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BGH Beschluß vom 15.01.2002 – 1 StR 533/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2002 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München II vom 23. August 2001 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
Aus Rechtsgründen war das Landgericht nicht gehindert, mit sach-
verständiger Beratung trotz der genannten BAK-Werte die festge-
stellten psychodiagnostischen Beweisanzeichen dahin zu würdigen,
daß eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nicht
vorgelegen hat. Denn es gibt keinen gesicherten medizinisch-
statistischen Erfahrungssatz darüber, daß ohne Rücksicht auf psy-
chodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimm-
ten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom Vorliegen
einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit
auszugehen ist (BGHSt 43, 66 ff.; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkon-
zentration 36). Bei der Würdigung dieser Kriterien ist ein Rechts-
fehler nicht feststellbar. Der Angeklagte ist trinkgewohnt und hat ei-
ne hohe Alkoholtoleranz. Die vom Landgericht festgestellten psy-
chodiagnostischen Beweisanzeichen sind aussagekräftig und es
kommt hinzu, daß die Trinkmengenberechnung sich über einen lan-
gen Trinkzeitraum erstreckt hat (vgl. dazu BGH NStZ 1995, 226;
BGH, Beschluß vom 23. November 2000 - 3 StR 413/00 und Urteil
vom 12. September 2001 - 3 StR 313/01). Die Wirkung der konsu-
mierten Drogen hat das Landgericht mit sachverständiger Hilfe
rechtsfehlerfrei als unbedeutend angesehen.
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