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BGH Beschluss vom 04.09.2001 – 5 StR 357/01
5. Strafsenat
5 StR 357/01 (alt: 5 StR 500/00)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. September 2001 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2001
beschlossen:
Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur
Begründung der Revision gewährt. Der Beschluß des Land-
gerichts Leipzig vom 26. Juni 2001 ist damit gegenstandslos.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Leipzig vom 22. März 2001 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Harms Basdorf Tepperwien
Raum Brause