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BGH Urteil vom 12.07.2001 – I ZR 89/99

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

ja nein

Verkündet am: 12. Juli 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Preisgegenüberstellung im Schaufenster

UWG §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 5

a) Ein Klageantrag, der auf die Unterlassung gerichtet ist, daß "Preise herab-

setzend und/oder ironisch vergleichend gegenübergestellt werden", genügt

nicht den Bestimmtheitserfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

b) Zur Frage der Herabsetzung oder Verunglimpfung eines Mitbewerbers durch

Aushang einer Zeitungswerbung dieses Konkurrenten (überschrieben: "PC

Sonderaktion - Solange der Vorrat reicht!") im eigenen Schaufenster mit

dem Hinweis, dieselbe beworbene Ware sei in diesem Geschäft "normal" zu

einem bestimmten, günstigeren Preis erhältlich.

BGH, Urt. v. 12. Juli 2001 - I ZR 89/99 - OLG Naumburg

LG Halle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 12. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann

und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. Februar 1999 wird auf ihre

Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Klageantrag

zu 1 als unzulässig statt als unbegründet abgewiesen wird.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien stehen in E. im Einzelhandel mit Geräten der Büro- und

Computertechnik im Wettbewerb.

Im Juli 1997 erschien in der örtlichen Presse eine Werbeanzeige der

Klägerin, mit der sie unter der Überschrift "PC Sonderaktion - Solange der Vor-

rat reicht!" für ein näher beschriebenes Computergerät zum Preis von

1.999 DM warb. Zwei Tage nach Veröffentlichung der Anzeige hängte die Be-

klagte

diese

- leicht vergrößert - in ihrem eigenen Schaufenster aus und versah sie mit dem

handschriftlichen Hinweis "Dieser PC wird bei uns normal für 1.850 DM ver-

kauft!":

Die Klägerin hat dies als wettbewerbswidrig (§ 1 UWG) beanstandet. Sie

hat geltend gemacht, die Werbung der Beklagten sei unzulässig, weil sie die

eigenen Preise kritisierend und herabwürdigend mit denen der Klägerin ver-

gleiche.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel

zu verurteilen, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr, insbesondere zu Wettbewerbszwek- ken, eigene Waren und/oder deren Preise dadurch hervorzuhe- ben und/oder herauszustreichen, daß Waren und/oder Preise

von Waren, die durch die Klägerin angeboten werden, mit der eigenen Ware und/oder deren Preise herabsetzend und/oder ironisch vergleichend gegenübergestellt werden,

2. die Beklagte insbesondere zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken auf eine Wer- beaktion der Klägerin unter Hervorhebung eines Verkaufsprei- ses dahingehend zu reagieren, daß die Beklagte darauf hin- weist, daß das gleiche Produkt bei der Beklagten "normal" für weniger Geld verkauft wird.

Das Landgericht hat den Klageantrag zu 1 als unzulässig abgewiesen.

Dem Klageantrag zu 2 hat es ohne den Zusatz "insbesondere" entsprochen.

Das Berufungsgericht hat die Klage unter Zurückweisung der gegen die

Abweisung des Klageantrags zu 1 gerichteten Berufung der Klägerin auf die

- selbständige - Anschlußberufung der Beklagten auch im übrigen abgewiesen.

Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihre ursprüngli-

chen Klageanträge weiter. Die ordnungsgemäß geladene Beklagte war im

Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten.

Die Klägerin beantragt, durch Versäumnisurteil zu entscheiden.

Entscheidungsgründe

I. Über die Revision der Klägerin ist, obwohl die Revisionsbeklagte im

Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertreten war, nicht durch Versäum-

nisurteil, sondern durch streitiges Urteil (unechtes Versäumnisurteil) zu ent-

scheiden, da sie sich auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestell-

ten Sachverhalts auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens als

unbegründet erweist (vgl. BGH, Urt. v. 10.2.1993 - XII ZR 239/91, NJW 1993,

1788; Urt. v. 13.3.1997 - I ZR 215/94, NJW 1998, 156, 157).

II. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Unterlassungsan-

sprüche für unbegründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:

Bei der beanstandeten Schaufensterwerbung der Beklagten handele es

sich um vergleichende Werbung. Diese sei im Anschluß an die "Testpreis-An-

gebot"-Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 5. Februar 1998 (BGHZ

138, 55) aber grundsätzlich als zulässig anzusehen, sofern die in Art. 3a Abs. 1

lit. a bis h der Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 6. Oktober 1997 genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Die Wettbe-

werbshandlung der Beklagten sei gemäß Art. 3a Abs. 1 lit. e der Richtlinie

97/55/EG nur dann als unzulässig anzusehen, wenn sie die Waren, Dienstlei-

stungen, Tätigkeiten oder Verhältnisse der Klägerin herabsetze oder verun-

glimpfe. Dafür sei im Streitfall nichts ersichtlich. Die kritische Befassung mit der

Ware oder der Leistung bestimmter Mitbewerber liege im schutzwürdigen In-

teresse des Werbenden; an einer sachlich und wahrheitsgemäß unterrichten-

den Werbung bestehe zudem ein allgemeines Interesse der Verbraucher. Die

sich daraus möglicherweise für den betroffenen Mitbewerber ergebenden

Nachteile müsse dieser als wettbewerbseigen hinnehmen, wenn die Angaben

über seine Waren und Dienstleistungen - wie hier - wahr seien und nicht über

das Maß hinausgingen, das nötig sei, um die Vorzüge der eigenen Ware in das

richtige Licht zu rücken. Diesen an eine zulässige vergleichende Werbung zu

stellenden Anforderungen genüge die beanstandete Werbung der Beklagten.

Eine abfällige Beurteilung der Leistungen der Klägerin - etwa der Vorwurf (ge-

nerell) überhöhter Preise - lasse sich der angegriffenen Schaufensterwerbung

auch nicht mit Blick auf die doppelte Unterstreichung des Wortes "normal" ent-

nehmen. Die Beklagte habe insoweit lediglich ihr eigenes Leistungsvermögen

besonders hervorgehoben.

III. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

1. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsurteil sei hinsichtlich der

Abweisung des Klageantrags zu 1 nicht mit Gründen versehen (§ 551 Nr. 7

ZPO).

Das Berufungsgericht hat diesen Klageantrag - ohne auf die vom Land-

gericht verneinte Bestimmtheit einzugehen - ersichtlich aus denselben Erwä-

gungen, die es hinsichtlich des Klageantrags zu 2 für durchgreifend erachtet

hat, als unbegründet abgewiesen. Damit liegt ein absoluter Revisionsgrund

nach § 551 Nr. 7 ZPO nicht vor, auch wenn die gegebene Begründung unrich-

tig, unzureichend oder unvollständig sein sollte (vgl. Zöller/Gummer, ZPO,

22. Aufl., § 551 Rdn. 8).

Letzteres ist hier aber nicht einmal der Fall. Das Fehlen von Ausführun-

gen zur Zulässigkeit des Klageantrags zu 1 läßt die Entscheidungsgründe we-

der unrichtig noch unzureichend oder unvollständig erscheinen (vgl. BGH, Urt.

v. 10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 510 = WRP 1999, 421 - Vor-

ratslücken, m.w.N.) und wirkt sich im Streitfall auf das Ergebnis der Entschei-

dung auch nicht aus, weil eine Zulässigkeitsprüfung ebenfalls zur Abweisung

des betreffenden Klageantrags - wenn auch als unzulässig - geführt hätte.

Die Annahme des Landgerichts, der Klageantrag zu 1 genüge nicht den

Bestimmtheitserfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, erweist sich - wie

der Senat selbst beurteilen kann, weil es sich um eine von Amts wegen zu

prüfende Zulässigkeitsfrage handelt und weiterer Sachvortrag hierzu nicht zu

erwarten ist - als zutreffend.

Ein Klageantrag darf - worauf das Landgericht zu Recht abgestellt hat -

nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang

der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umris-

sen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im

Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen

bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1997

- I ZR 69/95, GRUR 1998, 489, 491 = WRP 1998, 42 - Unbestimmter Unterlas-

sungsantrag III; Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 204/96, GRUR 1999, 1017 = WRP

1999, 1035 - Kontrollnummernbeseitigung; Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98,

GRUR 2001, 453, 454 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum). Die Klägerin be-

gehrt den Ausspruch des Verbots, eigene Waren oder deren Preise dadurch

hervorzuheben, daß sie den Waren oder Preisen der Klägerin herabsetzend

und/oder ironisch vergleichend gegenübergestellt werden. Mit Recht hat das

Landgericht die Begriffe einer herabsetzenden und ironisch vergleichenden

Gegenüberstellung von Waren und Preisen als nicht hinreichend bestimmt an-

gesehen.

Die Verwendung mehrdeutiger Begriffe im Klageantrag kann zwar zuläs-

sig sein, wenn deren Bedeutung im Einzelfall nicht zweifelhaft ist. Anders liegt

es aber dann, wenn die Bedeutung der verwendeten Begriffe fraglich bleibt und

damit der Inhalt und der Umfang des Unterlassungsgebotes nicht eindeutig

feststehen (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 35/89, GRUR 1991, 254, 256

= WRP 1991, 216 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I; BGH GRUR 2001,

453, 454 - TCM-Zentrum). So verhält es sich hier.

Die Parteien streiten vorliegend im Kern um die Frage, ob in der konkret

angegriffenen Werbemaßnahme eine unzulässige Herabsetzung der Klägerin

oder ein wettbewerbsrechtlich nicht hinzunehmender ironisierender Vergleich

liegt. Wo dabei die Grenze zu einer wettbewerbsrechtlich unbedenklichen ver-

gleichenden Preisgegenüberstellung verläuft, ist weder generell ersichtlich

noch ergibt sich dies aus dem zur Auslegung des Klageantrags heranzuzie-

henden Vorbringen der Klägerin, das sich nur mit der beanstandeten Wettbe-

werbshandlung, nicht aber mit anderen denkbaren Preisvergleichen auseinan-

dersetzt. Eine Verurteilung zur Unterlassung von herabsetzenden und ironisch

vergleichenden Preisgegenüberstellungen würde demgemäß für die Beklagte

eine nicht erträgliche Unsicherheit bedeuten, weil dann erst das Vollstrek-

kungsgericht entscheiden müßte, wie weit das Unterlassungsgebot reicht.

2. In der Sache hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß ange-

nommen, daß in der angegriffenen Werbung kein gemäß § 1 UWG unzulässi-

ger herabsetzender oder verunglimpfender Preisvergleich liegt.

Für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch, um den es

hier allein geht, ist nunmehr von dem während des Revisionsverfahrens am

14. September 2000 in Kraft getretenen § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG auszugehen,

der in dem hier fraglichen Regelungsbereich inhaltlich Art. 3a Abs. 1 lit. e der

Richtlinie 97/55/EG entspricht (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-

Drucks. 14/2959, S. 12 = WRP 2000, 555, 561).

a) Nach dieser Bestimmung verstößt vergleichende Werbung gegen die

guten Sitten im Sinne von § 1 UWG, wenn der Vergleich die Waren, Dienstlei-

stungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines

Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft. Diese Voraussetzungen hat das

Berufungsgericht unter den Umständen des hier zu beurteilenden Falles mit

Recht als nicht erfüllt angesehen.

b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die an-

gegriffene Werbung der Beklagten unter den Begriff der vergleichenden Wer-

bung fällt, weil sie einen Mitbewerber - die Klägerin - und die von ihm angebo-

tenen Waren unmittelbar erkennbar macht (vgl. § 2 Abs. 1 UWG). Die Annah-

me einer gemäß § 1 UWG unzulässigen herabsetzenden oder verunglimpfen-

den vergleichenden Werbung (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG) scheitert jedoch daran,

daß die beanstandete Preisgegenüberstellung keine abwertenden und unsach-

lichen Elemente enthält, die die Klägerin über die mit jedem Preisvergleich ver-

bundenen negativen Wirkungen hinaus unangemessen scharf, abfällig, ver-

ächtlich oder zu Unrecht verallgemeinernd kritisieren.

Die in der Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG enthaltene Gleichstel-

lung von Herabsetzung und Verunglimpfung macht deutlich, daß nicht jede

herabsetzende Wirkung, die einem kritischen Werbevergleich immanent ist,

ausreicht, um den Vergleich nach § 1 UWG unzulässig erscheinen zu lassen

(vgl. zu Art. 3a Abs. 1 lit. e der Richtlinie 97/55/EG: BGHZ 139, 378, 385 - Ver-

gleichen Sie). Werbung erfüllt ihren Zweck nur, wenn sie das Angebot des

werbenden Unternehmens anpreisend herausstellt, womit naturgemäß eine

Abgrenzung gegenüber dem Angebot der Mitbewerber verbunden ist (BGHZ

138, 55, 66 - Testpreis-Angebot). Es liegt im Wesen eines Preisvergleichs, der

die eigenen Erzeugnisse als preisgünstiger herausstellt, daß er zu Lasten der-

jenigen Mitbewerber geht, die ihre Produkte zu einem höheren Preis anbieten.

Das weiß der Verkehr, der aus der täglichen Werbung an unterschiedliche

Preise für vergleichbare Erzeugnisse gewöhnt ist. Er sieht in einem Preisver-

gleich allein noch keine Herabsetzung oder Verunglimpfung der Mitbewerber,

die ihre Produkte teurer anbieten, sondern empfindet ihn als Ausdruck eines

funktionierenden Preiswettbewerbs. Es müssen deshalb über die mit jedem

Werbevergleich verbundenen (negativen) Wirkungen hinaus besondere Um-

stände hinzutreten, die den Vergleich in unangemessener Weise abfällig, ab-

wertend oder unsachlich erscheinen lassen (vgl. BGHZ 139, 378, 385 f. -

Vergleichen Sie, m.w.N.; Eck/Ikas, WRP 1999, 251, 269; Plaß, WRP 1999,

766, 770). An solchen Umständen fehlt es hier.

aa) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die angegriffene Schaufen-

sterwerbung sei herabsetzend, weil sie den Eindruck hervorrufe, daß das Lei-

stungsangebot der Beklagten generell gleichwertig oder sogar besser sei als

das der Klägerin und die Waren der Klägerin generell überteuert seien.

Nach den zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich

der beanstandeten Werbung der Vorwurf generell überhöhter Preise nicht ent-

nehmen. Die Preisgegenüberstellung der Beklagten bezieht sich deutlich er-

kennbar auf ein Einzelangebot, nämlich ein bestimmtes Computergerät mit

konkret bezeichneten Ausstattungsmerkmalen. Gerade im Bereich des Com-

puterhandels sind aber, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt

hat, wechselseitige Preisunterbietungen üblich geworden, so daß mit Preisun-

terschieden zu rechnen ist. Die Annahme, der Verkehr ziehe aus dem Ergebnis

eines einzelnen Preisvergleichs noch nicht den Schluß, daß die Waren der

Klägerin generell überteuert seien, ist nicht erfahrungswidrig und läßt keinen

Rechtsfehler erkennen. Auch wenn der vorgenommene Preisvergleich die Be-

klagte als die günstigere Anbieterin erscheinen läßt und demgemäß geeignet

ist, den Verkehr in dem Sinne zu beeinflussen, daß dieser - mittelbar - geneigt

ist, auch in anderen Fällen die Beklagte für die potentiell preisgünstigere Mit-

bewerberin zu halten, läßt sich daraus nicht ableiten, die Klägerin biete sämtli-

che Waren zu einem höheren Preis an. Hätte die Beklagte dies zum Ausdruck

bringen wollen, hätte es nahe gelegen, daß sie auch diesen Gesichtspunkt in

ihrer Werbung erwähnt und weitere Beispiele hierfür anführt, um die eigene

Werbung wirksamer und anziehender zu gestalten. Ein einzelner Preisver-

gleich vermag dem Verkehr daher ohne weitere Anhaltspunkte noch nicht die

Vorstellung zu vermitteln, die Waren der Klägerin seien schlechthin überteuert.

Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Ansicht der Revision - auch

nicht daraus, daß die Beklagte durch die doppelte Unterstreichung des Wortes

"normal" den dauerhaften Charakter ihrer Preisgestaltung für das betreffende

Computergerät besonders hervorhebt. Der Umstand, daß der dauerhaft ver-

langte Normalpreis der Beklagten niedriger ist als der von der Klägerin im

Rahmen einer Sonderaktion geforderte Preis, läßt zwar vermuten, daß der B e-

klagten unter Umständen in der Tendenz eine attraktivere Preisgestaltung

möglich ist als der Klägerin. Dabei handelt es sich aber - wie dem Verkehr be-

wußt ist - nicht um eine Werbebehauptung der Beklagten, sondern um eine

weiterführende Schlußfolgerung, für deren Richtigkeit die Beklagte, die ihren

Preisvergleich ausdrücklich nur auf den Einzelfall bezogen hat, nicht einzuste-

hen hat. Ein bloßer sich aus der Werbeaussage und der darin enthaltenen In-

formation ergebender reflexartiger Effekt genügt grundsätzlich nicht für die An-

nahme, der Werbende selbst wolle den Bezug zu weiteren, über den Inhalt der

Werbung hinausgehenden Sachverhalten herstellen (vgl. BGH, Urt. v.

25.3.1999

- I ZR 77/97, GRUR 1999, 1100, 1101 f. = WRP 1999, 1141 - Generika-Wer-

bung). Mit Recht hat das Berufungsgericht daher eine Herabsetzung der Kläge-

rin durch den Vorwurf generell überhöhter Preise verneint.

bb) Auch der weitere Einwand der Revision, wonach allein schon die

Herausstellung des Wortes "normal" durch eine doppelte Unterstreichung eine

unangemessene Herabsetzung der Klägerin bedeute, greift nicht durch. Die

Beklagte darf wahrheitsgemäß auf den Dauercharakter ihres Computerange-

bots hinweisen und dem Ausnahmecharakter des Angebots der Klägerin ge-

genüberstellen. Dies dient der sachlichen Unterrichtung der angesprochenen

Verbraucher, die ein schutzwürdiges Interesse daran haben zu erfahren, wie

lange das preisgünstigere Angebot der Beklagten gilt. In diesem Zusammen-

hang ist es - entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht zu beanstanden,

wenn die Beklagte in ihrer Werbung diesen ihr Angebot gegenüber dem der

Klägerin besonders vorteilhaft erscheinen lassenden Aspekt durch eine au-

genfällige Unterstreichung und ein Ausrufungszeichen besonders herausstellt

und betont.

cc) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die

Erforderlichkeit der Art der Darstellung des Preisvergleichs nicht geprüft, geht

ebenfalls fehl.

Entgegen der Auffassung der Revision kommt diesem Merkmal nicht

mehr dieselbe - selbständige - Bedeutung zu, wie dies vor der durch die Richt-

linie 97/55/EG vom 6. Oktober 1997 geänderten Rechtslage der Fall war. Vor

allem ist nicht zu prüfen, ob es notwendig gewesen wäre, den von dem Preis-

vergleich betroffenen Mitbewerber erkennbar zu machen. Denn nach dem ein-

deutigen Willen des Richtliniengebers und des deutschen Gesetzgebers ist

vergleichende Werbung, die den betroffenen Mitbewerber (unmittelbar oder

mittelbar) erkennen läßt, grundsätzlich als zulässig anzusehen, solange die

Grenze zur Herabsetzung und Verunglimpfung nicht überschritten ist (vgl.

BGHZ 138, 55, 59 - Testpreis-Angebot; 139, 378, 381 - Vergleichen Sie; BGH,

Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69, 71 = WRP 1998, 1065 - Preis-

vergleichsliste II; Urt. v. 23.11.2000 - I ZR 195/98, GRUR 2001, 350, 351 - OP-

Lampen). Dies ist nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Fest-

stellungen des Berufungsgerichts hier nicht der Fall.

Der beanstandete Werbevergleich stellt die Angebote der Parteien nicht

auf unangemessene Weise abfällig, abwertend oder unsachlich gegenüber.

Dies gilt auch für die konkrete Verletzungsform, die die Klägerin zwar nicht

ausdrücklich zum Gegenstand des Klageantrags zu 2 gemacht hat, die aber

jedenfalls als Minus in der abstrakten Umschreibung - Reaktion auf eine Wer-

beaktion der Klägerin unter Hervorhebung eines Verkaufspreises durch den

Hinweis darauf, daß das gleiche Produkt bei der Beklagten "normal" für weni-

ger Geld verkauft werde - enthalten ist.

Die Art der Darstellung des Preisvergleichs entbehrt allerdings nicht ei-

ner gewissen Ironie. Indem die Beklagte die Werbeanzeige der Klägerin in ih-

rer konkreten Gestaltung vollständig - leicht vergrößert - abbildet und diese mit

dem handschriftlichen Kommentar versieht, daß dasselbe Computergerät bei

der Beklagten "normal" für einen geringeren Preis erhältlich sei, benutzt sie die

Werbung der Klägerin als Vorspann für ihr eigenes Angebot. Durch die Bezug-

nahme auf die Werbung der Klägerin macht die Beklagte darauf aufmerksam,

daß sie den von der Klägerin augenscheinlich nur für kurze Zeit verlangten und

als solchen in einer Werbeanzeige eigens beworbenen "Sonderpreis" dauer-

haft unterbietet. Die sich in dieser Art der Darstellung äußernden - leicht - iro-

nisch kritisierenden und zur Schau stellenden Elemente beinhalten aber nach

den gesamten Umständen noch keine Herabsetzung oder Verunglimpfung der

Klägerin im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG.

Mit der vollständigen Wiedergabe der Werbung der Klägerin knüpft die

Beklagte mit der größtmöglichen Authentizität an das zum Gegenstand des

Vergleichs gemachte Preisangebot des Mitbewerbers an. Darin liegt nichts Un-

sachliches. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wird daher ohne - hier

nicht ersichtliche - besondere Anhaltspunkte die wörtliche Wiedergabe oder

Abbildung des konkurrierenden Angebots vom Verkehr regelmäßig nicht als

herabsetzend oder verunglimpfend empfunden. Wollte man dagegen dem Ver-

gleichenden abverlangen, das Konkurrenzangebot inhaltlich zusammenzufas-

sen und mit eigenen Worten wiederzugeben, so würde man ihm das Risiko ei-

ner etwaigen Fehlinterpretation der Werbeanzeige auferlegen, was jedenfalls

im Regelfall nicht sachgerecht erscheint.

Ebensowenig wirkt der handschriftlich hinzugefügte Kommentar der Be-

klagten in unangemessener Weise abfällig oder abwertend, weil der eigentli-

che Kern der Kritik in der - rein sachlichen - Gegenüberstellung von einem

dauerhaft preisgünstigen Normalangebot und einem zeitlich begrenzten preis-

lich höheren "Sonderangebot" liegt. In diesem - neutralen - Sachverhalt ist be-

reits die Wurzel für eine leise Ironie angelegt. Die Art und Weise der Darstel-

lung, die diesen Sachverhalt aufgreift und leicht ironisierend sichtbar macht, ist

daher nicht als wettbewerbswidrig zu beanstanden. Sie beruht zu einem gro-

ßen Teil bereits auf dem schlichten Vergleichsergebnis, das mit dem zulässi-

gen Maß an Kritik in einer Art Wechselbeziehung steht. Dabei ist auch zu be-

rücksichtigen, daß Werbung zu einem nicht unerheblichen Teil von Humor und

Ironie lebt und begleitet wird (vgl. Eck/Ikas, WRP 1999, 251, 269). Wo genau

die Grenze zwischen leiser Ironie und nicht hinnehmbarer Herabsetzung ver-

läuft, bedarf dabei stets einer sorgfältigen Prüfung im Einzelfall (vgl. Tilmann,

GRUR 1997, 790, 797). Solange der Werbende mit ironischen Anklängen - wie

hier - lediglich Aufmerksamkeit und Schmunzeln erzielt, mit ihnen aber keine

Abwertung des Mitbewerbers verbunden ist, liegt darin noch keine unzulässige

Herabsetzung oder Verunglimpfung (vgl. Eck/Ikas, WRP 1999, 251, 270). Im

Streitfall kommt daher auch eine eingeschränkte, nur auf die konkrete Verlet-

zungsform bezogene Verurteilung zur Unterlassung nicht in Betracht.

IV. Danach war die Revision der Klägerin auf ihre Kosten (§ 97 Abs. 1

ZPO) mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Klageantrag zu 1 nicht als

unbegründet, sondern als unzulässig abgewiesen wird.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Pokrant

Schaffert