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BGH Urteil vom 23.11.2000 – IX ZR 155/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IX ZR 155/00

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

Verkündet am: 23. November 2000 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

AnfG a.F. §§ 2, 7, 9; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

Zur Auslegung, wegen welcher vollstreckbaren Forderung die anfechtungsrechtliche

Rückgewähr verlangt wird, ist neben einem besonders hervorgehobenen Klagean-

trag auch die Begründung bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung

heranzuziehen.

BGH, Urteil vom 23. November 2000 - IX ZR 155/00 - OLG Hamm

LG Essen

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 23. November 2000 durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof,

Dr. Fischer und Raebel

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 27. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. März 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur Entscheidung über die Begründetheit der Be-

rufung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Diesem wird

auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens

übertragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin erwirkte verschiedene Vollstreckungsbescheide des Amts-

gerichts M. gegen R. R. (fortan: Schuldner), u.a. vom 12. August 1994 (19 B

3333/94), vom 16. November 1995 (19 B 4390/95), vom 30. Januar 1996 (19 B

6620/95) und vom 22. Januar 1998 (19 B 43/97). Der Schuldner war hälftiger

Miteigentümer eines Grundstücks; die andere Hälfte gehörte der Beklagten,

seiner Ehefrau. Wegen der Vollstreckungsbescheide aus 1995 und 1996 be-

antragte die Klägerin am 17. Oktober 1996 die Eintragung einer Zwangssiche-

rungshypothek auf dem Grundstücksanteil des Schuldners; die Eintragung

wurde später vollzogen.

Der Schuldner übertrug seinen hälftigen Miteigentumsanteil am Grund-

stück auf die Beklagte. Sie wurde am 13. Januar 1997 als Alleineigentümerin

im Grundbuch eingetragen. Die Klägerin ficht diese Übertragung gemäß § 3

AnfG an. In erster Instanz hat sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die

Zwangsvollstreckung in das - bestimmt bezeichnete - Grundstück "mit dem

Rang aus der am 17.10.1996 beantragten Sicherungshypothek über

DM 41.162,32 nebst späteren Zinsen und Kosten" zu dulden. Während des

Anfechtungsprozesses hat der Schuldner die in den Vollstreckungsbescheiden

aus 1995 und 1996 titulierten Forderungen der Klägerin getilgt. Das Landge-

richt hat deren Anfechtungsklage mit der Begründung abgewiesen, daß die

Übertragung des Grundstücksanteils die Gläubigerin nicht benachteilige, weil

er wertausschöpfend belastet gewesen sei.

Mit der Berufung hat die Klägerin beantragt:

1. die Beklagte zu verurteilen, wegen der vollstreckbaren For- derung der Klägerin gegen R. R. aus dem Vollstreckungs- bescheid des Landgerichts E. vom 22.01.1998 (Aktenzei- chen: 19 B 43/97) und dem Vergleich vom 25.01.2000 (Aktenzeichen: 12 O 447/99) die Zwangsvollstreckung in das Grundstück ... wegen eines Betrages in Höhe von 37.426,81 DM nebst ... Zinsen ... zu dulden, mit der Maß- gabe, daß der Klägerin im Rahmen der Versteigerung des Grundstücks Befriedigung nur aus dem ehemaligen halben Anteil des R. R. zusteht,

2. hilfsweise ...

3. weiter hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, die Zwangs- vollstreckung in die Grundbesitzung ... mit dem Rang aus der am 17.10.1996 beantragten Sicherungshypothek über DM 41.162,32 nebst späteren Zinsen und Kosten zu dul- den,

4. hilfsweise, wegen der vollsteckbaren Forderungen der Klä- gerin gegen R. R. aus den Vollstreckungsbescheiden des Landgerichts E. vom 22.01.1998 (Az.: 19 B 43/97) und des Amtsgerichts M. vom 12.08.1994 (Az.: 19 B 3333/94) die Zwangsvollstreckung in das Grundstück ... wegen eines Betrages in Höhe von DM 41.162,32 nebst ... Zinsen ... zu dulden, mit der Maßgabe, ...

5. weiter hilfsweise, wegen der vollstreckbaren Forderungen der Klägerin gegen R. R. aus den Vollstreckungsbeschei- den des Landgerichts E. vom 22.01.1998 (Az.: 19 B 43/97) und des Amtsgerichts M. vom 12.08.1994 (Az.: 19 B 3333/94) die Zwangsvollstreckung in das Grundstück ... wegen eines Betrages in Höhe von DM 41.162,32 nebst ... Zinsen ... zu dulden, mit der Maßgabe, ...

6. weiter hilfsweise ...

Durch das angefochtene Urteil hat das Oberlandesgericht die

Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Revisi-

on der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klägerin bekämpfe mit dem im

Berufungsrechtszug in erster Linie verfolgten Anspruch nicht diejenige Be-

schwer, die durch das erstinstanzliche Urteil begründet worden sei. Vollstreck-

bare Forderungen aus Schuldtiteln vom 22. Januar 1998 und 25. Januar 2000

- als Gegenstand des Hauptantrages zweiter Instanz - seien nicht Gegenstand

des Anfechtungsanspruchs erster Instanz gewesen.

Im ersten Rechtszug habe die Klägerin einen Anfechtungsrückgewähr-

anspruch mit dem Rang aus einer am 17. Oktober 1996 beantragten Siche-

rungshypothek geltend gemacht. Dabei hätten im Vortrag der Klägerin zwar

mehrere Vollstreckungsbescheide - u.a. auch ein solcher vom 22. Januar

1998 - eine Rolle gespielt, ohne daß hinsichtlich des zuletzt genannten Voll-

streckungsbescheids ein akzessorischer Zusammenhang zu der im Antrag be-

zeichneten Sicherungshypothek hergestellt worden wäre. Sämtliche Titel seien

dem Klageantrag nach auch nicht Gegenstand des geltend gemachten An-

fechtungsanspruchs; das sei vielmehr die erwartete dingliche Rechtsposition

der Sicherungshypothek.

Die Bezeichnung der Forderungen, für die der Anfechtungsanspruch

geltend gemacht werde, bilde einen notwendigen Bestandteil des Grundes und

des Antrages der Anfechtungsklage. Da die Bestellung einer Sicherungshypo-

thek die Existenz der auf diese Weise zu sichernden bestimmten Forderung

voraussetze, könne sich der Klageantrag allenfalls auf solche titulierten Forde-

rungen der Klägerin beziehen, die der "beantragten Sicherungshypothek" zu-

grunde lagen oder später im Wege der Forderungsauswechslung Gegenstand

einer dinglichen Sicherung werden mochten. Als zu sichernde und im Wege

der Anfechtungsklage zu befriedigende Forderungen hätten zunächst nur die

bis zum Eintragungsantrag vom 17. Oktober 1996 titulierten Forderungen in

Frage kommen können, nämlich Vollstreckungsbescheide aus dem Jahre 1995

und vom 30. Januar 1996. Der Titel vom 22. Januar 1998 - 19 B 43/97 AG M. -

habe in diesem Zusammenhang keine Rolle gespielt, zumal er zur Zeit der An-

bringung des Eintragungsantrages noch nicht existent gewesen sei. Zwar habe

sich die Klägerin "nach Erfüllung der Schulden, die dem Bestreben auf dingli-

che Sicherung zugrunde lagen", u.a. auf den Schuldtitel vom 22. Januar 1998

berufen. Allein dadurch hätte dieser aber nicht Gegenstand des Antrages auf

Bestellung einer Sicherungshypothek - oder auch der erlangten Vormerkung -

werden können. Mangels bestimmter Bezeichnung im Klageantrag des ersten

Rechtszuges sei dieser Schuldtitel nicht Gegenstand von Anfechtungsansprü-

chen geworden. Dergleichen sei auch im Wege der Auslegung nicht festzu-

stellen, weil die Klägerin aus diesem Titel keine eigenen Anfechtungsansprü-

che begründet, sondern nur

ihren Sicherungsanspruch

in Höhe von

41.162,32 DM damit untermauert habe.

Demgegenüber verfolge die Klägerin nach ihrem in der Berufungsver-

handlung gestellten Hauptantrag in erster Linie einen Rückgewähranspruch zur

Befriedigung ihrer restlichen Forderungen aus den Titeln vom 22. Januar 1998

sowie vom 25. Januar 2000 und nur noch hilfsweise auch ihren erstinstanzli-

chen Antrag. Damit werde im Wege der Klageänderung ein neuer, bisher nicht

geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt; das mache die Beru-

fung unzulässig. Daß die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung zunächst

hauptsächlich den Antrag erster Instanz angekündigt habe, könne die Zuläs-

sigkeit der Berufung jedenfalls jetzt nicht mehr begründen, weil für die Beurtei-

lung insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich sei. Die Berufung sei

auch nicht deshalb zulässig, weil die Klägerin ihren ursprünglichen Antrag

hilfsweise weiterverfolge. Die Zulässigkeit eines neuen Hauptantrages könne

nicht aus derjenigen eines Hilfsantrages hergeleitet werden, der nur für den

Fall gestellt werde, daß der Hauptantrag unbegründet sei.

II.

Das Berufungsgericht hat, wie die Revisionsbegründung zutreffend rügt,

den erstinstanzlichen Klageantrag der Klägerin unrichtig ausgelegt. Diese

Auslegung einer Prozeßerklärung kann das Revisionsgericht in vollem Umfang

selbst überprüfen (BGHZ 4, 328, 334; Senatsurteil vom 6. Mai 1999 - IX ZR

250/98, NJW 1999, 2118, 2119 m.w.N.). Bei zutreffender Auslegung hat die

Klägerin ihren Antrag jedenfalls auch auf die mit Vollstreckungsbescheid vom

22. Januar 1998 titulierte Forderung gestützt.

1. Das Berufungsgericht hat schon den Wortlaut des erstinstanzlichen

Klageantrages nicht richtig erfaßt. Danach hatte die Klägerin gar keine Forde-

rung ausdrücklich bezeichnet, deretwegen sie die Anfechtungsklage betrieb.

Sie hatte lediglich, in Übereinstimmung mit § 9 AnfG a.F., das von ihr mit der

Klage verfolgte Ziel der Klage festgelegt: die Duldung der Zwangsvollstrek-

kung. Diese sollte zwar "mit dem Rang der am 17. Oktober 1996 beantragten

Sicherungshypothek" geduldet werden. Unmittelbar folgt aus diesem Zusatz

nur, daß nachträgliche Änderungen die vorzunehmende Zwangsvollstreckung

rangmäßig nicht hindern oder erschweren sollten. Dem war vor allem zu ent-

nehmen, daß die am 13. Januar 1997 vollzogene Eintragung der Beklagten als

Alleineigentümerin des Grundstücks - die bereits bei Klageeinreichung am

16. Dezember 1996 eingeleitet war - die Zwangsvollstreckung nicht hindern

sollte.

Der Klageantrag war also bei sinngemäßem Verständnis dahin zu ver-

stehen, daß die Klägerin von der Beklagten als zwischenzeitlich eingetragener

Alleineigentümerin - auch ohne vorherige Pfändung und Überweisung der An-

sprüche auf Aufhebung der Gemeinschaft sowie auf Teilung und Auskehrung

des Erlöses - die Duldung der Zwangsversteigerung des ganzen Grundstücks

verlangte, was allerdings nur zur Befriedigung aus demjenigen Teil des Ver-

steigerungserlöses hätte führen können, der dem Schuldner R. ohne die an-

fechtbare Rechtshandlung zugestanden hätte (vgl. BGHZ 90, 207, 214 ff; Se-

natsurteil vom 10. Januar 1985 - IX ZR 2/84, WM 1985, 427, 429). Wären zwi-

schenzeitlich weitere Belastungen zugunsten der Beklagten erfolgt - was im

Laufe des ersten Rechtszugs nicht geschah -, so hätten auch diese bei der

Erlösverteilung rangmäßig zurücktreten sollen.

2. Das Berufungsgericht weist zwar zutreffend daraufhin, daß der Antrag

einer Anfechtungsklage im Hinblick auf § 2 AnfG auch angeben muß, wegen

welcher vollstreckbaren Forderung und für welchen Betrag die Rückgewähr

verlangt wird (BGHZ 99, 274, 277 f; vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 1992 - IX ZR

4/91, NJW 1992, 2421 f). Klageantrag in diesem Sinne ist aber nicht nur der

durch eine bestimmte wörtliche Fassung und gegebenenfalls durch Einrücken

besonders bezeichnete Teil der Klage. Vielmehr ist für das Verständnis des

Klageantrags auch die Begründung heranzuziehen, sofern das sachliche Kla-

geziel dadurch aus sich heraus eindeutig verständlich wird. Ist ein wörtlich her-

vorgehobener Klageantrag nicht deutlich oder vollständig genug gefaßt, so ist

er vom Gericht unter Berücksichtigung auch der vom Kläger gegebenen Be-

gründung entsprechend § 133 BGB auszulegen (BGH, Urt. v. 14. Mai 1997

- XII ZR 140/95, NJW-RR 1997, 1216, 1217; v. 1. Dezember 1997 - II ZR

312/96, NJW-RR 1998, 1005; RGZ 110, 1, 15; MünchKomm-ZPO/Lüke § 253

Rn. 90). Dementsprechend hat der Senat bereits erkannt, daß es ausreicht,

wenn Antrag und Klagebegründung zusammen eindeutig festlegen, welche

Anfechtungsansprüche zur Entscheidung gestellt werden, und daß mehrere

derartige Ansprüche auch gestaffelt werden dürfen (BGHZ 99, 274, 278 f). Die

gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts, das ausschließlich auf einzel-

ne Worte des ausformulierten Klageantrags abstellt, ist zu eng.

a) Bei der gebotenen umfassenden Auslegung mag zwar der in den

wörtlich ausformulierten Antrag aufgenommene Hinweis auf den erwünschten

Rang der Zwangsvollstreckung zugleich angedeutet haben, wegen welcher

Forderungen auf jeden Fall angefochten wurde: nämlich zunächst wegen der-

jenigen Forderungen, die der Sicherungshypothek zugrunde lagen. Dies waren

die in den Vollstreckungsbescheiden vom 16. November 1995 und vom

30. Januar 1996 titulierten Ansprüche. Das trägt aber nicht den - vom Beru-

fungsgericht gezogenen - Umkehrschluß, daß keine anderen Forderungen die

Anfechtungsklage stützen sollten. Vielmehr hat die Klägerin - etwa auf Seite 2

ihres Schriftsatzes vom 28. September 1998 - ausdrücklich darauf hingewie-

sen, daß es im Klageantrag nicht heiße, "daß die Beklagte nur wegen be-

stimmter titulierter Forderungen die Zwangsvollstreckung zu dulden hat". Sie

hat hinzugefügt, in der im Antrag genannten Höhe von 41.162,32 DM bestün-

den nach wie vor Verbindlichkeiten des Schuldners, "so daß die Klägerin

- wenn nicht die anfechtbare Rechtshandlung dazwischen getreten wäre - ei-

nen Anspruch auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek in der vorge-

nannten Höhe hat und damit verbunden einen Anspruch gegen die Beklagte,

eine solche Eintragung zu dulden." Diese Formulierung mag zwar ein unrichti-

ges Verständnis über den Zusammenhang zwischen Sicherungshypothek und

Anfechtungsanspruch offenlegen, stellt aber jedenfalls eindeutig klar, daß die

Anfechtungsklage sich nicht allein auf die ursprünglich bezeichneten Forde-

rungen stützen sollte.

b) Statt dessen hat die Klägerin schon in erster Instanz ihre Anfech-

tungsklage zusätzlich auf ihre Forderungen gestützt, die den Vollstreckungs-

bescheiden vom 12. August 1994 und vom 22. Januar 1998 zugrunde lagen.

Nachdem nämlich die Beklagte die zwischenzeitliche Erfüllung der von der

Klägerin zunächst zugrunde gelegten Forderungen eingewandt hatte, hat die

Klägerin u.a. auf zusätzliche titulierte Forderungen zur Stützung ihrer Klage

verwiesen (S. 3 ihres Schriftsatzes vom 16. April 1997, S. 2 ihres Schriftsatzes

vom 23. Juli 1997). In der Folgezeit hat die Beklagte ausdrücklich gerügt, die

Klage sei als unbegründet abzuweisen, weil die beiden zunächst genannten

Forderungen zwischenzeitlich erfüllt seien (Schriftsätze vom 25. September

1997 und vom 27. Februar 1998). Als Erwiderung hat die Klägerin sich darauf

bezogen, daß sie "im Besitz eines weiteren Vollstreckungstitels" sei, den sie

als Vollstreckungsbescheid "vom 6.2.1997 - 19 B 43/97 - des AG M." bezeich-

nete (Schriftsätze vom 10. März 1998 und vom 28. September 1998). Der als

Beleg beigefügte Vollstreckungsbescheid dieses Aktenzeichens stammte zwar

vom 22. Januar 1998, ließ jedoch erkennen, daß der zugrunde liegende Mahn-

bescheid im Januar 1997 erlassen worden war.

c) Diese Angaben machten unmißverständlich klar, daß die Anfech-

tungsklage zuletzt nur noch auf den Vollstreckungsbescheid aus dem Jahre

1998 - neben einem weiteren aus dem Jahre 1994 - gestützt sein sollte. Das

genügte für ein entsprechendes Verständnis des Klageantrags. Der aufrecht

erhaltene Hinweis auf den Rang der Sicherungshypothek, die sich nicht auf

diese Vollstreckungsbescheide gründete, steht nicht entgegen (s.o. 1 und 2 a).

Anders als das Berufungsgericht meint, strebte die Klägerin mit der vorliegen-

den Klage bei der gebotenen Sicht eines rechtskundigen Empfängers der Pro-

zeßerklärung keine dingliche Sicherung an.

Das Berufungsgericht meint zudem zu Unrecht, daß nach der erstin-

stanzlichen Begründung des Anfechtungsbegehrens unbestimmt geblieben sei,

für welche Forderung die Klage in welchem Umfang habe erhoben sein sollen.

Nach den letzten maßgeblichen Angaben der Klägerin in erster Instanz lag

dem Vollstreckungsbescheid aus dem Jahre 1994 angeblich noch eine Rest-

forderung in Höhe von 5.288,03 DM und demjenigen aus dem Jahre 1998 eine

solche in Höhe von 50.186,25 DM zugrunde. Zusammen errechnete sich ein

höherer Betrag als die Forderung, deretwegen die Anfechtungsklage erkennbar

betrieben werden sollte (41.162,32 DM). In Ermangelung näherer Angaben bot

sich eine Auslegung dahin an, daß die Befriedigung entsprechend § 366 BGB

erfolgen sollte. Hätte das Prozeßgericht Zweifel gehabt, hätte es gemäß § 139

Abs. 1 ZPO auf eine Klarstellung hinwirken müssen. Das Landgericht hat je-

doch ersichtlich keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des erstinstanzlichen

Antrags gehabt, denn es hat ohne weiteres in der Sache selbst entschieden.

Zu der erst vom Berufungsgericht problematisierten Frage hat es ausgeführt:

"Deshalb kommt es nicht darauf an, daß die Beklagte Titel befriedigt hat, die

zum Beginn des Klageverfahrens vorgelegen haben. Entscheidend ist insoweit

alleine, daß die Klägerin - was unstreitig ist - Gläubigerin des Schuldners nach

wie vor ist". In dem später maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Ver-

handlung vor dem Berufungsgericht konnten Zweifel in dieser Hinsicht ohnehin

nicht bestehen: Die Klägerin hat - nach weiteren Erfüllungsleistungen des

Schuldners - ihr Anfechtungsbegehren zuletzt in Höhe von 26.000 DM auf den

im Vergleich vom 25. Januar 2000 titulierten Anspruch und in Höhe von

11.426,81 DM nebst Zinsen auf die Restforderung gemäß Vollstreckungsbe-

scheid vom 22. Januar 1998 (19 B 43/97 LG E.) gestützt.

Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts erleichtert es zudem

dem Schuldner eines Dauerschuldverhältnisses - wie hier aus Miete - in unan-

gemessener Weise, die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage in Zweifel zu zie-

hen, indem gezielt gerade nur diejenigen Teilschulden erfüllt werden, auf wel-

che die Anfechtungsklage zunächst gestützt war. Statt dessen kommt es ge-

mäß allgemeinen prozessualen Grundsätzen darauf an, welcher Antrag im

Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gestellt und ob dieser für sich

zulässig ist. Dementsprechend hat der Senat bereits darauf hingewiesen, daß

das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit des Klagebegehrens den Gläubi-

ger grundsätzlich nicht hindere, in einer Klage die Gläubigeranfechtung für

mehrere befriedigungsbedürftige Forderungen i.S.d. § 2 AnfG zu verbinden

sowie neben einem Hauptanspruch einen oder mehrere Hilfsansprüche -

gemäß allgemeinen Regeln - geltend zu machen (BGHZ 99, 274, 279).

III.

War danach die Anfechtungsklage in erster Instanz auch auf den Voll-

streckungsbescheid vom 22. Januar 1998 gestützt, liegt insoweit keine Klage-

änderung in der zweiten Instanz vor. Denn die titulierte Forderung war und

blieb jedenfalls zum Teil weiterhin Grundlage auch des Hauptantrages in

zweiter Instanz.

Eine Erweiterung der Anfechtungsklage in der Berufung um den An-

spruch der Klägerin, der durch Vergleich vom 25. Januar 2000 tituliert wurde,

berührt nicht die Zulässigkeit der Berufung. Das gilt sogar dann, wenn während

des Berufungsverfahrens auch die dem Vollstreckungsbescheid vom

22. Januar 1998 zugrunde liegende Forderung wieder erfüllt worden sein sollte

und die Anfechtungsklage inzwischen möglicherweise nur noch auf den Ver-

gleich vom 25. Januar 2000 gestützt werden kann; insoweit hätte die erneute

Erfüllung zur Teilerledigung der Klage geführt. Soweit in dem Abstellen auf ei-

ne weitere titulierte Forderung eine Klageänderung liegt, geht es allein um die

Zulässigkeit der Klage selbst. Im übrigen war die Änderung sachdienlich im

Sinne von § 263 ZPO, weil der zugrunde liegende Anspruch unstreitig besteht.

IV.

Da die Berufung auch nicht aus sonstigen Gründen unzulässig ist, be-

ruht das angefochtene Urteil auf einem Rechtsfehler (§ 564 Abs. 1 ZPO). Auf-

grund der gebotenen Zurückverweisung (§ 565 Abs. 1 ZPO) wird das Beru-

fungsgericht die Begründetheit der Berufung prüfen müssen. Hierzu weist der

Senat vorsorglich daraufhin, daß die Fristen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AnfG

a.F. erst in denjenigen Zeitpunkten gewahrt sein können, in denen die Anfech-

tungsklage erkennbar auch auf die später eingeführten Ansprüche der Klägerin

gestützt wurde.

Kreft Stodolkowitz Kirchhof

Fischer Raebel