BGH Urteil vom 27.11.2000 – II ZR 218/00
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
Verkündet am: 27. November 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
a) Die von einem Unternehmen für eine Vielzahl von Gesellschaftsverträgen mit
stillen Gesellschaftern
vorformulierten Vertragsbedingungen unterliegen
- unabhängig von der Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG - gem. §§ 157,
242 BGB einer ähnlichen objektiven Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allge-
meine Geschäftsbedingungen (vgl. Senat BGHZ 64, 238) und können vom Revi-
sionsgericht frei ausgelegt werden, soweit sie über den Bezirk eines Oberlan-
desgerichts hinaus verwendet wurden. Beides gilt auch für Vertragsbestimmun-
gen in einem Emissionsprospekt, soweit dessen Inhalt in die (vorformulierten)
Einzelverträge einbezogen ist.
b) Das einem stillen Gesellschafter vertraglich eingeräumte Kündigungsrecht kann
auch ohne ausdrückliche Berufung hierauf ausgeübt werden und schließt die In-
solvenzanfechtung einer Einlagenrückgewähr gemäß § 237 a.F. HGB (jetzt:
§ 136 InsO) auch dann aus, wenn es nach der Kündigung zu einer Auflösungs-
vereinbarung kommt, die lediglich das konkretisiert, was der Stille auch ohne sie
aufgrund der Kündigungsregelung im ursprünglichen Vertrag hätte verlangen
können.
BGH, Urteil vom 27. November 2000 - II ZR 218/00 - OLG Schleswig
LG Itzehoe
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und
die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin
Münke
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-
Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. Februar
2000 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der H.
Aktiengesellschaft E. , an der sich bis zur Konkurseröff-
nung am 24. Juli 1997 ca. 38.500 Anleger, darunter der Beklagte, als "stille
Gesellschafter" beteiligt hatten. Der Beklagte zeichnete am 28. November 1994
unter Verwendung von Vertragsformularen der Gemeinschuldnerin je eine Be-
teiligung des Typs A mit einer Einlage von 10.000,-- DM sowie des Typs KAP
mit einer in 72 Monatsraten zu zahlenden Einlage von 21.600,-- DM, jeweils
zuzüglich 5 % Agio. Nach Zahlung von 10.500,-- DM auf die Beteiligung Typ A
und Ratenzahlungen von insgesamt 4.905,-- DM auf die Beteiligung Typ KAP
erklärte er mit Schreiben vom 29. Juli 1996 die Kündigung seiner Beteiligun-
gen, weil er in finanziellen Schwierigkeiten sei. Die Gemeinschuldnerin schloß
daraufhin mit dem Beklagten im August/September 1996 je einen schriftlichen
"Vertrag zur vorfristigen Auflösung der Beteiligungen" und zahlte dem Beklag-
ten dessen Einlagen mit bestimmten, vereinbarten Abzügen zurück. Er erhielt
9.382,19 DM auf den Typ A sowie 1.649,77 DM auf den Typ KAP. Am 12. Mai
1997 ordnete das Bundesamt für das Kreditwesen gegenüber der Gemein-
schuldnerin die unverzügliche Rückzahlung sämtlicher Einlagen des Typs A
und KAP an, weil die zugrundeliegenden Verträge als unerlaubte Bankge-
en. Kurz darauf stellte die Gemeinschuldnerin Konkursantrag.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten im Wege der
Konkursanfechtung gemäß § 237 a.F. HGB die Erstattung der an ihn ausbe-
zahlten Beträge mit dem Vortrag, es habe sich nicht um Darlehen, sondern um
Einlagen eines stillen Gesellschafters gehandelt, bei deren Rückzahlung der
Grund für den späteren Konkurs der Gemeinschuldnerin bereits gelegt gewe-
sen sei. Der Beklagte beruft sich u.a. darauf, daß sich aus dem Emissionspro-
spekt der Gemeinschuldnerin ein jederzeitiges Kündigungsrecht ergebe. Das
Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie auf die
Berufung des Beklagten abgewiesen. Dagegen richtet sich die - zugelassene -
Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt im Ergebnis erfolglos.
I. Das Berufungsgericht hat gemeint, ein Rückforderungsanspruch des
Klägers gemäß § 237 Abs. 1 Satz 1 a.F. HGB bestehe deshalb nicht, weil die
zwischen dem Beklagten und der Gemeinschuldnerin abgeschlossenen Verträ-
ge der Typen A und KAP keine stillen Beteiligungen, sondern Darlehen zum
Gegenstand gehabt hätten. Denn § 13 Abs. 3 Satz 1 der Vertragsbedingungen
garantiere den betreffenden Anlegern unabhängig von dem Gewinn und Ver-
lust der Geschäftsinhaberin eine Ausschüttung oder Einlagenerhöhung von
9 % pro Jahr. Diese (vermeintlich) sichere Rendite und nicht die Förderung der
unternehmerischen Ziele der Gemeinschuldnerin sei für die Anleger bestim-
mend gewesen, während es der Gemeinschuldnerin nur um Liquiditätszuflüsse
gegangen sei. Eine analoge Anwendung des § 237 a.F. HGB auf Darlehens-
verträge sei abzulehnen.
II. Es kann dahinstehen, ob diese Begründung zutrifft, die u.a. auch vom
Oberlandesgericht Dresden
in einem Urteil vom 8. September 1999
(19 U 101/99) in einer der zahlreichen, bei dem Senat anhängigen Parallelsa-
chen (II ZR 292/99) herangezogen wurde (anders z.B. OLG Stuttgart, Urt. v.
16. Juni 1999 - 20 U 5/99, Revision II ZR 211/99) und im Ergebnis der Auffas-
sung des Bundesamtes für das Kreditwesen zum Darlehenscharakter der an-
geblichen stillen Einlagen gemäß dem Bescheid vom 12. Mai 1997 entspricht.
Jedenfalls war der Beklagte aufgrund der Kündigungsregelung im Emissions-
prospekt der Gemeinschuldnerin, der gemäß dem formularmäßigen Beteili-
gungsvertrag dessen Bestandteil war, zu seiner Kündigung vom 29. Juli 1996
und Zurückforderung seiner Leistungen mit den bereits im Emissionsprospekt
vorgesehenen Abzügen berechtigt, was die vom Kläger geltend gemachte An-
fechtung der Rückzahlung
in direkter oder analoger Anwendung des
§ 237 a.F. HGB ausschließt. Im gleichen Sinne haben etliche Oberlandesge-
richte in bei dem Senat anhängigen oder aktenkundigen Anfechtungsprozes-
sen des Klägers mit anderen Anlegern entschieden (vgl. z.B. OLG Celle, Urt. v.
22. September 1999 - 9 U 1/99, Revision II ZR 297/99; OLG Dresden, Urt. v.
20. Mai 1999 - 4 U 3339/98; OLG Frankfurt, Urt. v. 3. Dezember 1999
- 10 U 256/98, Revision II ZR 9/00; OLG Köln, Urt. v. 8. Juni 1999 - 22 U 3/99;
OLG Oldenburg, Urt. v. 20. Mai 1999 - 1 U 24/99, Revision II ZR 193/99; OLG
Stuttgart, Urt. v. 16. Juni 1999 - 20 U 5/99, Revision II ZR 211/99). Das Urteil
des Oberlandesgerichts Oldenburg (aaO) hat der Senat bereits durch Nichtan-
nahmebeschluß vom 17. Juli 2000 (II ZR 193/99) bestätigt.
1. Der Senat kann die im Tatbestand des angefochtenen Urteils in Be-
zug genommenen und im Rechtsstreit vorgelegten Formularverträge samt den
dazugehörigen Vertragsbedingungen im Emissionsprospekt und im "Angebot
zum Abschluß eines Gesellschaftsvertrages als stiller Gesellschafter" selbst
frei auslegen, weil sie von der Gemeinschuldnerin bundesweit gegenüber zahl-
reichen Anlegern, mithin über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus, ver-
m.N.). Das gilt nach Sinn und Zweck dieser revisionsgerichtlichen Auslegungs-
kompetenz unabhängig davon, ob es sich hier um Allgemeine Geschäftsbedin-
gungen (für Darlehensverträge) im Sinne des AGB-Gesetzes (vgl. BGHZ 122,
256, 260 m.N.; Musielak/Ball, ZPO 2. Aufl. § 550 Rdn. 5) oder um gesell-
schaftsvertragliche Regelungen für eine Vielzahl von - entsprechend § 4 Abs. 1
des Gesellschaftsvertrages mit jedem einzelnen Anleger zustande gekomme-
nen - stillen Gesellschaften handelt, die zwar unter die Bereichsausnahme des
§ 23 Abs. 1 AGBG fallen mögen (vgl. Senat BGHZ 127, 176, 183; s. aber auch
Palandt/Heinrichs, BGB 59. Aufl. § 23 AGBG Rdn. 3 m.w.N.), jedoch - entspre-
chend der Rechtsprechung des Senates zu Gesellschaftsverträgen von Publi-
kumsgesellschaften (vgl. BGHZ 64, 238) - einer ähnlichen Auslegung und In-
haltskontrolle (gemäß § 242 BGB) wie Allgemeine Geschäftsbedingungen un-
terliegen.
a) Gemäß den von der Gemeinschuldnerin vorformulierten Beteiligungs-
erklärungen, die auch im vorliegenden Fall verwendet wurden, beteiligt sich der
Anleger nach Maßgabe des im Anhang des Emissionsprospektes abgedruck-
ten Gesellschaftsvertrages als typisch stiller Gesellschafter; er bestätigt, den
Emissionsprospekt einschließlich Gesellschaftsvertrag erhalten zu haben und
beide als verbindlich anzuerkennen. Dies bedeutet aus der Sicht des Anlegers,
daß mit der auf dem Formular vorgesehenen Annahme der Beteiligungserklä-
rung durch die H. AG der Emissionsprospekt ebenso Vertragsbestandteil
wird wie der vorgedruckte Gesellschaftsvertrag.
b) Zwar räumt § 16 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages dem Gesellschafter
ein ordentliches Kündigungsrecht erstmals zum Ende des sechsten vollen Ge-
schäftsjahres seit Beteiligungsbeginn ein, dessen Abwicklungsfolgen in § 17
Abs. 1 in teilweiser Abweichung von § 235 HGB geregelt sind. Auch im Emissi-
onsprospekt ist unter der Überschrift "Kündigungsfrist und vorzeitige Kündi-
gung" zunächst die Kündigungsregelung des § 16 Nr. 2 wiedergegeben. An-
schließend heißt es aber:
"Wird der Vertrag vorzeitig gekündigt, so schuldet der Gesell- schafter gleichwohl die im Mittelverwendungsplan unter Kapitalbe- schaffungs- sowie Beratungs- und Treuhänderkosten ausgewiese- nen Beträge (insgesamt 19,5 %, nämlich 14,5 % der Vertragssum- me und das Agio). Die H. AG ist in diesem Fall berechtigt,
das Guthaben des Gesellschafters um den geschuldeten Betrag zu kürzen."
Abschließend heißt es in diesem Abschnitt:
"Mit der Kündigungsregelung wird Ausgewogenheit hergestellt zwi- schen den jetzigen Gesellschaftern, die den bisherigen Aufbau ge- tragen haben, und dem Kündigenden, sowie den Belangen der Energiewerke mit regionalen Versorgungsaufgaben."
Aus dieser Regelung durfte ein Anleger - unabhängig von der fraglichen
er den Vertrag auch vorzeitig unter Inkaufnahme der vorbestimmten Nachteile
sollte kündigen können. Insoweit enthält die Regelung nicht einen Wider-
spruch, sondern eine Ergänzung zu der im Gesellschaftsvertrag (und im vorhe-
rigen Satz des Emissionsprospektes) getroffenen Kündigungsregelung nach
Ablauf von sechs Jahren mit anderen Rechtsfolgen. Entgegen der vom Kläger
auch in Parallelsachen (z.B. II ZR 193/99) geäußerten Ansicht regelt der Pro-
spekt nicht nur die Rechtsfolgen einer vorzeitigen Kündigung, welche die Ge-
schäftsherrin beliebig zurückweisen könnte, sondern läßt eine vorzeitige Kün-
digung zu und überläßt es dem Anleger, ob er die für diesen Fall vereinbarten
wirtschaftlichen Nachteile in Kauf nehmen will. Eine solche Regelung nur für
den Fall einer Kündigung des Anlegers aus gegebenem wichtigem Grund wäre
gemäß § 234 Abs. 1 Satz 2 HGB i.V.m. § 723 Abs. 1, 3 BGB unwirksam; sie
kann sich daher nach redlichem Verständnis (§ 157 BGB) nicht (nur) auf die-
sen Fall beziehen; erst recht nicht auf die Fälle einer Kündigung oder eines
Rücktritts der Geschäftsinhaberin aus wichtigem Grund bzw. wegen Nichter-
bringung der Einlage des Stillen gemäß §§ 16 Nr. 1, 17 Nr. 3, 5 Nr. 5 des Ge-
sellschaftsvertrages, weil deren Rechtsfolgen in § 5 Nr. 5 anders als im Pro-
spekt geregelt sind und dieser sich an der zitierten Stelle ersichtlich nur mit
Kündigungen des Anlegers nach und vor Ablauf einer sechsjährigen Vertrags-
zeit befaßt.
Der Annahme eines vorzeitigen Kündigungsrechts aus der (maßgeben-
den) Sicht des durchschnittlichen Anlegers läßt sich auch nicht entgegenhal-
ten, daß dies für ihn erkennbar den Unternehmensinteressen zuwiderliefe.
Denn zum einen war das Kündigungsrecht nicht völlig frei, sondern mit nicht
unerheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Anleger verbunden. Zum an-
deren hat die Gemeinschuldnerin selbst im Prospekt die Kündigungsregelung
auch unter Berücksichtigung ihrer Belange als "ausgewogen" bezeichnet und
damit zum Ausdruck gebracht, sich diese - ebenso wie gewisse soziale Rege-
lungen bei KAP-Sparern - leisten zu können.
Unabhängig davon, ob es auf das subjektive Verständnis der Gemein-
schuldnerin von dem objektiven Regelungsgehalt des Prospektes überhaupt
ankommt, hat sie diesen ersichtlich selbst in dem dargelegten Sinne verstan-
den. Denn sie hat nicht nur im vorliegenden, sondern in zahlreichen Parallel-
fällen vorzeitige Kündigungen der Anleger unter Abschluß von Auflösungsver-
trägen akzeptiert und darin exakt nach den im Prospekt vorgesehenen Bedin-
gungen abgerechnet. Die Verwertung dieser gerichtsbekannten Fakten
(§ 291 ZPO) aus anderen bei ihm anhängigen Verfahren ist dem Senat - nach
entsprechendem Hinweis in der mündlichen Verhandlung (vgl. BGH, Urt. v.
6. Mai 1993 - I ZR 84/91, NJW-RR 1993, 1122 f.) - auch als Revisionsgericht
nicht verwehrt (vgl. BGH, Urt. v. 2. April 1998 - I ZR 1/96, NJW 1998, 3498
zu II 2).
2. Da der Beklagte sonach aufgrund des ihm vertraglich eingeräumten
Kündigungsrechtes zu seiner Kündigung vom 29. Juli 1996 berechtigt war, ist
die (teilweise) Rückgewähr seiner Einlage nicht gemäß § 237 a.F. HGB an-
fechtbar (vgl. Senat BGHZ 55, 5, 10; vollständiger Entscheidungsabdruck in
NJW 1971, 375).
a) Daß er sich in seiner Kündigungserklärung nicht ausdrücklich auf sein
Kündigungsrecht gemäß dem Prospekt, sondern - wie andere Anleger in den
Parallelsachen - auf persönliche bzw. wirtschaftliche Gründe berufen hat, än-
dert am Bestehen seines Kündigungsrechtes nichts und ist jedenfalls bei einem
vertraglichen Kündigungsrecht, das dem Gegner bekannt sein muß und auch in
anderen Rechtsbereichen nicht selten mit gewissen Begründungen ausgeübt
wird, unerheblich. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Senatsurteil
BGHZ 55, 5, 10, wonach im Fall eines gesetzlichen Kündigungsrechtes aus
wichtigem Grund dessen "Ausübung" verlangt wird, um eine freiwillige, gemäß
§ 237 a.F. HGB anfechtbare Einlagenrückgewähr auszuschließen.
b) Die nach der (wirksamen) Kündigung des Beklagten abgeschlosse-
nen Verträge "zur vorfristigen Auflösung" seiner Beteiligungen sind für § 237
Abs. 1 a.F. HGB ohne Belang. Denn damit wurde - ebenso wie durch gleich-
förmige Verträge in Parallelsachen - lediglich klarstellend konkretisiert, was der
Beklagte aufgrund der bereits im Prospekt getroffenen Kündigungsregelung
ohnehin - auch ohne diese Verträge - hätte verlangen können. Die Einlagen-
rückge-
währ erfolgte daher nicht "aufgrund" dieser (nachträglichen) Vereinbarung und
ist deshalb nicht gemäß § 237 Abs. 1 Satz 1 a.F. HGB anfechtbar.
Röhricht
Hesselberger
Henze
Kraemer Münke