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BGH Beschluss vom 27.11.2000 – 5 StR 500/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. November 2000 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2000
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Leipzig vom 22. Juni 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-
gehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Ta-
teinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben
Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung
förmlichen und materiellen Rechts.
Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch richtet, ist es
unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen hält der Strafaus-
spruch rechtlicher Überprüfung nicht stand; er ist auf die Sachrüge hin auf-
zuheben.
Nach den Feststellungen forderte der Angeklagte in einer von ihm ge-
nutzten Wohnung die Geschädigte, der er Rauschgift verkauft hatte, das sie
nicht vollständig hatte bezahlen können, auf, sich das erforderliche Geld
durch die Vornahme sexueller Handlungen zu verdienen. Als sie dies ab-
lehnte, versetzte er ihr einen heftigen, schmerzhaften Schlag ins Gesicht und
zwang sie zum Geschlechtsverkehr. Zutreffend wertet das Landgericht diese
Tat als Verbrechen mit hohem Schuldgehalt, zumal das zur Tatzeit erst
15 Jahre alte, zwischenzeitlich erneut von einem anderen Täter vergewaltigte
Opfer noch heute unter den psychischen Folgen der Tat, die unter anderem
in Angstzuständen und Schlafstörungen zum Ausdruck kommen, leidet. Bei
den Strafzumessungserwägungen im einzelnen hat das Landgericht aller-
dings verkannt, daß der Angeklagte nicht nur nicht einschlägig und nicht
schwerwiegend, sondern zur Tatzeit in der ersten Märzwoche 1999 über-
haupt nicht vorbestraft war. Auch wird die Wertung, der Angeklagte sei mit
“besonderer Brutalität” gegen sein Opfer vorgegangen, von den Feststellun-
gen nicht getragen. Daß sich diese zu beanstandenden Erwägungen zum
Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben, kann der Senat angesichts der
sehr hohen Strafe nicht ausschließen (vgl. auch BGHR StGB § 46 Abs. 1
– Beurteilungsrahmen 6, 10; Strafhöhe 5 m.w.N.). Der neue Tatrichter wird
nunmehr auch Gelegenheit haben, unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus
dem mittlerweile rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Leipzig vom
3. März 2000 eine schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.
Harms Basdorf Tepperwien
Gerhardt Brause