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BGH Urteil vom 23.11.2000 – I ZR 195/98

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 23. November 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 23. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter

Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Dr. Büscher

und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Mai 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist auf dem Gebiet der Entwicklung, der Herstellung und

des Vertriebs von Operationsleuchten (OP-Leuchten) tätig und seit Jahrzehn-

ten in diesem Bereich führend. Sie entwickelt auch die für diese Leuchten not-

wendigen Halogenlampen, läßt sie von Dritten für sich herstellen und vertreibt

sie ausschließlich über ihre Vertriebsorganisation. Zu ihren Erzeugnissen ge-

hören seit Anfang der 90er Jahre OP-Leuchten der Serie "H. 2000", deren

jeweilige Ausführungen mit Halogenlampen vom Typ "H. C. " bestückt sind.

In vielen Krankenhäusern sind noch OP-Leuchten der Vorgängerserie, der sog.

"H. "-S. serie, vorhanden; für diese liefert die Klägerin weiterhin die ent-

sprechenden Halogenlampen.

Der Beklagte, der zunächst Originallampen der Klägerin vertrieben hat-

te, vertreibt seit Frühjahr 1994 als Händler Halogenlampen, die für die OP-

Leuchten der Klägerin verwendet werden können, jedoch von anderen Unter-

nehmen hergestellt wurden. Er bewirbt diese Lampen in seinem "Speziallam-

penkatalog" in der im Klageantrag wiedergegebenen Weise.

Die Klägerin beanstandet diese Werbung als irreführend und als wett-

bewerbswidrige Anlehnung an den guten Ruf ihrer Ware. Der Beklagte erwek-

ke den Eindruck, er vertreibe ihre Originalhalogenlampen, indem er in seiner

Katalogauflistung ihre Originalbestellnummern seinen eigenen gegenüberstel-

le. Diesen Eindruck verstärke er noch dadurch, daß er ihre Marke "H. "

blickfangmäßig - in Fettdruck und in der geschützten Schreibweise - hervorhe-

be.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, in Preisli- sten, Prospektmaterial und/oder ähnlichen Druckschriften Halogenlampen für H. -OP-Leuchten in der Weise zu bezeichnen, daß den Bestellnummern von He. für die Originallampen für H. -OP-Leuchten die Bestellnum- mern von K. gegenübergestellt werden, insbesondere wenn dies in der nachfolgend wiedergegebenen Art ge- schieht:

2. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang der unter 1. bezeichneten Handlungen unter Angabe der einzelnen Werbeträger, de- ren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbrei- tungsgebiet sowie unter Angabe der Adressen der Emp- fänger von schriftlichen Werbemitteln, die die unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen enthalten;

3. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Kläge- rin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat unter anderem aus-

geführt, die Angabe der Bestellnummern der Klägerin in seinem Katalog sei

zwingend geboten. Verwechslungen bei der Auswahl der Ersatzlampen für die

OP-Leuchten der Klägerin könnten nur bei Verwendung ihrer Original-

Bestellnummern sicher ausgeschlossen werden. Die Verwendung falscher OP-

Lampen könne zu Schäden am Leuchtensystem führen, die Schattenbildungen

oder einen gänzlichen Ausfall einzelner Lampen zur Folge haben könnten.

Beides könne eine erhebliche Gefahr für Gesundheit und Leben des Patienten

sein.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Beklagten

nach den Klageanträgen verurteilt.

Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, ver-

folgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Unterlassungsantrag

lediglich gegen das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichtet sei. Die

Antragsformulierung solle nur zum Ausdruck bringen, daß ein Verbot auch ein

Verhalten erfassen solle, in dem sich das Charakteristische der Verletzungs-

form wiederfinde.

Der so verstandene Unterlassungsantrag sei begründet, weil sich der

Beklagte ohne sachlich rechtfertigenden Grund und damit in unlauterer Weise

an den guten Ruf der Klägerin anlehne, wenn er in seinem Katalog in der aus

dem Klageantrag ersichtlichen Weise Speziallampen anderer Hersteller für die

OP-Leuchten der Klägerin anbiete. Die Frage, ob es beim Vertrieb von Ersatz-

Lampen für die OP-Leuchten der Klägerin aus Sicherheitsgründen geboten sei,

auf die Bestellnummern der Original-Lampen der Klägerin hinzuweisen, könne

offenbleiben, da es hier nur um die wettbewerbliche Zulässigkeit der konkret

beanstandeten Form der Werbung gehe.

Der Beklagte setze in seinem Katalog seine Ersatzlampen unmittelbar in

Beziehung zu den "Originalprodukten" der Klägerin, die seit Jahrzehnten in

diesem Bereich führend sei, indem er seine Bestellnummern unmittelbar denen

der Klägerin gegenüberstelle. Die damit verbundene Gleichstellung werde

durch die Verwendung des Begriffs "Vergleichs-Nr." über der Bestellnummer

der Klägerin noch verdeutlicht, weil dadurch der Eindruck erweckt werde, die

Produkte seien identisch. Diese Anlehnung verstärke der Beklagte noch da-

durch, daß er seine Bestellnummern in der Weise gebildet habe, daß er jeweils

die letzten drei Ziffern der Bestellnummern der Klägerin übernommen habe und

diesen einen Punkt sowie die Ziffern "05" angefügt habe. Diese Kennzeichnung

vermittle den Eindruck, es handele sich lediglich um eine andere Charge des-

selben Herstellers.

Neben dem Unterlassungsanspruch seien auch die Ansprüche auf Aus-

kunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht als Folgeansprüche

begründet.

II. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Beklagten

führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des

Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte den guten

Ruf der Klägerin unlauter ausnutze, wenn er wie in seinem "Speziallampenka-

talog" die Bestellnummern der Klägerin seinen eigenen gegenüberstelle, kann

auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen im Licht der Entwick-

lung des europäischen Gemeinschaftsrecht nicht aufrechterhalten werden.

a) Der Senat hat inzwischen die Rechtsgrundsätze zur vergleichenden

Werbung, auf die sich das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung gestützt

hat, aufgegeben, soweit diese nicht mit der Richtlinie 97/55/EG des Europäi-

schen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der

Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der

vergleichenden Werbung (ABl. Nr. L 290 v. 23.10.1997, S. 18 = GRUR 1998,

117 = WRP 1998, 798) in Einklang stehen. Nach der inzwischen geänderten

Rechtsprechung ist vergleichende Werbung zulässig, sofern die in Art. 3a

Abs. 1 lit. a bis h der Richtlinie 97/55/EG genannten Voraussetzungen erfüllt

sind (BGHZ 138, 55 ff. - Testpreis-Angebot; 139, 378 ff. - Vergleichen Sie;

BGH, Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69 ff. = WRP 1998, 1065 -

Preisvergleichsliste II; Urt. v. 25.3.1999 - I ZR 77/97, GRUR 1999, 1100, 1101

= WRP 1999, 1141 - Generika-Werbung). Die genannte Richtlinie ist allerdings

bei der Beurteilung der Frage, ob die beanstandete Werbung zum damaligen

Zeitpunkt wettbewerbswidrig war, noch nicht unmittelbar anzuwenden. Die

Richtlinie war bis zum Ablauf des 23. April 2000 umzusetzen (Art. 3 Abs. 1 der

Richtlinie 97/55/EG); dies ist durch das Gesetz zur vergleichenden Werbung

und zur Änderung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften vom 1. September 2000

mit Wirkung vom 14. September 2000 geschehen (Art. 1 Nr. 1 bis 3 und Art. 4

des Gesetzes, BGBl. I S. 1374).

b) Wird unterstellt, daß die angesprochenen Verkehrskreise erkennen,

daß die Lampen des Beklagten keine "Originalprodukte" sind (vgl. dazu auch

unter 2.), fällt die konkret angegriffene Werbung des Beklagten in seinem

"Speziallampenkatalog" unter den Begriff der vergleichenden Werbung (vgl.

Art. 2 Nr. 2a der Richtlinie 97/55/EG; BGHZ 138, 55, 59 - Testpreis-Angebot),

weil die jeweiligen Bestellnummern einander gegenübergestellt werden und

zugleich auf die betreffenden OP-Lampen der Klägerin mit den Bezeichnungen

"Vergleichs-Typ" und "Vergleichs-Nr." hingewiesen wird.

Die hier beanstandete Werbung für die OP-Lampen des Beklagten unter

Gegenüberstellung seiner eigenen Bestellnummern mit den Original-Bestell-

nummern der Klägerin kann danach - in Abweichung von der früheren Recht-

sprechung (vgl. BGH, Urt. v. 28.3.1996 - I ZR 39/94, GRUR 1996, 781, 784 =

WRP 1996, 713 - Verbrauchsmaterialien) - nicht schon mit der Begründung als

wettbewerbswidrig angesehen werden, daß für eine Gegenüberstellung der

eigenen Bestellnummern des Beklagten mit denen der Klägerin ein sachlich

rechtfertigender Anlaß gefehlt habe. Entscheidend ist vielmehr, ob die Voraus-

setzungen, unter denen bei Anwendung des Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie

97/55/EG (vgl. § 2 Abs. 2 UWG n. F.) eine vergleichende Werbung zulässig ist,

nicht gegeben waren. Die Frage, ob dies hier der Fall war, kann der Senat auf

der Sachverhaltsgrundlage, von der im Revisionsverfahren auszugehen ist,

nicht selbst beurteilen. Den Parteien ist zudem Gelegenheit zu geben, im Hin-

blick auf die Veränderung der rechtlichen Beurteilung einer vergleichenden

Werbung in einem erneuten Berufungsverfahren ergänzend vorzutragen (vgl.

auch BGH GRUR 1999, 69, 71 - Preisvergleichsliste II).

2. Die Verurteilung des Beklagten kann auf der Grundlage der getroffe-

nen Feststellungen auch nicht unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt,

insbesondere als ein Verbot irreführender Werbung (§ 3 UWG a. F.; vgl. § 3

Satz 1 UWG n. F.), Bestand haben.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die konkrete Form der Kata-

logwerbung des Beklagten die von ihm angebotenen OP-Lampen mit den "Ori-

ginalprodukten" der Klägerin gleichstelle und den Eindruck erwecke, die Pro-

dukte seien identisch, also gleichsam "Originalprodukte". Im gegenwärtigen

Verfahrensstand kann offenbleiben, ob diese Feststellung nach den gegebe-

nen Umständen erfahrungswidrig ist, wie die Revision geltend macht. Wird von

den Feststellungen des Berufungsgerichts ausgegangen, wäre die angegriffe-

ne Werbung jedenfalls eine Irreführung über die Herkunft der angebotenen

Produkte. Eine solche Beurteilung ließe sich allerdings mit der vom Berufungs-

gericht ebenfalls angenommenen Rufanlehnung, die begrifflich voraussetzt,

daß der Verkehr die unterschiedliche Herkunft der angebotenen Waren er-

kennt, nur dann vereinbaren, wenn von einer gespalteten Verkehrsauffassung

ausgegangen wird. Dazu hat das Berufungsgericht jedoch keine Feststellungen

getroffen.

Eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise (§ 3 UWG a.F.;

vgl. § 3 Satz 1 UWG n. F.) käme auch dann in Betracht, wenn die weitere An-

nahme des Berufungsgerichts zutreffen sollte, daß die konkrete Art der Wer-

bung geeignet ist, jedenfalls einem relevanten Teil der angesprochenen Ver-

kehrskreise den Eindruck zu vermitteln, es würden Zweitprodukte desselben

Herstellers angeboten. Auch diese Beurteilung, die ebenfalls die Annahme ei-

ner Irreführung über die Herkunft der beworbenen Waren beinhaltet, ist jedoch

mit den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts, insbesondere der An-

nahme einer anlehnenden Werbung, nicht ohne weiteres in Einklang zu brin-

gen.

Der Senat kann danach die Frage, ob eine Irreführung vorliegt, nicht

selbst beurteilen. Bisher fehlen auch Feststellungen dazu, an welche Ver-

kehrskreise sich die beanstandete Werbung gewandt hat; auch ist der "Spezi-

allampenkatalog" des Beklagten, in dem die angegriffene Werbung enthalten

war, noch nicht zu den Akten gereicht worden. Im erneuten Berufungsverfahren

wird den Parteien zudem Gelegenheit zu geben sein, zum Sachverhalt ergän-

zend vorzutragen.

3. Weiterhin wird im erneuten Berufungsverfahren die Auslegung des

Klageantrags mit den Parteien zu erörtern sein. Abweichend von der Ansicht

des Berufungsgerichts spricht der Wortlaut des Unterlassungsantrags nicht für,

sondern gegen seine Auslegung, der Antrag richte sich im wesentlichen gegen

das konkret beanstandete Verhalten, die Antragsfassung bringe lediglich zum

Ausdruck, daß von dem Verbot auch ein Verhalten erfaßt sein solle, in dem

sich das Charakteristische der Verletzungsform wiederfinde, auch wenn nicht

alle Einzelmerkmale übereinstimmten. Nach dem Wortlaut ihres Unterlas-

sungsantrags hat die Klägerin ein allgemeines Verbot, ihre Bestellnummern

eigenen Bestellnummern des Beklagten gegenüberzustellen, verlangt und die

konkret beanstandete Art und Weise der Gegenüberstellung der Bestellnum-

mern durch den mit "insbesondere" eingeleiteten Antragsteil lediglich als Minus

zu diesem umfassenderen Unterlassungsantrag bezeichnet.

III. Auf die Revision des Beklagten war danach das Berufungsurteil auf-

zuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Büscher

Schaffert