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BGH Beschluss vom 23.11.2000 – 3 StR 413/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
23. November 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Hannover vom 19. Mai 2000 im Maßregelausspruch
aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verwor-
fen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen
gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren
verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet sowie
bestimmt, daß der Angeklagte vor dem Vollzug der Maßregel vier Jahre Frei-
heitsstrafe zu verbüßen hat. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner
auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision.
1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit verweist der Senat auf die
zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antrags-
schrift vom 14. September 2000. Ergänzend bemerkt der Senat:
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift unter Hinweis auf
die höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend dargestellt hat, gefährdet der
Rechtsfehler bei der Berechnung der höchstmöglichen Blutalkoholkonzentra-
tion des Angeklagten zur Tatzeit den Bestand des Urteils nicht. Der Senat
schließt aus, daß das sachverständig beratene Landgericht bei einer fehler-
freien Alkoholberechnung eine Schuldunfähigkeit angenommen hätte. Die In-
dizwirkung einer errechneten Blutalkoholkonzentration verliert wegen der un-
klaren Trinkmengenangaben und insbesondere der langen Dauer der Rück-
rechnung von über neun Stunden gegenüber einem aussagekräftigen
Leistungsverhalten an Gewicht (BGH NStZ 1998, 457 f.). Das Leistungsver-
halten des alkoholgewöhnten Angeklagten, der sich selbst als nicht volltrunken
bezeichnet hat, zeigt bei und nach der Tat in sich logische und schlüssige
Handlungskonsequenzen mit motorischen Kombinationsleistungen, die deutlich
gegen einen alkoholbedingten Ausschluß der Schuldfähigkeit sprechen (vgl.
BGHSt 43, 66 ff.; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 6, 9, 12, 16), zu-
mal bei schwerwiegenden Straftaten gegen Leib und Leben - wie hier - wegen
der höheren Hemmschwelle ein strenger Maßstab für die Annahme des Aus-
schlusses der Steuerungsfähigkeit anzulegen ist (vgl. Tröndle/Fischer, StGB
49. Aufl. § 20 Rdn. 9 m.w.Nachw.). Der Angeklagte hat die Tat mit mehrfachem
Richtungswechsel durch sinnvolles Verhalten beherrscht. Nachdem er auf den
Zeugen S. eingeschlagen hatte, flüchtete er. Er entnahm aus seiner Ho-
sentasche das Klappmesser, öffnete es und stach nacheinander je zweimal auf
Herrn Sch. , der dadurch tödliche Verletzungen erlitt, und den Zeugen
S. ein. Anschließend durchschnitt er mit dem Messer die Hundeleine, die
sich um seine Beine gewickelt hatte. Nach der Tat säuberte er sich, wechselte
seine Kleidung und besprach mit seiner Schwester und seiner Freundin ein
falsches Alibi.
2. Die Revision hat mit der Sachrüge hinsichtlich des Maßregelaus-
spruchs Erfolg. Gegen die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-
hungsanstalt bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken, weil auf Grund der
sehr knappen Begründung nicht feststeht, daß die vom Angeklagten begange-
nen Straftaten auf seinen seit Jahren bestehenden Hang, Alkohol im Übermaß
zu trinken, sicher zurückgehen und deshalb für seine Alkoholsucht symptoma-
tisch sind (vgl. BGH NJW 1990, 3282). Das Urteil läßt insoweit eine vertiefte
Auseinandersetzung mit dem Hang an Hand des Vorlebens des Angeklagten,
seiner Persönlichkeit, die dissoziale und narzißtische Züge aufweist, sowie mit
dem Einfluß der Alkoholsucht auf die den Vorstrafen zugrunde liegenden Taten
vermissen. Die Feststellungen im Urteil sprechen eher für eine Augenblickstat
in einer sich schnell eskalierenden Situation. Aus diesem Grunde fehlt es auch
an einer tragfähigen Grundlage für die Annahme einer konkreten Gefahr, daß
der Angeklagte infolge seiner Alkoholsucht erhebliche rechtswidrige Taten be-
gehen wird.
Der Senat hat im Umfang der Aufhebung von einer Zurückverweisung
der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung abgesehen, da mit siche-
ren Feststellungen, die eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt recht-
fertigen könnten, nicht zu rechnen ist.
Kutzer Rissing-van Saan RiBGH Pfister ist durch
Urlaub verhindert zu
unterschreiben.
Kutzer
von Lienen Becker