Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.09.2001 – 5 StR 357/01

5. Strafsenat

5 StR 357/01 (alt: 5 StR 500/00)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 4. September 2001 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2001

beschlossen:

Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

Begründung der Revision gewährt. Der Beschluß des Land-

gerichts Leipzig vom 26. Juni 2001 ist damit gegenstandslos.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Leipzig vom 22. März 2001 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Harms Basdorf Tepperwien

Raum Brause