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BGH Beschluss vom 24.11.2000 – 3 StR 214/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 214/00

BESCHLUSS

vom

24. November 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November

2000 gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Hannover vom 23. Juni 1999 wird

1. das Verfahren in den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe

vorläufig eingestellt;

im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens

und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-

kasse zur Last;

2. die weitergehende Revision des Angeklagten als unbegrün-

det verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die (verbleibenden) Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen, we-

gen versuchten Betrugs, wegen Besitzes einer nicht geringen Menge Kokain

und wegen Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische

Selbstladewaffe unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem weiteren Ur-

teil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und ihn im übrigen

freigesprochen. Außerdem hat es die Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit

seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen

Rechts.

1. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren

gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fäl-

len II. 1. und 2. der Urteilsgründe jeweils wegen Betrugs verurteilt worden ist.

Im Fall II. 1. könnte der Senat den Schuldspruch nicht bestätigen, weil - worauf

der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 31. August 2000 zu-

treffend hingewiesen hat - sich aus den getroffenen Feststellungen eine kon-

krete Vermögensgefährdung nicht zweifelsfrei ergibt. Im Fall II. 2. teilt der Se-

nat die im einzelnen in der Antragsschrift dargestellten Bedenken des Gene-

ralbundesanwalts hinsichtlich des der Verurteilung zu Grunde gelegten

Schuldumfangs.

Eine Zurückverweisung und Neuverhandlung der Sache allein wegen

dieser Tatvorwürfe erscheint dem Senat im Hinblick auf die weiteren gegen den

Angeklagten verhängten Strafen nicht sachdienlich.

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

im übrigen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2

StPO). Insbesondere ist die Sicherungsverwahrung rechtsfehlerfrei angeordnet

worden. Ergänzend bemerkt der Senat:

a) Die Sachverhaltsfeststellungen zum versuchten und zum vollendeten

Betrug im Urteil des Landgerichts München I vom 19. März 1981 können da-

durch in das Verfahren eingeführt worden sein, daß das Urteil des Landge-

richts Hannover vom 13. Oktober 1997, das diese Feststellungen wiedergibt,

ausweislich des Inhalts des Hauptverhandlungsprotokolls auszugsweise verle-

sen worden ist. Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO verspricht nur dann

Erfolg, wenn ohne Rekonstruktion der Beweisaufnahme der Nachweis geführt

werden kann, daß die im Urteil getroffenen Feststellungen nicht durch die in

der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel und nicht durch Vorgänge

gewonnen worden sind, die zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehören

(Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 261 Rdn. 38 a m.w.Nachw.).

b) Soweit die Revision rügt, das Landgericht habe die Nachholung der

Vereidigung des gemäß § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt gebliebenen Zeugen B.

unterlassen, obwohl es im Zeitpunkt der Urteilsfindung nach dem Inhalt der

Urteilsgründe die Überzeugung gewonnen habe, daß kein Verdacht der Teil-

nahme (mehr) gegen den Zeugen bestehe, gefährdet der behauptete Verfah-

rensfehler den Bestand des Urteils nicht. Abgesehen davon, daß konkrete An-

haltspunkte für die Möglichkeit einer Aussagekorrektur im Falle einer Vereidi-

gung nicht vorhanden sind, kann das Urteil auf dem geltend gemachten Verfah-

rensverstoß nicht beruhen. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils

vermittelt dem Senat die Gewißheit, daß der Tatrichter selbst dann dem Ange-

klagten die Maschinenpistole und das Kokain zugeordnet hätte, wenn der Zeu-

ge B. sich als deren Besitzer bezeichnet hätte. Die Strafkammer hat im

Rahmen ihrer Beweiswürdigung der Aussage des Zeugen B. ausdrücklich

keine wesentliche Bedeutung beigemessen (UA S. 242). Die Überzeugung der

Kammer beruht vielmehr auf der glaubhaften Aussage der unbeteiligten Zeugin

A. über den Transport von nur einer großen Reisetasche in die Woh-

nung, der diese Aussage stützenden Bekundung des Zeugen P. , der Aus-

sage des Zeugen K. sowie dem Inhalt eines überwachten Telefongesprächs.

Das Landgericht hat der Aussage des Zeugen M. , der die Einlassung des

Angeklagten weitgehend bestätigt hat, vor allem deswegen nicht geglaubt, weil

sie lebensfremd ist, der Zeuge die Größe sowie die Aufbewahrung der Maschi-

nenpistole falsch beschrieben hat und die Polizeibeamten, welche die Woh-

nung des Angeklagten observierten, den Zeugen beim behaupteten Verlassen

der Wohnung nicht gesehen haben.

c) Das Landgericht hat den Antrag auf Vernehmung der Zeugen

G. und Pa. rechtsfehlerfrei gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO

abgelehnt, selbst wenn man von einem Beweisantrag ausgehen sollte. Seine

Begründung, die Ladung dieser Auslandszeugen sei zur Erforschung der

Wahrheit nicht erforderlich, weil der Sachverhalt durch die bisherige Beweis-

aufnahme hinreichend geklärt sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-

den. Unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten, der Aussagen

der Zeuginnen Sch. und Kö. sowie der Schreiben der T. Sparkasse

vom 2. September 1997 und vom 26. September 1997 gebot nämlich die Auf-

klärungspflicht eine Vernehmung nicht.

3. Der durch die Verfahrenseinstellung in den Fällen II. 1. und 2. der

Urteilsgründe bedingte Wegfall der zwei Einzelstrafen von vier und sechs Mo-

naten erfordert keine Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Angesichts

der Höhe der Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe

und der in die Gesamtstrafe einzubeziehenden weiteren 91 Einzelstrafen (Frei-

heitsstrafen von zweimal drei Jahren, einmal zwei Jahren sechs Monaten, ein-

mal zwei Jahren, zweimal ein Jahr drei Monaten, einmal ein Jahr, 81 mehrmo-

natigen Freiheitsstrafen sowie drei Geldstrafen) kann der Senat sicher aus-

schließen, daß der Tatrichter auf eine niedrigere als die verhängte Gesamtfrei-

heitsstrafe erkannt hätte, wenn er selbst die Fälle II. 1. und 2. der Urteilsgründe

eingestellt hätte.

Kutzer Miebach Winkler

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verhindert zu unterschreiben.

Kutzer