Die Feststellungen im Urteil sprechen eher für eine Augenblickstat

in einer sich schnell eskalierenden Situation. Aus diesem Grunde fehlt es auch

an einer tragfähigen Grundlage für die Annahme einer konkreten Gefahr, daß

der Angeklagte infolge seiner Alkoholsucht erhebliche rechtswidrige Taten be-

gehen wird.

Der Senat hat im Umfang der Aufhebung von einer Zurückverweisung

der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung abgesehen, da mit siche-

ren Feststellungen, die eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt recht-

fertigen könnten, nicht zu rechnen ist.

Kutzer Rissing-van Saan RiBGH Pfister ist durch

Urlaub verhindert zu

unterschreiben.

Kutzer

von Lienen Becker