Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 23.11.2000 – III ZR 342/99

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 23. November 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

------------------------------------

BBergG § 8; BGB § 1004

Die Bewilligung zur Gewinnung von Bodenschätzen nach § 8 BBergG

umfaßt - ohne die Übertragung weiterer Befugnisse, insbesondere in

Form der Grundabtretung - grundsätzlich nicht das Recht, den Ei-

gentümern der Feldgrundstücke (oder dinglich Nutzungsberechtigten)

eine dem Gewinnungsberechtigten nachteilige Benutzung der Grund-

stücksoberfläche (hier: Verlegung einer Ölfernleitung) zu verbieten.

BGH, Urteil vom 23. November 2000 - III ZR 342/99 - OLG Dresden

LG Chemnitz

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 23. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die

Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Oktober 1999 wird zu-

rückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Inhaber einer ihm unter dem 14. Mai 1991 vom Sächsi-

schen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit erteilten Bewilligung zum

Abbau von Kiessanden für die Herstellung von Betonzuschlagstoffen innerhalb

des Feldes "Kiessandgrube N.". Über den östlichen Teil des Feldes, in dem

nach dem gegenwärtigen Planungsstand vom Jahr 2013 an mit einer Kiesge-

winnung zu rechnen ist, verlegte die Beklagte 1996 in 1 m Tiefe, jedoch ober-

halb des Kiesvorkommens, eine Ölfernleitung. Entsprechende beschränkte

persönliche Dienstbarkeiten hatten ihr die Eigentümer der Feldgrundstücke

bestellt. Der Kläger begehrt mit der Behauptung, durch die Ölleitung würden

unter dieser für Sicherheitspfeiler sowie in dem von ihr abgeschnittenen Teil

des Bewilligungsfeldes Kiessandmengen von 1,8 Mio. t blockiert, die Beseiti-

gung der Anlage. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abge-

wiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht verneint einen auf § 8 Abs. 2 BBergG i.V.m.

§ 1004 BGB gestützten Beseitigungsanspruch des Klägers. Nach seiner An-

sicht kommt eine entsprechende Anwendung der für Ansprüche aus dem Ei-

gentum geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf das Recht aus der

bergrechtlichen Bewilligung nur dann in Betracht, wenn die Substanz der in der

Bewilligung bezeichneten Bodenschätze beeinträchtigt wird. Das Gewinnungs-

recht des Bergbauberechtigten gemäß § 8 BBergG umfasse aber weder die

Abbaubarkeit des Bodenschatzes noch eine Inanspruchnahme der Grund-

stücksoberfläche. Hierfür enthalte das Bundesberggesetz vielmehr eine Spezi-

alregelung in Form des Grundabtretungsverfahrens (§§ 77 ff.), die Abwehr-

rechten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch vorgehe und die notwendige Ab-

wägung zwischen den Belangen des Bergwerksunternehmers und den Interes-

sen des Grundstückseigentümers gewährleiste. Einen allgemeinen gesetzli-

chen Vorrang der Rohstoffgewinnung kenne das Bundesberggesetz nicht.

II.

Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis und

überwiegend auch in der Begründung stand.

1.

Als Rechtsgrundlage für das Beseitigungsverlangen des Klägers kommt,

wie das Berufungsgericht richtig sieht, nur § 8 Abs. 2 BBergG in Frage. Danach

sind auf das Recht aus der Bewilligung, soweit das Bundesberggesetz nichts

anderes bestimmt, die für Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften

des bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden. Das Gesetz behandelt

somit die durch die Bewilligung nach § 8 Abs. 1 BBergG begründete Rechts-

stellung, die im Kern das Recht umfaßt, die im Bewilligungsbescheid bezeich-

neten bergfreien Bodenschätze aufzusuchen, zu gewinnen und sich anzueig-

nen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1), als absolutes Recht. Wird dieses Recht in anderer Wei-

se als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, kann

entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB der Gewinnungsberechtigte von dem

Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung fordern. Das gilt hier auch zugun-

sten des Klägers, ungeachtet dessen, daß die von seinem Gewinnungsrecht

umfaßten hochwertigen Kiese und Sande seit dem Gesetz zur Vereinheitli-

chung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen vom 15. April 1996 (BGBl. I

S. 602) auch im Beitrittsgebiet nicht mehr zu den bergfreien Mineralien gehö-

ren (§ 1; s. näher Philipp/Kolonko, NJW 1996, 2694 ff.), da die bis zum 23.

April 1996 erteilten Bergbauberechtigungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 dieses

Gesetzes von der Rechtsänderung unberührt bleiben. Aus verfassungsrechtli-

chen Gründen sind diese Bestimmungen nicht zu beanstanden (BVerfG ZfB

138 [1997], 283, 287 ff.).

2.

Durch die Verlegung der Ölleitung wird das Kiesgewinnungsrecht des

Klägers indessen nicht unzulässig beeinträchtigt.

a) Soweit allerdings das Berufungsgericht vorab einen Abwehranspruch

des Klägers von einem Eingriff in die Substanz der von der Bewilligung erfaß-

ten Bodenschätze abhängig macht, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Das

Berufungsgericht zieht aus seiner Prämisse auch selbst keine Folgerungen und

weist insbesondere die Klage nicht schon deswegen ab, weil die Ölfernleitung

unstreitig außerhalb der dem Gewinnungsrecht des Klägers unterliegenden

Kiesschichten verläuft. Eine nach § 1004 Abs. 1 BGB abwehrbare Beeinträch-

tigung des Eigentums oder anderer wie Eigentum geschützter Rechte oder

Rechtsgüter setzt eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz oder des Substrats

eines Rechts nicht notwendig voraus. Dafür kann vielmehr auch eine bloße

Behinderung im Besitz oder der Nutzung ohne jegliche körperliche Einwirkung

auf die Sache genügen (vgl. etwa Staudinger/Gursky, BGB, Neubearbeitung

1999, § 1004 Rn. 33 m.w.N.). Dann ist aber kein Grund ersichtlich, für die hier

in Rede stehende bergrechtliche Bewilligung, die im übrigen entgegen der An-

sicht des Berufungsgerichts kein Recht am Bodenschatz verleiht, sondern le-

diglich auf dessen Aneignung (statt aller Boldt/Weller, BBergG, § 8 Rn. 13),

anders zu entscheiden.

b) Hingegen gewährt die Bewilligung allein - ohne die Übertragung wei-

terer Befugnisse,

insbesondere

in Form der Grundabtretung (§§ 77

ff.

BBergG) - dem Bergbauunternehmer weder das Recht, die Grundstücksober-

fläche selbst für eigene Zwecke in Anspruch zu nehmen, noch auch nur die

Berechtigung, den Eigentümern der Feldgrundstücke, von denen die Beklagte

hier ihre Rechtsstellung ableitet, eine ihm nachteilige Benutzung der Oberflä-

che zu verbieten; die besondere Problematik der Errichtung öffentlicher Ver-

kehrsanlagen (§ 124 BBergG) spielt hier keine Rolle.

Das war bereits Standpunkt der Verwaltungspraxis zum früheren - inso-

fern im wesentlichen inhaltsgleichen - Preußischen Allgemeinen Berggesetz

(Rekursbescheid des Preußischen Ministers für Handel und Gewerbe vom

13. August 1892, ZfB 34 [1893], 538 zum Bau einer Privatbahn) und ist - soweit

ersichtlich - einhellige Anschauung der Rechtsprechung in vergleichbaren

Konfliktfällen (vgl. RGZ 38, 329, 332 ff. zum Abbau von Grundeigentümerbo-

denschätzen; BVerwGE 28, 131, 138 f. zur Erweiterung einer Erdölraffinerie;

VG Koblenz ZfB 132 [1991], 209, 210 ff. zur Verlegung einer Regenwasserka-

nalisation; s. auch BVerwGE 106, 290, 293 und BVerwG ZfB 139 [1998], 140,

144 f. = NVwZ-RR 1999, 162, 164; jeweils zur Planung einer Autobahntrasse).

aa) Das Bundesberggesetz trennt in deutschrechtlicher Tradition die in

§ 3 Abs. 3 genannten (bergfreien) Bodenschätze vom Grundeigentum. Auf sie

erstreckt sich nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BBergG das Eigentum an einem Grund-

stück nicht. Ausschließlich berechtigt, solche Mineralien zu gewinnen und das

Eigentum an ihnen zu erwerben, ist der durch eine Bewilligung nach § 8 Abs. 1

BBergG (oder durch Verleihung des Bergwerkseigentums, § 9 Abs. 1 BBergG)

Begünstigte. Der Oberflächeneigentümer muß deshalb untertägige bergbauli-

che Maßnahmen dulden, soweit nicht - was hier nicht zu entscheiden ist - aus-

nahmsweise die verfassungsrechtliche Bestandsgarantie

für das Grund-

stückseigentum entgegensteht (Art. 14 Abs. 1 GG; vgl. dazu BVerwGE 81, 329,

335, 339 ff.; Gaentzsch, DVBl. 1993, 527, 529 ff.; Hoppe, DVBl. 1993, 221 ff.;

Hüffer, Festschrift für Niederländer, S. 267, 269 ff.; H. Schulte, NVwZ 1989,

1138 ff.). Zum Ausgleich ist der Bergwerksbesitzer verpflichtet, dem Oberflä-

cheneigentümer für Bergschäden Ersatz zu leisten (§§ 114 ff. BBergG; BGHZ

27, 149, 155; 50, 180, 190; 53, 226, 233 f.; 63, 234, 237).

bb) Im übrigen verbleibt es prinzipiell bei der in § 903 Satz 1 BGB nor-

mierten Befugnis des Grundstückseigentümers, mit seiner Sache nach Belie-

ben zu verfahren. Dazu gehört vor allem die Nutzung der Grundstücksoberflä-

che. Kann der Abbau des Bodenschatzes nicht ohne gleichzeitige Inanspruch-

nahme der Erdoberfläche betrieben werden, wie es bei einer Gewinnung im

Tagebau augenfällig ist, muß sich der Unternehmer zusätzliche Rechte ein-

räumen lassen, sei es durch freihändigen Grundstückserwerb oder durch Ver-

einbarung eines Nutzungsverhältnisses mit dem Eigentümer, sei es zwangs-

weise in Form der bergrechtlichen Grundabtretung (§§ 77 ff. BBergG), auf die

er nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 BBergG grundsätzlich einen Anspruch hat (vgl. Boldt/

Weller, § 8 Rn. 18 f., vor § 77 Rn. 1, § 77 Rn. 5; Piens/Schulte/Graf Vitzthum,

BBergG, § 77 Rn. 1 f.). Nach § 77 Abs. 1 BBergG kann eine Grundabtretung

durchgeführt werden, soweit für die Errichtung oder Führung eines Gewin-

nungs- oder Aufbereitungsbetriebes einschließlich der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

BBergG bezeichneten Tätigkeiten, zu denen die Aufsuchung und Gewinnung

von bergfreien Mineralien gehört, die Benutzung eines Grundstücks notwendig

ist. Hierbei können unter anderem das Eigentum und der Besitz an Grundstük-

ken oder persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstük-

ken berechtigen, entzogen, übertragen, geändert, belastet oder sonst be-

schränkt werden (§ 78 BBergG). Unter den Voraussetzungen der §§ 107 ff.

BBergG sind ferner Baubeschränkungen zu Lasten des Grundstückseigentü-

mers zulässig, um die Durchführung bergbaulicher Maßnahmen nicht durch

neue bauliche Anlagen zu erschweren; das hat vor allem für den Abbau im

großflächigen Tagebau Bedeutung (Begründung des Regierungsentwurfs, BT-

Drucks. 8/1315 S. 136). Bereits die Existenz dieser Institute belegt, daß die aus

ihnen folgenden einzelnen Begünstigungen des Bergbauberechtigten nicht

schon Bestandteil der ihm nach § 8 BBergG erteilten Abbaubewilligung sein

können und daß es darum auch auf eine Priorität der Rechtsausübung grund-

sätzlich nicht ankommt. Insofern liegt es anders als bei einem Zusammenstoß

von - jeweils für sich gesehen zulässigem - Grundeigentümer-Abbau und Berg-

bau auf verliehenes Mineral an demselben Ort des Grubenfeldes, der nach

dem Senatsurteil vom 12. Oktober 2000 (III ZR 242/98 - für BGHZ bestimmt)

durch Anerkennung des zeitlichen Vorrangs zu lösen ist. Die beiden genannten

Regelungen des Bundesberggesetzes greifen darüber hinaus tief - enteig-

nend - in das Eigentum an Grundstücken ein und dürfen daher nicht ohne Ent-

schädigung erfolgen (§§ 84 ff., 109 BBergG; vgl. BVerwGE 40, 258, 264 ff.;

Senatsurteil vom 18. Oktober 1979 - III ZR 68/70 - ZfB 121 [1980], 316, 317 f.).

Mit seiner Klage begehrt der Kläger jedoch letztlich eine Baubeschränkung oh-

ne jeden Geldausgleich.

c) Bei dieser Sachlage hält sich die angegriffene Verlegung der Ölfern-

leitung seitens der Beklagten im Rahmen der den Grundstückseigentümern

trotz Abspaltung des Kiesgewinnungsrechts verbliebenen Eigentumsfreiheit.

Die dem Kläger hieraus möglicherweise drohenden Nachteile, weil nunmehr

die Voraussetzungen einer Grundabtretung entfallen sein könnten oder sich

der von ihm zu zahlende Entschädigungsbetrag unzumutbar erhöht, muß er

deswegen hinnehmen. Als Gewinnungsberechtigter durfte er im Hinblick auf

die gesetzlichen Beschränkungen seines Abbaurechts von vornherein nicht

darauf vertrauen, die von seinem Recht umfaßten Bodenschätze auch im ge-

samten Feld fördern zu können. Anders läge es mit Rücksicht auf die Gebote

von Treu und Glauben (§§ 242, 226 BGB) allenfalls dann, wenn die Beklagte

kein sachliches Interesse an der gewählten Streckenführung über das Bewilli-

gungsfeld des Klägers hätte. Dafür besteht aber kein Anhalt.

3.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Beurteilung bestehen

entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht nicht. Richtig ist, daß das

Abbaurecht des bergrechtlich Berechtigten als Eigentum im Sinne des Art. 14

GG geschützt ist (BVerfGE 77, 130, 136). Auf der anderen Seite gilt dasselbe

ebenso für das Grundstückseigentum. Im Kollisionsfall Inhalt und Schranken

beider Rechte zu bestimmen, ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 GG Aufgabe des Ge-

setzgebers, dem dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt. Diese Gren-

zen sind hier auch unter Berücksichtigung der von der Revision hervorgehobe-

nen Notwendigkeit effektiven Grundrechtsschutzes oder des Grundsatzes der

Verhältnismäßigkeit nicht überschritten.

Rinne

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke