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BGH Beschluss vom 27.11.2000 – 5 StR 500/00

5. Strafsenat

5 StR 500/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 27. November 2000 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2000

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Leipzig vom 22. Juni 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO

im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als

unbegründet verworfen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Ta-

teinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben

Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung

förmlichen und materiellen Rechts.

Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch richtet, ist es

unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen hält der Strafaus-

spruch rechtlicher Überprüfung nicht stand; er ist auf die Sachrüge hin auf-

zuheben.

Nach den Feststellungen forderte der Angeklagte in einer von ihm ge-

nutzten Wohnung die Geschädigte, der er Rauschgift verkauft hatte, das sie

nicht vollständig hatte bezahlen können, auf, sich das erforderliche Geld

durch die Vornahme sexueller Handlungen zu verdienen. Als sie dies ab-

lehnte, versetzte er ihr einen heftigen, schmerzhaften Schlag ins Gesicht und

zwang sie zum Geschlechtsverkehr. Zutreffend wertet das Landgericht diese

Tat als Verbrechen mit hohem Schuldgehalt, zumal das zur Tatzeit erst

15 Jahre alte, zwischenzeitlich erneut von einem anderen Täter vergewaltigte

Opfer noch heute unter den psychischen Folgen der Tat, die unter anderem

in Angstzuständen und Schlafstörungen zum Ausdruck kommen, leidet. Bei

den Strafzumessungserwägungen im einzelnen hat das Landgericht aller-

dings verkannt, daß der Angeklagte nicht nur nicht einschlägig und nicht

schwerwiegend, sondern zur Tatzeit in der ersten Märzwoche 1999 über-

haupt nicht vorbestraft war. Auch wird die Wertung, der Angeklagte sei mit

“besonderer Brutalität” gegen sein Opfer vorgegangen, von den Feststellun-

gen nicht getragen. Daß sich diese zu beanstandenden Erwägungen zum

Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben, kann der Senat angesichts der

sehr hohen Strafe nicht ausschließen (vgl. auch BGHR StGB § 46 Abs. 1

– Beurteilungsrahmen 6, 10; Strafhöhe 5 m.w.N.). Der neue Tatrichter wird

nunmehr auch Gelegenheit haben, unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus

dem mittlerweile rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Leipzig vom

3. März 2000 eine schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.

Harms Basdorf Tepperwien

Gerhardt Brause