Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 13.11.2007 – VI ZR 265/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

Verkündet am: 13. November 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 Ah; 1004 Abs. 1 Satz 2; KunstUrhG §§ 22, 23

Im Bereich der Bildberichterstattung kann nicht mit einer "vorbeugenden" Unterlas-

sungsklage über die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnliche oder "kernglei-

che" Bildberichterstattung für die Zukunft verboten werden.

Vielmehr erfordert die Prüfung der Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung ohne Ein-

willigung des Abgebildeten in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Infor-

mationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem

Schutz seiner Privatsphäre, wobei die begleitende Wortberichterstattung eine we-

sentliche Rolle spielen kann.

BGH, Urteil vom 13. November 2007 - VI ZR 265/06 - KG Berlin

LG Berlin

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. November 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter

Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats

des Kammergerichts vom 6. November 2006 aufgehoben, soweit

zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts

Berlin vom 22. November 2005 abgeändert. Die Klage wird in vol-

lem Umfang abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine bekannte frühere Leistungssportlerin, hat die Veröf-

fentlichung von Fotos in einer von der Beklagten verlegten Zeitschrift beanstan-

det. Die Fotos wurden während eines Ferienaufenthaltes im Jahr 2005 auf Sar-

dinien heimlich aufgenommen und zeigen die Klägerin und ihren Partner am

Strand vor ihrem Hotel. Der mit den Fotos bebilderte Artikel ist überschrieben

mit dem Namen der Klägerin und ihres Partners und trägt den Untertitel "Tur-

telnd und verliebt im Urlaub". Ähnlich sind auch die Bildunterschriften.

2

Die Beklagte hat auf das Unterlassungsbegehren der Klägerin vorgericht-

lich eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, in der

sie sich verpflichtete, es zu unterlassen, die bereits veröffentlichten Fotos er-

neut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen bzw.

verbreiten zu lassen.

3

Die Klägerin gab sich hiermit nicht zufrieden, sondern hat Klage erhoben

mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung einer Ord-

nungsstrafe zu unterlassen, Bildnisse von ihr, die sie in ihrem privaten Alltag

zeigen zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten…, wie in der entsprechenden

Ausgabe der von der Beklagten verlegten Zeitschrift geschehen. Das Landge-

richt hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten

hat das Kammergericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die

Beklagte nach einem in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsan-

trag verurteilt, es zu unterlassen, Bildnisse der Klägerin zu veröffentlichen

und/oder zu verbreiten…, wie in der bezeichneten Ausgabe der Zeitschrift ge-

schehen. Im Übrigen hat das Kammergericht die Klage abgewiesen. Mit der

vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begeh-

ren auf vollständige Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Hauptantrag sei nicht hin-

reichend bestimmt. Der Antrag, die Veröffentlichung von Bildnissen "aus dem

privaten Alltag" zu untersagen, gehe deutlich über die konkrete Verletzungs-

handlung hinaus. Der Begriff des "privaten Alltags" sei auch nicht geeignet, das

zu unterlassende Handeln hinreichend konkret zu bezeichnen. Der Klägerin

stehe ein derartiger Unterlassungsanspruch auch nicht zu. Es könne nicht ge-

nerell ausgeschlossen werden, dass Fotos aus ihrem Privatleben veröffentlicht

werden dürften. Entscheidend seien vielmehr die konkreten Umstände des Ein-

zelfalles. Ein umfassendes Verbot komme schon deshalb nicht in Betracht, weil

die Klägerin der Öffentlichkeit in nicht unerheblichem Umfang Einblick in ihr Pri-

vatleben gewährt habe und noch weiterhin gewähre. Für ein umfassendes Ver-

bot, das alle Bildnisse der Klägerin umfassen solle, die diese in vergleichbaren

privaten Situationen zeigten, sei deshalb kein Raum. Die Klage sei dagegen in

Gestalt des Hilfsantrages zulässig und begründet. Der Antrag sei hinreichend

bestimmt, denn er beschränke sich durch den Zusatz "wie in bestimmten Aus-

gaben geschehen" auf eine Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der

konkreten Fotos sowie solcher Fotografien, die im Kern gleichartig seien und

knüpfe deshalb an das Charakteristische des konkreten Verletzungstatbestan-

des an. Insoweit müsse das Interesse der Beklagten an der Veröffentlichung

und Verbreitung der beanstandeten Fotografien hinter dem allgemeinen Per-

sönlichkeitsrecht der Klägerin und deren Interesse an der Achtung ihrer Privat-

sphäre zurückstehen. Die veröffentlichten Fotos seien während eines Ferien-

aufenthaltes auf Sardinien heimlich und unter Zuhilfenahme von Teleobjektiven

aus großer Entfernung angefertigt worden. Die Klägerin habe berechtigter Wei-

se davon ausgehen dürfen, an diesem Ort nicht den Blicken eines breiten Pub-

likums ausgesetzt zu sein und habe auch nicht mit der Anwesenheit von Pres-

sefotografen rechnen müssen. Die bestehende Wiederholungsgefahr werde

durch die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung nicht ausge-

räumt, denn diese beschränke sich auf die Verbreitung der bereits veröffentlich-

ten konkreten Bildnisse, ohne auch im Kern wesensgleiche Fotografien mit ein-

zubeziehen.

II.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprü-

fung nicht stand.

1. Der Senat ist - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung -

aus Rechtsgründen nicht daran gehindert, die Zulässigkeit des Hilfsantrages zu

überprüfen, denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Berufungsgericht die

Revision nur zu Gunsten der Klägerin hinsichtlich einer etwaigen Weiterverfol-

gung des abgewiesenen Hauptantrages zulassen wollte. Im Berufungsverfah-

ren ging es nämlich gerade um die Zulässigkeit und Begründetheit des Hilfsan-

trages, mit dem verhindert werden soll, dass die Beklagte in Zukunft weitere

"kerngleiche" Bilder der Klägerin veröffentlicht.

2. Der Hilfsantrag ist auch zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt

a) Der erkennende Senat kann als Revisionsgericht die Auslegung des

Unterlassungsantrages als Prozesserklärung in vollem Umfang selbst überprü-

fen, wobei auch das Vorbringen herangezogen werden kann, auf das sich die

Klage stützt (vgl. BGH, Urteile vom 19. März 1998 - I ZR 264/95 - WRP 1998,

739 - Brennwertkessel; vom 29. Juni 2000 - I ZR 128/98 - WRP 2000, 1394

- ad-hoc-Meldung; vom 23. November 2000 - IX ZR 155/00 - ZIP 2001, 124,

125 und vom 7. Juni 2001

- I ZR 115/99 - NJW 2001, 3710, 3711

- Jubiläumsschnäppchen, jeweils m.w.N.).

9

b) Danach hat das Berufungsgericht den Hilfsantrag in Anlehnung an die

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu wettbewerbsrechtlichen Unterlas-

sungsklagen (vgl. insbesondere Urteil vom 7. Juni 2001 - I ZR 115/99 - Jubi-

läumsschnäppchen - aaO m.w.N.) zutreffend dahin ausgelegt, dass der Beklag-

ten über die konkret veröffentlichten Bilder hinaus auch untersagt werden soll,

zwar nicht identische, aber im Kern gleichartige Bilder der Klägerin zu veröffent-

lichen. Nach diesem Verständnis ist der Hilfsantrag hinreichend bestimmt.

10

3. Die Klage ist im Hilfsantrag jedoch unbegründet, weil der Klägerin ein

so weitgehender Unterlassungsanspruch aus einer entsprechenden Anwen-

dung der §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG,

Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG nicht zusteht.

11

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lassen sich die Grund-

sätze, welche die Rechtsprechung zu Unterlassungsklagen insbesondere im

wettbewerbsrechtlichen Bereich zur Verhinderung von Umgehungen des Ver-

botsausspruchs entwickelt hat (vgl. etwa Urteil vom 7. Juni 2001 - I ZR 115/99 -

Jubiläumsschnäppchen - aaO m.w.N.), auf das Recht der Bildberichterstattung

nicht übertragen.

12

a) Der erkennende Senat hat zu der Frage, ob mit einer Art "vorbeugen-

der Unterlassungsklage" über die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnli-

che oder "kerngleiche" Bildberichterstattung für die Zukunft verboten werden

kann, bislang noch nicht Stellung genommen. Er hat jedoch in seinem Urteil

vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - NJW 2004, 1795, 1796 bereits entschieden,

dass selbst die erneute Veröffentlichung eines bestimmten Bildes nicht generell

verboten werden kann, weil die Veröffentlichung sich in einem anderen Kontext

als zulässig erweisen könnte.

13

b) An dieser grundsätzlichen Betrachtungsweise hat sich durch die neue-

re Rechtsprechung des Senats zur Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen (vgl.

Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697 und - VI ZR

51/06 - VersR 2007, 957; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007, 1135

und vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR 2007, 1283) nichts geändert. Mit

ihnen hat der Senat vielmehr den in der Entscheidung des EGMR vom 24. Juni

2004 (NJW 2004, 2647) geäußerten Bedenken Rechnung getragen und

zugleich klargestellt, dass es für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung in

jedem Einzelfall einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öf-

fentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privat-

sphäre bedarf, wobei die begleitende Wortberichterstattung eine wesentliche

Rolle spielen kann.

14

c) Eine solche Interessenabwägung kann jedoch nicht in Bezug auf Bil-

der vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen ins-

besondere offen bleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden (vgl. Se-

natsurteil vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - aaO). Die entsprechenden Mög-

lichkeiten sind derart vielgestaltig, dass sie mit einer "vorbeugenden" Unterlas-

sungsklage selbst dann nicht erfasst werden können, wenn man diese auf

"kerngleiche" Verletzungshandlungen beschränken wollte. Eine vorweggenom-

mene Abwägung, die sich mehr oder weniger nur auf Vermutungen stützen

könnte und die im konkreten Verletzungsfall im Vollstreckungsverfahren nach-

geholt werden müsste, verbietet sich schon im Hinblick auf die Bedeutung der

betroffenen Grundrechte.

15

4. Da im Hinblick auf die vorgerichtlich abgegebene Unterlassungsver-

pflichtungserklärung der Beklagten eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der

konkreten Bildveröffentlichungen nicht mehr im Streit ist, war die Klage auf die

Revision der Beklagten insgesamt abzuweisen.

III.

16

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 22.11.2005 - 27 O 782/05 -

KG Berlin, Entscheidung vom 06.11.2006 - 10 U 6/06 -